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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.03.2013 410 2013 24 (410 13 24)

March 7, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,942 words·~10 min·8

Summary

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. März 2013 (410 13 24) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege/Prozesskostenvorschuss

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokatin, LL.M Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Gadola, Gerbergasse 48, 4001 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 16. Januar 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hängigen Eheschutzverfahren wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim mit Verfügung vom 16. Januar 2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verweigerte er der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren setzte er der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 15. Februar 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 600.-- (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 begehrte die Beschwerdeführerin, es sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 16. Januar 2013 der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen; es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts sinngemäss, es sei die Beschwerde abzuweisen.

D. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2013 begehrte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen; es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit seiner Rechtsvertreterin zu genehmigen; unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden der vom Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim abgewiesene Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner und der abgewiesene Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Prozesskostenvorschuss kann gestützt auf Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 159 und 163 ZGB als vorsorgliche Eheschutzmassnahme angeordnet werden (KOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 276 N 21). Hinsichtlich dieser Eheschutzmassnahme bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den allgemeinen Regeln von Art. 308 ff. ZPO. Da der Streitwert des Anwaltskostenvorschusses weniger als CHF 10'000.-- beträgt, kann gegen die abweisende Verfügung insoweit nur Beschwerde eingelegt werden (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, so kann der Entscheid ebenfalls bloss mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Da über den Prozesskostenvorschuss nach Art. 248 lit. d ZPO und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren entschieden wurde und das Gesetz nichts anders bestimmt, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Präsidium der Abt. Zivilrecht des Kantonsgerichts einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EG ZPO). Weil die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

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2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die nicht der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern sich vielmehr auf die Rechtskontrolle beschränkt. Das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 326 N 3 f.). Der Beschwerdegegner brachte vor, die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim berücksichtigten Konti und Vermögensdispositionen seien heute nicht mehr aktuell. Das ihm zugeordnete Konto bei der C._____ Nr. CH1._____ befinde sich mit CHF 498.-- im Minus und sei per Ende Januar 2013 saldiert worden. Kontoinhaberin des D._____-Bank-Kontos sei die Beschwerdeführerin und nicht er. Auf dem Konto bei der C._____ Nr. CH2._____ befänden sich nur CHF 3.--. Das Konto bei der E._____ Bank sei mittlerweile saldiert worden. Er habe nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ein neues F._____konto eröffnet. Auf dieses Konto gingen die jeweiligen Lohnzahlungen. Zudem habe er im Jahr 2012 CHF 17'631.65 von seiner Mutter geerbt, wovon nun aber CHF 5'661.90 für Steuern und Spital der Mutter zu verwenden seien. Zu diesem Zweck habe er im Januar 2013 eine Rückstellung von CHF 10'000.-- gemacht. Aktuell befänden sich, nach Tätigung sämtlicher Einzahlungen noch lediglich CHF 2'293.55 auf dem F._____konto. All diese Vorbringen machte der Beschwerdegegnern vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim noch nicht geltend, weshalb sie im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht zu beachten sind.

3.1 Ein Ehegatte hat im Eheschutzverfahren gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, sofern er aufgrund seiner Bedürftigkeit für dessen Finanzierung auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen und dieser in der Lage ist, den Vorschuss zu leisten (BGer. 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, Art. 159 N 38). Unstrittig ist, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse beider Parteien die Beschwerdeführerin bedürftig ist und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten vermag. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nur einen Anspruch auf die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, wenn sie auch in Anbetracht der Vermögensverhältnisse als mittellos erscheint und der Beschwerdegegner über genügend Vermögen zu dessen Bezahlung verfügt (BGer. 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4d).

3.2 Die Parteien erwarben gemäss dem Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 als Eigentümer zur gesamten Hand als einfache Gesellschaft die Liegenschaft Nr. 3._____ im Grundbuch G._____zum Preis von CHF 850'000.--. Da notorisch ist, dass die Liegenschaftspreise seit dem Jahr 2007 in G._____ nicht an Wert einbüssten, ist vom erwähnten Preis als Wert der Liegenschaft auszugehen. Gemäss der Steuererklärung 2011 hatten die Parteien eine Hypothek per 31. Dezember 2011 von CHF 780'830.--. Laut der Steuererklärung 2011 hatte der Beschwerdegegner per 31. Dezember 2011 eine Darlehensschuld von CHF 22'250.-- gegenüber H._____. Gemäss der Beilage Nr. 11 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Arlesheim schuldete die Beschwerdeführerin die vorerwähnten CHF 22'250.--

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H._____. Weil unklar ist, für welchen Zweck die Schuld von CHF 22'250.-- eingegangen wurde, ist diese der Errungenschaft zuzurechnen und damit als gemeinsame Schuld zu betrachten. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Ehegatten mit der Liegenschaft abzüglich der vorgenannten Schulden über ein Vermögen CHF 46'670.-- (CHF 850'000.-- [Liegenschaftswert] minus CHF 780'830.-- [Hypothek] minus CHF 22'500.-- [weitere Schuld]) verfügten. Durch diese Mittel ist somit bereits der den Ehegatten zuzugestehende Vermögensfreibetrag von CHF 20'000.-- bis 25'000.-- abgedeckt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Zivilrecht, Nr. 410 12 192 vom 17. Juli 2012 E. 2.4). Daran vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn die Schuld von CHF 22'500.-- allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen wäre. Die Parteien verfügten nämlich über ein Nettoliegenschaftsvermögen von CHF 69'170.-- (CHF 850'000.-- [Liegenschaftswert] minus CHF 780'830.-- [Hypothek]), weshalb ihnen nach Abzug eines Vermögensfreibetrags von CHF 20'000.-- bis CHF 25'000.-- noch ein Betrag von CHF 44'170.-- bis CHF 49'170.-- bleiben würde. Weil von dieser Summe die Hälfte, d.h. CHF 22'085.-- bis CHF 24'585.-- der Beschwerdeführerin zuzurechen wäre, steht fest, dass die Schuld von CHF 22'500.-- dadurch als abgedeckt zu betrachten wäre. Angemerkt sei, dass nach dem Hypothekardarlehensvertrag zwischen der I._____ einerseits sowie der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegnern anderseits vom 25. Juni 2007 die Hypothek jedes Jahr um CHF 10'000.-- zu amortisieren ist, wobei CHF 3'635.-- direkt und CHF 6'365.-- aus dem Vorsorgeplan 3 Nr. 4._____ sowie der gebundenen Vorsorgepolice J._____ Nr. 5._____, lautend auf den Beschwerdegegner, zu leisten sind. Weil keine Belege über die Zahlung einer Amortisation im Jahr 2012 vorliegen, muss hier jedoch offen gelassen werden, ob die vorgenannte Hypothekschuld per 31. Dezember 2012 bereits auf CHF 770'830.-- reduziert worden war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass weil der den Parteien zustehende Vermögensfreibetrag durch das Liegenschaftsvermögen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Schulden auf jeden Fall bereits abgedeckt ist, der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihr weiteres Vermögen zur Finanzierung des Eheschutzprozesses heranzuziehen. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Steuererklärung 2011 über CHF 5'647.-- verfügt. Dabei handelt es sich um CHF 2'826.19 auf dem Konto Nr. 6._____ bei der K._____bank (Dienstleistungsübersicht der K._____bank per 7. Januar 2013), CHF 647.90 auf dem F._____konto Nr. 7._____ (Bescheinigung des Kontostands der F.____ per 7. Januar 2013) und CHF 2'173.37 auf dem F._____konto Nr. 8._____ (Bescheinigung des Kontostands der F._____ per 7. Januar 2013). Da die Beschwerdeführerin dies nicht bestreitet, ist davon auszugehen, dass sie über flüssiges Vermögen von total CHF 5'647.-- verfügt. Weil dieses Vermögen zur Finanzierung des Eheschutzverfahrens vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim ausreicht, erscheint die Beschwerdegegnerin nicht als bedürftig und kann sie deshalb für diesen Prozess vom Beschwerdegegner keinen Prozesskostenvorschuss beanspruchen.

3.3 Weil die Beschwerdeführerin über genügend eigenes Geld zur Finanzierung des Eheschutzverfahrens verfügt, fehlt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es steht demnach fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Recht abwies.

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4. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5.1. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf CHF 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist überdies verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.-- und Auslagen von CHF 20.-- angemessen. Zudem ist auf diesem Aufwand die Mehrwertsteuer von 8% zu ersetzen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 831.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.2 Wie bereits dargelegt, ist der Vermögensfreibetrag durch das Liegenschaftsvermögen sowie unter Berücksichtigung der Schulden abgedeckt und verfügt die Beschwerdeführerin überdies über flüssige Mittel von CHF 5'647.--. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug der L._____ vom 23. Januar 2013 (Beschwerdebeilage Nr. 3) eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert per 16. Januar 2013 von CHF 10'839.37 hat. Im Verfahren betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren stellt dieser kein Novum dar und ist deshalb vorliegend zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführerin bei einem Rückkauf dieser Versicherung ein Verlust entstehen könnte, steht einer Berücksichtigung des Rückkaufswerts beim Vermögen der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Entscheidend ist nämlich allein, dass sie durch einen Rückkauf von der L._____ CHF 10'839.37 erhalten und daraus das Beschwerdeverfahren finanzieren kann. Aufgrund all dessen steht fest, dass die Beschwerdeführerin ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung des Beschwerdeverfahrens hat. Demnach kann sie keinen Prozesskostenvorschuss vom Beschwerdegegner und keine unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren beanspruchen.

5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Denn da ihm im Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind und er gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung hat, hat er keine Prozesskosten zu tragen und bedarf deshalb keiner unentgeltlichen Prozessführung.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 1'500.-- für das Beschwerdeverfahren sowie der Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. 3. Der Antrag des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 831.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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