Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. Februar 2015 (410 15 5) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Verfahren um Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL / Hälftiger Ehegatten-Grundbetrag und hälftige Wohnkosten bei Nachzahlungsschuldnern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nachzahlung / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2014 A. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde A.____ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Advokat Dr. Edgar Schürmann eingesetzt. Mit Urteil vom 16. Juli 2007 wurde die Ehe von A.____ gemäss Art. 111 ZGB geschie-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde dem amtlichen Rechtsvertreter von A.____ eine Entschädigung von CHF 3‘081.35 inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt. In der Folge traf die Gerichtsverwaltung im Juli 2012 Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 teilte A.____ der Gerichtsverwaltung mit, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verbessert hätten und es ihr nicht möglich sei, den verlangten Betrag zurückzuzahlen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 eröffnete die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____. Die Schuldnerin wurde angehalten, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen und es wurde ihr das rechtliche Gehör eingeräumt. Am 11. Dezember 2014 reichte die Nachzahlungsschuldnerin das Erhebungsformular mit diversen Beilagen beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 wurde A.____ verpflichtet, den Betrag von CHF 3‘081.35 in acht monatlichen Raten, erstmals per 1. Februar 2015, der Gerichtskasse zurückzuzahlen (sieben Raten à CHF 400.00, eine Rate à CHF 281.35). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 teilte A.____ dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit, dass sich ihr Einkommen ab 2015 um 10 % reduzieren werde. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 bestätigte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Entscheid vom 12. Dezember 2014. Das Gericht errechnete einen Grundbedarf der Pflichtigen von CHF 3‘609.20 und hielt fest, dass sich ihr Einkommen ab Januar 2015 auf CHF 4‘230.85 belaufe, so dass ein (monatlicher) Überschuss von CHF 621.65 resultiere. Demgemäss sei die Schuldnerin in der Lage, die Raten gemäss Entscheid vom 12. Dezember 2014 zu leisten. C. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2014, welche am Folgetag der Schweizerischen Post übergeben worden sei, gelangte A.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Sie führte aus, es könne doch nicht sein, dass sie durch die Rückzahlung in finanzielle Schwierigkeiten gerate. Die monatlichen Ausgaben seien im letzten Entscheid nicht korrekt berücksichtigt worden, so dass wirklich kein Überschuss resultiere. Moniert wurden insbesondere die Herabsetzung der Krankenversicherungsprämien von CHF 393.50 auf CHF 343.20 und der Steuerlast von CHF 400.00 auf CHF 35.00. Ferner seien die Beiträge an die gebundene Vorsorgeversicherung von monatlich CHF 242.00 zu berücksichtigen, da die Bank dies im Zusammenhang mit der Sicherheit für die Hypothekenschuld zwingend verlange. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 überwies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. D. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 verwies die Vorinstanz auf die Begründungen in den Entscheiden vom 12. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2015 richtet sich gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2014. Die Präsidentin bestätigte damit einen (früheren) Entscheid vom 12. Dezember 2014, wonach die Schuldnerin und heutige Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, einen Betrag von CHF 3‘081.35 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Fristauslösend ist grundsätzlich bloss eine formgültige Zustellung. In der Regel handelt es sich also um eine postalische Zustellung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten der Vorinstanz kann nicht unmittelbar erschlossen werden, wann und in welcher Form der Entscheid vom 30. Dezember 2014 der Schuldnerin zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet, den besagten Entscheid am 7. Januar 2015 erhalten zu haben, was sich nicht widerlegen lässt. Gleichfalls kann den Akten nicht entnommen werden, wann die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben wurde, da sich der entsprechende Briefumschlag ebenfalls nicht im Dossier auffinden lässt. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist allerdings durch den Eingang des Rechtsmittels am 15. Januar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West jedenfalls eingehalten, zumal die rechtzeitige versehentliche Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo der Rechtsmittelklägerin nicht schadet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014, zur Publikation bestimmt). Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 2. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird die betreffende Partei einstweilen von der Leistung von Vorschüssen sowie von den Gerichtskosten befreit. Zudem wird für eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin resp. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gesorgt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Die nämliche Bestimmung regelt mithin die Nachzahlung für sämtliche Verfahren, welche auf Grundlage der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Für die Rückforderungen von Verfahrenskosten, die noch in Geltung der kantonalen Zivilprozessord-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung vom 21. September 1961 durch den Staat bevorschusst wurden, kann Art. 123 ZPO noch keine Anwendung finden, da die nämliche Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist daher einzig § 76 ZPO BL. Nach dieser Bestimmung blieb dem Staat das Recht gewahrt, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Ausser Frage steht, dass eine Rückforderung resp. Nachzahlung allein für die Entschädigung, welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, möglich ist. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete A.____ mit Entscheid vom 12. Dezember 2014, den Betrag von CHF 3‘081.35 in acht monatlichen Raten, erstmals per 1. Februar 2015, der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Nachdem sich die Beklagte innert eingeräumter Nachfrist nochmals hatte vernehmen lassen, überprüfte die Vorinstanz die Verhältnisse der Schuldnerin von neuem und bestätigte in der Folge mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 den Entscheid vom 12. Dezember 2014. Dieses Vorgehen ist insofern nicht weiter zu beanstanden, als das Verfahren um Rückforderung der Entschädigung, welche dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist und solche Entscheide nachträglich korrigiert werden können, wenn sie sich als falsch herausstellen sollten und sofern Gesetz oder Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehen (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz bediente sich im Rahmen seiner Entscheide der Praxis zu Art. 117 ZPO und stellte auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum einer alleinstehenden erwachsenen Person ab, welches sie im Grundbetrag (irrtümlich als Grundbetrag Ehegatten bezeichnet) um einen Zuschlag von 15 % erhöhte und um die aktuelle Steuerlast erweiterte. Im angefochtenen Entscheid errechnete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einen Grundbedarf der Pflichtigen von CHF 3‘609.20 und hielt fest, dass sich ihr Einkommen ab Januar 2015 auf CHF 4‘230.85 belaufe, so dass ein (monatlicher) Überschuss von CHF 621.65 resultiere. Die Schuldnerin moniert im Wesentlichen die Herabsetzung der Krankenversicherungsprämien von CHF 393.50 auf CHF 343.20 und der Steuerlast von CHF 400.00 auf CHF 35.00. Ferner seien die Beiträge an die gebundene Vorsorgeversicherung von monatlich CHF 242.00 zu berücksichtigen, zumal die Bank dies im Zusammenhang mit der Sicherheit für die Hypothekenschuld ausdrücklich verlange. 3.2 Fraglich und zu prüfen ist, ob für die Nachzahlungspflicht gestützt auf § 76 ZPO BL unbesehen die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz bediente sich im Entscheid vom 12. Dezember 2014 des Begriffes der Mittellosigkeit, wenn auch in angeblich analoger Anwendung, und hielt dafür, dass die Grundsätze des betreibungsrechtlichen Notbedarfs gelten würden, welcher um einen Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag (sowie die Steuerlast) zu erweitern sei. Der Wortlaut von § 76 ZPO BL knüpft die Voraussetzung für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars an die Bedingung, dass „sich die Vermögensverhältnisse der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie in keine gedrückte Lage versetzt wird“. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Ent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers die sich insbesondere aus den Materialien ergibt - aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die fragliche Formulierung von § 76 ZPO BL fand sich bereits im Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905. Weitere Gesetzesmaterialien, aus denen der Wille des historischen Gesetzgebers erschlossen werden kann, sind dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht zugänglich. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Überzeugung, dass sich die ratio legis der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht unbesehen am Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 ZPO festmachen lässt. § 76 ZPO BL verlangt vielmehr eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse seit Abschluss des Verfahrens in einem Ausmass, so dass eine Rückerstattung die betroffenen Partei nicht (neuerlich) in Bedrängnis bringt. Sinn und Zweck der besagten Gesetzesbestimmung ist mithin, dass sich der Nachzahlungsschuldner in einer finanziellen Lage befindet, welche ihm die Rückzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ohne wesentliche Einschränkung erlaubt. Ausser Frage steht, dass sich die massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung sicherlich günstiger als bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege präsentieren müssen. Es kommt somit eine relative Methode zur Anwendung, welche grundsätzlich einen Vergleich zwischen den damaligen und heutigen Verhältnissen erheischt, ohne dass der damalige Entscheid in der Sache überprüft werden darf. Soweit allerdings bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein grosszügiger Massstab angewandt wurde, darf im Verfahren der Rückforderung sicherlich nicht strenger als damals verfahren werden. 3.3 Die Verbesserung der Vermögensverhältnisse kann nicht nur durch einen Vermögensanfall (z.B. durch Erbschaft) eintreten, wobei der Schuldnerschaft diesfalls ein angemessener Notgroschen zu belassen wäre, sondern selbstverständlich auch durch eine massgebliche Verbesserung des Arbeitseinkommens, evtl. auch durch eine entsprechende Abnahme des Bedarfs. Dem Nachzahlungsschuldner muss allerdings die Möglichkeit gewährt werden, sich ökonomisch und sozial zu erholen und er muss sich nicht auf das prozessrechtliche Existenzminimum beschränken, was der „gedrückten Lage“ von § 76 ZPO BL entsprechen dürfte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, spricht sich dafür aus, dass bei der Frage, ob ein Schuldner zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, ein grosszügigerer Massstab anzusetzen ist als bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 117 ZPO übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. In aller Regel ist dem Nachzahlungsschuldner also zu gestatten, den bisherigen gewohnten Lebensstandard beizubehalten, bevor er vom Staat unter dem Gesichtspunkt von § 76 ZPO BL belangt wird. Dieser kann massvolle Zuschläge zum Grundbetrag einschliessen, wie beispielsweise Auslagen für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Kommunikationskosten und Kulturausgaben, Aus- und Weiterbildungskosten oder fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen (Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkredit-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulden, Privatdarlehen etc.). In Ausübung seines Ermessens hat das Gericht ferner eine generelle Erweiterung des Grundbetrages vorzusehen. Um eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, ist dabei kein schematischer Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag vorzunehmen, sondern dem Gericht ist ein breiter Spielraum einzuräumen. Nach Massgabe der individuellen Zuschläge ist eine Erweiterung des Grundbetrages um mindestens 25 % und höchstens 50 % angebracht. Das will heissen, dass bei wenigen konkreten Zuschlägen eher ein höherer genereller Zuschlag bzw. bei vielen individuellen Zuschlägen ein eher tieferer genereller Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren ist. Allein Positionen, welche offenkundig als luxuriös und geradezu verschwenderisch erscheinen, sollten im Rahmen der Berechnung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden. Gilt es doch zu verhindern, dass der Nachzahlungsschuldner sein Einkommen zum Nachteil des Staates als Gläubiger verschleudert. 3.4 Im vorliegenden Fall ist der von der Vorinstanz errechnete Grundbedarf vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus den Akten lässt sich ersehen, dass die Schuldnerin und heutige Beschwerdeführerin mit einem Lebenspartner eine kostensenkende Wohngemeinschaft bildet. Bei einer solchen dauernden Wohn-/Lebensgemeinschaft ist gemäss langjähriger und gefestigter Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welche auf Entscheiden des Bundesgerichts fusst (vgl. statt vieler BGE 130 III 765 E. 2.4), der hälftige Ehegatten-Grundbetrag von CHF 850.00 einzusetzen. Ferner sind in dieser Konstellation in aller Regel bloss die Hälfte der ausgewiesenen Wohnkosten zu berücksichtigen. Laut den eingereichten Zinsabrechnungen der B.____ Bank AG vom 26. Juni 2014 bzw. 12. September 2014 ist für die Festhypothek ein halbjährlicher Zins von CHF 3‘833.75 und für die Libor-Hypothek ein vierteljährlicher Zins von CHF 897.40 zu leisten, so dass der monatliche hälftige Anteil der Beschwerdeführerin CHF 469.00 beträgt. Zu den Wohnkosten ist ferner ein geschätzter hälftiger Anteil an Nebenkosten von monatlich CHF 200.00 aufzuaddieren. Auch der Einbezug der Beiträge an die gebundene Vorsorgeversicherung von monatlich CHF 242.00 ist allemal gerechtfertigt, wenn die hypothezierende Bank dies als Sicherheit für die Hypothekenschuld verlangt. Unter Beachtung des hiervor dargestellten Regelungsgedankens von § 76 ZPO BL erscheint auch der nachträgliche Ausschluss der Prämien für die Zusatzversicherung von monatlich CHF 50.30 im Entscheid vom 30. Dezember 2014 nicht angebracht. Es ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, diese Zusatzversicherung kurzfristig aufzulösen bzw. die Prämie aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Als offensichtlich falsch erweist sich sodann die Reduktion der Steuerlast von CHF 400.00 auf nur mehr CHF 35.00. Eine summarische Berechnung der ordentlichen Steuern für das aktuelle Steuerjahr ergibt bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 48‘000.00 (Staat) resp. CHF 45‘000.00 (Bund) unter Berücksichtigung des Tarifs B für Alleinstehende und des Gemeindesteuerfusses in Reinach von 52.5 % ein monatliches Betreffnis von mehr als CHF 400.00. Vor dem Hintergrund der von der Pflichtigen geschilderten Umstände ist schliesslich ein Zuschlag von 50 % zum Grundbetrag vorzusehen. Dies in der Überlegung, dass die Schuldnerin keinen aufwändigen resp. verschwenderischen Lebensstil pflegt und ihre Bedarfsberechnung lediglich moderate Zuschläge enthält. Der erweiterte Grundbedarf der Nachzahlungsschuldnerin errechnet somit wie folgt:
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Grundbetrag CHF 850.00 50 % Zuschlag CHF 425.00 Unterhaltsbeitrag Sohn CHF 400.00 Hypothekarzins CHF 469.00 Nebenkosten CHF 200.00 Beitrag Vorsorgeversicherung CHF 242.00 Krankenversicherung CHF 393.50 Arztkosten CHF 75.00 U-Abo CHF 76.00 aktuelle Steuerlast CHF 400.00 Total Grundbedarf CHF 3‘530.50 Der Summe des Grundbedarfs von CHF 3‘530.50 steht gemäss Entscheid der Vorinstanz ein anrechenbares monatliches Einkommen der Schuldnerin von CHF 4‘230.85 gegenüber, wobei der 13. Monatslohn bereits anteilig einbezogen worden sei. Die vorgelegte Lohnabrechnung für den Januar 2015 zeigt eine Nettoauszahlung von CHF 4‘126.85. Das aktuelle Einkommen übersteigt das Total des erweiterten Grundbedarfs jedenfalls in einem Ausmass, dass eine Tilgung der Rückforderung in sieben monatlichen Raten à CHF 400.00 und einer Schlussrate à CHF 281.35 ohne Eingriff in die Substanz der Pflichtigen möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars sind somit erfüllt, da sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin derartig gestalten, dass sie dadurch nicht neuerlich in Bedrängnis gelangt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2014 ist zu bestätigen. 4. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT (SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Andreas Linder