Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 5. Mai 2020 (410 20 45) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Falsche Bezeichnung der Gegenpartei im Beschwerdeverfahren; Präzisierung der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auf ein Rechtsmittel mit falscher Bezeichnung der Gegenpartei in der Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten ist, es sei denn, die Vorinstanz ist im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise und ausschliesslich passivlegitimiert; Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung des erstinstanzlichen Entscheids
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____, vertreten durch die Mutter B. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin gegen C. ____, vertreten durch Advokatin Tessa von Salis, Wartenbergstrasse 40, 4052 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Februar 2020
A. C. ____ und B. ____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der am TT.MM.JJJJ geborenen A. ____. Mit Unterhaltsvertrag vom 23. Oktober 2007 einigten sich die Kindseltern über den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A. ____. Gleichzeitig
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde im Unterhaltsvertrag festgehalten, dass die vom Kindsvater geschuldeten Unterhaltsbeiträge als bezahlt zu gelten haben, solange dieser mit der Kindsmutter und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt und im Rahmen dieses Zusammenlebens angemessene Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsvertrag der Kindseltern wurde am 25. Oktober 2007 von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. ____ genehmigt. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 gelangte die Tochter A. ____, vertreten durch ihre Mutter und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost. Aufgrund von wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse bei den Kindseltern seit 2007 beantragte sie, den Kindsvater mit Wirkung per Gesuchseinreichung gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zur Bezahlung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'659.00 pro Monat (davon CHF 2'717.00 als Betreuungsunterhalt) und ebenso zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.00 für das Hauptverfahren sowie von CHF 4'000.00 für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zu verpflichten. C. Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. August 2019 verpflichtete der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost den Kindsvater unter anderem, der Tochter in Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23. Oktober 2007 mit Wirkung per Auflösung des gemeinsamen Haushaltes vorsorglich einen monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'840.00 zuzüglich der ihm für die Tochter allenfalls ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wovon CHF 1'650.00 als Barunterhalt und CHF 190.00 als Betreuungsunterhalt geschuldet seien. Sodann setzte die Vorinstanz der klagenden Tochter eine (einmalig erstreckbare) Prosekutionsfrist bis 1. Oktober 2019 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache an, mit dem Hinweis, dass der vorsorgliche Unterhaltsbeitrag unverzüglich wieder aufgehoben werde, sollte innert der Prosekutionsfrist keine entsprechende Klage eingehen. Die weiteren Anträge der Tochter auf Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der vorinstanzliche Gerichtspräsident ab. D. Eine gegen die vorsorgliche Verfügung am 7. Oktober 2019 erhobene Berufung des unterhaltsansprechenden Kindes gegen den Unterhaltsentscheid im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO und betreffend Ablehnung der beantragten Prozesskostenvorschüsse für das vorsorgliche Massnahmeverfahren und für das Hauptverfahren vor dem Zivilkreisgericht sowie gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 im Verfahren Nr. 400 19 237 ab. Unter anderem schützte die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vorinstanz mit der Begründung, ein Prozesskostenvorschuss für das Hauptverfahren sei zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verfrüht und nicht geschuldet gewesen, da für ein (noch) nicht eingeleitetes Verfahren keine Bevorschussung verlangt werden könne. Für das erstinstanzliche vorsorgliche Massnahmeverfahren verneinte das Kantonsgericht den Anspruch der Tochter auf Bevorschussung der Prozesskosten durch den Kindsvater mit der Begründung, sie erziele aus den Unterhaltszahlungen des Kindsvaters nach Abzug des Grundbedarfs einen monatlichen Überschuss, welcher ihr als Sparguthaben geäufnet über die Dauer eines Jahres die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Finanzierung des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO ermögliche und zumutbar mache. Für das Berufungsverfahren bejahte die Rechtsmittelinstanz die Prozessarmut des Kindes und verpflichtete den Kindsvater zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 4'000.00. Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 19. Februar 2020 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben Der betreffende höchstrichterliche Entscheid im Verfahren 5A_147/2020 steht derzeit noch aus. E. Bereits mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft erhob die Tochter A. ____ gegen ihren Vater, C. ____, die Prosekutionsklage und beantragte, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen und auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 3'953.00 (davon CHF 2'597.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Weiteren ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sofern die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Hauptverfahren vom Kantonsgericht Basel-Landschaft im Berufungsverfahren Nr. 400 19 237 bestätigt werden sollte. Im Prosekutionsverfahren betreffend Kindesunterhalt zwischen den genannten Parteien, welches vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost unter der Dossier-Nummer 120 1 1958 II geführt wird, wies der Zivilkreisgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Februar 2020 ab in Erwägung, das Kantonsgericht habe mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 bereits ausdrücklich festgehalten, dass es der Klägerin mit dem von ihr derzeit erzielbaren Überschuss ohne weiteres möglich und zumutbar sei, genügend Rückstellungen zu bilden, um die mutmasslichen Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens und somit auch des Hauptverfahrens selbst tragen zu können. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erhebt A. ____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter, B. ____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen den abschlägigen vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Februar 2020 in Sachen unentgeltliche Rechtspflege. Als Gegenpartei führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich die beklagte Partei aus dem vorinstanzlichen Verfahren, ihren Vater, C. ____, auf. Zudem stellt sie folgende Rechtsbegehren: « 1. Es seien die Kindeseltern zu verurteilen, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2. Es sei der Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 3. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Februar 2020 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 5. Februar 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht "4. Es sei der Klägerin, vertreten durch die Kindesmutter, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch RA Burkhalter, Aarau." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle lnstanzen.» Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid mehrfach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es fehle an einer hinreichenden Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es gehe nicht an, pauschal auf einen kantongerichtlichen Entscheid aus einem anderen Verfahren mit einem anderem Prozessthema (Art. 303 Abs. 1 ZPO) zu verweisen, welcher im Übrigen noch nicht rechtskräftig sei. Zudem wirft sie dem Vorderrichter vor, dass dieser sich nicht zum Antrag auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses geäussert habe. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge, wobei zur Begründung auf die letzte Erwägung zur angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2020 verwiesen wurde. Der Vorderrichter vertritt nach wie vor die Auffassung, dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 (Berufungsverfahren Nr. 400 19 237) bereits explizit festgehalten habe, dass es der Beschwerdeführerin mit dem von ihr derzeit erzielbaren Überschuss ohne weiteres möglich und zumutbar sei, genügend Rückstellungen zu bilden, um die mutmasslichen Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst tragen zu können. H. Der Kindsvater, C. ____ (Beschwerdegegner), vertreten durch Advokatin Tessa von Salis, lässt sich mit Eingabe vom 24. Februar 2020 zur Beschwerde vernehmen und stellt dabei den Antrag, diese sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen führt er zur Begründung an, das Kantonsgericht habe mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss verfüge, welcher es ihr ermögliche, die Kosten des Verfahrens zu decken. Es sei zudem stossend, sich darauf zu berufen, über keinen Überschuss zu verfügen, weil die Kosten für das erste aussichtslose Verfahren abbezahlt werden müssten. I. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2020 und stellte den Parteien den Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht.
Erwägungen 1.1 Die Beschwerde vom 17. Februar 2020 richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Februar 2020, mit welcher unter anderem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt demnach zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Februar 2020 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am 17. Februar 2020 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am letzten Tag wurde die Beschwerdefrist vorliegend somit gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beschwerdeführerin moniert in erster Linie, der angefochtene Entscheid enthalte keine hinreichende Begründung und verletze deshalb ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV [SR 100]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Mit der Rüge, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht verweigert worden, da ihre Mittellosigkeit fälschlicherweise verneint worden sei, macht die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO geltend. Beide Rügen stellen zulässige Beschwerdegründe dar. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs der Beschwerdeführerin um einen Prozesskostenvorschuss bzw. um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht einverlangt. 1.2 Die Beschwerde vom 17. Februar 2020 wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz richtet sich ausschliesslich gegen den beklagten Kindsvater aus dem erstinstanzlichen Hauptverfahren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Rechtsmittel gegen die richtige Partei erhoben wurde, zumal das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO ein Zweiparteienverfahren mit der Erstinstanz als Gegenpartei darstellt (BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 142 III 110 E. 3.2). Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt keine Parteistellung zu; allerdings ist ihr wie im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren die Möglichkeit zur grundsätzlich fakultativen Stellungnahme einzuräumen (EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 121 N 2; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Ingfanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 121 N 1a mit Hinweis auf und WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2015, N 904). Die ZPO enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wer zur Einlegung einer Berufung oder einer Beschwerde legitimiert sein soll und gegen wen sich dieses Rechtsmittel zu richten hat. Die Legitimationsfrage ist mit Blick auf die Verfahrensrechte der durch den anzufechtenden Entscheid berührten Partei zu beantworten. Die Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist zwingend ins Recht zu fassen, um ihr die Beteiligung am Verfahren und die allfällige Anfechtung des Entscheids über den gerichtlichen Instanzenzug zu ermöglichen. Um den Rechtsweg an das Bundesgericht zu gewährleisten, muss eine zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigte Person einen erstinstanzlichen kantonalen Entscheid unter den gleichen Voraussetzungen bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren anfechten können. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) regelt in Art. 76 das Beschwerderecht und bestimmt, dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das BGG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, gegen wen die Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig sind. Das Kantonsgericht Basel-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist aus diesem Grund bisher auf Rechtsmittel, welche ausschliesslich gegen die Vorinstanz anstatt gegen die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurden, nicht eingetreten, soweit nicht die Erstinstanz ausnahmsweise, wie etwa bei Rechtsverweigerungsbeschwerden oder Beschwerden bei verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege, passivlegitimiert war (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 18 32 E. 2). Wird wie im vorliegenden Fall anstatt der Vorinstanz ausschliesslich die Gegenpartei des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren ins Recht gefasst wird, bleiben die Verfahrensrechte der durch den angefochtenen Entscheid in ihren Interessen betroffenen, unterlegenen Partei unangetastet. Die Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren ist durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beschwert und weder zur Beschwerde im kantonalen Rechtsmittelverfahren noch zu einer solchen ans Bundesgericht legitimiert. Die Vorinstanz nimmt zwar bei verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege die Parteirolle der Gegenpartei im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren ein. Wird der erstinstanzliche Entscheid im kantonalen Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist der Rechtsweg für die Vorinstanz ans Bundesgericht allerdings ausgeschlossen (Art. 76 BGG). Der Erstinstanz wird im kantonalen Beschwerdeverfahren nach kantonsgerichtlicher Praxis zudem stets die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einer Beschwerde vernehmen zu lassen, was auch im vorliegenden Verfahren geschehen ist. Ein Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, bei welcher in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise die Gegenpartei des erstinstanzlichen Hauptverfahrens anstatt der Vorinstanz ins Recht gefasst wird, würde demnach einem überspitzen Formalismus gleichkommen. Die bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb zu bestätigen bzw. insoweit zu präzisieren, als auf ein Rechtsmittel mit falscher Bezeichnung der Gegenpartei in der Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten ist, es sei denn, die Vorinstanz ist im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise und ausschliesslich passivlegitimiert. 1.3 Zusammenfassend ist somit auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem angefochtenen Entscheid habe der Zivilkreisgerichtspräsident ihr rechtliches Gehör verletzt. Der Verfügung vom 5. Februar 2020 mangle es an einer hinreichenden Begründung darüber, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werde. Die Vorinstanz verweise pauschal auf einen Entscheid aus einem anderen Verfahren mit unterschiedlichem Prozessthema. Es sei unklar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen sei. Der kantonsgerichtliche Entscheid, auf welchen der Vorderrichter verweise, sei zudem nicht rechtskräftig. 2.2. Die Vorinstanz ist gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 21. Februar 2020 unverändert der Auffassung, dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 (Berufungsverfahren Nr. 400 19 237) bereits darüber befunden habe, dass es der Beschwerdeführerin mit dem von ihr derzeit erzielbaren Überschuss ohne weiteres möglich und zumutbar sei, genügend Rückstellungen zu bilden, um die mutmasslichen Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst tragen zu können.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Für eine Partei muss nachvollziehbar sein, welche Überlegungen einem Entscheid zu Grunde gelegt wurden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der unterliegenden Partei gebietet, dass sich eine richterliche Behörde mit deren Standpunkt auseinandersetzt. Immerhin in den Grundzügen sollte erwogen und erläutert werden, weshalb die unterliegende Partei mit ihren Argumenten nicht gehört werden kann, es sei denn, diese wären offensichtlich ohne rechtliche Relevanz. Mit Blick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren muss es einer Partei möglich sein, sich in einer Rechtsmitteleingabe mit einem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Pflicht der Gerichtsbehörde, ihren Entscheid gehörig zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). 2.4.1 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid einzig mit einem Verweis auf einen Entscheid aus einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien begründet. Der Vorderrichter wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Prosekutionsprozess wegen angeblicher Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ab, nachdem das Kantonsgericht in Entscheid vom 3. Dezember 2019 bereits ausdrücklich festgehalten habe, dass es der Beschwerdeführerin mit dem von ihr derzeit erzielbaren Überschuss ohne weiteres möglich und zumutbar sei, genügend Rückstellungen zu bilden, um die mutmasslichen Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens und somit auch des Hauptverfahrens selbst tragen zu können. Diese Begründung vermag den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Motivierung eines gerichtlichen Entscheids unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen. Zunächst wird in pauschaler Weise ohne Referenzierung auf einzelne Erwägungen auf einen kantonsgerichtlichen Entscheid in einem anderen Verfahren verwiesen, in welchem nicht in erster Linie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege befunden wurde. Vielmehr wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 im Verfahren Nr. 400 19 237 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Unterhaltsentscheid im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO und betreffend Ablehnung der dort für das vorsorgliche Massnahmeverfahren und für das Hauptverfahren durch die Beschwerdeführerin beantragten Prozesskostenvorschüsse ab. Im Weiteren hiess die Rechtsmittelinstanz den Antrag der für das Berufungsverfahren als mittellos erachteten Rechtsmittelklägerin auf Prozesskostenbevorschussung gut, indem das Kantonsgericht den dort berufungsbeklagten Kindsvater zur Bezahlung von CHF 4'000.00 für die Finanzierung des Berufungsverfahrens der damaligen Berufungsklägerin verpflichtete. Vor diesem Hintergrund leidet die Begründung der hier angefochtenen Verfügung an einem unauflösbaren Widerspruch. Die Verneinung einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren mit dem Pauschalverweis auf den erwähnten Beru-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2020 ohne inhaltliche Differenzierung verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, zumal ihr eine begründete Anfechtung und inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid auf dem Beschwerdeweg nicht möglich ist. 2.4.2 Im Weiteren muss sich der Vorderrichter den Vorwurf einer Gehörsverletzung gefallen lassen, zumal die Begründung der angefochtenen Verfügung offensichtlich unzutreffend ist. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2020 wird behauptet, das Kantonsgericht habe im Entscheid vom 3. Dezember 2019 festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge aus dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag über einen hinreichenden Überschuss zur Prozessfinanzierung sowohl für das erstinstanzliche vorsorgliche Massnahmeverfahren im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO als auch für das Hauptverfahren vor dem Zivilkreisgericht. Ziffer 6.2 der kantonsgerichtlichen Erwägungen im Entscheid 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 ist zwar zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Kantonsgerichts mit dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Überschuss von CHF 560.00 möglich und zumutbar sein sollte, innerhalb eines Jahres und nach Abzug der Gerichtsgebühr von CHF 500.00 Rückstellungen von CHF 6'220.00 zu äufnen, um die mutmasslichen Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bezahlen zu können. Im Weiteren erwog die Rechtsmittelinstanz, dass unter diesen Umständen eine betragsmässige Angabe der mutmasslichen Parteikosten nicht erforderlich gewesen sei und die Vorinstanz insgesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenbevorschussung für das Massnahmeverfahren zurecht abgewiesen habe. Einen Prozesskostenvorschuss für das erstinstanzliche Hauptverfahren lehnte das Kantonsgericht jedoch nicht ab, weil es die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneinte, sondern weil es den betreffenden Antrag als verfrüht einstufte. Es schützte den erstinstanzlichen Entscheid allein mit der Begründung, dass das Hauptverfahren bei der erstinstanzlichen Entscheidfällung noch nicht rechtshängig gewesen sei. Die Berufung wurde deshalb in diesem Punkt abgewiesen und der Erstinstanzentscheid bestätigt, weil für ein noch nicht eingeleitetes Verfahren kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden könne. Unter Ziffer 7 der Erwägungen im Entscheid 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 kam das Kantonsgericht schliesslich zum Schluss, dass die Mittel der Beschwerdeführerin aus den Rückstellungen eines Jahres nach der Finanzierung des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens erschöpft seien und die Beschwerdeführerin deshalb für das Berufungsverfahren als mittellos zu betrachten sei. Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wurde deshalb der Rechtsmittelbeklagte im damaligen Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet. Die fehlende inhaltliche Differenzierung beim pauschalen Verweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 3. Dezember 2019 in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2020 verunmöglichte es der Beschwerdeführerin, sich in ihrer Beschwerde mit dem Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinanderzusetzen. Nebst dem beanstandeten Fehlen einer gehörigen Begründung und der damit verbundenen Gehörsverletzung ist schliesslich auch die Rüge der Beschwerdeführerin berechtigt, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf einen vermeintlich wegweisenden kantonsgerichtlichen Entscheid abstützte, welcher zum Zeitpunkt der Entscheidfällung am 5. Februar 2020 noch nicht rechtskräftig war. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich der
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorderrichter im angefochtenen Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht mit der Frage der Bevorschussung der Prozesskosten des Hauptverfahrens durch die Kindseltern auseinandergesetzt hat 2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 5P.407/2003, E. 2.1). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3). 2.6 Der Entscheid über die Art der Prozessfinanzierung ist für eine Klagpartei von grundlegender Bedeutung. Dies gilt umso mehr für eine unmündige Partei. Wird ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, hat die gesuchstellende Partei Anspruch auf eine Begründung, aus welcher die Entscheidfindungsgründe widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Fehlt einem Entscheid wie im vorliegenden Fall die hierzu notwendige Begründungsdichte und mangelt es ihm an der gebotenen inhaltlichen Differenzierung, wiegt die damit verbundene Gehörsverletzung schwer. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ein Ausnahmefall, welcher das Kantonsgericht veranlassen könnte im Sinne der obenstehenden Ausführungen von einer Rückweisung abzusehen, liegt offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz ist anzuhalten, einen Entscheid mit einer gehörigen Begründung zum bereits im Massnahmeverfahren für das Hauptverfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Bevorschussung der Prozesskosten durch die Kindseltern beziehungsweise zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszufertigen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durch. Allerdings wäre eine Auferlegung von Prozesskosten an die fälschlicherweise ins Recht gefasste Gegenpartei vorliegend unbillig, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Gegenpartei des erstinstanzlichen Hauptverfahrens eine Parteientschädigung zu Lasten der an sich unterlegenen Vorinstanz bzw. stellvertretend zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zuzusprechen ist (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, [Gebührentarif, GebT, SGS BL 170.31]; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Keiner der Rechtsvertreter der Parteien hat dem Kantonsgericht eine Honorarnote eingereicht, weshalb
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Kantonsgericht die Parteientschädigung, welche vorliegend nach Aufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem für die Mandatsführung in dieser Streitsache adäquaten Stundenaufwand von 5 Stunden beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und von 2,5 Stunden bei der Rechtsvertreterin der Gegenpartei und einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO) ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 zugunsten der Beschwerdeführerin und von CHF 625.00 zugunsten der Gegenpartei. Ein Auslagenersatz und die Mehrwertsteuer wird mangels entsprechender Parteianträge gemäss neuerer kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Bei diesem Verfahrensausgang samt Kostenentscheid erübrigt es sich schliesslich, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bevorschussung ihrer Prozesskosten und über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu befinden.
Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet. 3. Den Parteivertretern werden folgende Parteientschädigungen zu Gunsten ihrer Klientschaft aus der Gerichtskasse ausbezahlt (ohne Auslagen und MWSt): Advokat Julian Burkhalter: CHF 1'250.00 Advokatin Tessa von Salis: CHF 625.00 Für diese Entschädigungen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit durch den Kanton Basel-Landschaft im Sinne von Art. 122 Abs. 2 oder Art. 123 ZPO. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher