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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.09.2014 410 2014 154 (410 14 154)

September 8, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,864 words·~14 min·5

Summary

Kostenentscheid

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. September 2014 (410 14 154) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verteilung der Prozesskosten: Restriktive Handhabung der Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist, Baarerstrasse 8, Postfach 458, 6301 Zug, Beschwerdeführerin gegen

B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen Ziff. 3 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2014

A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. April 2014 betrieb die A.____ AG B.____ für eine Forderung von CHF 4‘627.10 samt Verzugsscha-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den von CHF 472.90. Dagegen erhob B.____ am 17. Mai 2014 anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. B. Mit Entscheid vom 9. Juli 2014 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West das Gesuch der A.____ AG um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 4‘627.10 (Ziff. 1) und verpflichtete den Gesuchsbeklagten zur Bezahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 (Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wurde dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Ferner wurde der Gesuchsbeklagte verurteilt, der Gesuchsklägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Der von der Gesuchsklägerin vorgelegte Pfändungsverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsbeklagte habe keine Einwendungen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben. Folglich sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen. Die Prozesskosten seien bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem Gesuchsbeklagten aufzuerlegen. Mit einem Pfändungsverlustschein als Rechtsöffnungstitel stellten sich keine rechtlichen Probleme, weshalb die Gesuchsklägerin als Inkassounternehmen das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch ohne Weiteres selber hätte stellen können. Der Beizug eines Anwalts sei daher nicht notwendig gewesen. Aufgrund dessen erscheine es unbillig, den Gesuchsbeklagten zur Zahlung der seitens der Gesuchsklägerin beantragten Parteientschädigung zu verurteilen. Vielmehr sei der Gesuchsklägerin lediglich eine Umtriebsentschädigung von praxisgemäss CHF 30.00 zuzusprechen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2014 Beschwerde. Sie begehrte dabei, es sei der angefochtene Entscheid betreffend Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffer 3) teilweise aufzuheben und es sei der Gesuchsbeklagte zu verpflichten, ihr eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 761.40 zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsbeklagten. Gerügt werde, dass die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Gesuchsklägerin keine angemessene Parteientschädigung zugesprochen habe. Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung stelle keine unzulässige Klageänderung dar, da die Geltendmachung des Anspruchs auf Parteikostenersatz als Nebenforderung nicht dem Klageänderungsverbot unterliege. Daher sei es zulässig, die genaue Höhe der Parteientschädigung erst in der Beschwerdeschrift anzugeben. Jede prozessfähige Partei könne sich im Prozess vertreten lassen. Dieses Vertretungsrecht setze im Unterschied zur unentgeltlichen Prozessführung nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sei. Neben dem Ersatz notwendiger Auslagen seien die Kosten der berufsmässigen Vertretung separat als Bestandteil der Parteientschädigung in der ZPO aufgeführt und seien infolgedessen keine notwendigen Auslagen. Es sei der Gesuchsklägerin daher unbesehen der Tatsache, dass sie sich selber professionell mit der Einbringung von Forderungen befasse, frei gestanden, für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren einen berufsmässigen Vertreter beizuziehen. Da der Aufwand des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwaltes durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfahren entstanden sei, seien die Vertretungskosten, die in kausaler Weise zum Verfahren entstanden seien, durch den Gesuchsbeklagten zu vergüten. Im Rechtsöffnungsverfahren seien die Parteikosten gemäss der anwendbaren kantonalen Tarifordnung nach

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Zeitaufwand zu berechnen. Im konkreten Fall habe der Rechtsvertreter für die Korrespondenz und Instruktion der Klientin, das Verfassen der Rechtsschrift und die Veranlassung bzw. Kontrolle der termingerechten Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie die Verarbeitung der Zwischenverfügung insgesamt 2 ½ Stunden benötigt. Bei einem Honoraransatz von CHF 280.00 pro Stunde ergebe sich ein Honnorar von CHF 700.00. Die notwendigen Auslagen seien mit CHF 5.00 zu entschädigen. Hinzu komme die MWST von CHF 56.40. Daraus resultiere der geltend gemachte Betrag. D. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2014 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 275.40 inkl. Auslagen und MWST zulasten des Beschwerdegegners. Es treffe zwar zu, dass ein Nachweis der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht erbracht werden müsse, um im Falle des Obsiegens im Prozess gemäss der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten. Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO wegen Vorliegens besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen, davon abgewichen. Aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen einem professionellen Inkassounternehmen, welches gestützt auf einen Pfändungsverlustschein um provisorische Rechtsöffnung ersuche, und dem Schuldner, der kaum wirksam Einwände werde erheben können, und aufgrund der Einfachheit der Streitsache erscheine es als stossend, wenn das professionelle Inkassounternehmen auch noch eine anwaltliche Vertretung beiziehe resp. der Schuldner mit den daraus resultierenden Kosten der berufsmässigen Vertretung belastet werde. Daher seien die Kosten der berufsmässigen Vertretung der Gesuchsklägerin nicht dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Eventualiter erscheine die geltend gemachte Anwaltskostenentschädigung zu hoch. Zu vergüten sei lediglich ein Zeitaufwand von einer Stunde à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 5.00 zzgl. MWST. E. Der Beschwerdegegner verzichtete innert Frist auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen 1. Gegen den angefochtenen Kostenentscheid im summarischen Verfahren kann innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten. Grundsätzlich hat entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann das Gericht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl., Art. 107 N 1). Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. So nennt der hier in Frage stehende Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO andere besondere Umstände und bildet damit einen Auffangtatbestand. Als Beispiele werden sodann in der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7298 Ziff. 5.8.2 zu Art. 105 E-ZPO, ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer AG durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt sowie das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot (vgl. aArt. 756 Abs. 2 OR für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs) oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Beispiel: Obsiegen mit einer Verrechnungseinrede, wenn das Gericht zahlreiche unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen muss, bevor die Klage abgewiesen werden kann). In all diesen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von der üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Anwendung des Auffangtatbestandes einerseits bei erheblicher wirtschaftlicher Disparität der Parteien greifen kann und andererseits gestützt auf die angeführte Bestimmung eine Kostenauflage gegenüber der nicht unterlegenen Partei begründet ist, wenn und soweit diese durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35). Weil sich staatliches Handeln aufgrund von Art. 9 BV nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten hat und deshalb auch kalkulierbar sein sollte, ist eine sehr restriktive Handhabung dieser Bestimmung angezeigt. Denn die Parteien sollen im Voraus die Prozessrisiken einschliesslich des Kostenrisikos abschätzen können und nicht stets damit rechnen müssen, dass das Gericht am Ende nach freiem Ermessen Billigkeitsargumente heranzieht, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen (Berner Kommentar ZPO-STERCHI, Art. 107 N 21). Mit dieser Bestimmung soll die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO nicht ausgehebelt werden (JENNY, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 17; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 18 N 36). Die Tragweite des vorliegenden Anwendungsfalls des wirtschaftlichen Ungleichgewichts ist deshalb zu beschränken auf absolut offenkundige Fälle, in denen sich die Parteien wirtschaftlich in völlig unterschiedlichen Dimensionen bewegen, und in denen überdies die finanziell schwächere Partei nicht bloss persönliche, sondern zugleich weitere, quasi öffentliche Interessen wahrnimmt (Berner Kommentar ZPO-STERCHI, Art. 107 N 22; JENNY, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 18; BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl., Art. 107 N 9). 2.2 Das von der Vorinstanz angeführte ungleiche Kräfteverhältnis zwischen einem professionellen Inkassounternehmen und einer Schuldnerin, gegen die gestützt auf einen Pfändungsverlustschein um provisorische Rechtsöffnung ersucht wird, ist mit den in der zitierten Botschaft und Literatur unter der Fallgruppe von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erwähnten Beispielen einer wirtschaftlichen Disparität in keiner Weise zu vergleichen. Sinn und Zweck der Regeln über die Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 ff. ZPO erfordern eine restriktive Handhabung dieses Auffangtatbestandes der Ausnahmeregelung von Art. 107 ZPO, um den gesetzlichen Grundsatz der Kostenverlegung nach Prozessausgang nicht auszuhebeln. Mit dem obigen Ar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gument der Vorinstanz lässt sich eine Abweichung vom Grundsatz von Art. 106 ZPO wegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO somit nicht begründen. 2.3. Zudem begründet die Vorinstanz ihren Entscheid mit der fehlenden Notwendigkeit für den Beizug einer berufsmässigen Vertretung und bejaht auch aus diesem Grund das Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält die abschliessende Definition der Parteientschädigung, d.h. der Kosten, welche einer Partei durch den Prozess nebst den Gerichtskosten erwachsen und die das Gericht auf Antrag grundsätzlich der obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei zuzusprechen hat (SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 95 N 29). Der Gegenstand der Parteientschädigung umfasst abschliessend drei unterschiedliche Aufwandspositionen: den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a); die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b); in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Dem Gesetzeswortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nach nimmt die Schweizerische Zivilprozessordnung keine Qualifikation vor, ob es sich hierbei ausschliesslich um die notwendigen Kosten der beruflichen Vertretung handelt. Aus der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 (ZPO), BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 94 E-ZPO, ergibt sich, dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung bzw. die Anwaltskosten zwar auch unter «Auslagen (Bst. a)» subsumiert werden könnten, doch im Interesse der Transparenz separat aufgeführt werden. Soweit sich die Lehre dazu äussert, schliesst sie aus dieser gesonderten Aufführung, dass der Nachweis der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht erbracht werden muss, sofern die massgeblichen kantonalen Tarife ihrerseits dies nicht verlangen würden (Komm. Orell Füssli ZPO-MOHS, Art. 95 N 7; vgl. auch Art. 96 ZPO), resp. dass der obsiegenden Partei die Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif nicht verweigert werden darf mit dem Argument, die berufsmässige Vertretung sei gar nicht nötig gewesen (SUTER/ VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 95 N 37 mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken von Art. 68 Abs. 1 ZPO, wonach es jeder prozessfähigen Partei zusteht, sich im Prozess vertreten zu lassen. Folglich sind der unterliegenden Partei nicht nur die notwendigen Vertretungskosten, sondern sämtliche durch die Interessenwahrung im betreffenden Prozess entstandenen Vertretungskosten aufzuerlegen (vgl. auch BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl., Art. 95 N 18 und TENCHIO, Art. 68 N 2 ff.). Würde bei der Verteilung der Prozesskosten der Parteikostenersatz an die obsiegende Partei davon abhängig gemacht, ob der Beizug einer berufsmässigen Vertretung notwendig gewesen ist, so ergäbe sich daraus im Ergebnis eine Einschränkung des in Art. 68 Abs. 1 ZPO verbrieften Rechts jeder Prozesspartei, sich im Prozess durch eine Person ihres Vertrauens oder durch eine berufsmässige Vertretung vertreten zu lassen. Für eine derart einschränkende Auslegung gibt es jedoch keine Gründe. Die allenfalls fehlende Notwendigkeit für eine berufsmässige Vertretung ist aufgrund des Zwecks und der Systematik des Gesetzes mithin kein taugliches Kriterium, um den Ausnahme-Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO als erfüllt zu betrachten. Mit dem Entscheid, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Beschwerdeführerin die beantragte Parteientschädigung zu verweigern, hat die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Prozesskosten unrichtig angewendet. Daher ist die Beschwerde im Grundsatz gutzuheissen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit a ZPO) oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Da die Sache im vorliegenden Fall offenkundig spruchreif ist, bietet es sich an, dass das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Für die Berechnung der Parteientschädigung ist die Tarifordnung vom 17. November 2003 für Anwältinnen und Anwälte anwendbar (SGS 178.112, TO). § 5 TO sieht vor, dass das Honorar bei Verfahren betreffend Rechtsöffnung nach dem Zeitaufwand berechnet wird, wobei ein Zuschlag von bis zu 2 ½ % des Streitwertes bzw. Interessewertes angewendet werden kann. Wird keine Honorarrechnung eingereicht, so kann das Gericht gemäss § 18 Abs. 1 TO die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen. Vor erster Instanz wurde die Einreichung einer Honorarnote unterlassen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezifferte im Beschwerdeverfahren den Zeitaufwand für die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfahren auf 2 ½ Stunden und den Auslagenersatz auf CHF 5.00. Auch wenn die vorliegende Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfach ist, so braucht es einen gewissen Zeitaufwand für die Vorbereitung und Verrichtung der zur Rechtswahrung im Rechtsöffnungsverfahren erforderlichen Handlungen, der deutlich mehr als eine Stunde beträgt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand erscheint somit angemessen. Gleiches gilt auch für die angeführten Auslagen. Beim Stundenansatz ist gemäss § 3 TO ein Betrag von CHF 200.00 bis 350.00 vorgesehen, der je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person zu bemessen ist. Die Einfachheit der Streitsache fällt im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht, weshalb der Stundenansatz auf CHF 250.00 festzusetzen ist. Daraus resultiert eine für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung von CHF 680.40 (CHF 625.00 Stundenhonorar, CHF 5.00 Auslagen und CHF 50.40 MWST). In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde zum überwiegenden Teil gutzuheissen ist. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Da sich diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut einzig auf Gerichtskosten bezieht, muss angenommen werden, dass der Kanton (ausser er sei selber unterliegende Prozesspartei) keine Parteientschädigungen an die Parteien soll ausrichten müssen. Wird ein fehlerhafter, nicht auf einem Parteiantrag beruhender erstinstanzlicher Entscheid aufgehoben oder durch die obere Instanz korrigiert, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen, sofern sich auch der Rechtsmittelgegner nicht mit dem Entscheid identifiziert (Berner Kommentar ZPO-STERCHI, a.a.O., Art. 107 N 25 ff.). Die Gegenpartei liess sich – wie auch im Beschwerdeverfahren – nicht zum Antrag der Gesuchsklägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung vernehmen. Der angefochtene Entscheid beruhte folglich nicht auf einem Antrag der Gegenpartei, und die Gegenpartei identifizierte sich auch im Beschwerdeverfahren nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Daher sind die auf CHF 200.00 festzusetzenden Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Regelung von Art. 107 Abs. 2 ZPO bleibt hingegen kein Raum, um den Kanton gestützt auf Art. 108 ZPO bei einem fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid zur Bezahlung einer Parteientschädigung an eine Partei zu verpflichten. Demzufolge ist der unterliegende Beschwerdegegner in Anwendung der allgemeinen Prozesskostenverteilungsregelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote einreichte, ist sein Honorar ermessensweise gemäss TO festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss § 2 Abs. 1 TO das Honorar nach dem Zeitaufwand zu bemessen. In Anbetracht der beschränkten Schwierigkeit und des geringen Umfangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erscheinen ein Arbeitsaufwand des berufsmässigen Vertreters von 2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 5.00 als angemessen. Hinzu kommt antragsgemäss die MWST von 8 %. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 545.40 (inklusive Auslagen und MWST von CHF 40.40) auszurichten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 680.40 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 50.40 zu bezahlen.“ 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 200.00 für das Beschwerdeverfahren geht zulasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 545.40 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 40.40) auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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