Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 23. Januar 2024 (410 23 271) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch
Noven im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO, E. 2.1 ff.); Abgrenzung von Auftrag (Art. 394 ff. OR, E. 4.2) und Gefälligkeit betreffend die Kontrolle einer Heizungsanlage durch eine im Heizungswesen gewerbsmässig tätige Gesellschaft (E. 4.3 und 5.2); Beweislasterleichterung zufolge tatsächlicher Vermutung zugunsten der Entgeltlichkeit eines Auftrages bei Fehlen einer ausdrücklichen Parteiabrede (E. 4.4 und 5.3).
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ AG, vertreten durch C.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Z.____ vom 12. Oktober 2023
A. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte A.____ am 1. Juni 2023 in der seitens der B.____ AG eingeleiteten Betreibung Nr. XXXXX einen Zahlungsbefehl für eine Forderung in Höhe von CHF 239.65 nebst Zins zu 5% seit dem 24. April 2023 (Rechnung Nr. 140- 139003 vom 24. März 2023 betreffend Kontrolle einer Heizungsanlage) sowie Mahnspesen in der Höhe von CHF 75.00 zu. Gegen diesen erhob A.____ gleichentags Rechtsvorschlag. Am 7. August 2023 reichte die B.____ AG beim Friedensrichteramt Z.____ ein Schlichtungs-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesuch ein. Dies mit dem Rechtsbegehren, dass A.____ zur Zahlung von CHF 239.65 nebst Zins zu 5% seit dem 24. April 2023 (Rechnung Nr. 140-139003 vom 24. März 2023), CHF 75.00 (Mahnspesen) sowie CHF 41.30 (Ausstellung Zahlungsbefehl/weitere Kosten) an die B. ____ AG zu verurteilen sei. B. Die Schlichtungsverhandlung fand am 28. September 2023 statt. Zusätzlich zum Rechtsbegehren gemäss Schlichtungsgesuch machte die B.____ AG anlässlich dieser eine Mehrforderung (eigene Aufwendungen/Parteientschädigung) in der Höhe von CHF 1'076.02 gegen A.____ geltend. Mangels Einigung schloss die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren und eröffnete auf Antrag der B.____ AG in Anwendung von Art. 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das Entscheidverfahren. C. Das Friedensrichteramt Z.____ hiess mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 die Klage der B.____ AG teilweise gut und verurteilte A.____ zur Zahlung von CHF 355.95 an die B.____ AG. Die Mehrforderung im Umfang von CHF 1'076.02 wies es ab. Im Weiteren beseitigte es mit genanntem Entscheid den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Bei diesem Verfahrensausgang auferlegte es die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 240.00 A.____ und verpflichtete diesen zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an die B.____ AG in Höhe von CHF 50.00. Der Entscheid stützt sich im Wesentlichen auf die Begründung, dass von einem Auftrag für eine Expertise auszugehen sowie die hierfür geltend gemachte Forderung der B.____ AG mit dem Schlichtungsgesuch inklusive Beilagen und dem Zahlungsbefehl hinreichend belegt sei. D. Gegen diesen Entscheid des Friedensrichteramts Z.____ (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, dass die Rechnung Nr. 140-139003 der B.____ AG, vertreten durch C.____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), von CHF 239.65 plus sämtliche zusätzlichen Forderungen in Höhe von CHF 116.30 (Mahnspesen und Betreibungskosten), die Entscheidgebühr von CHF 240.00 und die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen seien. Zur Begründung bringt er im Kern vor, dass ihm seitens des Vertreters der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden sei, dass keine Rechnung fällig werde, sofern die Heizung nicht repariert werden könne. Dieser sei nur sehr kurze Zeit im Haus gewesen und habe keine Arbeit verrichtet. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 600.00 an. Diesen leistete der Beschwerdeführer mit Valutadatum vom 15. November 2023. Am 16. November 2023 verfügte das Kantonsgericht eine peremptorische Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Einreichung der Beschwerdeantwort. F. Am 1. Dezember 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschähttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht digungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers verlangte. Dies im Wesentlichen gestützt auf die Begründung, dass ihr seitens des Beschwerdeführers ein mündlicher Auftrag erteilt worden sei, die defekte Heizung zu begutachten und – sofern möglich – zu reparieren. Es sei kommuniziert worden, dass der Besuch durch einen Techniker kostenpflichtig sei, was im Übrigen auch der geschäftlichen Usanz entspreche. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht und stellte den Parteien einen Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Am 12. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen «Nachtrag» zur Beschwerde vom 26. Oktober 2023 beim Kantonsgericht ein. Erwägungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Entscheid im Verfahren Nr. 23H05 des Friedensrichteramtes Z.____ vom 12. Oktober 2023, mittels welchem der Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage zur Zahlung von CHF 355.95 an die Beschwerdegegnerin verurteilt sowie in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel- Landschaft der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Im Entscheidverfahren ist die Schlichtungsbehörde erste Entscheidinstanz (BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 5), womit es sich in casu um einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid handelt, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 28. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben, womit die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gewahrt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 hat der Beschwerdeführer ebenfalls innert Frist geleistet. Der Beschwerdeführer ist als zur Zahlung verpflichteter Schuldner durch den erstinstanzlichen Entscheid zweifellos in seinen Interessen berührt und somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS BL 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei muss neben der Stellung eines Rechtsbegehrens klar umschrieben sein, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt (FREIBUGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15). Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, S. 7378). An Beschwerden von Laien sind grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an von Anwälten verfasste Rechtsschriften. Dennoch gelten auch bei der Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprohttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 321 ZPO und N 32 zu Art. 311 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N 17 f. zu Art. 321 ZPO). 1.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die Rechtsbegehren, dass die Rechnung von CHF 239.65 sowie sämtliche zusätzlichen Forderungen der Beschwerdegegnerin, wobei es sich um Mahnspesen und Betreibungskosten (CHF 116.00), die erstinstanzliche Entscheidgebühr (CHF 240.00) sowie die Umtriebsentschädigung (CHF 50.00) handelt, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen seien. Er rügt, dass das Urteil der Vorinstanz mangelhaft und unkorrekt sei. Damit beantragt er implizit und laienhaft, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben, die Klage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft nicht zu beseitigen sei. Im Rahmen der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm der Vertreter der Beschwerdegegnerin, nachdem er diesem die Störung der Heizung gemeldet habe, mitgeteilt habe, dass er am Folgetag in der Nähe sei und vorbeikommen könne. Ebenso habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass, sollte die Heizung wider Erwarten nicht repariert werden können, keine Rechnung fällig werde. Er habe keine Expertise durch die Beschwerdegegnerin bestellt. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe sich nur sehr kurze Zeit im Haus befunden und keine Arbeit verrichtet. Dieser habe ihm einzig mitgeteilt, dass die Heizung einen Totalschaden habe. Dieser Beschwerdebegründung ist – zumindest implizit – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen entgeltlichen Auftrag zur Expertise angenommen habe. Damit macht er eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und zugleich eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann den Ausführungen des Beschwerdeführers eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden. Zusammenfassend ist das Vorliegen von Rechtsbegehren, von zulässigen Beschwerdegründen sowie einer summarischen Begründung zu bejahen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten sind einzig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Novenverbot gilt grundsätzlich auch für echte Noven, d.h. für Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 326 N 1; KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl., 2021, Art. 229 ZPO N 8). Vorgebracht werden dürfen einzig jene, zu welchen erst der Entscheid der Vorinstanz beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 326 N 1). 2.2 Der Beschwerdeführer reicht im Rahmen der Beschwerdeerhebung als Beilagen zwei von ihm als «Beschwerden» bezeichnete Schreiben vom 7. April 2023 und vom 27. April http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2023, beide an die Beschwerdegegnerin adressiert, ein. In Bezug auf das Schreiben vom 7. April 2023 macht er geltend, dass er dieses anlässlich der Schlichtungsverhandlung beim Vertreter der Beschwerdegegnerin auf dem Tisch eingesehen habe, es aber nicht auf dem Protokoll notiert worden sei. Ebenso wenig wie das Schreiben vom 27. April 2023 stellt jenes vom 7. April 2023 Bestandteil der vorinstanzlichen Akten dar, d.h. beide wurden erstmals im Rechtsmittelverfahren ins Recht gelegt. Diese Schreiben stellen somit neue Beweismittel dar, welche aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben müssen. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2023 einreicht, mit welchem diese den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid zur Zahlung aufgefordert hat, handelt es sich um ein zulässiges echtes Novum, zumal es der Entscheid der Vorinstanz war, der zu dessen Entstehung beigetragen hat. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er kürzlich die Nachricht erhalten habe, dass die Heizung keinen Totalschaden aufweise und repariert werden könne. Hierbei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht wird und somit aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bei der Entscheidfällung durch das Kantonsgericht nicht zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die neue Tatsachenbehauptung im «Nachtrag» zur Beschwerde vom 12. Dezember 2023, worin der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Betreibung unrechtmässig vorgängig nicht angedroht worden sei. 2.3 Die Beschwerdegegnerin reicht ihrerseits mit der Beschwerdeantwort ebenfalls neue Beweismittel ein. Es sind dies die Beilagen Nr. 3 (Hintergrundinformationen zu Elektroheizungen/Elektroboilern Amt für Energie Freiburg), Nr. 4 (Auszug Schlussbericht Elektroheizungen Bundesamt für Energie) sowie Nr. 6 (Rechnung vom 6. April 2018), welche aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO durch die Rechtsmittelinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen. 3.1 Kernpunkt der vorliegenden Streitigkeit bildet die Frage, ob zwischen den Parteien ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid von einer bestellten entgeltlichen Expertise aus und erachtet die Forderung der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Schlichtungsgesuch inklusive Beilagen und Zahlungsbefehl als rechtsgenüglich begründet. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin ohnehin in der Nähe sei und vorbeikommen könne sowie dass keine Rechnung fällig werde, sollte sich herausstellen, dass die Heizung nicht repariert werden könne. Er vertritt die Auffassung, dass er keine Expertise bestellt habe sowie dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin nur sehr kurz im Haus gewesen sei und keine Arbeit verrichtet habe. Vielmehr habe ihm dieser einzig mitgeteilt, dass die Heizung einen Totalschaden habe. Anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde (Entscheidverfahren) hat der Beschwerdeführer gemäss Protokoll ausgeführt, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Auftrag erteilt habe. Er sei klar davon ausgegangen, dass er für den Besuch des Monteurs nichts bezahlen müsse. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ihr seitens des Beschwerdeführers telefonisch unmissverständlich der Auftrag erteilt worden sei, die Heizung zu begutachten und – sofern möglich – zu reparieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich ein Monteur ohne entsprechenden Serviceauftrag zum Beschwerdeführer begeben hätte, zumal dies auch nicht der Usanz entspreche. Sie bestreitet, dass ihr Vertreter zum fraglichen Zeitpunkt in der Nähe gewesen sein soll. Dieser Umstand sei aber ohnehin nicht von Relevanz, zumal selbst in diesem Fall ein Serviceauftrag nicht kostenlos wäre. Weiter bestreitet sie, dass ihr Vertreter gesagt haben soll, dass keine Rechnung anfalle, sollte die Heizung nicht mehr repariert werden können. Gemäss Verhandlungsprotokoll der Schlichtungsbehörde hat die Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehrfach darum gebeten habe, dass jemand vor Ort vorbeikomme, um die Heizung zu begutachten und zu reparieren. Dies, obschon ihm mitgeteilt worden sei, dass die Heizung aufgrund des Alters vermutlich nicht mehr repartiert werden könne. Im Weiteren sei für den Beschwerdeführer «völlig klar» gewesen, dass der Besuch des Monteurs nicht kostenlos sei. 4.1 Wer eine Forderung aus Vertrag behauptet, hat das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt, wozu auch die strittige Vergütung zählt, zu beweisen. Die beweispflichtige Partei kann sich zwecks Beweis eines (entgeltlichen) Vertrages auf einen tatsächlichen oder normativen Konsens berufen (JUNGO ALEXANDRA, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, 3. Aufl., 2018, N 391 f.). Ergibt die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, dass sie übereinstimmend dasselbe gewollt haben, liegt ein natürlicher Konsens vor. Kann indes kein übereinstimmender Wille festgestellt werden, so sind die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (SCHWENZER INGEBORG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2016, N 29.02). Führt die natürliche und normative Auslegung im Ergebnis zu keinen rechtsverbindlichen Willenserklärungen, so könnte allenfalls eine Gefälligkeit vorliegen, bei welcher es an einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur Ausführung der Gefälligkeitshandlung fehlt (HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., 2019, S. 24). 4.2 Beim Auftrag handelt es sich um einen in den Art. 394 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) normierten zweiseitigen Schuldvertrag, bei welchem sich der Beauftragte verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (BSK OR I- OSER/WEBER, 7. Aufl., 2020, Art. 394 N 2 ff.). Der Auftrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein (Art. 394 Abs. 3 OR e contrario). Hauptgegenstand des Auftrags ist regelmässig ein positiver Leistungsinhalt auf ein Tun. Charakteristisch für den Auftrag ist, dass der Beauftragte im Hinblick auf ein bestimmtes Resultat und unter Wahrung grösstmöglicher Sorgfalt zu handeln hat, er aber keinen Erfolgseintritt schuldet (BGE 127 III 359; BSK OR I- OSER/WEBER, 7. Aufl., 2020, Art. 394 N 2 ff.). 4.3 Ob hinsichtlich einer Arbeitsleistung ein Auftrag im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR oder eine Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird und der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen – und damit einen Auftrag – spricht ein eigenes, rechtliches oder http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 137 III 542 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 129 III 181 E. 3.2; BGE 116 II 695 E. 2b/bb). 4.4 Der Beweis eines entgeltlichen Auftrags wird durch die tatsächliche Vermutung erleichtert, wonach bei einer Leistung, welche nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, von einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung auszugehen ist. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2; BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2). Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen; BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2). Entgeltlichkeit ist insbesondere dann zu vermuten, wenn die Leistung im Rahmen eines Gewebebetriebs oder einer Berufsausübung erbracht wird. Bei Leistungen von einem gewissen Umfang gilt dies selbst unter Freunden. Ein entgeltlicher Vertrag kann auch aufgrund anderer Umstände vermutet werden. Dies namentlich dann, wenn der Tätigwerdende nach Treu und Glauben in Beachtung der Verkehrssitte respektive der Üblichkeit einer Gegenleistung im konkreten Zusammenhang auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Partners schliessen durfte (JUNGO ALEXANDRA, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, 3. Aufl., 2018, N 392; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl., 2020, Art. 394 N 16). Gleiches gilt, wenn ein Raterteilender gewerbsmässig tätig wird. Weitere Kriterien, welche diesfalls für einen entgeltlichen Auftrag sprechen, sind die Sachkunde und das wirtschaftliche Interesse des Raterteilenden, der Vertrauenscharakter der Geschäftsbeziehung, die erkenntliche Bedeutung der Auskunft für den Empfänger und die Auskunftserteilung auf Anfrage hin (BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl., 2020, Art. 394 N 18). In Bezug auf die auftragsrechtliche Bestimmung in Art. 394 Abs. 3 OR, wonach eine Verfügung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist, bedeutet dies aufgrund der Tatsache, dass heute Dienst- respektive Arbeitsleistungen regelmässig nicht unentgeltlich erbracht werden, im Ergebnis praktisch eine Umkehr der gesetzlichen Vermutung (BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl., 2020, Art. 394 N 16). 5.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin eine Forderung in Höhe von CHF 239.65 gegen den Beschwerdeführer geltend (Rechnung 140-139003), womit ihr die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Auftrages sowie dessen Entgeltlichkeit obliegt. An einem schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien fehlt es. Wie die Vorinstanz in ihrer Entscheiderwägung 1 zu Recht ausführt, ist unbestritten, dass es der Beschwerdeführer war, welcher mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt getreten ist, es in der Folge zu Telefonaten zwischen den Parteien gekommen ist sowie der Vertreter der Beschwerdegegnerin sich nach Y.____ zum und ins Haus des Beschwerdeführers begeben hat. Diesbezüglich liegt ein – vom Beschwerdeführer nicht unterzeichneter – Arbeitsrapport vom 23. März 2023 vor, welchem eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitszeit von 0.5 h sowie eine Auftragspauschale in Höhe von CHF 155.00 zu entnehmen ist. Die Parteien vertreten hinsichtlich der Frage, ob sie einen Auftrag inklusive Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, diametral entgegenstehende Standpunkte. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund korrekterweise zum Schluss gelangt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob sich die Parteien vorgängig über die Kostenfolgen des Besuchs des Vertreters der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ausgesprochen und geeinigt hatten (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 1). 5.2 Bei der in casu betroffenen Leistung handelt es sich um die Kontrolle respektive Begutachtung einer defekten Heizung inklusive Einschätzung, ob diese repariert werden kann. Der Grund für die Leistung ist darin zu erblicken, dass die Heizung des Beschwerdeführers eine Störung aufweist, welche er bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Zweck der Leistung stellt eine fachmännische Einschätzung dar hinsichtlich der Frage, was der Grund für die Störung der Heizung ist sowie ob dieser behoben werden kann. Als relevante Umstände der infrage stehenden Leistung sind zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine im Heizungswesen gewerbsmässig tätige Gesellschaft handelt sowie dass selbst wenn der Beschwerdeführer bestreitet, einen Auftrag erteilt zu haben, nicht von der Hand zu weisen ist, dass die initiale Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Störung seiner Heizung durch ihn erfolgt ist, womit von einer Kontrolle auf Anfrage auszugehen ist. Im Weiteren handelt es sich beim Vertreter der Beschwerdegegnerin, welcher zwecks Kontrolle der Heizung am 23. März 2023 beim Beschwerdeführer zuhause war, um einen bei der Beschwerdegegnerin angestellten Servicetechniker und mithin um eine Fachkraft. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist ein Interesse an einer fachmännischen Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Störung seiner Heizung feststellbar. An einer freundschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien, welche für eine Gefälligkeit sprechen könnte, fehlt es. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin in einem rein beruflichen Kontext tätig geworden. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin ohnehin in der Nähe gewesen sei sowie dass es sich einzig um einen sehr kurzen Besuch gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit über ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistungserbringung. Insofern ist ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort zuzustimmen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wieso der Vertreter der Beschwerdegegnerin ohne entsprechenden Serviceauftrag die Heizung hätte begutachten sollen. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände scheidet eine blosse Gefälligkeit vorliegend aus, zumal die Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund des beruflichen Kontextes nach Treu und Glauben auf den Rechtsbindungswillen des Beschwerdeführers schliessen durfte. Mithin ist zwischen den Parteien – zumindest stillschweigend – ein Auftrag im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR zustandegekommen, wobei die Begutachtung der defekten Heizung des Beschwerdeführers inklusive Einschätzung, ob diese repartiert werden kann, Vertragsgegenstand bildet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin nur sehr kurz im Haus gewesen sei und keine Arbeit verrichtet, sondern ihm einzig mitgeteilt habe, dass die Heizung an einem Totalschaden leide, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass keine Reparatur erfolgt ist, einem Vertragsverhältnis hinsichtlich der Kontrolle nicht entgegensteht. Vielmehr setzt ein Auftrag http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR ein blosses Tätigwerden und gerade keinen bestimmten Arbeitserfolg voraus. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf eine Mitteilung des Vertreters der Beschwerdegegnerin, wonach die Heizung einen Totalschaden habe. Die Einschätzung des Vertreters der Beschwerdegegnerin, dass die Heizung einen Totalschaden habe, bedingt, dass er eine Kontrolle der Heizung vorgenommen hat. Somit bestreitet der Beschwerdeführer gerade nicht, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin diese Arbeitsleistung erbracht hat respektive dass eine Kontrolle der Heizung stattgefunden hat. 5.3 Auch bei der Frage nach der Entgeltlichkeit des Auftrages sind die vorerwähnten Umstände, welche bei der Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auftrag ausschlaggebend sind, heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend gewerbsmässig in rein beruflichem Kontext gehandelt, sie verfügt über Sachkunde, ein Servicetechniker hat die Leistung ausgeführt und sie weist ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistungserbringung auf. Mit der vorstehend (vgl. vorstehende Erwägung 3.3) im Einzelnen ausgeführten Argumentation bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie die Leistung ohne Serviceauftrag nicht erbracht hätte sowie dass diese selbst unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen der Usanz entsprechend kostenpflichtig sei. Damit beruft sie sich zu Recht auf die tatsächliche Vermutung zugunsten der Entgeltlichkeit, wonach eine Leistung wie die vorliegend zu beurteilende unter genannten Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne Vergütung zu erwarten sei. Soweit der Beschwerdeführer versucht, die tatsächliche Vermutung mit der Behauptung zu entkräften, dass ihm lediglich mitgeteilt worden sei, dass die Heizung einen Totalschaden habe und keine Arbeit respektive Reparatur stattgefunden habe, gelingt ihm der Gegenbeweis nicht. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass die Entgeltlichkeit der Kontrolle nicht davon abhängen kann, ob im Anschluss eine Reparatur möglich ist. Es entspricht der Usanz, dass eine Gesellschaft wie die Beschwerdegegnerin auch blosse Kontrollen und Begutachtungen von Heizungen in Rechnung stellt – üblicherweise auch ohne vorgängigen schriftlichen Vertrag, insbesondere bei einer bestehenden Kundenbeziehung. Dies mitunter aus der betriebswirtschaftlichen Überlegung heraus, dass die Reparatur im Anschluss auch an einen Konkurrenten vergeben werden kann. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht wie geltend gemacht davon ausgehen, dass der Besuch seitens der Beschwerdegegnerin kostenlos erfolge. Somit hat der Beweis eines – zumindest normativen – Konsenses in Bezug auf den Vergütungsanspruch aus Auftrag gestützt auf die tatsächliche Vermutung als erbracht zu gelten. 6. In Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids ist festgehalten, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin mit dem Schlichtungsgesuch inklusive Beilagen sowie mit dem Zahlungsbefehl rechtsgenüglich belegt sei. Die Höhe der betroffenen Rechnung sowie der in Betreibung gesetzten Mahnspesen wurde im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisiert. Dem Verhandlungsprotokoll des Entscheidverfahrens lassen sich ebenfalls keine Ausführungen hinsichtlich der Höhe der Rechnung und der Mahnkosten entnehmen. Insbesondere lässt sich keine Rüge des Beschwerdeführers finden, mittels welcher er die Rechnung oder die Mahnkosten als zu hoch monieren würde. Vielmehr hat er sich laienhaft auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen den Parteien kein entgeltlicher Vertrag geschlossen worden sei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und dass er davon ausgegangen sei, dass er für den Besuch des Monteurs nichts zahlen müsse. Diese Ausführungen treffen gleichermassen auf das Rechtsmittelverfahren zu, wobei im Falle einer erstmaligen Rüge hinsichtlich der Höhe der Mahnspesen und der Rechnung zufolge des Novenverbots ohnehin deren Zulässigkeit zu prüfen gewesen wäre. Mangels Rüge hinsichtlich der Höhe der Mahnspesen und der Rechnung erübrigt sich an dieser Stelle eine weitergehende Auseinandersetzung diesbezüglich. Die Betreibungskosten sind vom Schuldner (Art. 68 Abs. 1 SchKG), d.h. in casu vom Beschwerdeführer, zu tragen. Insofern ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Zahlung in Höhe von CHF 355.95 an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 7. Demzufolge hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zu Recht beseitigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Massgebend für die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich zu tragen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren und Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 600.00 festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten des Beschwerdegegners eine praxisgemässe Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) in der Höhe von CHF 50.00 zugesprochen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Präsident
Roland Hofmann
Gerichtsschreiberin i.V.
Zoe Brogli
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