Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. November 2020 (410 20 207) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Sicherstellung der Parteikosten gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO; Begriff der Zahlungsunfähigkeit und des Liquiditätsmangels; Vielzahl von Betreibungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes gegen die klagende Partei als Indiz für deren Zahlungsunfähigkeit
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser
Parteien A. ____ AG, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B. ____ AG, vertreten durch Advokat Philipp Rupp, Rupp Meier Rechtsanwälte, Kunimattweg 14, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entscheid über Sicherstellung der Parteikosten (Art. 99 ZPO) Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. September 2020
Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 3. September 2019 reichte die B. ____ AG (CHE-XXX.XXX.XXX) mit Sitz in Y. ____ (BL) eine Teilklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gegen die A. ____ AG (CHE-XXX.XXX.XXX) mit Sitz in Z. ____ (BS) ein (Verfahren Nr. 150 19 1655 IV). Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Dezember 2019 wurde die Teilklage vom 3. September 2019 zur Nachbesserung an die klagende Partei zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte die B. ____ AG schliesslich die verbesserte Teilklage ein, in welcher sie eine Forderung in der Höhe von CHF 997'592.74 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2018 geltend machte. B. Nach Eingang der Klageantwort vom 3. Juli 2020 lud der Zivilkreisgerichtspräsident die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf den 11. September 2020 zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung vor. Mit Eingabe vom 25. August 2020 stellte die A. ____ AG ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO. Sie begehrte namentlich, dass die B. ____ AG zu verpflichten sei, eine Sicherheit in Höhe von CHF 100'000.00 zu leisten und begründete dies mit dem Umstand, dass in den letzten drei Monaten Betreibungen von rund CHF 3'000'000.00 gegen die klagende Partei eingeleitet worden seien. Die B. ____ AG beantragte dagegen die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs vom 25. August 2020 und führte aus, dass die vorhandenen Liquiditätsengpässe nicht mit einer Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzten seien. Das vertragsbrüchige Verhalten der A. ____ AG habe diese Situation herbeigeführt und die Geltendmachung einer Prozesskaution sei daher rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der momentanen unsicheren Wirtschaftslage würde sie zudem kaum mehr Zahlungen ihrer Kunden erhalten und könne daher selbst Rechnungen nicht bezahlen, wobei sie nun selbst Betreibungen in Höhe von CHF 5'300'000.00 eingeleitet habe. C. Nachdem anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. September 2020 keine Einigung zustande gekommen war, wies der Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. September 2020 den Antrag der A. ____ AG auf Sicherstellung der Parteientschädigung vom 25. August 2020 ab. D. Gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. September 2020 erhob die A. ____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel -Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2020 und begehrte, dass die B. ____ AG zu verpflichten sei, im vorinstanzlichen Verfahren eine Sicherheit in Höhe von CHF 100'000.00 für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu leisten. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. September 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. September 2020 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 wurde die fristgerecht erfolgte Leistung des Kostenvorschusses bestätigt und die Beschwerde vom 24. September 2020 der B. ____ AG zur Stellungnahme übermittelt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 nahm die B. ____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Philipp Rupp, Stellung zur Beschwerde vom 24. September 2020 und beantragte deren vollumfängliche Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e -Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Zudem wurde den Parteien der Entscheid des Gerichtspräsidiums des Kantonsgerichts angekündigt. Erwägungen 1.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gegen die Verfügung vom 15. September 2020, mit welcher das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. August 2020 abgewiesen wurde, ist somit ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b ZPO). Nachdem das Anfechtungsobjekt als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist, beträgt die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage seit Zustellung der Verfügung. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. September 2020 zugestellt, so dass sich die am 24. September 2020 erhobene Beschwerde, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, als rechtzeitig erweist. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung in unrichtiger Rechtsanwendung, basierend auf einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt, erlassen. Sie macht damit zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der angefochtenen Verfügung auseinander und erfüllt damit die ihr obliegende Begründungslast gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Kostenvorschuss wurde zudem fristgerecht geleistet und die Beschwerdeführerin verfügt zweifellos über ein rechtlich geschütztes Interesse, womit sie auch zur Beschwerde legitimiert ist. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 24. September 2020 als Beilage 4 eine E-Mail vom 21. August 2020 einreichte. Die soeben erwähnte E-Mail vom 21. August 2020 wurde allerdings im vorinstanzlichen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht eingereicht, zumal sie in den Akten nicht vorhanden ist. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Der Novenausschluss ist umfassend. Er gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Botschaft ZPO, S. 7379; DIETER FREIBURGHA US/SUSANNE AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). Es können folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur diejenigen Tatsachenbehauptungen und Beweise berücksichtigt werden, welche bereits bei der Vorinstanz vorgebracht bzw. eingereicht wurhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht den. Mangels Vorbringen der E-Mail vom 21. August 2020 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kann dieses Beweismittel somit gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden. 2.1 Die Vorinstanz anerkennt, dass aufgrund der ausserordentlichen Wirtschaftslage die Zahlungsmoral der Schuldner der Beschwerdegegnerin gesunken sei und die Beschwerdegegnerin selbst bis anhin noch keine allzu aggressive Inkassostrategie verfolgt habe. Es erscheine glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin selbst über Forderungen gegenüber anderen Unternehmen verfüge, welche in ihrer Gesamtheit die in Betreibung gesetzten Beträge zu tilgen vermögen würden. Ein Liquiditätsengpass sei zudem nicht zwangsläufig dasselbe wie die Zahlungsunfähigkeit. Es erscheine daher nicht als ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zahlungsunfähig sei. Es seien auch die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO nicht erfüllt. Sollte sich die Position der Beschwerdegegnerin im materiellen Verfahren bewahrheiten, so sei es zudem rechtsmissbräuchlich, wenn die schädigende Partei der geschädigten Partei eine Prozesskaution abverlangen könnte. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass vorliegend zahlreiche unübersehbare Indizien für die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin sprechen würden. So sei vor allem die Häufigkeit der Betreibungen in den letzten zwei Monaten auffällig. Zwischen Ende Juni 2020 und Anfang September 2020 sei es zu insgesamt 25 Betreibungen und alleine in den zwei Wochen vor der Instruktionsverhandlung zu mindestens 7 Betreibungen verschiedener Gläubiger der Beschwerdegegnerin gekommen. Es könne auch nicht entscheidend sein, weshalb die Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde. Diese müsse von der Beschwerdeführerin lediglich glaubhaft gemacht werden. Seit Ende Mai 2020 sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr in der Lage, laufende Rechnungen zu bezahlen, wobei ständig neue Betreibungen hinzugekommen seien. Von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass oder einer schleppenden Zahlungsmoral könne nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen sei es bloss eine Frage der Zeit, bis der Konkurs über die Beschwerdegegnerin eröffnet werde, was endgültig zu einem Ausfall der Parteientschädigung führen würde. Zumal der Beschwerdeführerin zudem keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Instruktionsverhandlung ins Recht gelegten Zahlungsbefehle Stellung zu nehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Jene drei Betreibungen dürften aber sowieso strittig sein, zumal sie sich allesamt gegen Gesellschaften des X-Konzerns richten würden, welche ihrerseits Betreibungen in Höhe von CHF 1'350'000.00 gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet haben. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass die gegen sie eingeleiteten Betreibungen nicht bedeuten würden, dass auch die zugrundeliegenden Forderungen Bestand hätten. Daher sei auch gegen jede Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden. Aus dem Betreibungsregisterauszug lasse sich daher nicht die Zahlungsunfähigkeit ableiten. Es sei zudem nicht der Konkurs über die Beschwerdegegnerin eröffnet worden und es würden weder ein Nachlassvertrag noch Verlustscheine bestehen. Folglich habe die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei zahlungsunfähig, keinen Bestand. Es fehle ihr einzig zeitweise an Liquidität, wofür nebst der Coronakrise namentlich die Beschwerdeführerin kausal verantwortlich sei. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin selbst Forderungen gegenüber anderen Unternehmen, welche in ihrer Gesamtheit die in Betreibung gesetzten Beträge leicht zu tilgen vermögen würden. Die Berufung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht auf die Leistung einer Sicherstellung sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil die Beschwerdeführerin die angespannte finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin direkt kausal und vorsätzlich verursacht habe, indem sie den von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht eingehalten habe und sich trotz schriftlicher Anerkennung ihrer Schuld geweigert habe, die Schuld der CHF 3'100'000.00 zu tilgen. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Möglichkeit erhalten, die im Rahmen der Instruktionsverhandlung eingereichten Zahlungsbefehle einzusehen. 3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten (sog. Kaution), wenn sie – die klagende Partei – zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen. Davon ausgenommen sind die Fälle von Art. 99 Abs. 3 ZPO. Im Falle des Konkurses, des Nachlassverfahrens oder bestehenden Verlustscheinen wird die Zahlungsunfähigkeit unwiderlegbar vermutet. Durch den Ausdruck «namentlich» wird jedoch klargestellt, dass die Liste keineswegs abschliessend ist, sondern die Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei durch andere Gründe vorliegen kann (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 28; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 99 N 19). Die herrschende Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehen jeweils von einer Zahlungsunfähigkeit aus, wenn die klagende Partei weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (BGE 111 II 206, E. 1; ADRIAN URWYLER/MY RIA M GRÜTTER, Schweizerische Zivilprozessordnung – Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 99 N 11). Die Zahlungsunfähigkeit muss dabei nicht bewiesen, sondern lediglich mittels Indizien glaubhaft gemacht werden, wobei Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf (VIKTOR RÜEGG/MICHA EL RÜEGG, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 12; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 99 N 26). Im Rahmen der summarischen Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ist primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 99 N 26). Sehr häufige Betreibungen gegen die klagende Partei stellen gemäss der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung sodann ein Anhaltspunkt für deren Zahlungsunfähigkeit dar (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 99 N 12; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 99 N 29; vgl. BGE 111 II 206, E. 2; KGer SG VZ 2008.28 vom 6. Mai 2008, E. 4). STERCHI befürwortet die glaubhaft gemachte Zahlungsunfähigkeit namentlich bei einer Häufung offener Betreibungen, welche in einem erheblichen Umfang im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln des Schuldners bzw. der klagenden Partei stehen (STERCHI, a.a.O., Art. 99 N 23). Relevant müsse aber stets sein, ob das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund des Anscheins der Zahlungsunfähigkeit die Vollstreckung des Kostenentscheides aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Klägers gefährdet ist (STERCHI, a.a.O., Art. 99 N 19). Auch SUTER/VON HOLZEN sprechen sich dafür aus, dass Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sei, wenn der Kläger nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügt, um den mit dem Prozess mutmasslich verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 99 N 25). Der Sicherstellungsanspruch besteht somit, wenn Zahlungsschwierigkeiten der klagenden Partei unter objektiver Betrachtungsweise die Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung aus einem hängigen Prozess gefährden könnten, unabhängig vom Grund für die Liquiditätsprobleme. Die antragstellende beklagte Partei trägt dabei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kautionsgrundes, wobei von der Natur der Sache her bloss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht glaubhaft gemachte Behauptungen genügen (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 99 N 16). Sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfüllt, so hat die antragstellende bzw. die beklagte Partei Anspruch auf die Anordnung der Kaution durch das Gericht (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 99 N 14). 4. Die Vorinstanz stellte sich im vorliegenden Fall auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin nicht als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheine und verneinte dementsprechend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung. Dieser Ansicht ist jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu folgen: 4.1 Den eingereichten betreibungsrechtlichen Unterlagen, namentlich dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020, lässt sich entnehmen, dass per 8. September 2020 insgesamt 26 Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet worden sind. Das Gesamtvolumen der in Betreibung gesetzten Forderungen beläuft sich dabei auf total CHF 2'954'483.31. Auffällig ist, dass sämtliche Betreibungen innerhalb von etwas mehr als drei Monaten, nämlich im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2020 und dem 3. September 2020, erhoben worden sind. Eine solche Vielzahl von eingeleiteten Betreibungen innerhalb eines solchen verhältnismässig kurzen Zeitraums lässt vermuten, dass die Beschwerdegegnerin zurze it erhebliche Liquiditätsprobleme aufweist und daher nicht mehr im Stande ist, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass die 26 Betreibungen von insgesamt 25 unterschiedlichen Gläubigern angehoben wurden (zwei Betreibungen durch die C. ____ AG), wobei lediglich drei Betreibungen (zwei der C. ____ AG sowie eine der D. ____ AG im Umfang von total CHF 1'353'119.03) durch Gläubiger des gleichen Konzerns (X-Konzern) erfolgten. Selbst wenn man diese drei Betreibungen der beiden X-Konzerngesellschaften ignoriert, verbleiben insgesamt immer noch in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von CHF 1'601'364.28. Die Tatsache, dass so viele verschiedene Gläubiger Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet haben, lässt an deren Argument, dass die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen keinen Bestand aufweisen würden, zumindest gewisse Zweifel aufkommen. So ist es zwar sicherlich zutreffend, dass die blosse Anhebung einer Betreibung keineswegs den Bestand einer Forderung bedeuten würde. Allerdings erscheint der Umstand, dass eine solche Vielzahl von Gläubigern Betreibungen innert kurzer Zeit einleiten, zumindest ein Indiz dafür zu sein, dass nicht sämtliche betriebenen Forderungen keinen materiellen Bestand aufweisen, zumal es eher unwahrscheinlich wäre, dass so viele verschiedene Gläubiger allesamt für nicht bestehende Forderungen Betreibungen einleiten würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin gegen die Betreibungen jeweils Rechtsvorschlag erhoben hat. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann auch nicht, dass sie sich in einem Liquiditätsengpass befindet, sondern räumt sogar ein, dass es ihr zeitweise an Liquidität fehlen würde. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dieser Liquiditätsmangel nicht mit der im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO geforderten Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden könne, wobei die Vorinstanz diese Ansicht unterstütze. Diese Auffassung kann jedoch vorliegend nicht geteilt werden. So ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Liquiditätsmangel von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden wäre. Zahlungsunfähigkeit liegt gerade dann vor, wenn nicht mehr genügende liquide http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Mittel vorliegen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Auch HANDSCHIN führt richtigerweise aus, dass mit der Liquidität des Unternehmens dessen Fähigkeit gemeint ist, seinen finanziellen Verpflichtungen konstant nachzukommen (LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz 463). Die erfolgten Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin stellen ein starkes Indiz für deren momentane Unfähigkeit dar, ihren fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem ihrerseits unterlassen, entsprechende Belege einzureichen (Bilanz, Erfolgsrechnung, Cash-Flow Rechnung usw.), welche den entstanden Verdacht der momentanen Zahlungsunfähigkeit entkräften könnten. Es kann somit festgehalten werden, dass die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genügend glaubhaft dargelegt worden ist. 4.3 Auch die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 11. September 2020 eingereichten drei Zahlungsbefehle, welche Betreibungen für Forderungen in der Gesamthöhe von CHF 5'463'939.60 belegen, vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin selbst zahlungsunfähig erscheint. So ändert eine in Betreibung gesetzte Forderung namentlich nichts an den der Beschwerdegegnerin momentan zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln, zumal gegen die Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die betriebenen Forderungen in naher Zukunft zu einem Liquidationszufluss führen würden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Betreibungen allesamt gegen Gesellschaften des X-Konzerns (E. ____ AG, D. ____ AG sowie C. ____ AG) richten, welche ihrerseits (D. ____ AG sowie C. ____ AG) drei Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet haben. Es macht daher den Anschein, dass zwischen jenen Parteien eine Vertragsstreitigkeit vorliegt, welche wohl zuerst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden muss. Die Beschwerdegegnerin legt weiter keine Belege ins Recht, welche auf einen anderweitigen baldigen Liquidationszufluss schliessen lässt. Die pauschale Behauptung, bisher keine aggressive Inkassostrategie verfolgt zu haben, genügt vorliegend nicht, um den Anschein der eigenen Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz verkennen zudem offensichtlich, dass die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO unbeachtlich sind. So spielt es keine Rolle, dass die Zahlungsmoral der Kunden der Beschwerdegegnerin aufgrund der Coronakrise nachgelassen hat. Auch der Umstand, dass die ausbleibende Zahlung der Beschwerdeführerin zu dem momentanen Liquiditätsengpass beigetragen hat, ist unbeachtlich. Entscheidend ist einzig die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zurzeit zahlungsunfähig erscheint. 4.4 Schliesslich vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu überzeugen. So ist im Rahmen der Festsetzung einer Sicherheitsleistung keineswegs bereits auf den möglichen Ausgang des materiellen Verfahrens abzuste llen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten haben sollte, indem sie als beklagte Partei die Sicherstellung der Parteientschädigung beantragte. Sollte die Beschwerdeführerin im materiellen Verfahren unterliegen, so würde die Kaution an die Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden. 4.5 An dieser Stelle sei noch darauf hinzuweisen, dass vorliegend offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführerin ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Obwohl die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht behauptete Rechtsverletzung eher unwahrscheinlich erscheint, da die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 16. September 2020 in die drei von der Gegenseite eingereichten Zahlungsbefehle vom 26. August 2020 Einsicht nehmen konnte und es ihr ansonsten ohne weiteres möglich gewesen wäre, an der Verhandlung Einsicht in diese Beweisurkunden zu verlangen, wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch ihre im zweitinstanzlichen Verfahren nachgeholte Replik zu diesen Zahlungsbefehlen als nachträglich geheilt zu betrachten. In solchen Fällen verzichtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gemäss konstanter Rechtsprechung auf die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz und entscheidet in der Sache selbst (KGer BL 410 15 142 vom 10. November 2015, E. 3.3). 5. Vorstehend hat sich gezeigt, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO zu bejahen ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin eine Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort dagegen nicht zur Höhe der geforderten Kaution. Gemäss § 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) erfolgt die Berechnung des Honorars im vorinstanzlichen Verfahren nach dem Streitwert. Aufgrund des vorliegenden Streitwerts ergibt sich gemäss § 7 Abs. 1 lit. i TO ein Grundhonorar in der Höhe von mindestens CHF 33'000.00 und maximal CHF 55'500.00. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles sowie der Tatsache, dass der Streitwert am oberen Ende des in § 7 Abs. 1 lit. i TO festgelegten Bereichs liegt, rechtfertigt sich das geltend gemachte Grundhonorar von CHF 55'000.00. Unter Berücksichtigung der erfolgten Vergleichsbemühungen sowie des zu erwartenden zweiten Schriftenwechsels erscheint zudem der beantragte Zuschlag gemäss § 8 Abs. 1 lit. a und lit. b TO gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, zumal die Beschwerdegegnerin die Höhe der von der Beschwerdeführerin beantragten Kaution nicht bestreitet. Demnach ist die beantragte Sicherheit für die Parteientschädigung auf CHF 100'000.00 nicht zu beanstanden. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2020 ist folglich aufzuheben. 6.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO, welche auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung finden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin als vollständig unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'000.00 festgesetzt wird. 6.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Parteientschädigung durch das Gericht festzusetzten. Gemäss § 2 Abs. 1 TO erfolgt die Berechnung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei das Honorar CHF 200.00 – 350.00 pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwandes für die Instruktion und Ausarbeitung der Beschwerde vom 24. September 2020 sowie der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falles wird die Entschädigung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht auf CHF 1'400.00 (5 Stunden à CHF 280.00) festgesetzt. Mangels einer Honorarnote ist weder ein Auslagenersatz noch eine Mehrwertsteuerabgabe geschuldet (vgl. KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019, E. 9.1 sowie KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019, E. 10).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. September 2020 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 1. Die Klägerin hat der Beklagten eine Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 bis 15. Dezember 2020 vorperemptorisch zu leisten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'400.00 zu entrichten.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Stephan Buser
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