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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.01.2015 410 2014 269 (410 14 269)

January 6, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,424 words·~12 min·4

Summary

Entscheid über Kostenvorschuss / Sicherheit

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Januar 2015 (410 14 269) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels ausreichender Begründung einer Verfügung betreffend die Sicherstellung einer Parteientschädigung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Marco Gasser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Thaler und/oder Christian Berz, Löwenstrasse 3, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Bernd Hauck, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin C.____, vertreten durch Advokat Dr. Bernd Hauck, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss / Sicherheit Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 30. Oktober 2014

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A. Im Rahmen des von der A.____ gegen B.____ und C.____ am Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost angehobenen Klageverfahrens auf Eintragung eines definitiven Bauhandwerkerpfandrechts ersuchten die Beklagten, vertreten durch Advokat Bernd Hauck, in ihrer Klageantwort vom 23. Juni 2014 darum, dass die Klägerin in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetriebs in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens für die Parteientschädigung der Beklagten im Betrag von CHF 35‘956.71 Sicherheit zu leisten habe. Der Verfahrensantrag um Sicherstellung der Parteientschädigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin von mehreren Gläubigern auf eine Gesamtsumme von rund CHF 2‘700‘000.00 betrieben werde, diese Betreibungen im Oktober 2011 bzw. im Jahre 2013 oder noch später eingeleitet worden seien und sich die Klägerin darüber hinaus in einem Zahlungsrückstand gegenüber einem ihrer Subunternehmer befinden würde. Dies führe dazu, dass die Beklagten mit einem Verfahren auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrem Grundstück konfrontiert seien. Die Klägerin beantragte in ihrer Eingabe vom 18. August 2014 die Abweisung dieses Verfahrensantrags und begründete dies im Wesentlichen damit, dass vier der sechs hängigen Betreibungen Abrechnungsstreitigkeiten bezüglich einer Bebauung betreffen würden, bei welcher sie als Generalunternehmen agiert habe, womit ein Zusammenhang zwischen diesen Forderungen bestehen würde. Des Weiteren könne gesamthaft festgehalten werden, dass die genannten Betreibungen unbegründet seien und deswegen keine Sicherheit geleistet werden müsse. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2014 hielten die Beklagten an ihrem Verfahrensantrag fest und führten aus, dass es bei der Frage bezüglich einer Sicherstellung der Parteientschädigung lediglich darauf ankomme, dass die beklagte Partei durch gewisse Indizien glaubhaft machen könne, dass eine Gefährdung ihrer Parteientschädigung drohe und die Ausführungen der Klägerin zudem bestritten würden. Die Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 aus, dass die Beklagten nicht hätten glaubhaft machen können, dass die Leistung einer allfälligen Parteientschädigung gefährdet wäre und die gegen die Klägerin in Betreibung gesetzten Forderungen begründet seien. Die Betreibungen seien nicht Ausdruck einer Zahlungsunfähigkeit, sondern die Folge von Rechtsstreitigkeiten. B. In der Folge gab das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 statt und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 21. November 2014 zur Leistung einer Sicherheit von CHF 35‘956.70 für die Parteientschädigung. Begründet wurde die angeordnete Sicherheitsleistung mit den insgesamt sechs Betreibungen gegen die Klägerin mit Forderungen in der Höhe von gesamthaft CHF 2‘629‘899.40. Des Weiteren würden Betreibungen in dieser Höhe und in dieser Vielzahl unter den vorliegenden Umständen glaubhaft erscheinen lassen, dass eine Gefährdung der Parteientschädigung möglich sei und daher dem Gesuch der Beklagten zu entsprechen sei, zumal die Klägerin keine liquiden Gegenbeweise habe vorbringen können. C. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 17. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, die Verfügung vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und das Gesuch auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben, wobei dieser Entscheid über den Aufschub superprovisorisch zu fällen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, evtl. zu Lasten der Vorinstanz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. November 2014 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde vom 17. November 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 bis zum 1. Dezember 2014 angesetzt und die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern sowie dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zur Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. E. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost verzichtete in seiner Eingabe vom 24. November 2014 auf eine Stellungnahme und verwies grundsätzlich auf die Verfügung vom 30. Oktober 2014, wies aber dennoch auf einige Punkte hin. F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 liessen die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Erwägungen 1. Der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 30. Oktober 2014 über die Leistung der Sicherheit kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage ab Zustellung derselben. Im vorliegenden Fall erfolgte die Übermittlung der vorinstanzlichen Verfügung als eingeschriebene Postsendung, welche der Beschwerdeführerin am 6. November 2014 zugestellt wurde. Die gesetzliche Beschwerdefrist endete somit am 17. November 2014. Die Beschwerdeerklärung selbst wurde am 17. November 2014 der Post übergeben und erfolgte somit innert Frist. Ausserdem wurde der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 für das Rechtsmittelverfahren innerhalb der Frist bezahlt. Nachdem auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidenten ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 In ihrer Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die eigentliche Begründung der Vorinstanz würde sich im Wesentlichen auf fünf Zeilen beschränken, in welcher die Vorinstanz lediglich die Begründung der Beschwerdegegner zusammenfassend wiedergeben würde. Weiter würde die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorhalten, dass sie keine liquiden Gegenbeweise habe vorbringen können. Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht der Klägerin obliege, die von den Beklagten geltend gemachte http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Gefährdung durch liquide Beweismittel zu widerlegen, vielmehr müsse es genügen, wenn die Darstellung der Klägerin glaubhafter erscheine als diejenigen der Beklagten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 18. August 2014 ausführlich dargelegt, dass die angebliche Vielzahl von Betreibungen im Wesentlichen alle zusammenhängen würden und dieselbe Sache, nämlich eine Neuerstellung einer Wohnüberbauung, betreffen würden. Weiter sei ausführlich dargelegt worden, dass die Betreibungen unbegründet und vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Bauherrin auf der einen, und mit der Subunternehmerin auf der anderen Seite zu verstehen seien. Sie seien nicht Ausdruck einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, sodass eine Gefährdung der Leistung einer Parteientschädigung daraus nicht abgeleitet werden könne. Die Vorinstanz habe lediglich zur Kenntnis genommen, dass vier der sechs Betreibungen zusammenhängen würden, habe sich in der Folge jedoch gar nicht mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es fehle somit eine eigentliche Auseinandersetzung mit den detaillierten und belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin. Mit dieser fehlenden Auseinandersetzung sowie der völlig unzureichenden Begründung verletzte die Vorinstanz mehrfach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 wies das Zivilkreisgerichtspräsidium Basel-Landschaft Ost darauf hin, dass der Entscheid über die Festlegung einer Sicherheitsleistung lediglich im summarischen Verfahren zu prüfen sei und die Beweismittel dem Gericht liquide vorzulegen seien. Im Entscheid seien lediglich die Überlegungen zu nennen, die zum entsprechenden Entscheid geführt hätten, des Weiteren seien die Beweise und deren Würdigung bekannt zu geben, auf welche das Gericht abgestellt habe. Der Gehörsanspruch würde ferner den Anspruch umfassen, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüfe und bei der Entscheidfindung berücksichtige. Dies bedeute nicht, dass sich das Gericht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsse. Vielmehr könne es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt der Anspruch auf Begründung des Urteils und das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Eine Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 133 III 439 ff., 445 E. 3.3 m.w.H.). Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83 ff.). Ein Entscheid, dem etwa nicht zu entnehmen ist, ob das Gericht eine bestimmte Rechtsschrift einer Partei überhaupt zur Kenntnis http://www.bl.ch/kantonsgericht

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genommen hat, verstösst gegen das Recht auf rechtliches Gehör, weil die Partei nicht zu entnehmen vermag, ob das Gericht ihre Eingabe für irrelevant hält oder sie schlicht übersehen hat. Ausserdem beinhaltet der Anspruch auf Begründung auch die Bekanntgabe der Beweise, auf die das Gericht abgestellt hat und deren Würdigung (BGE 101 Ia 298 ff., 305 E. 4c). Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich im gesamten Zivilprozessrecht zu gewähren. Namentlich besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im summarischen Verfahren. 3. Vorab gilt es zu monieren, dass die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. Oktober 2014 in einem einzigen Satz, der sich über mehrere Seiten hinzieht, abgefasst wurde. Die Entscheidgründe sind so abzufassen, dass sie sinnvoll überprüft werden können. Die Begründung muss aus sich selber verständlich sein, und zwar nicht nur bei Kenntnis der Rechtsschriften und der übrigen Akten. Die Technik des "in Erwägung, dass …" ist für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittelinstanzen nur schwer verständlich. Lange und komplizierte "dass…, dass…"-Entscheide kommen daher in die Nähe der ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet (vgl. ZR 111/2012, S. 216). Deshalb gilt es, diese Technik bei längeren Entscheiden künftig unbedingt zu vermeiden. In der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidiums Basel-Landschaft Ost vom 30. Oktober 2014 setzt sich dieses in seinen Erwägungen zunächst mit den Eingaben der Parteien auseinander bzw. fasst diese zusammen, womit davon ausgegangen werden kann, dass diese bei der Entscheidfindung grundsätzlich berücksichtig wurden. Weiter sind dem Entscheid die zitierten Textpassagen der Fachliteratur zu entnehmen, auf welche das Gericht seinen Entscheid stützt. Auf den ersten beiden Seiten der Verfügung werden hauptsächlich der Sachverhalt und die rechtlichen Voraussetzungen zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zusammengefasst. Die eigentliche Begründung beschränkt sich auf lediglich zwei Abschnitte auf Seite 3 der Verfügung. Es wird darin festgehalten, dass die Betreibungen in dieser Höhe und in dieser Vielzahl unter den vorliegenden Umständen glaubhaft erscheinen liessen, dass eine Gefährdung der Parteientschädigungen möglich wäre. Die Vorinstanz unterlässt es jedoch, genauer zu erläutern, was unter diesen in der Begründung genannten Umständen zu verstehen ist bzw. welche Umstände zur Gutheissung des Gesuchs geführt haben. Es ist für die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung nicht nachvollziehbar, welche konkreten Umstände zur vorliegenden Anzahl an Betreibungen und Höhe der Betreibungsforderungen hinzutreten, um eine Gefährdung der Parteientschädigung glaubhaft erscheinen zu lassen. Dadurch war es der Beschwerdeführerin nicht abschliessend möglich, sich über die Anfechtungsmöglichkeiten ein klares Bild zu machen und sich für eine allfällige Beschwerde mit dieser Problematik genügend auseinanderzusetzen. Sie konnte die Sache somit nicht in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterziehen. Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Begründung aus, dass die Klägerin keine liquiden Gegenbeweise habe vorbringen können. Auch diesem Satz ist nicht zu entnehmen, worin die liquiden Gegenbeweise bestanden hätten bzw. wieso die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweise nicht den Anforderungen genügt haben. Gerade im Hinblick auf den doch umfangreichen Schriftenwechsel und die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz diese Punkte in ihrer Begründung ausführlicher abhandeln müssen, auch wenn es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt. Aus den http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Erwägungen erhellt, dass der Anspruch auf Begründung der Verfügung vom 30. Oktober 2014 und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde und die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde (BGE 135 I 187 E. 2.2, S. 190). Die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt ausnahmsweise allenfalls dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (BGE 126 I 71 E. 2). Nachdem das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren zumindest bezüglich der Feststellung des Sachverhalts nur über eine beschränkte Kognition verfügt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Begründung und anschliessenden Neueröffnung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Diese sind gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid eingewirkt hat. Diese Gesetzesbestimmung bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 25 f.). Die Vorinstanz hat mangels ausreichender Begründung der Verfügung den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Folglich erscheint es gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festgelegt. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

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Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.

3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 geht zulasten des Staates.

Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiber i.V.

Marco Gasser

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