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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.03.2020 410 20 6

March 24, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,360 words·~7 min·1

Summary

Bewilligung Rechtsvorschlag (SchKG 265a) in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 24. März 2020 (410 20 6) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bewilligung Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 1 SchKG; gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts ist kein Rechtsmittel an das Kantonsgericht möglich; wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, ist direkt das Bundesgericht anzurufen.

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie de Luca

Parteien Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Brugg, vertreten durch die Finanzverwaltung Brugg, Hauptstrasse 12, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer gegen A.____, Inh. EF: B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Bewilligung Rechtsvorschlag (SchKG 265a) in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Januar 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 4. November 2019 wurde dem Betreibungsschuldner A.____ in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Zahlungsbefehl für eine Forderung des Kantons Aargau und der Einwohnergemeinde Brugg über einen Steuerausstand ordentlicher Steuern und Gebühren aus dem Jahr 2017 in der Höhe von CHF 4'363.90 zzgl. Zins zu 5.1 % seit dem 22. Oktober 2019 sowie aufgelaufene Verzugszinsen bis 21. Oktober 2019 in der Höhe von CHF 50.10 zugestellt. B. Dagegen erhob A.____ am 12. November 2019 Rechtsvorschlag und erklärte, seit dem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. C. Mit Schreiben vom 12. November 2019 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls der Finanzverwaltung Brugg als Vertreterin des Kantons Aargau und der Einwohnergemeinde Brugg mit dem Hinweis zu, der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens müsse zur Bewilligung gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Richter des Betreibungsortes vorgelegt werden, welcher nach Anhörung der Parteien entscheide. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wies den Gläubiger ferner auf das Risiko hin, dass er die Gerichtskosten tragen müsse, sollte der Rechtsvorschlag bewilligt werden, ausser der Gläubiger ziehe die Betreibung vor Überweisung an das Gericht zurück. Dazu setzte das Betreibungsamt den Gläubigern eine Frist von zehn Tagen. D. Am 25. November 2019 überwies das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Fall dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit dem Hinweis, die Gläubiger hätten innert Frist und nach Aufklärung über das Kostenrisiko weder die Betreibung zurückgezogen noch eine Stellungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 26. November 2019 bestätigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Eingang des Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlages «kein neues Vermögen» und setzte dem Gesuchskläger A.____ eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und Einreichung diverser Unterlagen zur Glaubhaftmachung, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. F. Sodann stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Doppel der Eingabe des Gesuchsklägers vom 17. Dezember 2019 mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 dem Gläubiger zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Entscheid vom 3. Januar 2020 bewilligte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, auferlegte den Gesuchsbeklagten (dem Kanton Aargau und der Einwohnergemeinde Brugg) die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und erkannte, dass jede Partei ihre Kosten selbst trage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von den Gesuchsbeklagten geltend gemachte Forderung gründe auf «Kantons-, Gemeindesteuern Ausstand und Gebühren 2017 Ordentliche Steuern». Da über A.____ am 26. März 2019 der Konkurs eröffnet worden sei, handle es sich folglich um eine Forderung, die vor dem Konkurs entstanden sei, woran auch die Tatsache nichts ändern könne, dass sie im betreffenden Konkurs nicht eingegeben worden sei. Die vorgenommene Berechnung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West aufgrund der von A.____ eingereichten Unterlagen habe überdies ergeben, dass dieser seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. H. Gegen diesen Entscheid erhoben der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde Brugg (fortan: die Beschwerdeführer), vertreten durch die Finanzverwaltung Brugg, mit Eingabe vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Januar 2020 Beschwerde beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit den Begehren, der Entscheid vom 3. Januar 2020 sei richtigzustellen bzw. aufzuheben und den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. I. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (fortan: Kantonsgericht) die Beschwerde unter Bezugnahme des eingegangenen Kostenvorschusses dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (fortan: Vorinstanz) sowie A.____ zur Stellungnahme innert zehn Tagen seit Zustellung zu. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids dahingehend vernehmen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da es sich gemäss Aktenlage um eine Forderung handle, die vor Konkurseröffnung entstanden sei und da im Übrigen gegen Entscheide gemäss Art. 265a SchKG kein Rechtsmittel zulässig sei und lediglich Klage auf Feststellung oder Bestreitung von Vermögen erhoben werden könne. J. Sodann gelangte A.____ (fortan: Beschwerdegegner) mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 an das Kantonsgericht und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. L. Am 11. Februar 2020 verfügte das Kantonsgericht, dass der Schriftenwechsel geschlossen werde und die Eingaben der Beschwerdegegner und der Vorinstanz den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt würden. Zudem wurde der Entscheid aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Januar 2020. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid sinngemäss dahingehend angefochten, dass ihre Forderung erst nach Konkurseröffnung, am 20. Mai 2019, entstanden sei und die Einrede des mangelnden neuen Vermögens dem Schuldner daher nicht zustehe. Darüber hinaus wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das Verfahren über die Einrede fehlenden neuen Vermögens ergeht nach Art. 251 lit. d ZPO im summarischen Verfahren. Der Entscheid ist endgültig, weshalb dagegen kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 126 III 110, E. 1b). Soweit die Beschwerdeführer materielle Fehler des Entscheides rügen, ist auf die Beschwerde somit klarerweise nicht einzutreten. 1.2 Fraglich ist hingegen, ob auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzutreten ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als zentrale Verfahrensgarantie ist verfassungsrechtlicher Natur (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 III 524 ausführlich mit der Frage der Letztinstanzlichkeit eines erstinstanzlichen Gerichts bei Verfahren über die Bewilligung eines Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG befasst. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat es in Erwägung 1.3 f. des erwähnten Entscheids festgestellt, dass eine allfällige Verletzung in einer nachfolgenden Klage auf Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht geheilt werden kann, weshalb in Bezug auf diese Rüge der Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts als letztinstanzlich im Sinne des Art. 75 Abs. 1 BGG zu werten ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und entgegen einem früheren Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (410 19 68 vom 21. Mai 2019), dass betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs das Kantonsgericht nicht zuständig und auf eine diesbezügliche Beschwerde folglich nicht einzutreten ist. Daraus folgt, dass auf die vorliegende Beschwerde vom 8. Januar 2020 nicht eingetreten werden kann. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG gilt eine Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Diese ist dem Bundesgericht zu übermitteln. Betreffend die Rüge des rechtlichen Gehörs ist die Beschwerde vom 8. Januar 2020 somit zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterzuleiten. 2.1 In Anbetracht der Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG wird in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT BL ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 ist zurückzuerstatten. 2.2 Der Beschwerdegegner hat die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragt. Da er jedoch nicht anwaltlich vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Aus seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 geht jedoch hervor, dass er sich von der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft hat beraten lassen. Eine solche Beratung kostet laut Internetseite der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft CHF 30.00. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner daher eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 30.00 zu entrichten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelt. 3. Von der Auferlegung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 450.00 wird an diese zurückerstattet. 4. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu entrichten.

Präsident

Roland Hofmann

Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie de Luca

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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