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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.01.2014 410 2013 287 (410 13 287)

January 7, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,500 words·~13 min·8

Summary

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. Januar 2014 (410 2013 287) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege / Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im friedensrichterlichen Schlichtungsverfahren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen 1. Friedensrichteramt Kreis 10, Beschwerdegegner 1

2. B.____, Beschwerdegegnerin 2

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde vom 07. November 2013 gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis 10 vom 28. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Mit Schlichtungsgesuch vom 25. Juni 2013 initiierte die B.____ gegen A.____ aufgrund offener Rechnungen für Transportleistungen ein Klagverfahren beim Friedensrichteramt Kreis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10 auf Leistung von CHF 52'511.90 zuzüglich 5 % Zins seit 14. April 2013 sowie CHF 124.00 Betreibungskosten. Nachdem die Klägerin in der Folge der auf den 23. September 2013, 13.30 Uhr, anberaumten Schlichtungsverhandlung aufgrund eines Missverständnisses unentschuldigt ferngeblieben war, schrieb der Friedensrichter das Verfahren gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO als erledigt ab, auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens der säumigen Klägerin und hielt fest, dass über das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege spätestens bei der Neuaufnahme des Schlichtungsverfahrens entschieden werde. B. Mit Eingabe vom 23. September 2013 reichte die Klägerin ihr Schlichtungsbegehren vom 25. Juni 2013 beim Friedensrichteramt Kreis 10 erneut ein, worauf der Friedensrichter die Parteien auf den 21. Oktober 2013 erneut zur Schlichtungsverhandlung lud, anlässlich welcher indessen keine Einigung erzielt werden konnte, so dass der Friedensrichter der Klägerin die Klagbewilligung erteilte und ihr eine Pauschalgebühr von CHF 100.00 auferlegte. Mit separater Verfügung vom 28. Oktober 2013 wies der Friedensrichter das Gesuch der Beklagtenpartei um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des Streitgegenstandes und der Tatsache, dass der Beklagte auch von seinem Buchhalter zur Schlichtungsverhandlung begleitet worden sei, eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig gewesen sei, zumal auch die Klagpartei nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 07. November 2013 Beschwerde mit den Begehren, es sei dem Beschwerdeführer für das friedensrichterliche Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei folglich ein angemessener Anteil an den ihm entstandenen Anwaltskosten von total CHF 3'278.80 zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Friedensrichter habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mündlich vorbehaltlos zugesichert, was der Rechtsvertreter – wie den der Beschwerde beigelegten schriftlichen Bestätigungen entnommen werden könne – sowohl dem Beschwerdeführer wie auch dem Buchhalter C.____ mitgeteilt habe. Diese seien bereit, ihre Bestätigungen im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung zu bekräftigen. Der Friedensrichter sei jedenfalls an seine behördliche Zusicherung nach Treu und Glauben gebunden. Ferner sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Fall notwendig. Ausserdem habe der Friedensrichter auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beklagten die Teilnahme seines Buchhalters an der Schlichtungsverhandlung bewilligt, ohne darauf hinzuweisen, dass in diesem Falle die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Schliesslich habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung überdies den Antrag gestellt, es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 108 ZPO eine angemessene Entschädigung dafür auszurichten, dass die Klagpartei trotz gehöriger Vorladung zur ersten Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Zu diesem Antrag habe der Friedensrichter keine Stellung genommen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Vernehmlassung vom 18. März (recte: November) 2013 beantragte der Friedensrichter die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge, ferner sei von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es treffe zwar zu, dass anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege diskutiert worden sei, eine verbindliche Zusicherung sei indessen mit Sicherheit nicht erfolgt. Ferner treffe es zu, dass der Friedensrichter eine Teilnahme des Buchhalters des Beklagten an der Schlichtungsverhandlung bewilligt habe. Die entsprechende Anfrage habe aber nie im Zusammenhang mit einer allfälligen Präsenz bzw. Nichtpräsenz des Rechtsvertreters gestanden. Ebenso wenig habe je im Raum gestanden, dass die Präsenz des Rechtsvertreters vom Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abhänge. Von der Sache her sei daran festzuhalten, dass für die Überprüfung der einzelnen Rechnungen sowie das Monieren von Fehlern kein Rechtsbeistand im friedensrichterlichen Verfahren notwendig gewesen sei, zumal die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung dem Beklagten auch angeboten habe, die als fehlerhaft monierten Rechnungen zusammen mit seinem Buchhalter noch einmal durchzugehen. Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angehe, so sei es das Risiko des Beklagten, wenn bei fehlender Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Säumnisfall unnötige Prozesskosten entstünden. Ausserdem sei es fraglich, ob solche Kosten überhaupt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht werden könnten, da gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO nur Parteientschädigungen als Prozesskosten gelten würden. Auf die beantragte Parteiverhandlung sei schliesslich zu verzichten, da in Bezug auf die behauptete mündliche Zusicherung der unentgeltlichen Rechtspflege Aussage gegen Aussage stehe und bezüglich der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung eine reine Rechtsfrage zu beurteilen sei. Erwägungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist entsprechend Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2013 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist mit der Beschwerdeeingabe vom 07. November 2013 gewahrt wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Friedensrichter habe seinem Rechtsvertreter gegenüber die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mündlich vorbehaltlos zugesichert. Zum Nachweis dieses Einwandes legte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren schriftliche Erklärungen ins Rechts, worin er und sein Buchhalter bestätigen, über den Anwalt bzw. den Beschwerdeführer erfahren zu haben, dass die unentgeltliche

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege bewilligt worden sei. Diese seien ausserdem bereit, ihre schriftlichen Aussagen direkt zu bestätigen, weshalb eine Parteiverhandlung durchzuführen sei. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (D. FREIBURGHAUS / AFHELDT, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Chr. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Bger 5A_405/2011 vom 27.09.2011, E. 4.5.3). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen sowie der Antrag auf Durchführung einer kantonsgerichtlichen Parteiverhandlung können als neuer Antrag bzw. neue Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn eine materielle Würdigung dieser Beweise zulässig wäre, würde das Beweisergebnis nicht anders ausfallen, zumal sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein Buchhalter selbst einräumen, die Zusicherung nicht selbst direkt vom Friedensrichter vernommen zu haben. Ihre Aussagen wären somit als indirektes Zeugnis bzw. als Zeugnis vom Hörensagen ohne klaren Beweiswert. Der Friedensrichter räumt ein, mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gesprochen, jedoch keine Bewilligung derselben zugesichert zu haben. Eine verbindliche mündliche Zusicherung der unentgeltlichen Rechtspflege kann dem Friedensrichter aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Nachdem übereinstimmend feststeht, dass zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Friedensrichter ein Gespräch über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege stattgefunden hat, liegt die Vermutung nahe, dass ein Missverständnis zur Annahme geführt hat, die unentgeltliche Rechtspflege sei bereits verbindlich zugesichert. 3. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren – namentlich auch die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung – seien entgegen dem Dafürhalten des Friedensrichters erfüllt. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Allerdings ist dafür zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO erforderlich, dass zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers der Beizug eines Rechtsbeistandes auch tatsächlich notwendig ist. Kriterien für diese Notwendigkeit sind beispielsweise die Schwierigkeit des Falles, die Schwere des drohenden Eingriffs in Rechtspositionen der betroffenen Person, das Postulationsvermögen sowie die Sachkunde der gesuchstellenden Partei. Das Gesetz nennt die Tatsache, dass "die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist" als klassisches Beispiel der Notwendigkeit einer Vertretung. Dieses Gebot der Waffengleichheit entspricht be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht währter Rechtsprechung und dessen Gültigkeit einem Anliegen des Gesetzgebers. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei ist aber keineswegs Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Massgebend für die Abschätzung der Notwendigkeit sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. L. HUBER, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 118 N 9 mit weiteren Nachweisen). Je komplexer und demzufolge schwieriger die Rechtsfragen zu beantworten sind, desto eher ist eine Rechtsverbeiständung angezeigt. Dasselbe gilt, wenn der Sachverhalt vielschichtig und schwierig ist. Wenn der Ansprecher selber rechtskundig ist, werden diese Schwierigkeiten gemildert. Weiter ist auch die Tragweite des in diesem Verfahren ergehenden Entscheides von Bedeutung. Dabei ist eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, wenn es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht. Nicht erforderlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung regelmässig in eigentlichen Bagatellfällen mit sehr geringen Streitwerten, auch für Laien leicht überblickbaren tatsächlichen Verhältnissen und einfach zu beurteilenden Rechtsfragen (vgl. F. EMMEL, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Chr. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 118 N 9 mit weiteren Nachweisen). Es ist letztlich auch zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde. Weil das Schlichtungsverfahren im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung eingreift, ist die Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren zurückhaltender als in einem Entscheidverfahren zu bejahen (F. EMMEL, a.a.O., Art. 118 N 11a). Im vorliegenden Fall geht es um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das friedensrichterliche Schlichtungsverfahren, weshalb erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen sind. Inhaltlich strittig ist zwischen den Parteien, wieweit in Rechnung gestellte Fahrleistungen von der Klägerin tatsächlich erbracht wurden. Damit stellen sich keine Rechtsfragen, sondern lediglich Fragen zum Sachverhalt, zu deren Erörterung der Beschwerdeführer allenfalls die Hilfe seines Buchhalters benötigt, nicht aber einer anwaltlichen Verbeiständung bedarf. Sodann ist auch die Klägerin nicht anwaltlich sondern bloss durch deren Geschäftsführer vertreten, welcher ebenso wie der Buchhalter des Beschwerdeführer über kaufmännische Sachkunde verfügt, so dass auch das Gebot der Waffengleichheit keine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Friedensrichter habe ihn nicht wissen lassen, dass bei einer Vertretung durch seinen Buchhalter die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint werde, ist insofern unbehelflich, als eine Vertretung durch den Buchhalter selbst unter dem Aspekt der Waffengleichheit keineswegs zwingend erscheint. Der Beschwerdeführer führt als selbständiger Informatiker eine eigene Firma, so dass davon auszugehen ist, dass er auch ohne fremde Hilfe die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Fahrdienste ermitteln und zusammenrechnen kann. Auch wenn beim vorliegenden Streitwert nicht von einem Bagatellfall die Rede sein kann, so sind auch nach Dafürhalten des Kantonsgerichtspräsidiums aufgrund der übrigen Umstände die erhöhten Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall insgesamt nicht erfüllt, weshalb die friedensrichterliche Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanstanden ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Friedensrichter habe sich nicht zum anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung gestellten Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 108 ZPO wegen Nichterscheinens der Klägerin zur ersten Schlichtungsverhandlung geäussert. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er den Antrag auf Entschädigung wegen Nichterscheinens der Klägerin zur ersten Schlichtungsverhandlung erst anlässlich der zweiten Verhandlung vom 21. Oktober 2013 gestellt hat. Der Friedensrichter hat indessen das erste Schlichtungsverfahren bereits mit Abschreibungsbeschluss vom 25. September 2013 abgeschlossen und über die Kosten dieses Verfahrens verfügt. Lediglich die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Friedensrichter ausgestellt und in das neue Schlichtungsverfahren verwiesen. Ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 108 ZPO würde jedoch in jedem Falle zu Lasten der Klägerin gehen und unabhängig vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, weshalb der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch im Rahmen des ersten Schlichtungsverfahrens hätte stellen müssen. Dem verspäteten Gesuch steht nunmehr ein diesbezüglich rechtskräftiger Kostenentscheid entgegen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbehelflich. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Abschliessend ist über die Verteilung der kantonsgerichtlichen Kosten zu befinden. Gemäss jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar. Die Kostenverteilung erfolgt somit nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 104 ff. ZPO (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine kantonsgerichtliche Gebühr aufzuerlegen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen liess, sind die Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen. Im Hinblick darauf, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben ist und die Beschwerde nicht von vorneherein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Folglich geht die ihm aufzuerlegende Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates, ferner ist seinem Rechtsvertreter für dessen Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Dr. Sven Oppliger, Advokat, eingesetzt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Für die eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer wird seinem Rechtsvertreter Dr. Sven Oppliger, Advokat, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 768.60 zuzüglich Auslagen von CHF 58.00 und Mehrwertsteuer von CHF 66.15, total somit CHF 892.75, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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