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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.05.2014 410 2014 23 (410 14 23)

May 6, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,520 words·~18 min·8

Summary

Feststellung des neuen Vermögens

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Mai 2014 (410 14 23) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Neues Vermögen nach Konkurs: Kosten der standesgemässen Lebensführung des Schuldners

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Meyer, Advokatur für Arbeitsrecht und Datenschutz, Lautengartenstrasse 14, 4052 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Feststellung des neuen Vermögens Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 12. Dezember 2013

A. Mit Urteil vom 02.10.2000 wurde über A.____ vom Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg der Konkurs eröffnet. Im nachfolgenden Konkursverfahren wurde der B.____ AG am 11.06.2001 ein Verlustschein über den Betrag von CHF 96‘350.90 gegen A.____ ausgestellt. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Waldenburg vom 20.03.2013 wurde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ von der B.____ AG für die Forderung aus dem Konkursverlustschein betrieben. Die Schuldnerin erhob am 21.03.2013 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. Das Betreibungsamt Waldenburg legte die erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens mit Schreiben vom 03.04.2013 dem Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg zur Beurteilung vor. Der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg bewilligte den Rechtsvorschlag „kein neues Vermögen“ in der genannten Betreibung teilweise und stellte fest, dass die Schuldnerin bis am 20.03.2013 im Betrag von CHF 6‘039.47 zu neuem Vermögen gelangt sei. Innert Frist erhob die Schuldnerin Klage auf Bestreitung neuen Vermögens und ersuchte um vollumfängliche Bewilligung des Rechtsvorschlags. Die Gläubigerin schloss auf Abweisung der Klage und auf Feststellung, dass die Schuldnerin im Umfang von mindestens CHF 6‘039.47 zu neuem Vermögen gelangt sei. Am 12.12.2013 fand in der streitgegenständlichen Angelegenheit eine Parteiverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg statt. B. Mit Urteil vom 12.12.2013 stellte der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass die Klägerin für den Betrag von CHF 90‘311.45 nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, und bewilligte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxyyzzzz. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Schuldnerin seit Abschluss des Konkursverfahrens im Betrag von CHF 6‘039.45 zu neuem Vermögen gekommen sei. Im Betrag von CHF 6‘039.45 wurde die Fortsetzung der Betreibung bewilligt. Die Gerichtsgebühr wurde der Schuldnerin auferlegt. Der Bezirksgerichtspräsident erwog dabei Folgendes: Unter dem Begriff des neuen Vermögens sei dasjenige Nettovermögen zu verstehen, welches der Schuldner nach Abschluss des Konkurses erworben habe. Dabei werde dem Schuldner derjenige Einkommensanteil als neues Vermögen angerechnet, welcher nicht zur Bestreitung des standesgemässen Lebensstandards aufgewendet werden müsse. Praxisgemäss werde dem Schuldner bei der Berechnung des erweiterten Grundbedarfs der doppelte Grundbetrag zugestanden. Einzahlungen in die 3. Säule seien vermögensbildend und daher nicht zu berücksichtigen. Die Verpfändung dieses Vermögenswertes zur Sicherstellung der Hypothek ändere daran nichts. Ebenso verhalte es sich mit der ratenweisen Rückzahlung des Darlehens von Herrn C.____. Mit diesem Darlehen sei das nötige „Eigenkapital“ für die Ehegatten A.____ beschafft worden, damit diese eine neue Hypothek hätten abschliessen können. Insoweit diene die ratenweise Rückzahlung dazu, dass dieses fremdfinanzierte „Eigenkapital“ tatsächlich das Kapital der Ehegatten A.____ werde. Die Rückzahlung diene also zur Bildung neuen Vermögens, weshalb sie nicht zum erweiterten Grundbedarf hinzugezählt werden könne. Darlehensschulden und Finanzierungs- bzw. Konsumkredite seien dann nicht als Passiven zu berücksichtigen, wenn sie zur Anschaffung von Gegenständen dienten, die zur standesgemässen Lebensführung gehörten. Raten- und Zinszahlungen seien beim Aufwand bzw. bei den Lebenshaltungskosten anzurechnen, soweit diese Verpflichtungen nicht bereits in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden seien. Laut Angaben der Schuldnerin sei der Kredit bei der D.____ für die Reparatur des alten Autos des Ehemannes aufgenommen worden. Die Reparaturkosten seien schon in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei die Klägerin im Umfang von CHF 6‘419.45 zu neuem Vermögen gekommen. Da die Beklagte beantragt habe festzustellen, dass die Klägerin im Umfang von CHF 6‘039.45 zu neuem Vermögen gekommen sei, sei diesem Antrag stattzugeben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 31.01.2014 Beschwerde und stellte folgende Anträge: „1. Es sei das Urteil vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und in der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Waldenburg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 96‘350.90 nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Waldenburg für den Betrag von Fr. 96‘350.90 zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.“ Die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des neuen Vermögens geltend gemachte Passiven nicht berücksichtigt, obwohl sie das hätte machen müssen. Sie habe damit das Recht unrichtig angewendet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine gebundene 3a-Vorsorge abgeschlossen, wofür er im massgeblichen Zeitraum monatlich CHF 364.50 aufgewendet habe. Es treffe nicht zu, dass Einzahlungen in die 3. Säule grundsätzlich nie zu berücksichtigen seien. Dies könne nur in Fällen gelten, in denen Vermögen gebildet werde, um es sich im Pensionsalter auszahlen zu lassen und dieses Pensionskonto keiner Beschränkung unterliege. Vorliegend sei das 3a-Vorsorgekonto aber zur Sicherstellung der 2. Hypothek verpfändet worden. Ein Zahlungsverzug der 3a-Beiträge würde die Kündigung der Hypothek bedeuten, weshalb die Beiträge beim erweiterten Grundbedarf berücksichtigt werden müssten. Ebenfalls unrichtige Rechtsanwendung liege vor, weil die Vorinstanz Schulden in Form von Darlehensrückzahlungen an Herrn C.____ nicht berücksichtigt habe. Sie lasse dabei ausser Acht, dass nicht grundsätzlich jede Kapitalbildung unberücksichtigt bleiben müsse. Vielmehr sei aufgrund des Ermessens zu entscheiden, ob es sich noch um standesgemässe Lebensführung handle, für welche ein bestimmter Aufwand getätigt werde, oder ob es darüber hinausgehe und somit hätte gespart werden können bzw. müssen. Zunächst habe Herr C.____ eine private Hypothek gegeben, dann aber um deren Ablösung ersucht. Um einen verlustreichen Verkauf zu vermeiden, habe sich Herr C.____ bereit erklärt, den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkapitalanteil von 20% aufzubringen und den Ehegatten A.____ ein Darlehen von CHF 50‘000.00 zu gewähren. Daher sei es unverständlich, warum die Vorinstanz die Rückzahlungsraten von monatlich CHF 611.33 nicht als Schulden berücksichtigt habe, die zur standesgemässen Lebensführung gehörten. Bezüglich der Kreditrückzahlungsraten an die D.____ habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe nie angegeben, dass der Kredit bei der D.____ zur Reparatur des alten Fahrzeugs des Ehemannes aufgenommen worden sei. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass mit dem im Juli 2011 aufgenommenen Kredit der Kauf zweier Gebrauchtwagen finanziert worden sei. Dass der Kredit nicht für eine Fahrzeugreparatur im Jahr 2012 in Höhe von CHF 5‘835.55 benötigt worden sei, ergebe sich bereits aus dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme sowie der Kredithöhe von CHF 25‘000.00. Die klageweise geltend gemachte Berücksichtigung der Rückzahlungsraten von monatlich CHF 657.09 müsse allerdings korrigiert werden, weil der Kredit im Juli 2012 u.a. wegen der Fahrzeugreparatur um CHF 5‘000.00 erhöht worden sei. Die Reparaturkosten habe die Vorinstanz bereits mit monatlich CHF 486.30 berücksichtigt. Daher dürfe die Erhöhung der Rückzahlungskreditraten um CHF 173.35 ab Juli 2012 nicht berücksichtigt werden. Im erweiterten Grundbedarf zu berück-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigen seien die im massgeblichen Zeitraum von 12 Monaten seit Betreibungsanhebung bezahlten 11 Raten à CHF 590.75, was auf 12 Monate umgerechnet CHF 541.52 ergebe. Unrichtige Rechtsanwendung liege ferner in der Nichtberücksichtigung von einem Monatsbedarf des Schuldners vor, der vom festgestellten neuen Vermögen abgezogen und dem Schuldner belassen werden solle. Der erweiterte Grundbedarf betrage CHF 9‘192.44, wovon die Beschwerdeführerin 29,45% beizutragen habe. Im Vergleich mit ihrem Einkommen entstehe ein Überschuss von CHF 88.08 pro Monat resp. von CHF 1‘056.96. Davon müsse allerdings noch ein Monatsbedarf abgezogen werden, womit ein negativer Betrag resultiere. Schliesslich habe der Vorderrichter sowohl im summarischen Verfahren betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens als auch im ordentlichen Klageverfahren auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens mitgewirkt, was unzulässig sei. Erst anlässlich der Verhandlung vom 12.12.2013 sei der Eindruck entstanden, dass der Vorderrichter befangen sei. D. Mit Stellungnahme vom 11.02.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass unabhängig der Verpfändung der Säule 3a die Einzahlungen von Vermögenswerten in eine Säule 3a immer kapitalbildend seien. Dass gesetzlich die Möglichkeit bestehe, die gebundenen Vorsorgemittel für die Wohneigentumsförderung zu verwenden, ändere nichts am kapitalbildenden Charakter der Einzahlungen in die Säule 3a. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Koppelwirkung, dass ein Zahlungsverzug der 3a-Beiträge eine Kündigung der Hypothek zur Folge haben werde, sei nicht bewiesen. Der Sparanteil der Einzahlungen in die 3. Säule sei bei der Berechnung des erweiterten Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen. Das Darlehen von Herrn C.____ sei zur Beschaffung des Eigenkapitals aufgenommen worden. Die Rückzahlung des Darlehens sei somit als Rückzahlung von fremdfinanziertem Eigenkapital und somit als kapitalbildendes Vermögen zu betrachten und nicht dem erweiterten Grundbedarf zuzurechnen, sondern als Vermögensaktivum zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Kreditrückzahlungsraten an die D.____ halte die Beschwerdegegnerin an den Ausführungen in der Klagantwort vom 07.10.2013 fest. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem zusätzlichen Monatsbedarf für ausserordentliche Kosten seien nicht bewiesen und aus den prozessualen Vorakten nicht ersichtlich. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 51 ZPO, welche analog auch für Art. 49 ZPO heranzuziehen sei, habe die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen lassen. Damit gelte die Frist als verwirkt und die Amtshandlung der Vorinstanz als genehmigt. E. Mit Verfügung vom 14.03.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die schriftliche Eröffnung des Entscheides angekündigt. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige, erstinstanzliche Endentscheide können gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nach-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht träglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.12.2013 zugestellt. Die am 31.01.2014 der Post übergebene Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtzeitig eingereicht worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG kann gestützt auf den Konkursverlustschein eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin zu neuem Vermögen gekommen ist. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Streit nicht darauf, ob die Beschwerdeführerin über effektive Vermögenswerte verfügt, sondern darauf, ob ihr Einkommen derart hoch sei, dass ihr hieraus neues Vermögen zuzurechnen sei. Erzielt ein Schuldner ein Einkommen, das den für eine standesgemässe Lebensführung erforderlichen Betrag übersteigt, wird gemäss überwiegender Lehre und Praxis angenommen, dass die in der Zeit zwischen Ausstellung des Konkursverlustscheines und Zustellung des Zahlungsbefehls in der neuen Betreibung bzw. während höchstens eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls über den für die standesgemässe Lebensführung benötigten Betrag hinaus erzielten Einkommensteile neues Vermögen darstellen (vgl. BlSCHK 2001, S. 181 ff. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des standesgemässen Lebens gibt der Gesetzgeber keine Anweisungen. Es liegt im Ermessen des Richters zu beurteilen, welcher Betrag konkret erforderlich ist, damit der Schuldner den seiner Situation angepassten Lebensunterhalt bestreiten kann. In der Praxis des Kantons Basel-Landschaft wird der Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens bestimmt, indem der Grundbetrag und die i.S.v. Art. 93 SchKG unerlässlichen Auslagen berücksichtigt und die nicht reduzierbaren Auslagen wie Steuern und gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon und gewisse Privatversicherungen hinzugerechnet werden. Schliesslich wird noch ein Zuschlag von 100% des Grundbetrags vorgenommen (vgl. BGE 129 III 385 = Praxis 2004 Nr. 30 E. 5.1.3). Diese Berechnungsmethode steht zwar im Gegensatz zur vom Bundesgericht geforderten Individualisierung des Begriffs der standesgemässen Lebensführung (vgl. BGE 129 III 385 = Praxis 2004 Nr. 30 E. 5.1.4). Eine individuelle Prüfung erfordert stets substanziierte Darlegungen des Schuldners. Um eine gewisse Pauschalierung kommt der Richter aber auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht herum. Der Individualisierung wird insofern genügend Rechnung getragen, als im Einzelfall die Posten betreffend die unerlässlichen Ausgaben oder die üblichen Kosten mehr oder weniger extensiv bewertet werden. Ferner ist nach Vornahme der Berechnung gemäss den obigen Kriterien im Einzelfall zu prüfen, ob dem Schuldner im Ergebnis eine seiner Situation angepasste Lebensführung ermöglicht wird (vgl. RBOG TG 2006 Nr. 18 E. 2.b.aa). Dem Schuldner obliegt die Behauptung und der Nachweis der Ausgaben, welche zur standesgemässen Lebensführung gehören (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens unter besonderer Berücksichtigung der zürcherischen Praxis, in: AJP 1998 S. 537). Ist der Schuldner verheiratet, so wird der prozentuale Anteil des Schuldners am Gesamteinkommen der Eheleute ermittelt. Im ermittelten prozentualen Umfang hat sich der Schuldner sodann am erweiterten Notbedarf der Eheleute zu beteiligen (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 540).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Lebensversicherungen der 3. Säule sind kapitalbildend, weshalb entsprechende Einzahlungen nicht als standesgemässe Lebensführung angesehen werden können (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 542). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im relevanten Zeitraum an die E.____ Einzahlungen für eine sog. gemischte Versicherung der Säule 3a getätigt (vgl. dazu auch Steuererklärung 2012, Beilage 2 zur Eingabe der Schuldnerin an das Bezirksgericht Waldenburg vom 24.05.2013 im Verfahren Nr. 160 13 84 betr. Bewilligung Rechtsvorschlag). Diese Einzahlungen sind vermögensbildend. Folglich hat deren Berücksichtigung bei der Berechnung des erweiterten Notbedarfs zu unterbleiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt – im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Entscheid Nr. 420 12 185 der Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft vom 07.08.2012 zugrunde lag – keine Verbindung zwischen dem Versicherungsvertrag und der Hypothek in dem Sinne vor, dass bei Verzug hinsichtlich der Beiträge an die Versicherung der 3. Säule der Hypothekarvertrag gekündet würde. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Aus dem Hypothekarvertrag ergibt sich einzig, dass die Versicherungspolice der E.____ als „Amortisationspolice“ verpfändet bleibt (vgl. Beilage 4a zur Eingabe der Schuldnerin an das Bezirksgericht Waldenburg vom 24.05.2013 im Verfahren Nr. 160 13 84 betr. Bewilligung Rechtsvorschlag). Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Versicherungspolice neben ihrem Zweck als Pfandsicherheit der indirekten Amortisierung der Hypothek dienen soll. Auch daraus ergibt sich der vermögensbildende Charakter der Einzahlungen in diese steuerprivilegierte Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge. Die Verpfändung der entsprechenden Police ändert, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nichts am vermögensbildenden Charakter. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die monatlichen Einzahlungen von CHF 364.50 zu Unrecht nicht zu den Auslagen für eine standesgemässe Lebensführung hinzugezählt, geht daher fehl. 4. Darlehensschulden und Finanzierungs- bzw. Konsumkredite sind nicht als Passiven zu berücksichtigen, wenn sie zur Anschaffung von Gegenständen dienen, die zur standesgemässen Lebensführung des Schuldners gehören. Vielmehr sind die entsprechenden Raten- und Zinszahlungen beim Aufwand bzw. bei den Lebenshaltungskosten anzurechnen (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 544). Die im relevanten Zeitraum geleisteten Raten zur Rückzahlung des Darlehens, welches die Schuldnerin und ihr Ehemann von Herrn C.____ zwecks Beschaffung von Eigenkapital für den Eigenheimerwerb aufgenommen haben, vermindern die ehelichen Schulden und sind somit vermögensbildend. Wenn nicht genügend Eigenmittel zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorhanden sind und deshalb ein Privatdarlehen aufgenommen werden muss, so gehören die Kosten für ein solches Privatdarlehen nicht zu den Anschaffungen, die für eine standesgemässe Lebensführung der Schuldnerin angebracht sind. Die Rückzahlungsraten sind daher nicht als Auslagen für eine standesgemässe Lebensführung zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Gemäss den Angaben der Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren diente der bei der D.____ aufgenommene Privatkredit der Finanzierung zweier Gebrauchtwagen und wurde im Juli 2012 um CHF 5‘000.00 erhöht. Der von der Vorinstanz erwähnte Grund für die Kreditaufnahme, die Reparatur des alten Fahrzeugs des Ehemannes, betrifft – was erst die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben haben – nur die Krediterhöhung und nicht die Erstaufnahme des Kredits. Die im relevanten Zeit-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht raum bezahlten Reparaturkosten selbst hat die Vorinstanz zu den Auslagen für die standesgemässe Lebensführung hinzugezählt. Den Grund für die Erstaufnahme des Kredits, die Mittelbeschaffung zum Kauf zweier Gebrauchtwagen, hat die Schuldnerin in keiner Weise nachgewiesen. Folglich ist nicht belegt, dass die entsprechenden Rückzahlungsraten der Finanzierung einer Anschaffung dienen, die zum standesgemässen Lebensunterhalt gehört. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese Raten daher zu Recht nicht berücksichtigt. 5. Zum Teil wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass auch ein gewisser Betrag an Bargeld bzw. eines Kontoguthabens zur standesgemässen Lebensführung gehört, weshalb dem Schuldner unter diesem Titel ungefähr der Betrag der Lebenshaltungskosten eines Monats zuzugestehen sei. Massgebend seien die konkreten Lebensumstände, so etwa, ob Kinder vorhanden seien oder ob der Ehegatte bei finanziellen Engpässen einspringen könne (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 541). Dabei ist zu beachten, dass gemäss den oben zitierten Literaturmeinungen aufgrund der individuellen, familiären Situation des Schuldners zu differenzieren ist. Die Schuldnerin ist verheiratet und muss nicht für Kinder aufkommen. Da ihr Ehemann von der neuen Betreibung nicht betroffen ist und einen Einkommensüberschuss pro Monat abzüglich seines Anteils an der standesgemässen Lebensführung von CHF 1‘281.54 erzielt, kann die Schuldnerin zur Überbrückung allfälliger Liquiditätsengpässe ohne Weiteres an ihn verwiesen werden. Ferner darf die Frage, ob ein Anspruch des Konkursschuldners auf einen zusätzlichen Betrag für liquides Barvermögen besteht, nicht losgelöst von der jeweiligen kantonalen Praxis über die Höhe der Zuschläge zum Grundbetrag beantwortet werden. Die zitierte Lehrmeinung nimmt Bezug auf die Zürcher Praxis, nach welcher der Zuschlag 66% beträgt. Im interkantonalen Vergleich (Zuschläge von 50% bis 100%) wird mit 100% gemäss hiesiger Praxis bereits ein grosszügiger Zuschlag auf dem Grundbetrag gewährt. Würde er beispielsweise gemäss Zürcher Praxis in Höhe von 66% gewährt, betrüge der Zuschlag für die Schuldnerin und ihren Ehemann monatlich CHF 1‘122.00 statt CHF 1‘700.00. Die Beteiligung von 29.45% der Schuldnerin am aufgrund des geringeren Zuschlags kleiner werdenden Gesamtbedarf ergäbe CHF 2‘090.10 pro Monat, womit ihr neben dem gemäss Urteil der Vorinstanz neues Vermögen bildenden Betrag von monatlich CHF 503.30 ein zusätzlicher Betrag von CHF 201.85 verbliebe, was auf ein Jahr kapitalisiert CHF 2‘422.20 und somit mehr als einen Monatsbedarf der Schuldnerin ergäbe. Der Zuschlag auf dem Grundbetrag erfolgt ohnehin nicht grundlos, sondern soll in erster Linie dazu dienen, dass dem Konkursschuldner für die im Grundbetrag eingeschlossenen minimalen Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. vom Konkursschuldner zur Deckung einer standesgemässen Lebensführung höhere Beiträge zur Verfügung stehen. Folglich können zusätzliche Ausgaben für im Grundbetrag eingeschlossene Kosten nach einer Verdoppelung des Grundbetrags nicht mehr zusätzlich zum erweiterten Bedarf hinzugerechnet werden. Darunter fallen die Kosten für TV, Radio und Telefon für 3 Festnetz-Rufnummern, wofür die Vorinstanz einen Zuschlag von CHF 234.00 pro Monat gewährt hat, was auf ein Jahr kapitalisiert CHF 2‘808.00 und damit sogar mehr als einen Monatsbedarf der Schuldnerin ergibt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Reparaturkosten für das Auto des Ehemannes mit monatlich

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 486.30 grosszügig miteinberechnet hat, obwohl diese Kosten über eine Krediterhöhung finanziert wurden, wofür die Rückzahlung in Form erhöhter Kreditraten von monatlich CHF 173.35 über 3 Jahre erfolgt. Die auf ein Jahr kapitalisierte Differenz ergibt nochmals mehr als einen Monatsbedarf der Schuldnerin. Dass die Vorinstanz von einem zusätzlichen Monatsbedarf zur Beschaffung liquider Mittel abgesehen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Ergebnis führt die Berechnung der Vorinstanz im vorliegenden Fall dazu, dass die Schuldnerin in der Lage verbleibt, eine standesgemässe Lebensführung zu finanzieren. 6. Wenn der gleiche Richter über die Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels Neuvermögens und über die Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens entscheidet, so verletzt diese Personalunion gemäss bundesgerichtlichem Urteil den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht. Eine solche Kumulation sei mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht vereinbar (BGE 131 I 24 = Praxis 2005 Nr. 129 E. 2.5). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 Abs. 3 BV, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnisnahme und bei erster Gelegenheit geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sobald er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3). Diese Rechtsprechung hat auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin wusste bereits nach Erhalt der Vorladung vom 18.11.2013, dass der gleiche Richter wie derjenige, der über die Bewilligung des Rechtsvorschlags entschieden hatte, am 12.12.2013 über die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens entscheiden würde. Die erst im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Befangenheitsrüge erweist sich somit als verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin erst im Verlauf der Gerichtsverhandlung eine Befangenheit des Vorderrichters festgestellt haben will, beruft sie sich zudem auf ihr rein subjektives, unsubstanziiertes Empfinden, welches nicht ins Gewicht fällt (BGE 131 I 24 = Praxis 2005 Nr.129 E. 1.1). Ohnehin wäre die zehntägige Frist für ein Ausstandsgesuch nach erfolgter Amtshandlung gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden. Mithin stösst die Beschwerdeführerin auch mit dieser Rüge ins Leere. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangskonform der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzusetzen. Da die Beschwerdebeklagte keine berufsmässige Vertretung bestellt hat, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

Demnach wird erkannt:

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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