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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.06.2020 410 20 108

June 15, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,574 words·~13 min·3

Summary

Einsprache gegen Arrestbefehl

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 15. Juni 2020 (410 20 108) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Arrestierung von Vermögenswerten Dritter; wirtschaftliche Berechtigung am Arrestgegenstand

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A. ____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Ruggle Partner, Limmatquai 4, Postfach 160, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einsprache gegen Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2020

A. Auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug (nachfolgend: Steuerverwaltung), vom 29. November 2019 erliess die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 2. Dezember 2019 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG den Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX gegenüber B. ____ für eine Forderung in Höhe von CHF 2'888.85. Als Arrestgegenstand wurde im Arrestbefehl die Liegenschaft Nr. XYZ, Grundbuch X. ____, aufgeführt. Als Grund der Arrestforderung wurden dem Arrestbegehren drei Verlustscheine für offene Steuerschulden (Direkte Bundessteuern) der Steuerjahre 2011 (Verlustschein-Nr. XXXXXXXX), 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Verlustschein-Nr. XXXXXXXX) und 2013 (Verlustschein-Nr. XXXXXXXX) beigelegt. Schuldner dieser Steuerforderungen ist B. ____. Die Schweizerische Eidgenossenschaft bemerkte bereits im Arrestbegehren sinngemäss, dass nicht B. ____, sondern die A. ____ AG als Eigentümerin der erwähnten Liegenschaft im Grundbuch eingetragen war. Da B. ____ jedoch der wirtschaftlich Berechtigte an der Liegenschaft sei und zudem die Voraussetzungen eines Durchgriffs erfüllt seien, könne die Liegenschaft mit Arrest belegt werden. B. Gegen den Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX erhob die A. ____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Einsprache und begehrte, dieser Arrestbefehl sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Einsprache ab und bestätigte den angefochtenen Arrestbefehl. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wurde der Einsprecherin auferlegt und diese zudem verpflichtet, der Gesuchsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2020 gelangte die A. ____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, und erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2020. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Entscheid vom 15. April 2020 sowie der Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX vom 2. Dezember 2019 seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie machte zusammengefasst geltend, Schuldner der Arrestforderung sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern B. ____. Das Arrestobjekt befinde sich jedoch im Allein-Eigentum der Beschwerdeführerin, welche die Liegenschaft bereits im Jahr 1992 gekauft habe. Damals sei eine Frau C. ____ Mitglied des Verwaltungsrates gewesen und nicht B. ____. Zugunsten der Familie B. ____ bestehe einzig ein Mietverhältnis, welches 2018 erneuert worden sei und die Familie B. ____ bezahle regelmässig einen Mietzins. Aktionäre der Beschwerdeführerin seien schliesslich Frau D. ____ aus Y. ____ sowie eine Gesellschaft mit Sitz in Dubai. B. ____ sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt; die Aktien der Beschwerdeführerin seien seit 2013 an mehrere Käufer veräussert worden, wobei die Veränderung der Eigentumsverhältnisse unstreitig sei. Die aus den Jahren 2011 und 2013 stammenden Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt sowie des Appellationsgerichts Basel- Stadt könnten die Beteiligungsverhältnisse deshalb, wenn überhaupt, nur für den Zeitpunkt dieser Urteile belegen, allfällige zwischenzeitliche Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse würden jedoch ausgeschlossen. Eine wirtschaftliche Berechtigung des B. ____ an der Beschwerdeführerin im Arrestzeitpunkt könne auf diese jedoch Weise nicht belegt werden. Weiter sei falsch, dass B. ____ immer über das Vermögen der Beschwerdeführerin habe verfügen können, ohne dieser gegenüber rechenschaftspflichtig gewesen zu sein. Ein Verwaltungsrat könne nicht einfach ohne Rechenschaftspflicht über Vermögenswerte einer Gesellschaft verfügen, andernfalls er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machen würde. Aus der Tatsache, dass B. ____ die streitgegenständliche Liegenschaft als Familienwohnung nutze, könne ebenfalls keine wirtschaftliche Berechtigung desselben abgeleitet werden, zumal unstreitig ein Mietverhältnis bestehe. Ferner sei es auch üblich, dass eine Gesellschaft, welche eine Liegenschaft erwerbe, diese auch als Geschäftssitz nutze. Daraus könne keine wirtschaftliche Berechtigung eines Dritten abgeleitet werden. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn es festhalte, dass lediglich glaubhaft gemacht werden müsse, dass die Schilderungen der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht zuträfen, im Gegenzug jedoch ein Urkundenbeweis verlangt würde. Angesichts dessen, dass die Beweislast bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft liege, könne dies nicht verlangt werden. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West habe folglich sowohl den Sachverhalt unrichtig festgestellt als auch das Recht falsch angewendet. D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 beantragte die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Steuerverwaltung, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei zudem abzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts wies mit Verfügung vom 12. Mai 2020 den Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Zudem schloss sie mit selbiger Verfügung den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2020, mit welchem die Einsprache gegen den Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX vom 2. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. a ZPO kann der Einspracheentscheid unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Arrestbewilligung und Arresteinsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der am 15. April 2020 ergangene Entscheid ist der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 20. April 2020 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist mittels Postaufgabe des Rechtsmittels am 27. April 2020 gewahrt worden ist. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausserdem fristgerecht geleistet worden. Als Drittpartei, welche Eigentum am Arrestobjekt geltend macht, ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 278 Abs. 1 SchKG; HANS REISER, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 278 N 22). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 278 Abs. 3 SchKG kann die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 272 SchKG im Rahmen der Rechtsbegehren mit voller Kognition überprüfen, wobei mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und / oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (vgl. Art. 320 ZPO). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, jedoch mehr als das blosse Behaupten. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1; OG ZH PS180189 vom 8. November 2018 E. 3 m.w.H). Der Arrestschuldner hat demgegenüber der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers die Glaubhaftmachung des Gegenteils entgegenzustellen. Es gilt folglich für beide Parteien dasselbe Beweismass, wobei der Gläubiger die Beweislast trägt (HANS REISER, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 278 N 38). Über den Bestand der Forderung, das Bestehen eines allfälligen Pfandrechts und die rechtliche Zugehörigkeit des Arrestobjekts wird in diesem Prozess dagegen nicht materiell rechtskräftig entschieden. Vielmehr ist diesbezüglich auf spätere Verfahren, etwa auf das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG, zu verweisen (HANS REISER, a.a.O., Art. 278 N 3 f.; vgl. auch BGer 5A_697/2010 vom 11. November 2010 E. 3). Der Arrest kann für diejenigen Vermögensgegenstände bewilligt werden, welche dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer anderen Person gehören, ist normalerweise unzulässig (REISER, a.a.O. Art. 272 N 32 mit Hinweisen). Auf fremden Namen, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehaltene Vermögenswerte sind jedoch dann ebenfalls uneingeschränkt als Eigentum des Arrestschuldners verarrestierbar, wenn es dem Gläubiger gelingt, die tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (BGer 5A_225/2009 vom 10. September 2009 E. 4.1; REISER, a.a.O., Art. 271 N 53 und Art. 272 N 32). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn Vermögenswerte des Arrestschuldners von einem Dritten treuhänderisch gehalten werden (BGE 126 III 95 E. 4a; 130 III 579 E. 2.2.1; REISER, a.a.O. Art. 271 N 54 f.). Es ist folglich nicht darauf abzustellen, wer einen Vermögensgegenstand dem Anschein nach besitzt, sondern wem dieser gemäss einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise tatsächlich gehört. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Einschätzung, die Liegenschaft sei dem Vermögen des B. ____ zuzurechnen, auf Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt sowie des Appellationsgerichts Basel-Stadt aus den Jahren 2011 beziehungsweise 2013. In diesen Urteilen wurde u. a. festgehalten, dass B. ____ sowohl der wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin als auch an der verarrestierten Liegenschaft sei («Es hat daher als erstellt zu gelten, dass [B. ____] der wirtschaftlich Berechtigte an den beiden Firmen [A. ____ AG und E. ____ Ltd.] ist. Dies gilt auch für die von ihm bewohnte Liegenschaft in Oberwil, welche gleichzeitig Firmendomizil der A. ____ AG ist», AppGer BS SB.2012.23 vom 4. September 2013 E. 6). Damit gelingt es ihr, mittels objektivierten Feststellungen prima facie und im Sinne des verlangten Beweismasses des Glaubhaftmachens darzulegen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich dem Vermögen des B. ____ zuzurechnen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Beschwerdeführerin wendet den Vorbringen der Beschwerdegegnerin gegenüber sinngemäss ein, die Beteiligungsverhältnisse hätten sich dem Jahr 2013 verändert und eine Frau D. ____ aus Y. ____ sowie eine Gesellschaft mit Sitz in Dubai seien nunmehr Eigentümer der Aktien der Beschwerdeführerin. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts hat diesbezüglich jedoch zu Recht festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, den von der Beschwerdegegnerin mittels besagten Urteilen glaubhaft gemachten Anschein zu entkräften, zumal die Beteiligungsverhältnisse entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keineswegs unstreitig sind. In der Tat versucht die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Besitzverhältnisse hätten sich zwischenzeitlich verändert, nicht einmal im Ansatz zu substantiieren. So verweist sie ohne nähere Angaben auf «eine Gesellschaft mit Sitz in Dubai» und eine «Frau D. ____». Dabei wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes, tatsächliche Veränderungen in der Aktionärsstruktur mit wenig Aufwand aufzuzeigen. Einerseits wäre davon auszugehen, dass eine solche Aktienübertragung nicht papierlos über die Bühne gehen würde; andererseits müsste die Beschwerdeführerin über Dokumente verfügen, welche Hinweise auf eine veränderte Aktionärsstruktur zuliessen (wie beispielsweise ein – von der Gesellschaft nota bene zwingend zu führendes – Aktienbuch oder die Aktionärsstruktur reflektierende Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschlüsse etc.). Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urteilen aus den Jahren 2011 und 2013 ergibt sich ausserdem deutlich, dass B. ____ der wirtschaftlich Berechtigte sowohl der Beschwerdeführerin als auch der verarrestierten Liegenschaft ist. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin deshalb nicht, den glaubhaft gemachten Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzubringen. An diesem Ergebnis vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Mietvertrag vom 30. September 2018 nichts zu ändern. Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit dieses Mietvertrages entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestreitet. Tatsächlich lässt sich aus dieser Vereinbarung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten; das Gegenteil ist eher der Fall. Gemäss besagtem Mietvertrag trägt B. ____ einzig die Kosten des Unterhalts sowie die vierteljährlich zu entrichtenden Amortisationszahlungen über jeweils CHF 2'500.00, während die Beschwerdeführerin im Gegenzug die Hypothekarzinsen trägt. Ein eigentlicher Mietzins ist nicht geschuldet. Es scheint demnach höchst fraglich, ob das von B. ____ geleistete Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Liegenschaft marktüblich ist und einem Drittvergleich standhalten würde. Täte es dies nicht, wäre der vorliegende Mietvertrag als weiteres Indiz dafür zu werten, dass B. ____ in Tat und Wahrheit der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin und damit auch der streitgegenständlichen Liegenschaft ist. Unbesehen davon lässt auch die Vertragsschliessung auf eine tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung des B. ____ schliessen. Dieser hat den Mietvertrag vom 30. September 2018 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Gesellschaftsvertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig (BGer 4A_127/2013 vom 22. Mai 2013 E. 6.1). Im Sinne einer Ausnahme ist dies nur dann erlaubt, wenn eine Benachteiligung der Gesellschaft der Natur des Geschäfts nach – z.B. aufgrund von Marktpreisen – ausgeschlossen werden kann oder eine Ermächtigung zum Selbstkontrahieren vorliegt. Eine solche, allenfalls stillschweigende, Ermächtigung ist insbesondere in Situationen mit einem Alleinaktionär anzunehmen (ROLF WATTER, Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 718a N 12). Nach dem Gesagten spricht der Mietvertrag vom 30. September http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 folglich eher für eine wirtschaftliche Berechtigung des B. ____ als für das von der Beschwerdeführerin behauptete Gegenteil. Wenn die Zivilkreisgerichtspräsidentin zudem festhält, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen nicht auf Urkunden oder vergleichbare Beweismittel stützen könne, so verhält sie sich nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – widersprüchlich. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin meinte damit einzig, dass es der Beschwerdeführerin mittels ihren Vorbringen nicht gelingt, das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG zu erfüllen. Denn im summarischen Verfahren, wie das Arresteinspracheverfahren eines darstellt (vgl. Art. 251 lit. a ZPO), sind Beweise grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn lediglich das Beweismass des Glaubhaftmachens zu erfüllen ist. Die Beschwerdeführerin liegt zwar richtig, wenn sie angibt, die Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin. Sie verkennt jedoch den Unterscheid zwischen der Beweislast und dem Beweismass des Glaubhaftmachens. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung auf ein rechtskräftiges und hinsichtlich des relevanten Sachverhalts deutliches Gerichtsurteil zu stützen vermag, gelingt es ihr, aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Berechtigung des B. ____ an der verarrestierten Liegenschaft zu vermitteln. Da es die Beschwerdeführerin demgegenüber in jeglicher Hinsicht unterlässt, den von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten Sachverhalt substantiiert zu bestreiten, sind die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG vorliegend erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass auch heute noch davon auszugehen ist, dass B. ____ als wirtschaftlich Berechtigter der Liegenschaft zu qualifizieren ist. Der Arrestbefehl wurde folglich zu Recht ausgestellt und die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2020 ist abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i. V. m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 450.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 450.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

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