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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.06.2015 410 2015 100 (410 15 100)

June 2, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,975 words·~10 min·4

Summary

Nachzahlung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Juni 2015 (410 15 100) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rückforderung des Honorars an den unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf § 76 ZPO Basel-Landschaft

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Nachzahlung Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 25. Februar 2015

A. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung Kindesunterhalt vor dem Bezirksgericht Arlesheim wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.____ gemäss Verfügung vom 02.01.2008 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eine Entschädigung von CHF 4‘986.40 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 2012 traf die Gerichtsverwaltung Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Mit Schreiben vom 05.01.2015 übermittelte die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsverwaltung das Dossier dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit der Bitte um Prüfung, ob allenfalls eine Rückzahlung verfügt werden könne. B. Mit Verfügung vom 13.01.2015 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____. Die Schuldnerin wurde angehalten, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen, und es wurde ihr das rechtliche Gehör eingeräumt. A.____ reichte mit Eingabe vom 20.01.2015 das ausgefüllte Erhebungsformular und diverse Belege ein. Mit Entscheid vom 25.02.2015 wurde A.____ verpflichtet, den Betrag von CHF 4‘986.40 in 11 monatlichen Raten à CHF 415.50 und einer Rate à CHF 415.90, erstmals per 01.07.2015, der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Vorinstanz erwog dabei Folgendes: Die geltend gemachten monatlichen Kosten von CHF 690.00 für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung seien nicht belegt und substanziiert worden und könnten in dieser Höhe ohnehin nicht monatlich anfallen. Auch die „anderen Auslagen“ seien lediglich pauschal behauptet und nicht belegt worden. Der für einen Zweipersonenhaushalt grosszügig bemessene Mietzins von CHF 2‘300.00 sei berücksichtigt worden. Auf dem Erhebungsformular seien keine Angaben zum Einkommen gemacht worden. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung belaufe sich das Nettoeinkommen auf CHF 6‘813.85 pro Monat, unter Einrechnung eines 13. Monatslohns auf rund CHF 7‘381.55, womit bei einem anrechenbaren Bedarf von CHF 6‘811.60 ein monatlicher Überschuss von CHF 569.95 verbleibe. Aufgrund dieses Überschusses könne offen gelassen werden, ob der Partei nicht ein höheres Nettoeinkommen anzurechnen sei, zumal sie gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2012 noch ein steuerbares Einkommen von CHF 144‘557.00 ausgewiesen habe. Die letzte Rate der Steuerschulden 2012 werde bis Ende Mai 2015 beglichen sein, weshalb es ihr zuzumuten sei, die Nachzahlung in 12 Raten ab Juli 2015 zu leisten. Überdies habe die Schuldnerin gemäss definitiver Steuerveranlagung 2012 über Wertschriften und Guthaben von CHF 246‘832.00 sowie weitere Vermögenswerte im Umfang von CHF 183‘506.00 verfügt. Dieser Betrag liege, selbst wenn man alle von ihr geltend gemachten Steuerschulden abziehe, weit über dem praxisgemäss anerkannten Notgroschen, weshalb eine Rückzahlung auch unter dem Aspekt der vorhandenen Vermögenswerte zu bejahen sei. C. Mit Eingabe vom 14.04.2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Postaufgabe 15.04.2015) erhob A.____ Beschwerde gegen den Rückforderungsentscheid und machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Jede Person bezahle für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, was Kosten verursache. Zu den „anderen Auslagen“ zählten auch diejenigen für die Nachhilfe für ihren Sohn, was monatlich CHF 588.00 ausmache. Der geltend gemachte Mietzins sei für einen Zweipersonenhaushalt normal. Sie erhalte keinen 13. Monatslohn, weshalb dessen Einrechnung durch die Vorinstanz nicht korrekt sei. Eine Mehrarbeit zur Erzielung eines höheren Einkommens sei ihr nicht möglich, weil sie starke Rückenschmerzen habe und seit Jahren in Behandlung sei. Es seien nicht nur alte Steuerrechnungen offen, sondern sie müsse auch neue Steuerrechnungen bezahlen. Bezüglich des Vermögens beziehe sich die Vorinstanz auf alte Daten von 2012. Heute habe sie kein Geld mehr auf dem Konto, weshalb sie darum ersuche, die aktuellen Zahlen zu berücksichtigen. Ihrer Eingabe legte sie einen Auszug über ihre Konti bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank per 14.04.2015, die Rechnung für Erfolgscoaching Sekundarstufe für den März 2015 und einen Arztbericht vom 30.03.2014 bei. Die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingabe vom 14.04.2015 wurde am 16.04.2015 an das Kantonsgericht übermittelt, welches sie der Vorinstanz zur Vernehmlassung unterbreitete. D. Mit Vernehmlassung vom 04.05.2015 beantragte die Vorinstanz unter Verweisung auf ihren begründeten Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Unterlagen bzw. Behauptungen müssten aufgrund des generellen Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Sie habe die Möglichkeit gehabt, im vorinstanzlichen Verfahren aktuelle Belege einzureichen. Es sei richtig, dass nicht alle von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwände in ihrem Grundbedarf berücksichtigt worden seien. Aus diesem Grund seien dafür aber ein entsprechend grosszügiger Zuschlag zum Grundbetrag gewährt und auch die tendenziell hohen Mietkosten in voller Höhe berücksichtigt worden. Zu ihrem Nettoeinkommen habe sie im Erhebungsformular keine Angeben gemacht und nur eine einzige Lohnabrechnung eingereicht, weshalb angesichts ihrer leitenden Funktion als Heimleiterin die vermutungsweise Annahme eines 13. Monatslohns eine Konsequenz aus den mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin sei, zumal sie im Erhebungsformular darauf hingewiesen worden sei, den Lohnausweis des Vorjahres einzureichen. 2012 habe sie noch etwa CHF 12‘000.00 netto pro Monat verdient, nun arbeite sie noch 60 %, ohne eine mögliche vorhandene Arbeitsunfähigkeit belegt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe laut definitiver Veranlagungsverfügung 2012 Vermögenswerte von CHF 430‘388.00 besessen und bringe keine plausible Erklärung über deren Verbleib vor. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 14.04.2015 richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25.02.2015. Der Präsident verpflichtete die Schuldnerin und heutige Beschwerdeführerin, einen Betrag von CHF 4‘986.40 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 GOG kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin als eingeschriebene Postsendung am 13.04.2015 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post am 15.04.2015 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel- Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss einen tauglichen Beschwerdeantrag, nämlich die Aufhebung der im angefochtenen Entscheid angeordneten Nachzahlungspflicht. Weiter beruft sie sich sinngemäss auf den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und setzt sich in diversen Punkten mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Die Eingabe vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 14.04.2015 genügt somit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. In der Beschwerdeschrift vom 08.02.2015 wurde folgende neuen Tatsachenbehauptung aufgestellt: Der Nachhilfeunterricht für den Sohn koste monatlich CHF 588.00. Als Beweismittel wurden neue, d.h. der Vorinstanz nicht vorgelegte Urkunden eingereicht (Auszug über ihre Konti bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank per 14.04.2015, die Rechnung für Erfolgscoaching Sekundarstufe für den März 2015 und ein Arztbericht vom 30.03.2014). Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weshalb die entsprechende Tatsachenbehauptung und die entsprechenden Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 3 ff.; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 f. ZPO). 4. Da die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter trotz einer entsprechenden Aufklärung in der Verfügung vom 13.01.2015 und im Erhebungsformular keinen Beleg für die von ihr geltend gemachten Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von monatlich CHF 690.00 einreichte, kann das Kantonsgericht in der Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Ohnehin wäre die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Grundbetrag von CHF 1‘350.00 enthalten. Mangels Einreichung von Belegen vor erster Instanz ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Schuldnerin geltend gemachten „anderen Auslagen“, namentlich die Kosten für den Nachhilfeunterricht ihres Sohnes, nicht berücksichtigt hat. Auch diesbezüglich liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. 5. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Vorderrichter den Mietzins von monatlich CHF 2‘300.00 als grosszügig bezeichnet hat, und dass er sich die letztlich offen gelassene Frage gestellt hat, ob der Schuldnerin nicht ein höheres Nettoeinkommen zugemutet werden könne, richtet sich die Beschwerde nicht gegen Schlussfolgerungen, die auf das Entscheidergebnis einen Einfluss gehabt haben, sondern lediglich gegen Erwägungen, welche keinen Einfluss auf das Ergebnis haben. Die diesbezüglichen Rügen sind daher unbehelflich. 6. Hinsichtlich des Einkommens der Beschwerdeführerin hat der Vorderrichter mangels Angaben im Erhebungsformular und mangels Einreichung des Lohnausweises des Vorjahres oder eines Arbeitsvertrags einzig auf die Lohnabrechnung für den Januar 2015 abstellen können. Dass er dabei davon ausgegangen ist, die Schuldnerin werde einen 13. Monatslohn erzielen, stellt keine willkürliche Annahme dar, ist doch die Ausrichtung eines 13. Monatslohns oder ähnlicher zusätzlicher Lohnbestandteile an weite Kreise der Arbeitnehmenden, insbesondere an

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitglieder der Geschäftsleitung eines Unternehmens, eine notorische Tatsache. Deshalb geht die Rüge der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt fehl. 7. Weiter trägt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, dass die Vorinstanz die neu anfallenden Steuern nicht berücksichtigt habe. Der Vorderrichter hat jedoch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin neben der Begleichung der Steuerschulden 2012, welche unstreitig Ende Mai 2015 beglichen sein sollten, auch die laufenden Steuern bezahlen muss, und dafür einen Betrag von monatlich CHF 1‘200.00 in die Bedarfsrechnung eingesetzt. Folglich erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. 8. In Bezug auf das Vermögen hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nur unvollständige Angaben gemacht, die aufgrund der Daten der definitiven Steuerveranlagung 2012 kaum nachvollziehbar sind. Angaben zu Wertschriften fehlten vollständig, obwohl 2012 noch Wertschriften in Höhe von CHF 246‘832.00 deklariert wurden. Immerhin verwies sie auf eine Liegenschaft mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 980‘000.00 und auf liquide Mittel aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung der freien Vorsorge von CHF 2‘788.00. Keine Erklärung liegt hingegen dafür vor, weshalb die Guthaben aus Lebensund Rentenversicherungen von CHF 17‘524.00 im Jahre 2012 auf CHF 2‘722 Ende 2014 gesunken sind. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zum Vermögen sind unbeachtlich (vgl. E. 2 hievor). Dass der Vorderrichter angesichts der ihm vorliegenden Belege davon ausging, die Beschwerdeführerin müsse noch heute über ein Vermögen verfügen, das weit über dem Notgroschen von CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 liege, stellt keine willkürliche Annahme dar. Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Alternativbegründung des Entscheids abzuweisen. 9. Selbst wenn entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin bloss ein Monatseinkommen von CHF 6‘813.75 berücksichtigt würde, wäre der Entscheid der Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Das im Vergleich zum Jahr 2012 gesunkene Einkommen hat – unabhängig davon, ob von einem massgeblichen Einkommen von CHF 6‘813.85 oder CHF 7‘381.55 ausgegangen wird, zur Folge, dass der für die laufenden Steuern aufzuwendende Betrag nicht mehr CHF 1‘200.00, sondern bloss noch rund CHF 600.00 pro Monat ausmacht. Mithin reduziert sich der aktuelle Bedarf der Schuldnerin für eine standesgemässe Lebensführung auf monatlich CHF 6‘211.60. Somit verbliebe ihr selbst unter Berücksichtigung eines tieferen Einkommens ohne 13. Monatslohn ein monatlicher Überschuss von rund CHF 600.00. 10. Da sich die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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