Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 16. September 2014 (410 14 159) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Keine Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid bei Säumnis der Klägerschaft, sich zum Fortgang des Verfahrens zu äussern
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____ AG, Beschwerdeführerin gegen B. ____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Forderung / Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 17. Juli 2014 A. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gelangte die A. ____ AG mit Sitz in X. ____ an das vormalige Betreibungsamt in Arlesheim und beantragte sinngemäss, dass B. ____ zur Zahlung einer Summe von CHF 911.05 zu verurteilen sei und in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Arlesheim der Rechtsvorschlag beseitigt werde. Die fragliche Eingabe wurde vom Betreibungsamt Basel-Landschaft, welches im Rahmen einer Reorganisation der Betreibungskreise ab 1. Januar 2014 als einziges zentrales Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft fungiert, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West übermittelt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 bestätigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Parteien den Eingang der Klage und verlangte einen Kostenvorschuss für das Verfahren. In der Folge sprach die Beklagte beim Zi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vilkreisgericht Basel-Landschaft West persönlich vor und reichte Dokumente ein, welche der Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2014 zur sog. „Stellung von Anträgen für das weitere Verfahren“ unterbreitet wurden. Nachdem sich die Klägerschaft innert eingeräumter Frist nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, dass das Verfahren ohne Gegenbericht der Parteien als erledigt abgeschrieben werde, wobei die Gerichtskosten den Parteien hälftig auferlegt würden und jede Partei für ihre Parteikosten selbst aufzukommen habe. Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 wurde das Verfahren alsdann durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wurden sog. wettgeschlagen. In der summarischen Begründung wurde auf die Verfügung vom 4. Juli 2014 und den Umstand verwiesen, dass keine der Parteien innert Frist Einwände gegen die angedrohte Abschreibung des Verfahrens mit je hälftiger Kostenfolge vorgebracht habe. B. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2014 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und unterbreitete diverse Unterlagen. Aus diesen Dokumenten sei zu ersehen, dass man immer rechtzeitig reagiert und nach telefonischer Erfragung beim Gericht geantwortet oder gehandelt habe. Man könne daher den Entscheid so nicht akzeptieren. Man habe vom Gericht ein Telefonat bekommen, dass die Beklagte CHF 771.05 bezahlt habe, was allerdings zu wenig sei und man habe dem Gericht umgehend wieder geschrieben. C. In einer einlässlichen Vernehmlassung vom 22. August 2014 fasste die Vorinstanz den Ablauf des Verfahrens zusammen. Sie trug im Wesentlichen vor, man habe vorab telefonisch abklären müssen, was für ein Verfahren angelegt werden solle, da die Klage mit Beseitigung des Rechtsvorschlags bezeichnet worden sei, aber gleichzeitig eine Klagebewilligung eingereicht worden sei. Nach Eingang des Kostenvorschusses sei verfügt worden, dass die Klage der Beklagten zugestellt werde und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen würden. Gleichentags, am 20. Juni 2014, und bevor die Vorladung erlassen worden sei, sei die Beklagte beim Gericht erschienen und habe ihre Sicht der Angelegenheit erläutert. Am 23. Juni 2014 habe die Beklagte diverse Unterlagen eingereicht, unter anderem eine Quittung über eine Zahlung an die Klägerin von CHF 771.05 sowie einen nicht unterzeichneten Vereinbarungsentwurf, gemäss welchem die Klägerin nach Eingang der Zahlung die Betreibungen zu löschen sowie die Klage beim Zivilkreisgericht zurückzuziehen habe. In der Folge sei der Klägerin Frist zur Stellung von Anträgen für das weitere Verfahren gesetzt worden; auf eine Vorladung sei unter diesen Umständen verzichtet worden. Nachdem seitens der Klägerin keine Anträge eingegangen seien, sei den Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2014 mitgeteilt worden, dass ohne Gegenbericht das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde, mit hälftiger Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 250.00 sowie Wettschlagung der Parteikosten. Als von keiner Seite ein Gegenbericht eingegangen sei, sei das Verfahren mit Entscheid vom 17. Juli 2014 abgeschrieben worden. Die Klägerin habe auf die Verfügungen vom 24. Juni 2014 und 4. Juli 2014 nicht schriftlich reagiert. Am 9. Juli 2014 habe die Klägerin dem Betreibungsamt mitgeteilt, sie werde die Betreibung erst zurückziehen, wenn die gesamte geforderte Summe von CHF 911.05 bezahlt sei. An das Zivilkreisgericht sei hingegen keine Mitteilung erfolgt. Die Klage habe somit in guten Treuen abgeschrieben werden können. Bei der Klägerin, respektive Herrn C. ____, handle es sich um einen versierten Geschäftsmann. Als solcher sei ihm zuzumuten, die Unterscheidung zwischen Betreibungsamt und Zivilkreisgericht zu kennen. Es ergebe sich klar, dass sich
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Klägerin innert Frist nicht zur in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens beim Zivilkreisgericht, sondern lediglich zur Frage des Rückzugs der Betreibung beim Betreibungsamt geäussert habe. Ihr Schweigen sei als Einverständnis zur Abschreibung des Verfahrens zu deuten. Folglich sei die Beschwerde kostenfällig abzuschreiben. D. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Juli 2014. Mit diesem Entscheid wurde eine Forderungsklage gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben. Der fragliche Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Ob gegen einen Abschreibungsbeschluss zufolge Gegenstandslosigkeit ein Rechtsmittel gegeben ist und ein entsprechender Entscheid der Beschwerde oder sogar der Berufung zugänglich ist, ist zweifelhaft und in der Lehre umstritten. Da jedoch ein offenkundiges Interesse an der Anfechtung mit Beschwerde besteht, weil ansonsten ein evidentes Rechtsschutzdefizit in Fällen bestünde, in denen insbesondere keine Gegenstandslosigkeit vorlag, ist die Beschwerde als zulässig zu erachten. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage. Die Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 17. Juli 2014 ist wegen der vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gewählten Form der Zustellung nicht aktenkundig. Die Beschwerde vom 30. Juli 2014 ist allerdings allemal fristgerecht beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, angehoben worden. Der Kostenvorschuss von CHF 100.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 17. August 2014 ebenfalls fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 308-318
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (KGE ZR 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin und heutige Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht aus der Eingabe vom 30. Juli 2014 hinreichend deutlich hervor, dass sich die damalige Klägerschaft über die Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid durch die Vorinstanz beschwert. Die Beschwerdeführerin moniert nämlich sinngemäss, dass das Verfahren zufolge Säumnisses als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Vor dem Hintergrund des sich aus den vorgelegten Akten erschliessbaren Verfahrensablaufs erscheint der Antrag der Vorinstanz, die Beschwerde kostenfällig abzuschreiben, nicht nachvollziehbar. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, würde in einen überspitzten Formalismus verfallen, der durch kein schützenswertes Interesse gedeckt ist, wenn der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf eine ungenügende Beschwerdeschrift der Rechtsmittelweg abgeschnitten würde. Die Eingabe vom 30. Juli 2014 genügt folglich den minimalsten Anforderungen an eine Beschwerde und es ist daher auf diese einzutreten. 3.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Entscheid vom 17. Juli 2014, mit welchem eine Forderungsklage der A. ____ AG gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben wurde. In der Begründung des Entscheides wird auf eine prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2014 und den Umstand verwiesen, dass keine der Parteien innert Frist Einwände gegen die angedrohte Abschreibung des Verfahrens mit je hälftiger Kostenfolge vorgebracht habe. 3.2 Der Prozess kann nicht nur auf Grund von prozesserledigenden Parteihandlungen wie Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug (Art. 241 ZPO) sondern auch aus anderen Gründen gegenstandslos werden. Gegenstandslos wird ein Prozess namentlich, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt. In solchen Konstellationen fällt das Gericht keinen Entscheid, sondern schreibt das Verfahren in Anwendung von Art. 242 ZPO ab. Gegenstandslosigkeit im engeren Sinn liegt dann vor, wenn der streitige Anspruch aus einem vom Willen des Anspruchsberechtigten unabhängigen rechtlichen oder faktischen Grunde untergeht. Es ist mithin rechtlich unmöglich geworden, im Sinne der Rechtsbegehren der klagenden Partei zu urteilen. So kann insbesondere Gegenstandslosigkeit des Prozesses beim Tode einer Partei eintreten, sofern der streitige Anspruch nicht vererblich ist, oder wenn eine juristische Person, welche Verfahrenspartei ist, aufgelöst bzw. im Handelsregister gelöscht wird. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses wegen Desinteresse einer oder beider Parteien wird sodann bei Säumnis der klagenden Partei oder beider Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO), bei Säumnis
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beider Parteien an der Hauptverhandlung (Art. 234 Abs. 2 ZPO) oder bei Nichteinhaltung der Klagefrist nach gescheiterter Einigungsverhandlung bei der Scheidungsklage (Art. 291 Abs. 3 ZPO) angenommen. Bei Säumnis einer Partei wird das Verfahren allerdings in der Regel ohne die versäumte Handlung weiter geführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 3.3 Im vorliegenden Fall lässt sich der Ablauf des Verfahrens, welcher zum Entscheid vom 17. Juli 2014 führte, aus den beigezogenen Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz erschliessen. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 sinngemäss, dass die Beklagte zur Zahlung einer Summe von CHF 911.05 zu verurteilen sei und in der massgeblichen Betreibung der Rechtsvorschlag beseitigt werde. Am 23. Juni 2014 reichte die Beklagte beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter anderem eine Zahlungsquittung über eine Zahlung an die Klägerin von CHF 771.05 sowie einen Vereinbarungsentwurf ein, gemäss welchem die Klägerschaft nach Eingang der Zahlung die Betreibungen zu löschen sowie die Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückzuziehen habe. Diese Unterlagen wurden der Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2014 zur sog. „Stellung von Anträgen für das weitere Verfahren“ unterbreitet. Da sich die Klägerschaft innert eingeräumter Frist nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, dass das Verfahren ohne Gegenbericht der Parteien als erledigt abgeschrieben werde, wobei die Gerichtskosten den Parteien hälftig auferlegt würden und jede Partei für ihre Parteikosten selbst aufzukommen habe. Nachdem sich die Klägerin aktenkundig nicht hatte vernehmen lassen, wurde das Verfahren mit Entscheid vom 17. Juli 2014 durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten sog. wettgeschlagen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Rüge der Beschwerdeführerin als stichhaltig. Es steht zwar ausser Frage, dass eine Forderungsklage gegenstandslos werden kann. Dies bedingt allerdings, dass der eingeklagte Anspruch vollständig erfüllt wird. In einem solchen Fall wäre der Abschreibungsbeschluss als ein Sachurteil zu qualifizieren, das in materielle Rechtskraft erwächst. Es wäre zu erwägen, ob in dieser Konstellation nicht eine Klageanerkennung durch Parteihandlung zu erblicken wäre. Durch eine vollständige Tilgung entfiele jedenfalls zugleich der Streitgegenstand, weshalb der Prozess auch gegenstandslos wird (STECK, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., N 12 zu Art. 242 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 242 N 4). Vorliegend ist der Streitgegenstand allerdings offensichtlich nicht vollumfänglich untergegangen, zumal die Klägerschaft eine Forderung von CHF 911.05 einklagte und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der fraglichen Betreibung beantragte. Die Beklagte legte dem Gericht lediglich eine Quittung über einen Betrag von CHF 771.05 vor, so dass eine Differenz von CHF 140.00 verblieb, über welche ein Sachentscheid zu treffen gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar und ohne weitere Begründung hat die Vorinstanz sodann die Prozesskosten nicht nach Massgabe der Grundsätze von Art. 106 f. ZPO verteilt, sondern die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten sog. wettgeschlagen. Sofern die Vorinstanz den Parteien mit der Verfügung vom 4. Juli 2014 eine Vereinbarung über die Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid unterbreiten wollte, wäre den Parteien Frist zur Annahme zu setzen gewesen, ansonsten das Verfahren seinen Fortgang zu nehmen hätte. Allein aus dem Schweigen resp. der Säumnis der Klagpartei kann nicht konkludent auf eine Zustimmung zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid geschlossen werden. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass das Verfahren und das Zustande-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Juli 2014 an einem Mangel leiden. Es liegt kein (vollständiger) Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Beurteilung der Sache vor und auch die Säumnis der Klägerschaft im Nachgang zur Verfügung vom 4. Juli 2014 vermag die Abschreibung der Klage nicht zu begründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben. Da die Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels geschützt wird, kommt als Rechtsfolge nämlich nur die Aufhebung des Entscheides durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass durch die Vorinstanz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung abzuhalten ist und in Anbetracht der eingeschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten der Parteien in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache entscheiden würde. Der Fall wird daher zur nochmaligen Behandlung an die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zurückgewiesen. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 17. Juli 2014 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zu vertreten hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 25). Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT (SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder
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