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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.12.2020 410 20 217

December 1, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,985 words·~15 min·1

Summary

Eheschutz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. Dezember 2020 (410 20 217) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Falsches Rechtsmittel und Konversion; formelle Anforderungen an ein Rechtsmittel; Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 und Art. 122 ZPO); Übergang des Anspruchs auf Parteientschädigung mit der Zahlung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO); Zulässigkeit der Verrechnung des Anspruchs gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO mit dem Rückforderungsanspruch des Rechtsmittelklägers gegenüber der Gerichtskasse aus zu viel bezahltem Kostenvorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen B. ____, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Eheschutz Beschwerde gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 19. August 2020

A. Die Ehegatten B. ____ (Ehefrau) und A. ____ (Ehemann) heirateten am TT.MM.JJJJ 2011. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C. ____, geboren am TT.MM.JJJJ. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und ersuchte um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Die Eheschutzverhandlung vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium fand am 19. August 2020 statt. Mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil ebenfalls vom 19. August 2020 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Ehegatten das Getrenntleben. Zudem stellte sie fest, dass die Parteien das Getrenntleben durch Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft bereits am 1. November 2019 aufgenommen hätten (Dispositiv-Ziffer 1). Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann und dem Sohn zur Nutzung zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Der Sohn der Ehegatten, C. ____, wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Ehemannes gestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Mutter und Sohn ein Recht auf persönlichen Kontakt hätten. Zur Regelung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beauftragt, einen Beistand oder eine Beiständin zu ernennen. Das Zivilkreisgericht wies dem Beistand bzw. der Beiständin die Aufgabe zu, den Kindsvater bei der Aufgleisung und Organisation einer kinderpsychiatrischen Behandlung von C. ____ zu unterstützen und nach sorgfältiger Abklärung beim behandelnden Arzt der Kindsmutter sowie beim Kinderpsychiater von C. ____ den persönlichen Kontakt zwischen der Kindsmutter und dem Kind wiederaufzunehmen (Dispositiv-Ziffer 4). In den weiteren Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 19. August 2020 regelte die Vorinstanz den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, bewilligte den Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege und fällte zum erstinstanzlichen Verfahren den Kostenentscheid. B. Mit Eingabe vom 28. September 2020, betitelt mit «Beschwerde gegen den KESB Entscheid von 1. September 2020 und gegen die Rechnung KESB von 02.9.2020 Rechnung Nr. 280061/ Urteil von Zivilgericht Ost», gelangte der Ehemann (Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die durch das Zivilkreisgericht errichtete Beistandschaft sowie die Ernennung einer Beiständin durch die KESB mit entsprechender Rechnungsstellung aufzuheben, um zusätzliche für ihn nicht tragbare Folgekosten zu verhindern. C. Mit Verfügung vom 30. September 2020 überwies die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 19. August 2020 richtete. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht informierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 sodann darüber, dass prima vista fraglich erscheine, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne, weil sich der Rechtsmittelkläger in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung ersucht, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde vom 28. September 2020 festhalte oder nicht. Entsprechend der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteingaben nicht anwaltlich vertretener Parteien wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig für den Fall eines Beschwerderückzugs in Aussicht gestellt, dass auf die Erhebung von Kosten für das Rechtsmittelverfahren verzichtet würde. Zudem wurde beim Beschwerdeführer für den Fall seines Festhaltens an der Beschwerde ein

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 einverlangt. Die Verfügung vom 2. Oktober 2020 wurde Advokat Dieter Roth zugestellt in der Annahme, dieser vertrete den Beschwerdeführer fortan auch im Beschwerdeverfahren, nachdem der genannte Rechtsvertreter mit Vollmacht des Beschwerdeführers und in dessen Namen gegen den Eheschutzentscheid vom 19. August 2020 im Unterhaltspunkt mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung erhoben hatte (Berufungsverfahren Nr. 400 20 215). D. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den Kostenvorschuss von CHF 1'000.00. Zudem liess er durch seinen Rechtsvertreter am 15. Oktober 2020 mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte und er sich fortan auch im Beschwerdeverfahren von Advokat Dieter Roth vertreten lassen möchte. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 liess sich die Ehefrau und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, zur Beschwerde vom 28. September 2020 vernehmen. Dabei beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei; unter o/e- Kostenfolge (inkl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte die Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anordnung der Beistandschaft gemäss Eheschutzurteil vom 19. August 2020 nicht beschwerdefähig sei. Vielmehr hätte dagegen Berufung erhoben werden müssen. Eine Konversion verbiete sich zudem, da dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten worden sei, die vorderhand eigenständig eingereichte Beschwerde kostenlos zurückzuziehen, und sich dieser nach Beratung durch seinen Rechtsbeistand zum Festhalten an der Beschwerde entschlossen habe. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. November 2020 wurde der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren geschlossen und der Entscheid den Parteien gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Beschwerde anfechtbar. Insofern ist die Beschwerde gegenüber der Berufung subsidiär. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB angefochten, welche mit Urteil des Zivilreisgerichts vom 19. August 2020 im Rahmen eines erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens gestützt auf Art. 176 Abs. 3 ZGB

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgte (Dispositiv-Ziffer 4). Mithin handelt es sich dabei um keine vermögensrechtliche Eheschutz-Streitigkeit, so dass für die Frage des Rechtsmittels keine Streitwertgrenze zu beachten ist. Aufgrund der Subsidiarität der Beschwerde hätte die besagte Eheschutzmassnahme somit ausschliesslich mit Berufung angefochten werden können. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. September 2020 somit das falsche Rechtsmittel ergriffen hat, kann auf dieses grundsätzlich nicht eingetreten werden. 1.2 Es stellt sich allerdings die Frage, ob auf die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 im Sinne einer Ausnahme eingetreten werden könnte, indem die unzulässige Beschwerde unter Wahrung der Interessen der Gegenpartei und der Prozessökonomie als Berufung entgegenzunehmen wäre. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wird eine solche Konversion eines Rechtsmittels (einer Beschwerde in eine Berufung oder umgekehrt) bei anwaltlich vertretenen Parteien grundsätzlich abgelehnt und auch sonst nur mit grösster Zurückhaltung zugelassen. Ausnahmen lässt diese Rechtsprechung zu, wenn beispielsweise eine nicht anwaltlich vertretene Partei aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz Beschwerde anstatt Berufung erhebt oder wenn unklar ist, welches Rechtsmittel einzureichen ist, oder bei lediglich falscher Bezeichnung. Für die ablehnende Haltung gegenüber einer Konversion gibt es mehrere Gründe. Die Beschwerde unterscheidet sich von der Berufung insbesondere bei den Anfechtungsgründen (Art. 320 und 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 und 315 ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 und Art. 317 ZPO) und der Möglichkeit der Ergreifung eines Anschlussrechtsmittels (Art. 323 und 313 ZPO). Es ist der rechtsmittelführenden Partei zuzumuten, sich über die Abgrenzung der beiden Hauptrechtsmittel zu erkundigen. Im Anwendungsbereich der ZPO sollte es grundsätzlich keine Schwierigkeit bereiten, das zulässige Rechtsmittel zu bestimmen. Eine leichtfertige Konversion von Rechtsmitteln hätte zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz bereits im Vorprüfungsverfahren – also noch vor Zustellung des Rechtsmittels an die Gegenpartei – zu entscheiden hätte, ob das Rechtsmittel als Beschwerde oder Berufung entgegengenommen würde und dies der Gegenpartei bei der Zustellung mitzuteilen hätte, damit diese weiss, welche Mittel ihr zur Verteidigung zur Verfügung stehen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 14 37 E. 2.1 sowie 410 11 320 E. 2 und 3 mit Hinweis auf diverse Lehrmeinungen). Der Rechtsmittelkläger ergriff vorliegend das falsche Rechtsmittel zwar ohne anwaltliche Vertretung. In einer weiteren Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 1. Oktober 2020, nur wenige Tage nach der Beschwerdeeingabe vom 28. September 2020 und diesmal vertreten durch Advokat Dieter Roth, liess er im Unterhaltspunkt gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 19. August 2020, Berufung erklären (Verfahren 400 20 215). Ob die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in Absprache mit seinem Rechtsvertreter erhoben wurde, ist nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zeitnah zur Berufung Instruktionsgespräche zwischen dem Anwalt und dem Beschwerdeführer geführt wurden. Wenn der Beschwerdeführer dabei seine Absicht, die Beistandschaftserrichtung anzufechten, nicht thematisiert haben sollte und ohne Beizug eines anwaltlichen Rats das falsche Rechtsmittel ergreift, liegt dies in seiner Verantwortung. Ob bei dieser Ausgangslage überhaupt Raum besteht, die vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 28. September 2020 mittels Konversion als Berufung zu behandeln, kann letztlich offenbleiben. Auf das Rechtsmittel kann, unabhängig davon, ob die betreffende Eingabe als Beschwerde oder Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln wäre, ohnehin aus anderen formellen Gründen nicht eingetreten werden. 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Gemäss Art. 320 ZPO sind als zulässige Rügen im Beschwerdeverfahren ebenfalls die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder hier im Unterschied zur Berufung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend zu machen. In beiden Verfahren ist es notwendig, dass sich der Rechtsmittekläger mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den Erwägungen der Urteilsbegründung inhaltlich auseinandersetzt. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden sollen und weshalb der Vorinstanz rechtsfehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen wird. Bei der Rüge der (offensichtlich) unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ist in der Eingabe an das Kantonsgericht detailliert darzutun, warum eine bestimmte Feststellung (offensichtlich) unrichtig ist. Mit seiner Eingabe vom 28. September 2020 erfüllt der Beschwerdeführer diese gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Er führte lediglich aus, mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein und behauptete, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm keine Akteneinsicht gewährt und keine hinreichende Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Diese Behauptungen bezog er zudem sowohl auf das Verfahren zur Beistandsernennung vor der KESB sowie auf das Eheschutzverfahren beim Zivilkreisgericht, ohne darzulegen, bei welcher Gelegenheit ihm die Akteneinsicht durch die eine oder andere Behörde verweigert worden sein soll und zu welchen konkreten Punkten er gerne Stellung genommen hätte, ihm dies aber verwehrt worden sein soll. Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren war der Beschwerdeführer ebenfalls durch Advokat Dieter Roth vertreten. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin ermöglichte ihm unter Fristansetzung, zu den Anträgen der Gegenpartei schriftlich Stellung zu nehmen und führte eine mündliche Parteiverhandlung durch. Inwiefern dem Rechtsmittelkläger dabei das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht ansatzweise dargelegt und auch für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht erkennbar. Ohne Bezugnahme auf das vorinstanzliche Verfahren und auf die Erwägungen des begründeten Erstinstanzurteils in der Rechtsmitteleingabe ist eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, unmöglich. Auf die Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2020, sei diese als Beschwerde oder als Berufung entgegenzunehmen, kann so oder anders mangels konkreter Angaben zu den Beschwerde- oder Berufungsgründen nicht eingetreten werden. 1.4 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, für die Beurteilung der angefochtenen Beistandsernennung und der Rechnungsstellung durch die KESB sachlich nicht zuständig ist. Hierüber wird durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, im dortigen Verfahren Nr. XXX XX XXX entschieden. Im vorliegenden Verfahren bleibt demnach festzustellen, dass auf diese

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beiden Punkte in der Beschwerde vom 28. September 2020 ebenso wenig einzutreten ist (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB]; SGS BL 211). 2. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Mittellosigkeit ist aktenkundig und ihr im Rechtsmittelverfahren vertretener Standpunkt erschien nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO). Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands ist zudem angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit zu entsprechen und der Beschwerdegegnerin antragsgemäss Advokatin Angela Gantner als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 3.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich somit, dem Beschwerdeführer die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die auf CHF 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§ 9 Abs. 2 lit. a [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesem sind auch die Parteikosten aufzuerlegen, weshalb er der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Da die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Berufungsantwort und des geringen Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 578.00 (rd. 2 1/3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 zuzüglich 7,7% MWSt) festzusetzen. 3.2 Bei der Liquidation der Prozesskosten gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 geleistet hat, so dass die zu seinen Lasten gehenden Gerichtskosten von CHF 500.00 mit diesem zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Weil die der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung aufgrund der aus dem Berufungsverfahren Nr. 400 20 215 gerichtsnotorischen Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer uneinbringlich ist, ist die Rechtsvertreterin Advokatin Angela Ganter angemessen vom Kantons Basel-Landschaft zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Bemessung einer entsprechenden Entschädigung orientiert sich praxisgemäss am Honorar einer in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 TO) und einem Aufwand von rund 2 1/3 Stunden ergibt dies gerundet und inkl. MWSt ein Honorar von CHF 500.00, welches der genannten Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Mit der Zahlung des Honorars an Advokatin Angela Gantner geht der Anspruch auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Somit stehen sich ein Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers nach Verrechnung seines Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten von CHF 500.00 gegenüber der Gerichtskasse und ein Rückforderungsanspruch des Kantons Basel-Landschaft aus der ausgerichteten Parteientschädigung in gleicher Höhe gegenüber, sobald die Zahlung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin geleistet wurde. In der Lehre wird es als zulässig erachtet, wenn die kantonalen Gerichte in analoger Anwendung von Art. 120 ff. OR überschüssige Vorschüsse zur Tilgung alter Prozessschulden der gleichen Partei heranziehen, sofern sie nicht zur Deckung der Gerichtskosten des betreffenden Prozesses verwendet werden (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 111 ZPO N 3). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 120 OR gegeben, muss die Verrechnung auch im vorliegenden Fall zulässig sein. Schulden einander zwei Parteien Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, was wie vorliegend bei Geldsummen der Fall ist, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Bezüglich der Fälligkeit genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss (statt vieler: PETER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 120 OR N 4 m.w.H.). Zumal der Anspruch des Kantons gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO erst mit der Zahlung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin auf diesen übergeht, hat die Gerichtsbuchhaltung dafür besorgt zu sein, dass die Überweisung innert der Rechtsmittelfrist für einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt. Bei unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist stehen sich sodann der Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers aus dem zu viel bezahlten Kostenvorschuss sowie die Forderung der Gerichtskasse aus Art. 122 Abs. 2 ZPO als bestehende, unmittelbar fällige Schulden gegenüber. Bei einem Weiterzug ans Bundesgericht bleibt die Vollstreckbarkeit des den gegenseitigen Forderungen aus Art. 111 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 ZPO zugrundeliegenden Entscheids wegen der in der Regel fehlenden aufschiebenden Wirkung einer solchen Beschwerde bestehen (vgl. Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; SR Art. 173.110), so dass auch die Einlegung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht der Verrechenbarkeit nicht entgegensteht (vgl. sinngemäss Entscheid der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung Nr. 118/2019, S. 186 ff., S. 189 E. 3.2). Daraus folgt, dass nach erfolgter Auszahlung der Entschädigung an die Rechtsvertreterin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des zu viel bezahlten Kostenvorschusses und der Rückforderungsanspruch des Kantons Basel-Landschaft im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO als durch Verrechnung getilgt zu betrachten sind.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Beschwerdegegnerin wird für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Angela Gantner als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 578.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar von CHF 500.00 aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei mit der Überweisung dieses Honorars der Anspruch auf den Kanton Basel-Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5. Nach erfolgter Zahlung von CHF 500.00 aus der Gerichtskasse an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin gelten der Rückforderungsspruch des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 3 hievor in Höhe von CHF 500.00 sowie der Anspruch des Kantons Basel-Landschaft gegenüber dem Beschwerdeführer in gleicher Höhe gemäss Ziffer 4 Abs. 2 hievor als durch Verrechnung getilgt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

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