Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.05.2020 410 20 52

May 12, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,673 words·~18 min·3

Summary

Entscheid über Sicherstellung der Parteikosten (Art. 99 ZPO)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Mai 2020 (410 20 52) ____________________________________________________________________

Zivilprozessordnung

Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO): Richterliches Ermessen für die Festsetzung der Kautionshöhe; ein Zuschlag in Höhe von 2 % des Streitwertes (§ 7 Abs. 1 TO BL) sowie von rund 40 % auf das Grundhonorar (§ 8 Abs. 1 lit. b TO BL) im Rahmen einer Stufenklage mit einem Streitwert von rund drei Millionen Franken ist weder willkürlich noch besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und den zu erwartenden Bemühungen des Anwalts (§ 9 Abs. 1 TO BL).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andri Ganzoni, und/oder Advokat Ferhat Kizilkaya, Bäumleingasse 22, Postfach 1087, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ AG, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund, und/oder Advokatin Laura Manz, Kellerhals Carrard Basel KIG, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über Sicherstellung der Parteikosten (Art. 99 ZPO) Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Januar 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die A.____ (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwälte Andri Ganzoni und/oder Ferhat Kizilkaya, reichte am 4. September 2019 eine Stufenklage mit einem Mindeststreitwert von über drei Millionen Franken beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) gegen die B.____ AG (Beklagte), vertreten durch Advokaten Pascal Grolimund und/oder Laura Manz, ein. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2019 begehrte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung durch die Klägerin im Umfang von mindestens CHF 394'970.70 zuzüglich 7.7 % MWST durch Zahlung an die Gerichtskasse. Die Klägerin nahm innert Frist zu diesem Antrag Stellung. Sie begehrte, das Gesuch sei abzuweisen, eventualiter seien der den Betrag von CHF 92'636.20 übersteigende Umfang sowie die Leistung der MWST abzuweisen. B. Das Zivilkreisgericht gab dem Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten mit Verfügung vom 15. Januar 2020 statt und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 4. Februar 2020 zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 200’000.00 für die Parteientschädigung, dies ohne MWST. Begründet wurde die Sicherstellung mit einem Grundhonorar von CHF 75'000.00 zuzüglich eines Schwierigkeitszuschlags von 2 % des Streitwerts. Darüber hinaus wurde ein weiterer Zuschlag von ca. 40 % aufgrund der bereits verfassten Rechtsschrift bezüglich der Sicherstellung und einer weiteren Instruktionsverhandlung oder einer weiteren Rechtsschrift als gerechtfertigt erachtet. Die Frist zur Leistung der Sicherstellung wurde der Klägerin mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 30. Januar 2020 abgenommen, nachdem diese mit Eingabe vom 29. Januar 2020 eine schriftliche Begründung der Verfügung vom 15. Januar 2020 verlangt hat. C. Im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeeinreichung durch die Gegenpartei ersuchte die Beklagte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 12. Februar 2020 um Fristansetzung für ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung auch im Beschwerdeverfahren sowie um eine Frist zur Einreichung ihrer Beschwerdeantwort. D. Mit Postaufgabe vom 21. Februar 2020 erhob die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Januar 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde. Sie begehrte, die Sicherheitsleistung sei unter o/e-Kostenfolge auf einen CHF 93'000.00 nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter begehrte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Zivilkreisgericht habe bei der Festsetzung des Grundhonorars mit maximalem Zuschlag von 2 % ihr Ermessen missbraucht bzw. willkürlich angewendet. Weiter habe sie den weiteren Zuschlag von 40 % nicht begründet und damit eine Gehörsverletzung begangen. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 setzte das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist für die Antragstellung auf Sicherstellung ihrer Parteikosten für das Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 an. F. Die Beschwerdegegnerin reichte diesen Antrag mit Eingabe vom 4. März 2020 beim Kantonsgericht ein und begehrte, es sei die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren im Umfang von mindestens CHF 3'600.00 zu verpflichten, entsprechend einem Arbeitseinsatz von zehn Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 sowie 7.7 % MWST. G. Mit Schreiben vom 18. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und beantragte, es seien der Kautionsantrag angemessen zu reduzieren und der Antrag hinsichtlich der Sicherstellung der MWST abzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 7. April 2020 legte das Kantonsgericht die Sicherstellung der Parteikosten für das Beschwerdeverfahren aufgrund des nicht übermässig komplizierten Sachverhaltes auf einen Betrag in Höhe von CHF 2'500.00 fest, bestehend aus einem Honorar von acht Stunden à CHF 300.00 und Auslagen in Höhe von CHF 100.00. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der MWST wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 23. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde vom 21. Februar 2020 gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Januar 2020 sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Ebenso sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern. J. Mit Verfügung vom 27. April 2020 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel, stellte den Präsidialentscheid aufgrund der Akten in Aussicht und wies darin den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21. Februar 2020 ab. Erwägungen 1.1 Der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 15. Januar 2020 über die Leistung der Sicherheit kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), wozu auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens fällt, oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Sie greift jedoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Erstinstanz ein (ALEXANDER BRUNNER, Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 320 ZPO). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung eines Sachverhaltes zudem nur, wenn sie aktenwidrig ist, und der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig ist (BRUNNER, a.a.O., N 3 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt die willkürliche Gewährung des Zuschlages von 2 % auf das Grundhonorar und eines weiteren Zuschlages von ca. 40 % gemäss § 7 und § 8 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO BL, SGS 178.112) durch die Vorinstanz sowie damit verbunden eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Damit bringt sie die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung vor, womit die Beschwerde den Anforderungen an Art. 320 ZPO genügt. 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage ab Zustellung derselben. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die begründete Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Januar 2020 am 11. Februar 2020 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist endete somit am 21. Februar 2020. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 21. Februar 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Sie wurde zwar an die falsche Instanz (Zivilkreisgericht) adressiert und erreichte das Kantonsgericht somit erst am 25. Februar 2020. Dies darf der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen (BGE 140 III 636 E. 3.7), weshalb die Beschwerde somit fristgerecht erfolgte. Auch wurden der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2’000.00 sowie die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherstellung der Parteikostenentschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 für das Rechtsmittelverfahren fristgerecht geleistet. Nachdem auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidenten ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 21. Februar 2020 zunächst die willkürliche Anwendung des maximalen Zuschlags von 2 % des Streitwerts auf das Grundhonorar. Die Begründung der Vorinstanz stehe im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Bei der summarischen Durchsicht der Klageschrift würde deutlich, dass auf rund 35 der insgesamt 86 Seiten ausschliesslich aus den Beilagen zitiert würde und dass diese ausführlichen englischen Zitate zudem direkt in der Rechtsschrift übersetzt würden. Dies führe zwar zu einer höheren Seitenzahl, erleichtere der Beschwerdegegnerin aber die Stellungnahme und reduziere den Umfang der zu erwartenden Bemühungen, anstatt ihn zu erhöhen. Entsprechend dürfe der Umfang der Klageschrift nicht zur Erhöhung der Mindestgebühr führen. Davon abgesehen dürfte aus der Klage mit insgesamt 86 Seiten und 69 Beilagen nicht auf den zu erwartenden Umfang der Bemühungen geschlossen werden. So könnten beispielsweise bei Klagen mit viel geringerem Streitwert die Klageschriften und Beilagen viel umfangreicher sein. Die Vorinstanz habe daher ihr Ermessen missbraucht, indem sie auf maximale anwaltliche Bemühungen schliesse anstatt auf durchschnittliche. Weiter bedeute auch der Umstand, dass es sich um eine Stufenklage handle, nicht per se eine erhöhte Schwierigkeit oder einen höheren Umfang der Bemühungen. Die Vorinstanz übe ihr Ermessen nach unsachlichen und dem Zweck der Tarifordnung nach fremden Gesichtspunkten aus. Das Grundhonorar in Höhe von CHF 145'000.00 stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mutmasslichen Bemühungen der Beschwerdegegnerin und halte sich nicht an vernünftige Grenzen. Aus diesen Gründen sei ein maximaler Zuschlag von 0.5 % des Streitwerts angemessen, womit ein Grundhonorar in der Höhe von CHF 92'636.20 resultiere. Eine Sicherstellung in dieser Höhe sei mehr als ausreichend. Weiter bringt die Beschwerdeführerin hervor, dass auch der weitere Zuschlag von ca. 40 %, vorliegend CHF 55'000.00, zusätzlich zum Grundhonorar nicht gerechtfertigt sei, da weder der Umfang der Klage noch der Beilagen oder andere Umstände Schlüsse auf besondere Schwierigkeiten des Falles zulassen würden. Der Fall sei gemessen am Streitwert weder besonders schwierig noch erfordere die Mandatsführung besonders umfangreiche Bemühungen. Die Vorinstanz würde ihren Ermessensentscheid ausserdem nicht begründen, womit die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör verletzt sei. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 im Wesentlichen dagegen, die Vorinstanz habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und auch mit Zurückhaltung die Höhe der zu leistenden Prozesskaution verfügt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gerichtsurteile seien unbehelflich, da es in diesen nicht um die Sicherstellung der Prozesskosten gehen würde. Es sei offensichtlich, dass der Umfang der Klage und deren Beilagen zu einem erheblichen Aufwand der Beschwerdegegnerin führen würden, die Zweistufigkeit und ein Gutachten würden den Prozess zudem verkomplizieren, da sie sich dazu äussern müsse. Demnach sei der Zuschlag von 2 % angemessen. Ausserdem habe die Vorinstanz ihren Entscheid über weitere Zuschläge in Höhe von 40 % auf das Grundhonorar ausreichend begründet. 2.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO unstrittig gegeben ist und auch kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Katar vorliegt, welcher eine Befreiung von der Kautionspflicht vorsieht (vgl. auch BGE 121 I 108 E. 3d; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, N 22 zu Art. 99

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO). Weiter wird der Streitwert der zugrundeliegenden Klage in der Höhe von mindestens CHF 3‘527‘235.20 nicht bestritten. 2.3.2 Die Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung zu bemessen, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 ZPO). Erweist sich die ursprüngliche Annahme als falsch, kann das Gericht den Betrag der zu leistenden Sicherheit nachträglich erhöhen oder herabsetzen und, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung weggefallen sind, aufheben (Art. 100 Abs. 2 ZPO). Die entscheidende Behörde verfügt bei der Festsetzung der Sicherheit naturgemäss über ein weites Ermessen (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N 1 zu Art. 100 ZPO). Das Gericht legt die Sicherheitsleistung aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich nötigenfalls erhöht werden kann, ist bei ihrer Bemessung Zurückhaltung angebracht. Damit die Prozessführung nicht unnötig erschwert wird, sind nicht von vornherein alle denkbaren Zuschläge und Eventualitäten abzudecken. Die Sicherheit soll die Rechtsvertretungskosten vor der jeweiligen Instanz auf Basis des kantonalen Tarifs für den Normalfall abdecken (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N 8 zu Art. 100 ZPO). 2.3.3 Diese Basis besteht vorliegend in der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO BL, SGS 178.112). Nach § 2 Abs. 2 TO BL ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie auf den Streitwert abzustellen. Nach § 7 Abs. 1 TO BL ergibt sich bei einem Streitwert von über drei Millionen Franken, wie im vorliegenden Fall, ein unbestrittenes Grundhonorar von CHF 75'000.00, zuzüglich eines Zuschlag von maximal 2% des Streitwertes. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen. 2.3.4 Sofern die Beschwerdeführerin rügt, ein Zuschlag von 2 % sei willkürlich, vermag sie damit nicht durchzudringen. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Ein Entscheid muss mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. dazu statt vieler BGE 129 I 49 E. 4). Diese Voraussetzungen sind rechtsgenüglich darzutun (BGE 125 I 492 E. 1b). Die Vorinstanz hat die Sicherheitsleistung nach oben Gesagtem lediglich summarisch festzulegen und sie muss sich dabei insbesondere nicht schon im Detail mit der Klageschrift befassen. Vorliegend umfasst die komplexe Klageschrift der Beschwerdeführerin vom 4. September 2019 insgesamt 86 Seiten und 69 Beilagen, wobei letztere nicht nur teilweise, sondern sogar zum überwiegenden Teil in englischer Sprache verfasst sind. Auch wenn Zitate aus den diversen Beilagen in der Klageschrift sinngemäss ins Deutsche übersetzt wurden, so muss sich die Beschwerdegegnerin fraglos trotzdem detailliert damit auseinandersetzen und überprüfen, ob die darin getätigten Äusserungen nachvollziehbar und auch richtig sind, denn sie wird sich kaum auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verlassen. Weiter handelt es sich beim angestrebten Prozess um einen nicht unkomplizierten Rechnungslegungsprozess. Die Beschwerdeführerin verlangt darin Auskünfte über diverse Umsätze und Gewinne aus Verkaufsaktivitäten und Produktlieferungen der Gegenpartei über einen weitreichenden Zeitraum zwischen Januar 2012 und September 2019. Zudem müssen in diesem Klageverfahren die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2016, 2017 und 2018 voraussichtlich einer Überprüfung unterzogen werden. Aus diesen Gründen sowie den Umständen, dass es sich zudem um eine Stufenklage handelt und ein gerichtliches Gutachten beantragt wurde, erscheint es weder ermessensmissbräuchlich noch willkürlich, dass die Vorinstanz den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum voll ausgeschöpft und somit einen Zuschlag von 2 % festgelegt hat. Das sich daraus ergebende Grundhonorar von CHF 145'000.00, bestehend aus einem Honorar in Höhe von CHF 75'000.00

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezogen auf den Streitwert von rund CHF 3'500’000.00 Streitwert sowie einem Zuschlag von 2 % auf diesen, somit gerundet CHF 70'000.00, ist deshalb nicht zu beanstanden. 2.3.5 Hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung ist einleitend festzuhalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden ergibt, ihre Entscheide zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf eine Urteilsbegründung, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 133 III 439 ff., 445 E. 3.3). Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83 ff.). 2.3.6 Die Vorinstanz führt nun in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2020 aus, dass zusätzlich zum Grundhonorar von CHF 145'000.00 gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 2 (recte: lit. b Ziff. 2) TO BL zu berücksichtigen sei, dass bereits eine Rechtsschrift bezüglich der Sicherheitsleistung erstellt worden sei. Weiter könne in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles davon ausgegangen werden, dass bis zur Fällung eines Endentscheides eine weitere Instruktionsverhandlung oder Rechtsschrift notwendig sein dürfte. Daher seien gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 (recte: lit. b Ziff. 1 und 2) TO BL weitere Zuschläge in Höhe von ca. 40 % zu berücksichtigen (ca. CHF 55.000.00). 2.3.7 Nach § 8 Abs. 1 lit. b TO BL, auf welchen sich die Vorinstanz rechtlich stützt, dürfen bis zu 30 % an Zuschlägen unter anderem erhoben werden für jede weitere Verhandlung (Ziff. 1) und jede weitere Prozessschrift oder Eingabe (Ziff. 2). Unter diese Ziffer 2 fällt nun die bereits eingereichte Rechtsschrift bzw. das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2019 bezüglich Sicherheitsleistung. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Komplexität dieses Rechnungslegungs- bzw. Buchführungsprozesses davon ausgeht, dass mindestens eine weitere (Instruktions)Verhandlung nötig sein wird oder die Beschwerdegegnerin noch eine weitere Rechtsschrift verfassen wird. Dafür darf nach genannter Bestimmung ebenfalls ein Zuschlag von maximal 30 % erhoben werden. Somit hätte die Vorinstanz im Rahmen der strittigen Sicherstellung Zuschläge in Höhe von maximal 60 % auf das Grundhonorar erheben können. Der durch den Vorderrichter festgesetzte Gesamtzuschlag beträgt demgegenüber abgerundet lediglich rund 40 %. Er ergibt sich aus der Tatsache, dass das bereits gestellte Gesuch vom 16. Oktober 2019 nicht sehr aufwändig gewesen sein dürfte und dafür eher ein geringer Zuschlag anzusetzen ist. Zusammen mit einem höheren Zuschlag für eine weitere Verhandlung oder eine weitere Eingabe liegt der erhobene Gesamtzuschlag von knapp 40 % insgesamt somit im Rahmen des Ermessensspielraums der Vorinstanz. Der Entscheid ist in Anbetracht der Höhe des Streitwerts daher auch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Zuschläge wenn auch sehr kurz, so doch hinreichend begründet, weshalb sich auch die Rüge der Gehörsverletzung somit als unbegründet erweist. 2.3.8 Die Beschwerdeführerin rügt in Rahmen der Honorarfestlegung nach § 7 Abs. 1 TO BL, dass das sich ergebende Grundhonorar in Höhe von CHF 145‘000.00 als Parteientschädigung für lediglich eine Hauptverhandlung und eine Rechtsschrift in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mutmasslichen Bemühungen der Beschwerdegegnerin stehen würde. Auch bezüglich des weiteren Zuschlags von 40 % gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO BL bringt sie vor, dass dieser zu einem gesteigerten Missverhältnis zwischen den zu erwartenden Bemühungen und der zu leistenden Sicherheit führen würde. Damit beruft sie sich sinngemäss auf § 9 Abs. 1 TO BL. Gemäss dieser Bestimmung kann das Honorar angemessen herabgesetzt werden, sofern zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass bei der Honorarberechnung nach dem Streitwert der Umfang der Bemühungen bzw. der Zeitaufwand nicht primär massgebend ist, denn dieser muss gemäss Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich gar nicht ermittelt werden. Wohl hat die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen und es darf im Rahmen der Anwendung von § 9 Abs. 1 TO BL ein Vergleich zwischen Streitwert und Stundenaufwand erfolgen, um ein allfälliges Missverhältnis zu prüfen. Die Bestimmung trägt insbesondere der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die berechnete Entschädigung des Anwalts nicht völlig ausser Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung stehen darf (BGE 93 I 116 E. 5a und b; 118 Ia 133 E. 2a). Sinn der Ausnahmebestimmung von § 9 Abs. 1 TO BL muss bleiben, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in jenen Einzelfällen zu kürzen, wo es gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheint. Kriterien dabei sind namentlich der Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der objektiv angemessene Aufwand, die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten und die Verantwortung des Anwalts (vgl. dazu KGE BL 200 10 1180 E. 3.4). Vorliegend erfolgte die Berechnung des Grundhonorars gemäss § 7 Abs. 1 TO BL durch die Vorinstanz nach den in der vorstehenden Erwägung 2.3.4. genannten Gründen in angemessener Weise. Es ist gemessen am hohen Streitwert von über drei Millionen Franken mit rund CHF 145‘000.00 auch nicht übersetzt, womit kein offenbares Missverhältnis zu erblicken ist. Gleiches gilt für den Zuschlag in Höhe von knapp 40 %, welcher gemäss den Ausführungen in Erwägung 2.3.7 durch die Vorinstanz sowohl ausreichend begründet als auch im Rahmen ihres Ermessens erhoben wurde. Auch diesbezüglich liegt somit kein offensichtliches Missverhältnis vor, und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 2.3.9 Gestützt auf diese Ausführungen ist die Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Januar 2020 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2020 ist vollumfänglich abzuweisen. 3.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, vorliegend demnach der Beschwerdeführerin, auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf CHF 2’000.00 festgelegt. 3.2 Die Beschwerdeführerin wird ausserdem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese hat mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 eine Honorarnote eingereicht und macht einen Aufwand von 8.05 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00 sowie Auslagen von CHF 60.90 zuzüglich MWST geltend. Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. April 2020 über die Sicherstellung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird ein tieferer Stundenansatz von CHF 300.00 in der Sache als angemessen erachtet, da sich der Sachverhalt nicht als übermässig kompliziert erwiesen hat. Die eingereichte Beschwerdeantwort ist mit knapp vier Seiten denn auch relativ kurz. Es ergibt sich somit ein zu erstattendes Honorar in Höhe von CHF 2'415.00 (bestehend aus 8.05 Stunden à CHF 300.00) zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 60.90, total somit CHF 2'475.90. Hinsichtlich der MSWT ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die an die eigene Rechtsvertretung geleistete MWST als Vorsteuer von der eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann. Sie ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu Erwägung 2.4 der genannten Verfügung vom 7. April 2020 mit Verweis auf KGE BL 400 11 38, 400 17 135, 410 16 205, 400 19 196).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2’000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'475.90 zu bezahlen. Diese Forderung wird mit der sichergestellten Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Die Gerichtskasse wird demnach angewiesen, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 2'475.90 zu überweisen. Der überschüssige Betrag von CHF 24.10 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

410 20 52 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.05.2020 410 20 52 — Swissrulings