Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. September 2013 (410 13 207) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Beschwerde - blosser Antrag auf Rückweisung in der Regel ungenügend; Vollstreckungsverfahren - Entscheid über die zur Anwendung gelangenden Vollstreckungsmassnahmen von Amtes wegen
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, vertreten durch Advokat David Schnyder, Sternengasse 4, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegner C.____, Beschwerdegegner
Gegenstand Vollstreckung Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 31. Juli 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008 wurde die Klage von B.____ sowie C.____ gutgeheissen und A.____ verurteilt, die Hecken entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger auf ihre dreifache Distanz von der Grenze des Nachbargrundstücks der Kläger zurückzuschneiden. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Appellation wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 18.10.2008 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 06.03.2009 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. B. Mit Gesuch vom 02.07.2013 ersuchten die Kläger das Bezirksgericht Arlesheim um Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008. Mit Verfügung vom 05.07.2013 wurde der Beklagten das Vollstreckungsbegehren zur Vernehmlassung übermittelt. Mit Eingabe vom 22.07.2013 anerkannte die Beklagte den Anspruch auf Vollstreckung grundsätzlich, machte aber geltend, dass das Vollstreckungsverfahren hätte vermieden werden können, wenn die Kläger direkt mit der Beklagten kommuniziert hätten. Der Schnitt der Pflanzen werde zur Vermeidung von Schädigungen im Herbst nach der Vegetationszeit stattfinden. Die Kosten seien den Klägern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 23.07.2013 wurde die Vernehmlassung der Beklagten den Klägern zur Einreichung einer Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Rechtsbeistand der Beklagten aufgefordert, seine Vollmacht einzureichen. Mit Stellungnahme vom 27.07.2013 erklärten sich die Kläger nicht damit einverstanden, dass der Schnitt erst im Herbst erfolge. Im Sommer sei es sehr wohl möglich, Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Da ihr Grundstück durch die Höhe der Begrünung sehr beschattet werde, solle das Zurückschneiden umgehend ausgeführt werden. Die allfälligen Kosten des Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 31.07.2013 hiess der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Vollstreckungsgesuch gut und gestattete den Klägern, das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008 direkt zu vollstrecken und daher die Hecken der Beklagten entlang der Grenze zu ihrem Grundstück auf ihre dreifache Distanz von der Grenze ihres Grundstücks zurückzuschneiden oder durch eine von ihnen beigezogene Fachperson auf Kosten der Beklagten zurückschneiden zu lassen (Ziff. 1). Ferner wurden die Kläger und die von ihnen allenfalls zugezogene Fachpersonen ermächtigt, die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen (Ziff. 2). Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt (Ziff. 3). Der Bezirksgerichtspräsident erwog dabei Folgendes: Die Kläger hätten eine Fotodokumentation der aktuellen Situation eingereicht. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008 werde die Beklagte verpflichtet, die Hecken entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger auf ihre dreifache Distanz von der Grenze des Nachbargrundstücks der Kläger zurückzuschneiden. Sie werde damit zu einem Tun verpflichtet. Art. 343 Abs. 1 ZPO zähle die möglichen Vollstreckungsmassnahmen auf. Die Kläger hätten in ihrem Vollstreckungsgesuch keine bestimmte Vollstreckungsmassnahme beantragt. Im Vordergrund ihres Gesuchs stehe die Einhaltung des Rückschnitts der Pflanzen. Folglich sei eine Ersatzvornahme anzuordnen und den Klägern zu gestatten, den Rückschnitt der Pflanzen der Beklagten entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008 selbst vorzunehmen oder durch einen zugezogenen Fachmann vornehmen zu lassen. Die Beklagte habe den Vollstreckungsanspruch anerkannt, weshalb sie als unterliegende Partei gelte und somit die Verfahrenskosten zu tragen habe. Mit der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008 obliege es
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beklagten, den rechtskräftig festgelegten Zustand herbeizuführen und zu bewahren. Einer vorgängigen Auforderung seitens der Kläger bedürfe es hierfür nicht. Daher sei kein Grund ersichtlich, von der üblichen Kostenverteilung abzuweichen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Vollstreckung sei aufzuschieben. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner." Sie begründete ihre Anträge wie folgt: Der angefochtene Entscheid spreche mehr zu, als die Kläger verlangt hätten. Die direkte Ersatzvornahme zu bewilligen, sei weder angezeigt noch zulässig, da die Beklagte sich nie geweigert habe, den Rückschnitt der Pflanzen vorzunehmen. Ferner liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Beklagte sich zur Frage einer möglichen Ersatzvornahme durch die Kläger vor Erlass des angefochtenen Urteils gar nicht habe äussern können. Bezüglich der Ersatzvornahme gelte die Dispositionsmaxime, weshalb ohne ausdrücklichen Antrag diese nicht ausgesprochen werden dürfe. Die Stellungnahme der Kläger vom 27.07.2013 sei der Beklagten übrigens gar nicht, auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid, zugestellt worden. Es sei willkürlich, ohne entsprechenden Antrag der Kläger eine Ersatzvornahme anzuordnen. Vielmehr hätte der Beklagten eine kurze Frist angesetzt werden können, um die Pflanzen zurückzuschneiden. Sie habe die Vollstreckung grundsätzlich anerkannt und nur den Zeitpunkt des Rückschnitts auf den Herbst gelegt. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass sie eine sofortige gerichtliche Vollstreckungsanordnung missachtet hätte. Der Gehörsanspruch der Beklagten sei auch dadurch verletzt worden, dass ihr die Beilagen zum Vollstreckungsgesuch der Kläger nicht zugestellt worden seien. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil unrichtige Rechtsanwendung vorliege. D. Mit Verfügung vom 22.08.2013 wurde der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdegegner teilten mit Schreiben vom 28.08.2013 mit, sie wünschten, dass die Vollstreckung akzeptiert und ohne weitere Verzögerung umgesetzt werde. Mit Verfügung vom 02.09.2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerde angesichts des in Kürze vorliegenden Entscheids definitiv die aufschiebende Wirkung erteilt. Erwägungen 1.1 Entscheide des Vollstreckungsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde gewahrt. Die Beschwerdeführerin bringt mit der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung einen zulässigen Beschwerdegrund vor (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerde nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die Anträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Beschwerde solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 30). Das Erfordernis von Anträgen in der Beschwerdebegründung steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). Dass der Gesetzgeber die Entscheidmöglichkeiten der Rechtsmittelinstanz bei der Berufung (vgl. Art. 318 ZPO) und bei der Beschwerde (vgl. Art. 327 ZPO) in einer unterschiedlichen Reihenfolge aufzählt, ändert nichts daran, dass beide von der ZPO vorgesehenen kantonalen Rechtsmittel reformatorische oder kassatorische Wirkung haben können. Kann bei Einreichung der Beschwerde noch nicht ausgeschlossen werden, dass die Sache spruchreif ist und die Beschwerdeinstanz neu entscheidet, sollte die Beschwerde einen Antrag in der Sache enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zwecks Neubeurteilung genügt in diesem Fall nicht (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 31 und dort zit. Rspr.). Allein wenn ein Entscheid in der Sache wegen fehlender Spruchreife nicht möglich ist, kann sich der Rechtsmittelkläger darauf beschränken, bloss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). So ist etwa bei einem Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel zu beantragen, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Meyer, in: ZBJV 2010 S. 862 mit Hinweisen), ausser die Sache sei ausnahmsweise spruchreif. Allerdings liegt es oftmals im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie Sachverhaltserhebungen selber treffen will, weshalb für den Rechtsmittelkläger bei Ergreifung des Rechtsmittels häufig noch nicht ersichtlich ist, ob dereinst Spruchreife erreicht werden wird (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 32). Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 31.07.2013 und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Aufgrund der obigen Ausführungen ist dies im Allgemeinen unzureichend. Soweit das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nachfolgend allerdings zum Schluss gelangen sollte, dass die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen sei, könnte der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 31.07.2013 genügen. Ansonsten könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 58 Abs. 2 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Verfahrensgrundsatz gilt jedoch nicht für die Vollstreckung einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden: Das Vollstreckungsgericht ist nicht an den Antrag der gesuchstellenden
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei gebunden (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343 N 14; Sutter-Somm, Zivilprozessrecht, § 19 N 1532; Leuenberger/Uffer-Tobler, Zivilprozessrecht, N 13.19; KuKo ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 343 N 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 28 N 34). Ein Antrag der obsiegenden Partei auf Vollstreckung ist ausreichend. Ein Antrag auf Anordnung einer bestimmten Vollstreckungsmassnahme ist nicht erforderlich. Welche Vollstreckungsmassnahmen im Einzelfall zur Anwendung gelangen, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Die Bestimmung der im Einzelfall anzuordnenden Vollstreckungsmassnahme liegt im gerichtlichen Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Die abweichenden Lehrmeinungen, welche die Anordnung einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO von einem entsprechenden Antrag des Gesuchstellers abhängig machen (vgl. Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 343 N 3 und 4; Rohner/Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 8, 20 und 24; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 22; für die Ersatzvornahme auch Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 343 N 73), überzeugen aus den nachfolgenden Gründen nicht: Selbst diese Autoren betonen die Wichtigkeit, dass der Richter das konkrete Vollstreckungsmittel nach Ermessen auswählen könne, um den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen und um die wirksamste Vollstreckung zu gewährleisten (vgl. Rohner/Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 7 und 9; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 4); es ist darum nicht einsichtig, warum ausgerechnet bei den milderen Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Bommer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 343 N 3) ein besonderer Antrag des Vollstreckungsklägers erforderlich sein soll; und dass der Vollstreckungskläger auf die möglicherweise wirksamste Vollstreckungsmassnahme verzichten könnte (vgl. BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 22), ist erst recht nicht zu vermuten. Beantragt die obsiegende Partei eine bestimmte Vollstreckungsmassnahme, möchte das Gericht aber eine andere Vollstreckungsmassnahme anordnen, ist der unterlegenen Partei das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. KuKo ZPO- Kofmehl Ehrenzeller, Art. 343 N 4; Rohner/Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 7). Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdegegner darauf beschränkt, die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02.01.2008 zu verlangen. Folglich lag es im Ermessen der Vorinstanz, eine taugliche und verhältnismässige Vollstreckungsmassnahme anzuordnen. Da die Beschwerdegegner keine bestimmte Vollstreckungsmassnahme beantragt haben, war der Vorderrichter auch nicht gehalten, die Beschwerdeführerin über die von ihm konkret ins Auge gefasste Vollstreckungsmassnahme vorgängig zu orientieren, bevor er den Entscheid fällte. Die Beschwerdeführerin musste im Gegenteil aufgrund des allgemein gehaltenen Vollstreckungsgesuchs damit rechnen, dass der Vorderrichter eine der gemäss Art. 343 ZPO möglichen Vollstreckungsmassnahmen anordnet, zumal sie ihrer Leistungspflicht selbst nicht nachgekommen ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 58 ZPO verletzt und ihr in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör verweigert, erweist sich somit als unbegründet. 3. Das Vollstreckungsgericht kann nicht nur einen Dritten mit der Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO beauftragen, sondern auch die berechtigte Partei zur Auftragserteilung an einen Dritten (vgl. Rohner/Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 23; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 29) oder zur ersatzweisen Vornahme einer vertretbaren Leistung der verpflichteten Partei ermächtigen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343 N 28; Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 343 N 70). Dass der Vollstreckungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richter der verpflichteten Partei vorerst eine Frist zur freiwilligen Erfüllung einräumt, allenfalls verbunden mit der Androhung des Einsatzes direkten Zwangs, ist ein mögliches Vorgehen, aber keinesfalls zwingend (vgl. Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 343 N 59; Rohner/Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 10; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 6). Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ist die Strafandrohung nach Art. 292 StGB das schärfste Vollstreckungsmittel, gefolgt von den Ordnungsbussen. Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO sowie Ersatzvornahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO sind als mildere Massnahmen zu betrachten. Bei der Durchsetzung positiver Leistungspflichten, welche nicht von der Person des Vollstreckungsschuldners abhängen, sollte grundsätzlich zu Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO gegriffen werden (vgl. Bommer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 343 N 3). Die Beschwerdeführerin hat den Vollstreckungsanspruch der Beschwerdegegner nur grundsätzlich anerkannt. Ein Vollstreckungsgesuch wird einzig durch die reale Erfüllung der Leistung durch die verpflichtete Partei gegenstandslos, nicht jedoch durch eine bloss verbale Anerkennung des Anspruchs. Die Vorinstanz hat aus der Erklärung der Beschwerdeführerin zu Recht geschlossen, dass sie derzeit nicht gewillt ist, ihrer im Urteil vom 02.01.2008 festgehaltenen Pflicht zu einem Tun nachzukommen. Die Ansetzung einer Frist zur freiwilligen Erfüllung hat sich daher erübrigt. Der Vorderrichter versuchte noch, von der Gegenpartei in Erfahrung zu bringen, ob diese mit einem zeitlichen Aufschub einverstanden sei, und räumte den Beschwerdegegnern zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegner sprachen sich dann gegen weitere Verfahrensverzögerungen aus. Dass ein Rückschnitt der Pflanzen vor dem Ende der Vegetationszeit die Pflanzen schädige, ist eine unbewiesene Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin. Den Beschwerdegegnern die Ermächtigung einzuräumen, die Hecken der Beschwerdeführerin selbst zu schneiden oder durch einen von ihnen zugezogenen Fachmann auf Kosten der Beschwerdeführerin schneiden zu lassen, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was gegen den Rückschnitt der Hecken durch die Beschwerdegegner selbst spricht. Der Vorderrichter hat mit der angeordneten Vollstreckung unter mehreren möglichen die mildere Massnahme getroffen. Folglich erweist sich die direkte Anordnung der Ersatzvornahme ohne vorgängige Fristansetzung im jetzigen Zeitpunkt als in jeder Hinsicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin stösst mit ihrer Rüge der Unverhältnismässigkeit und Willkür mithin ins Leere. 4. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie können gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO insbesondere die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Für das summarische Vollstreckungsverfahren hält Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 253 ZPO und Art. 341 Abs. 2 und 3 ZPO das Anhörungsrecht fest. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist wohl durch die Natur des summarischen Verfahrens beschränkt, doch darf das Gericht auch im summarischen Verfahren nicht aufgrund von Parteivorbringungen entscheiden, zu denen sich die Gegenpartei nicht äussern konnte (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 341 N 8 ZPO; BGE 106 Ia 4 E. 2.b). Aus Art. 53 ZPO oder aus der EMRK lässt sich ebenfalls kein genereller Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel ableiten. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch dann vor, wenn das Gesuch aufgrund neuer Parteivorbringen in der Stellungnahme des Gesuchsgegners abgewiesen wird,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne zuvor dem Gesuchsteller Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben. Wenn also in der Stellungnahme neue Vorbringen enthalten sind und das Gericht diese zu beachten gedenkt, so ist dem Gesuchsteller die Gelegenheit zu einer Replik zu geben (vgl. Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 253 N 12 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 15; BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 14; BGE 111 Ia 2 E. 3, 133 I 104 E. 4.6; Kellerhals, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 341 N 6). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2013 gar keine Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO oder sonstige neuen Parteivorbringen vorgetragen, sondern den Vollstreckungsanspruch der Beschwerdegegner grundsätzlich anerkannt. Sie bemängelte einzig den Zeitpunkt der Vollstreckung vor dem Ende der Vegetationszeit. Mangels erhobener materieller Einwendungen bestand gar keine Veranlassung, eine Replik einzuholen. Die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme durch den Vorderrichter ist offensichtlich bloss zum Zweck erfolgt, die allfällige Bereitschaft der Beschwerdegegner mit einer zeitlich verzögerten Vollstreckung zu erkunden, was zur Gegenstandslosigkeit des Vollstreckungsverfahrens hätte führen können. Die mit Schreiben der Beschwerdegegner vom 27.07.2013 bekundete ablehnende Haltung hat nur die Notwendigkeit zu Tage gefördert, dass die Vorinstanz einen Entscheid treffen musste, ist aber in materieller Hinsicht in Bezug auf den zu treffenden Vollstreckungsentscheid ohne Relevanz gewesen. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die Eingabe der Beschwerdegegner vom 27.07.2013 der Beschwerdeführerin zuzustellen, bevor sie den Vollstreckungsentscheid fällte. Dass die Vorinstanz es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beschwerdegegner vom 27.07.2013 zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zuzustellen, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, hätte doch die berufsmässig vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres beim Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim eine Kopie dieser Eingabe verlangen können. Dies gilt auch hinsichtlich der Beanstandung, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die Beilagen zum Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegner zuzustellen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht stichhaltig. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorläge, so wäre diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens geheilt worden (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 27), weil die Beschwerdeführerin nur unrichtige Rechtsanwendung gerügt hat und das Kantonsgericht hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen im Beschwerdeverfahren freie Kognition hat (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). 5. Da sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen, besteht für das Kantonsgericht kein Grund, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen. Mangels rechtsgenüglicher Beschwerdeanträge (vgl. E. 1.2 hievor) ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden (vgl. E. 2 bis 4 hievor). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 ZPO zulasten der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner ist nicht zuzusprechen, weil eine solche nicht verlangt wurde.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel