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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.06.2021 410 21 77

June 1, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,211 words·~21 min·4

Summary

Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. Juni 2021 (410 21 77) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Bei einer Einkommenserhöhung im Jahr vor einem Nachzahlungsentscheid kann ohne Indizien für künftige Lohnschwankungen nicht auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden (E. 3.1.1); Steht ein mündiges, bei der Nachzahlungsschuldnerin wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist ihr im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Grundbetrag für alleinerziehende Personen mit Unterstützungspflichten einzurechnen, sofern nicht bereits anderweitig Kosten für das mündige Kind im Bedarf der Nachzahlungsschuldnerin berücksichtigt wurden (E. 3.2.1 ff.); Der bezüglich Nachzahlung unbeachtliche Notgroschen ist nur in seinem Bestand geschützt; es besteht kein Anspruch auf sukzessive Äufnung (E. 3.3.1 ff.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim (seit dem 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) vom 23. August 2013 wurde die von A.____ und B.____ am 27. Mai 1994 in X.____ geschlossene Ehe geschieden. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'700.00 wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hatte für ihre eigenen Kosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau gingen die Gerichtskosten von CHF 850.00 sowie ein Honorar an den Rechtsbeistand der Ehefrau von CHF 2'768.05 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 270.20) zu Lasten des Staats. B. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 forderte die Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Gerichtsverwaltung) A.____ zur Rückzahlung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege in Höhe von CHF 3'618.05 auf. C. A.____ teilte der Gerichtsverwaltung mit E-Mail vom 9. Februar 2021 mit, dass es ihr immer noch nicht möglich sei, die Prozesskosten zu begleichen. D. Am 19. Februar 2021 überwies die Gerichtsverwaltung das Verfahren mit sämtlichen Unterlagen an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zur gerichtlichen Überprüfung des Nachzahlungsverfahrens. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 eröffnete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Nachzahlungsverfahren und setzte A.____ eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur schriftlichen Stellungnahme zur Frage der Rückzahlung der Gerichtskosten und des Honorars. F. Mit Schreiben vom 5. März 2021 nahm A.____ zur Nachzahlung Stellung, ergänzte die bereits eingereichten Unterlagen und ersuchte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, auf die Anordnung der Nachzahlung zu verzichten. G. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2021 wurde A.____ verpflichtet, den Betrag von CHF 3'618.05 aus dem Verfahren 120 13 1549 I in 18 monatlichen Raten (17 Raten à CHF 200.00 sowie der letzten 18. Rate von CHF 218.05) der Gerichtskasse zurückzuzahlen. H. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. April 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte die Anpassung des Grundbedarfs unter Würdigung der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen. Weiter sei bei einer etwaigen Rückzahlungspflicht die Verjährungsfrist zu berücksichtigen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. April 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die Beschwerdeschrift dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Stellungnahme zugestellt und die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte mit undatierter Vernehmlassung (Postaufgabe am 19. April 2021) die Abweisung der Beschwerde. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. April 2021 wurde die Vernehmlassung des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen sowie der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 9. April 2021 richtet sich gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2021. Gemäss § 53a Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 10. April 2021 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ist in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt worden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 1.2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.). Dies gilt auch im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (KGE BL 410 16 281 vom 13. September 2016 E. 2; OGer BE ZK 20 279 vom 21. September 2020 E. 17.1). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 9. April 2021 Tatsachen vorbringt und Dokumente vorlegt, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, sind diese für die Überprüfung der angefochtenen Verfügung nicht zu berücksichtigen. Die betreffenden Tatsachenbehauptungen und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittel werden daher nachfolgend im Rahmen der Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen aus dem Recht gewiesen. 2. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO, sobald sie dazu in der Lage ist, innert zehn Jahren durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden. Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die finanziellen Verhältnisse des bisher Bedürftigen eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihm eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 123 N 1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser ist als das um 15 % des Grundbetrages erweiterte und die laufende Steuerbelastung sowie die aufgelaufenen Schulden bzw. deren monatliche Abzahlung beinhaltende betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. statt vieler: KGE BL 410 17 313 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2). Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen Notgroschen übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Vom Vermögen ist allerdings derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht zu berücksichtigen (BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2; OGer ZH VO120014 vom 2. März 2012 E. 2.6). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Beschwerdegegner habe bei der Erhebung ihres Einkommens das von der Beschwerdeführerin angebrachte "Tilde"-Symbol gänzlich unbeachtet gelassen und ihr variables Einkommen folglich nicht als solches berücksichtigt. Der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege liege die aktuelle Momentaufnahme zugrunde und der Blickwinkel sei auf die "Vergangenheit" gerichtet, wohingegen sich die Betrachtungsweise bei der Rückzahlung in die Zukunft richte. Die Zukunft und Einkommenssicherheit sei aber prinzipiell unbekannt und insbesondere in der derzeit schwierigen COVID-19-Pandemie gefährdet. 3.1.2 Die Tatsachenbehauptung, dass die Einkommenssicherheit der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie gefährdet sei, sowie die Lohnabrechnungen ihres Haupt- und Nebenerwerbs des Monats März 2021 waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie gestützt auf Art. 326 ZPO als unzulässige Noven zurückgewiesen werden müssen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.3 Unregelmässige Einkünfte, deren effektive Höhe in den nächsten ein bis zwei Jahren noch ungewiss ist, können im vergangenen monatlichen Jahresmittel berücksichtigt werden (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 221; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 211). Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte jedoch auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden (BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3a). 3.1.4 Gemäss den eingereichten Lohnausweisen des Jahres 2020 konnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus unselbständigem Haupt- und Nebenerwerb in Höhe von rund CHF 4'260.00 pro Monat erzielen. Dass die Beschwerdeführerin namentlich aufgrund von Mehrarbeit im Jahr 2020 ein ausserordentlich hohes Einkommen erzielte bzw. dass sich ihr Einkommen künftig reduzieren werde, sodass es in Zukunft nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe erzielt werden kann, wird weder vor der Vorinstanz noch vor dem Kantonsgericht konkret geltend gemacht. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin der Gerichtsverwaltung mit E-Mail vom 9. Februar 2021 mitgeteilt, dass sie ihr Arbeitspensum von 60 % (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. März 2019) auf nunmehr 80 % steigern konnte, was so auch im Lohnausweis des Jahres 2020 vermerkt ist. Insofern erscheint es vorliegend nicht als angebracht, das Einkommen des Jahres 2019 im Rahmen einer Durchschnittsrechnung heranzuziehen, zumal es nicht die tatsächliche Einkommenssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Nachzahlung darstellt. Es ist folglich von einem Einkommen von CHF 4'260.00 auszugehen. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, ihr werde lediglich der Grundbedarf (recte: Grundbetrag) für Alleinstehende angerechnet und einzig ein Zuschlag von 15 % des Grundbetrags gewährt. Ihr noch schulpflichtiger Sohn sei einwohneramtlich bei seinem Vater gemeldet. Die Beschwerdeführerin erhalte vom Kindsvater jedoch weder einen Teil der Kinderzulagen noch sonst irgendwelche Alimente. Neben den CHF 300.00, welche die Beschwerdeführerin für ihren Sohn überweise, würden auch Kosten für Kleidung, Einrichtung, Essen, Körperpflege etc. anfallen. Ihr Sohn komme aktuell alternierend, jeweils ca. drei bis vier Wochen am Stück zu ihr. Zusätzlich besuche er sie zwischendurch zum Mittag- und Nachtessen. Der Beschwerdegegner berücksichtige zwar die freiwilligen Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 300.00, jedoch nicht die zusätzlichen Kosten, die in ihrem Haushalt anfielen und sehr konservativ mit CHF 250.00 veranschlagt gewesen seien. 3.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Behauptungen, dass die Beschwerdeführerin vom Kindsvater weder einen Teil der Kinderzulagen noch sonst irgendwelche Alimente erhalte sowie dass ihr Sohn aktuell alternierend, jeweils ca. drei bis vier Wochen am Stück bei der Beschwerdeführerin lebe und sie zwischendurch zum Mittag- und Nachtessen besuche, erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden, weshalb diese Behauptungen aufgrund des Novenverbots nicht gehört werden können.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.3 Der monatliche Grundbetrag soll die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie etc. abdecken. Festgelegt werden in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Grundbeträge für alleinstehende Schuldner, für alleinerziehende Schuldner, für Ehepaare oder Konkubinatspaare mit Kindern sowie die nach Alter abgestuften Zuschläge für den Kinderunterhalt. Kinderzuschläge sind für jene minderjährigen Kinder zu berücksichtigen, die zur Familie des Schuldners gehören und mit ihm in Hausgemeinschaft leben. Steht ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) der Kinderzuschlag einzurechnen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 24). Wie die Beschwerdeführerin selber angibt, ist ihr volljähriger Sohn bei seinem Vater gemeldet. Vor der Vorinstanz wurde denn auch weder behauptet noch belegt, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin erhöhte Aufwendungen im Zusammenhang mit den Lebenskosten ihres Sohnes anfallen. Durch den im Betrag von monatlich CHF 300.00 berücksichtigten freiwilligen Kindesunterhalt werden bereits Ausgaben wie Kleidung, Einrichtung, Essen, Körperpflege abgegolten, weshalb diese nicht zusätzlich berücksichtigt werden können, weder in Form eines höheren Grundbetrags, noch in Form einer zusätzlichen Unterhaltszahlung. 3.2.4 Sofern und soweit es die individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls gebieten, sind die Grundbeträge um einen Zuschlag von 15 – 30% zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 10). Das Bundesgericht hat es bisher vermieden, einen (minimalen) Zuschlag als angemessen oder gar verbindlich zu bezeichnen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 12). Nach basellandschaftlicher Gerichtspraxis wird ein Zuschlag von 15 % auf den Grundbetrag gewährt (vgl. oben E. 2). Es leuchtet nicht ein, weshalb bei der Beurteilung der Nachzahlungspflicht aus einer auf die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise ein höherer Zuschlag resultieren soll, denn die Berechnung des Existenzminimums erfolgt sowohl bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch bei der Nachzahlung zukunftsorientiert. Die Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin werden bereits durch die Berücksichtigung der freiwilligen Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich CHF 300.00 in die Kalkulation einbezogen, weshalb eine erneute Berücksichtigung durch eine Erhöhung des Zuschlags auf dem Grundbetrag nicht zulässig ist. Weitere Tatsachen, welche im vorliegenden Fall einen höheren Zuschlag rechtfertigen würden, werden keine vorgebracht, weshalb die entsprechenden Vorbringen ins Leere zielen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei im Rahmen der Bedarfsrechnung keine Position für den Vermögensaufbau zum Zwecke eines Notgroschens einkalkuliert worden. 3.3.2 Bewegliches Vermögen hat in einem beschränkten Umfange den Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse (LUKAS HUBER, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/ Ivo Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht St. Gallen 2016, Art. 117 N 38). Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen (BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1). Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3). 3.3.3 In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin, dass der sog. "Notgroschen" lediglich im Bestand geschützt ist. Aus der unentgeltlichen Rechtspflege kann kein Anspruch auf die sukzessive Äufnung eines bei Einleitung des Gerichts- bzw. Nachzahlungsverfahrens noch gar nicht vorhandenen Notgroschens abgeleitet werden. In die Berechnung des prozessualen Notbedarfs darf bei den laufenden Ausgaben somit nicht eine Art Sparquote zugunsten eines noch zu bildenden Notgroschens berücksichtigt werden (WUFFLI, a.a.O., N 182; ALFRED BÜHLER, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 116). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 3.4.1 Weiter seien die im Erhebungsformular angegebenen Berufsauslagen in Höhe von CHF 350.00 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Nebst dem U-Abo seien das die Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitsschuhe, welche nicht vom Arbeitgeber bezahlt würden. Die Höhe dieser Ausgaben liege sogar unterhalb der von der Steuerverwaltung gewährten Pauschalen für Angestellte im Schicht- und Nachtdienst. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Notwendigkeit gesehen, diese belegen zu müssen resp. sei es ihr gar nicht möglich gewesen. 3.4.2 Auch hier ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zusammensetzung der Berufsauslagen um Noven handelt, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unberücksichtigt bleiben müssen. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Vorinstanz lediglich den Betrag von CHF 350.00 als "Berufsauslagen (Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung)" angegeben, ohne genauer zu erläutern, aus welchen konkreten Auslagen sich dieser Betrag zusammensetzt und ohne diese zu belegen. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin hat es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, die behaupteten Berufsauslagen zu präzisieren. Mangels entsprechendem Beleg können diese – mit Ausnahme des bereits berücksichtigten U-Abos – nicht berücksichtigt werden. Auch lässt sich aus dem Steuerrecht kein Anspruch auf eine pauschale Geltendmachung von Auslagen im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ableiten, zumal diese steuerrechtlichen Pauschalen entgegen dem in der unentgeltlichen Rechtspflege massgeblichen Effektivitätsprinzip weder dem tatsächlichen Aufwand entsprechen noch in ihrer Höhe belegt werden müssen, was auch der Natur einer Pauschale entspricht. 3.5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, ihr seien lediglich Gesundheitskosten im Umfang von CHF 80.00 zugestanden worden. Aufgrund ihrer körperlich stark belastenden Tätigkeit als Krankenpflegerin im C.____ hätten sich "Abnutzungserscheinungen" bemerkbar gemacht,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb sie seit längerem eine Physiotherapie mache. Um eine Operation zu vermeiden, unterziehe sie sich jetzt in der D.____ in Y.____ einer "Stosswellentherapie". Diese werde von der Krankenkasse nicht übernommen, weshalb sie die Kosten selber tragen müsse. 3.5.2 Vor dem Kantonsgericht behauptet die Beschwerdeführerin erstmals, die Stosswellentherapie koste je Sitzung ein bis zwei Mal monatlich CHF 120.00, weshalb diese Tatsachenbehauptung nicht zur Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids herangezogen werden kann. 3.5.3 Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuerbescheinigung der Assura des Jahres 2020 sind Gesundheitskosten in Höhe von CHF 513.30 ("E.____ GmbH"), CHF 360.00 ("D.____ ag"), CHF 50.00 ("F.____") und CHF 48.25 ("G.____ AG") nicht von der Krankenkasse übernommen worden. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang monatliche Gesundheitskosten in Höhe von CHF 80.00 anerkannt, welche einem Zwölftel der Summe der nicht von der Krankenkasse übernommenen Gesundheitskosten in Höhe von CHF 971.55 entsprechen. Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist jedoch nicht als Nachweis selbstgetragener Gesundheitskosten geeignet, zumal dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde. Über die Art und den Umfang der effektiven Gesundheitskosten insgesamt ist dadurch nichts glaubhaft gemacht. Dem Schreiben der Assura vom 6. November 2020 ist zu entnehmen, dass die geplante Stosswellentherapie nicht übernommen werde, da sie gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen eines Krankenversicherers gehöre. Weitere Belege sind nicht eingereicht worden. Abgesehen davon äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur Dauer der Behandlung. Gemäss der Steuerbescheinigung war die Beschwerdeführerin lediglich am 30. Oktober 2020 sowie vom 4. bis 30. November 2020 bei der D.____ ag und deren Tochterunternehmen, der E.____ GmbH, in Behandlung, was im Widerspruch zur behaupteten Regelmässigkeit steht. Die Vorinstanz hat die Gesundheitskosten im Rahmen ihres Ermessens korrekt bemessen, weshalb vorliegend für die Beschwerdeinstanz kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren "bei einer etwaigen Rückzahlungspflicht ist die Verjährungsfrist zu berücksichtigen" die Einrede der Verjährung erhebt, ist festzuhalten, dass Nachzahlungsforderungen des Kantons aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjähren, was vorliegend aufgrund des seinerzeitigen verfahrensabschliessenden Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. August 2013 nicht der Fall ist. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 4.1 Schliesslich ist über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Hierzu sei auf die Ausführungen in Erwägung 3 verwiesen, wobei die zuvor als Noven zurückgewiesenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei der nachfolgenden Beurteilung nunmehr zu berücksichtigen sind.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.1 Auf dem Erhebungsformular macht die Beschwerdeführerin nunmehr ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 3'892.40 geltend, welches auf den eingereichten Lohnabrechnungen des Monats März 2021 beruht. Die Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2021 sind nicht eingereicht worden. Das Kantonsgericht kann sich daher kein Bild machen, ob das Erwerbseinkommen im März 2021 das zuvor ermittelte Durchschnittsnettoeinkommen bloss vorübergehend oder dauernd unterschreitet, zumal die Beschwerdeführerin selber angibt, ein variables Einkommen zu erzielen. Es muss daher nach wie vor vom vorstehend errechneten Durchschnittsnettoeinkommen des Jahres 2020 in Höhe von CHF 4'260.00 ausgegangen werden. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin auch vor dem Kantonsgericht konkret darzulegen, weshalb ihre Einkommenssicherheit in naher Zukunft gefährdet sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin im C.____ tätig ist, scheint der Einfluss der COVID-19-Pandemie auf den Bestand ihres Arbeitsplatzes und ihres Pensums äusserst fraglich. 4.1.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Grundbetrag und die Aufwendungen für ihren Sohn vermögen nichts an der bereits vorgenommenen Würdigung zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn alternierend, ca. 3-4 Wochen am Stück, sowie zusätzlich zwischendurch zum Mittag- und Nachtessen bei sich aufnimmt, wird lediglich behauptet und führt auch vor dem Kantonsgericht nicht zu einem höheren Grundbetrag. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie vom Kindsvater weder einen Teil der Kinderzulagen, noch Alimente erhalte, sei darauf hingewiesen, dass der Kindesunterhalt eines volljährigen Kindes dem Kind zusteht und nicht dem Inhaber der (alternierenden) Obhut (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB e contrario), denn die elterliche Sorge (wie auch die Obhut als Teil der elterlichen Sorge) endet mit der Volljährigkeit des Kindes (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 296 N 15). Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang freiwillige Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich CHF 300.00 geltend gemacht, welche von der Vorinstanz und vom Kantonsgericht als Ausgaben anerkannt werden. Darüberhinausgehende Zahlungen müssen dagegen – insbesondere auch mangels entsprechender Belege – unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin lässt ihren Sohn vielmehr freiwillig bei sich wohnen und es steht ihr offen, die in ihrem Haushalt anfallenden Kosten mit den durch sie geleisteten (freiwilligen) Unterhaltsbeiträgen in Verrechnung zu bringen. 4.1.3 Während es die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, ihre Berufsauslagen zu konkretisieren, ist aus der Beschwerdeschrift nunmehr ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Berufsauslagen in Höhe von CHF 350.00 um die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie für die Arbeitsschuhe handelt, welche jedoch nach wie vor nicht belegt werden. Die Beschwerdeführerin ist bereits mit dem Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 23. August 2013 auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin hat damit rechnen müssen, in den nächsten zehn Jahren mit einem Nachzahlungsverfahren konfrontiert und im Rahmen dessen zum Nachweis ihrer Lebenshaltungskosten verpflichtet zu sein. Zum Nachweis der Berufskosten hätten keineswegs die Belege des gesamten letzten Jahres eingereicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich jedoch mit blossen Behauptungen und versucht ihre Ausgaben in

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht keiner Weise konkret glaubhaft zu machen und zu belegen, weshalb ihr keine weiteren Ausgaben zugestanden werden können. 4.1.4 Im Gegensatz zu den Angaben im vorinstanzlichen Erhebungsformular macht die Beschwerdeführerin keine Steuerschulden mehr geltend. Es ist somit davon auszugehen, dass diese nicht mehr bestehen, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen sind. 4.1.5 Strittig ist schliesslich, ob die Kosten der Stosswellentherapie, welche nunmehr mit monatlich CHF 120.00 bis CHF 240.00 beziffert werden, zu berücksichtigen sind. Dass die Therapie – wie die Beschwerdeführerin behauptet – tatsächlich regelmässig ein bis zwei Mal monatlich durchgeführt wird und wie viele Sitzungen insgesamt notwendig sind, ist auch den dem Kantonsgericht eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ein geeigneter Beleg, wie beispielsweise die Rechnung des Leistungserbringers, wird auch vor dem Kantonsgericht nicht eingereicht, weshalb es bei den vorinstanzlichen Feststellungen bleibt. Es werden somit selbstgetragene Gesundheitskosten in Höhe von monatlich CHF 80.00 berücksichtigt. 4.1.6 Infolge der Abweisung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zusätzlich die durch die Vorinstanz angeordneten Raten in Höhe von monatlich CHF 200.00 zu bezahlen, welche im Rahmen der Bedarfsrechnung zur Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen sind. Zusammenfassend ergibt sich folgende Bedarfsrechnung: Grundbetrag CHF 1'200.00 15 % Zuschlag CHF 180.00 Miete CHF 1'245.00 Krankenkasse CHF 407.00 Selbstgetragene Gesundheitskosten CHF 80.00 U-Abo CHF 80.00 Freiwillige Unterhaltsbeiträge CHF 300.00 Laufende Steuern CHF 160.00 Raten UR-Rückzahlung CHF 200.00 Total Grundbedarf CHF 3'852.00 Dem errechneten erweiterten Grundbedarf von CHF 3'852.00 stehen monatliche Einkünfte von CHF 4'260.00 gegenüber. Der Beschwerdeführerin verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von CHF 408.00, weshalb sie grundsätzlich nicht als mittellos anzusehen ist. Mit diesem Überschuss kann die Beschwerdeführerin die nachfolgend bezifferten Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren innerhalb von zwei Monaten bezahlen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 4.2 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind laut Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Vorschrift auf das kantonale Beschwerdeverfahren jedoch nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren somit Kosten zu erheben sind. Die Entscheidgebühr, welche der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht (GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 600.00 festgelegt. Diese Gebühr ist in zwei monatlichen Raten à CHF 300.00 zu begleichen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Entscheidgebühr in zwei monatlichen Raten à CHF 300.00, beginnend ab dem 1. August 2021 und fällig jeweils per 1. des Kalendermonats, zu begleichen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

410 21 77 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.06.2021 410 21 77 — Swissrulings