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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2023 410 23 148

August 8, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,852 words·~14 min·7

Summary

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. August 2023 (410 23 148) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Das Gesetz sieht bei der vom Gläubiger beantragten Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung das mündliche Verfahren vor (Art. 190 Abs. 2 SchKG).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. Mai 2023

A. Mit Eingabe an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Februar 2023 stellte die Gläubigerin B.____ gegen A.____ ein Konkursbegehren ohne vorgängige Konkursbetreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Die Vorinstanz liess das Konkursbegehren gemäss Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 17. Februar 2023 an die Schuldnerin A.____ mit peremptorischer Frist zur Vernehmlassung bis am 10. März 2023 zugehen. In Ziffer 2 der Verfügung kündigte die Vorinstanz an, dass nach Eingang der Vernehmlassung bzw.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach unbenutztem Fristablauf der Entscheid über das Konkursbegehren ohne vorgängige Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich eröffnet werde, sofern keine der Parteien innert der mit Ziffer 1 gesetzten Frist ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange. Mit Ziffer 3 der Verfügung wurde die B.____ zur Leistung eines Kostenvorschusses von insgesamt CHF 1'500.00 aufgefordert. B. Auf Antrag der Schuldnerin A.____ vom 9. März 2023 und mit schriftlicher Zustimmung der B.____ erstreckte die Vorinstanz die Vernehmlassungsfrist nachperemptorisch bis am 20. April 2023. Die Schuldnerin reichte ihre Vernehmlassung zum Konkursbegehren am 19. April 2023 ein. C. Mit Verfügung vom 21. April 2023 stellte die Vorinstanz die Vernehmlassung der Schuldnerin an die B.____ zu. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Urteil in den nächsten Tagen schriftlich eröffnet werde. Das Urteil erging am 10. Mai 2023 und in Gutheissung des Konkursbegehrens wurde über A.____ mit Wirkung ab 10. Mai 2023, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. D. Mit Beschwerde an die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2023 beantragte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die kostenfällige Aufhebung des zivilkreisgerichtlichen Urteils vom 10. Mai 2023 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Darin rügte sie im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, ihres Gehörsanspruches sowie der richterlichen Frage- und Untersuchungspflicht. Darüber hinaus bestritt sie die von der Vorinstanz bejahte dauerhafte Einstellung ihrer Zahlungen an die B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 750.00 angehalten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurden die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme eingeladen. Die Vorinstanz wurde ersucht, die Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. F. Am 16. Juni 2023 stellte die Vorinstanz der Rechtsmittelbehörde die Verfahrensakten zu. Eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 12. Juni 2023 reichte sie nicht ein. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 auf die von der Schuldnerin bestrittene dauerhafte Einstellung der Zahlungen ein. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und der richterlichen Frage- und Untersuchungspflicht äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde die Stellungnahme vom 23. Juni 2023 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das verfassungsmässige Replikrecht geschlossen und der Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Replik zur Stellungnahme der Gegenpartei vom 23. Juni 2023 ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das begründete Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 10. Mai 2023 ging am 2. Juni 2023 bei der Beschwerdeführerin ein. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. Juni 2023 wurde die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 750.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Konkursdekrets und Partei im vorinstanzlichen Verfahren beschwerdelegitimiert und macht zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung in einem rein schriftlichen Verfahren und allein gestützt auf blosse Glaubhaftmachung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin sei vorgängig weder auf die Unvollständigkeit der gegnerischen Darlegungen über die finanziellen Verhältnisse hingewiesen worden, noch sei ihr Gelegenheit gegeben worden, diese nachzureichen und zu ergänzen. Die Vorinstanz sei dabei von anerkannten Grundsätzen abgewichen und habe insbesondere den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, die richterliche Frage- Untersuchungspflicht sowie Art. 190 SchKG verletzt. Nach herrschender Lehre und Praxis sei im Fall von Art. 190 SchKG ein schriftliches Verfahren nicht zulässig. Hierauf habe sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufen, was ihr aber als rechtliche Laiin und ohne einschlägige Rechtsbelehrung nicht als Einlassung im engeren Sinne entgegengehalten werden könne. Damit eine Einlassung rechtswirksam sei, müsse die betroffene Partei die Alternative(n) kennen und wissen, worauf sie gegebenenfalls verzichte. In casu gehe es um den Untersuchungsgrundsatz, dessen Schutzfunktion und damit verbundene Vorteile gerade für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Mit der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens ohne Vorladung und Einvernahme, respektive mit der (ohne Erklärung) optional offerierten Verhandlung, habe die Vorinstanz Art. 190 Abs. 2 SchKG und Art. 29 BV verletzt. 2.2 Gemäss Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für Entscheide, die vom Konkursgericht getroffen werden. Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erscheint dieses nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht gemäss Art. 253 ZPO der Gegenpartei Gelegenheit, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Art. 256 Abs. 1 ZPO legt des Weiteren fest, dass das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit ist dem Gesetzgeber vorbehalten worden, das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob in einer Sumhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht marsache ein mündliches oder schriftliches Verfahren durchgeführt werden kann, einzuschränken. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sieht in Art. 168 SchKG vor, dass bei der ordentlichen Konkursbetreibung eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, was sich zum einen aus der Marginalie der genannten Bestimmung («3. Konkursverhandlung») und zum anderen aus dem Gesetzestext selber ergibt («Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt»). Bei Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung legt Art. 190 Abs. 2 SchKG ausdrücklich fest, dass bei Konkursbegehren auf Antrag eines Gläubigers (vgl. Marginalie von Art. 190 SchKG) der Schuldner mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen werden muss, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist demnach bei der vom Gläubiger beantragten Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zwingend eine mündliche Konkursverhandlung durchzuführen (so auch OGer AG ZSU.2022.107 vom 8. August 2022 E. 2.3.1; OGer TG vom 8. Januar 2021, in RBOG 2021 Nr. 10; BSK SchKG II-BRUNNER/BOTTER/FRITSCHI, 3. Aufl., 2021, Art. 190 N 27; BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl., 2021, Art. 168 N 2; HUNKELER/SCHÖNMANN, in: Boesch et al., Klagen und Rechtsbehelfe im Schulbetreibungs- und Konkursrecht, 2018, N 965; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl., 2017, Art. 190 N 20). In KUKO SchKG-HUBER, 2. Aufl., 2014, wird ebenso festgehalten, dass Art. 190 Abs. 2 SchKG als lex specialis den Kantonen keinen Ermessensspielraum lässt und eine Verhandlung durchzuführen ist. Es wird allerdings auch auf einen Entscheid des Thurgauer Obergerichtes aus dem Jahr 2001 verwiesen, wonach Art. 190 Abs. 2 SchKG nicht verletzt sei, wenn das Gericht dem Schuldner eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ansetze, statt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (OGer TG vom 13. August 2001, in RBOG 2001 Nr. 22). Das Obergericht Thurgau hat jedoch unlängst seine Meinung geändert und geht mit der mittlerweile wohl herrschenden Lehre von der zwingenden Durchführung einer Verhandlung bei der vom Gläubiger beantragten Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung aus (OGer TG vom 8. Januar 2021, in RBOG 2021 Nr. 10). In Art. 194 Abs. 1 SchKG, der hinsichtlich des Verfahrens bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf die Art. 169, 170 und 173a-176 SchKG, welche die ordentliche Konkursbetreibung betreffen, verweisen, fehlt zwar der Verweis auf Art. 168 SchKG. Daraus kann aber nach der hier vertretenen Ansicht nicht geschlossen werden, dass bei der vom Gläubiger beantragten Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung keine Konkursverhandlung durchzuführen ist. Vielmehr schreibt Art. 190 Abs. 2 SchKG explizit vor, unter welchen Voraussetzungen eine Konkursverhandlung erforderlich ist. Ob bei Konkursbegehren auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG) ebenfalls ein mündliches Verfahren zwingend ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Eine teleologische Auslegung nach dem Sinn und Schutzzweck von Art. 159 ff. SchKG (ordentliche Betreibung) und Art. 190 ff. SchKG (Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung) führt ebenfalls zum Schluss, dass gerade in Fällen, in denen der Gläubiger ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung stellt und einen Sachverhalt gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG behauptet, die anzuwendende eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) das Gericht dazu anhält, durch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen und allenfalls ergänzt wird, wobei aufgrund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Untersuchungsgrundsatzes weder die Beweismittel noch das Beweismass beschränkt sind (BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., 2017, Art. 255 N 6). Die Befragung sollte ausführlich sein und dazu dienen, dass prozess- und beweisrelevantes Material herausgegeben wird (SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, Rz. 390 S. 95). Die Rolle des Gerichts geht aber nicht darüber hinaus und es stellt grundsätzlich nicht von sich aus Nachforschungen an. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten. Es ist nicht Aufgabe des Richters, die Akten nach Beweismitteln zugunsten einer Partei zu durchforsten (BGer 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1; 4A_211/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.3; BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2; SUTTER- SOMM/SEILER, Handkomm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 255 N 2 m.w.H.). Die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt sich in Konkurssachen insbesondere deshalb, weil die Entscheide für den Schuldner – und für Drittgläubiger, die am Verfahren nicht beteiligt sind – einschneidende Folgen haben können (KLINGLER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 255 N 4; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., 2017, Art. 255 N 3). Es ist deshalb im Rahmen einer Interessenabwägung hinzunehmen, dass das Verfahren bei einem renitenten Schuldner, welcher die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht entgegennimmt und deshalb eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich wird, allenfalls verzögert wird. 2.3 Vorliegend wurde das Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung am 16. Februar 2023 durch die Beschwerdegegnerin gestellt und mit der Einstellung der Zahlungen durch die Schuldnerin gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG begründet. Zumal die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, war die Vorinstanz gestützt auf Art. 190 Abs. 2 SchKG und unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 2.2 dazu verpflichtet, die Parteien vor Gericht zu laden, um die Beschwerdeführerin zur Sache befragen und den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen feststellen zu können. Mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 17. Februar 2023 hat die Vorinstanz den Entscheid auf Grundlage der Akten ohne vorgängige mündliche Verhandlung angekündigt, sofern keine der Parteien fristgerecht eine mündliche Verhandlung verlangt. Das Ausbleiben eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann hier indessen nicht als Einlassung auf bzw. Zustimmung für das schriftliche Verfahren angesehen werden. Damit eine rechtswirksame Einlassung auf oder Zustimmung für das schriftliche Verfahren angenommen werden kann, muss die betroffene Schuldnerschaft darüber informiert werden, dass ihr ein Recht auf gerichtliche Einvernahme nach Art. 190 Abs. 2 SchKG zustehe. Eine solche Rechtsbelehrung durch die Vorinstanz ist vorliegend unterblieben, weshalb der anwaltlich unvertretenen Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden kann, sie habe innert Frist nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung verlangt und somit einem Wechsel zum schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit dem Verzicht auf Rechtsbelehrung und der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens hat die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin auf das in Art. 190 Abs. 2 SchKG vorgesehene mündliche Verfahren sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gerade anwaltlich nicht vertretene, rechtsunkundige Parteien wie die Beschwerdeführerin verlieren so die Vorteile einer mündlichen Befragung durch das Gericht, welches in Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime mit Fragen darauf hinwirken soll, den relevanten Sachverhalt möglichst vollständig festzustellen. Diese Rechtsverletzungen müssen hier als schwerwiegend eingestuft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden und führen zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche die Konkursverhandlung gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG nachzuholen hat. Eine Heilung dieser Rechtsmängel vor der Rechtsmittelinstanz ist angesichts deren Schwere ausgeschlossen. Daran vermag weder die gebotene rasche Abwicklung des Konkurseröffnungsverfahrens etwas zu ändern noch die Möglichkeit, vor der Rechtsmittelinstanz in grosszügiger Weise Noven analog Art. 174 SchKG vorzubringen (BGE 138 III 225 E. 3.3). 2.4 Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlich bejahten dauerhaften Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird diesbezüglich nach Durchführung der Konkursverhandlung einen neuen Entscheid fällen müssen. 3. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Zwar kann ein Kanton in einem Zivilprozess, sei es in erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren, grundsätzlich nicht als unterliegende Partei betrachtet und ihm folglich gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO keine Prozesskosten auferlegt werden, soweit er nicht selber Prozesspartei ist. Von diesem Grundsatz kann indes durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip abgewichen werden, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten kann dabei nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 108 N 7). Daraus ist zu schliessen, dass Art. 108 ZPO auch für den Kanton gilt, wenn zufolge Verfahrensfehler nicht nur Gerichts-, sondern auch unnötige Parteikosten anfallen (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., 2021, Art. 108 N 6). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde vom 12. Juni 2023 berechtigt ist und die Sache namentlich aufgrund des Verfahrensfehlers und der Verletzung des Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz an diese zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden muss. Die anwaltlich unvertretene Beschwerdegegnerin hat sich im Rechtsmittelverfahren zum prozessualen Vorgehen der Vorinstanz nicht geäussert, mithin das mängelbehaftete Vorgehen der Vorinstanz nicht geschützt. Die Beschwerdegegnerin hat einzig zur fraglichen Zahlungseinstellung der Beschwerdeführerin Stellung genommen, die aber im Rechtsmittelverfahren nicht beurteilt werden musste. Es wäre unbillig, der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die entstandenen Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens tragen zu lassen. Vielmehr rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Demnach ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 750.00 festzusetzen ist, vom Staat zu übernehmen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ist ihr zurückzuerstatten. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zudem eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Zumal ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung nach dem geschätzten Zeitaufwand zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 TO), wobei ein Ansatz von CHF 250.00 der Bedeutung der Streitsache angemessen erscheint. Der Aufwand für die Ausarbeitung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde vom 12. Juni 2023 und der kurzen freiwilligen Replik vom 5. Juli 2023 wird auf insgesamt sechs Stunden geschätzt. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1'500.00. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer. Zuschläge gemäss § 4 TO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet. Kopiaturen und weitere Auslagen sind nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Wird wie vorliegend keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht zusätzlich zu vergüten (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2). Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'615.50 (einschliesslich der Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu leisten. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Kostenantrag gestellt, weshalb sie für die bei ihr entstandenen zweitinstanzlichen Parteikosten selbst einzustehen hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. Mai 2023 im Verfahren 160 2023 284 IV aufgehoben und die Sache im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren geht zulasten des Staates. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von CHF 750.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (inkl. MWSt von CHF 115.50) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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