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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.03.2020 410 19 292

March 24, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,960 words·~20 min·1

Summary

Kostenentscheid/Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. X

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 24. März 2020 (410 19 292) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenentscheid: richterliches Ermessen bei der Festsetzung der Parteientschädigung (E. 7); Anwendung eines Interessenwertzuschlags nach § 5 TO (E. 7.4 f.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Yannick Hostettler und/oder Advokat Dr. Peter Mosimann, Wenger Plattner, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ GmbH, (vormals C.____ GmbH), vertreten durch Advokat Dr. Christian Haas, FROMER Advokatur und Notariat, St. Jakobs-Strasse 7, Postfach 2879, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid / Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxxxxxxx Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. November 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft betrieb die A.____ die B.____ GmbH für zwei Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 903'549.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Mai 2019. Dagegen erhob die B.____ GmbH Rechtsvorschlag. Im folgenden Rechtsöffnungsverfahren wies der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 21. November 2019 das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte der A.____ die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und wies sie gleichzeitig an, der Gegenpartei eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 38'800.45 inkl. Spesen und MWSt zu bezahlen. B. Gegen Ziffer 2 dieses Urteils erhob die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Yannick Hostettler und/oder Dr. Peter Mosimann, mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. November 2019 (Dossier 160 19 1322 II) in Bezug auf die Parteientschädigung aufzuheben und es sei die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 12'746.85 inkl. CHF 911.35 MWST zu reduzieren. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 21. November 2019 (Dossier 160 19 1322 II) in Bezug auf die Parteientschädigung aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 12'746.85 inkl. CHF 911.35 MWST reduziert. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 stellte die B.____ GmbH den Verfahrensantrag, die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Kantonsgericht in der Höhe von CHF 32'017.80 inkl. 7.7% Mehrwertsteuer zu verpflichten. Das Verfahren sei erst fortzusetzen, nachdem die Sicherheit für die Parteientschädigung geleistet worden sei. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Beschwerdegegnerin gemäss Tarifordnung für die Anwälte des Kantons Basel-Landschaft Sicherheit zu leisten. Alles unter o/e–Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin, unter o/e Kostenfolge. Der Verfahrensantrag wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2020 abgewiesen. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 beantragte die B.____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), wiederum vertreten durch Dr. Christian Haas, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten vom 21. November 2019 in Bezug auf die Parteientschädigung. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (zzgl. MWST). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die Urteilsbegründung der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht.

Erwägungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. November 2019 betreffend provisorische Rechtsöffnung, mithin gegen die Parteientschädigung. Sofern eine Partei nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Die schriftliche Begründung des Urteils vom 21. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer laut Eintrag auf dem Rückschein am 25. November 2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 5. Dezember 2019 zuhanden des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 750.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 230 ZPO; SPÜHLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3. Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Parteientschädigung nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), wobei im Verfahren betreffend Rechtsöffnung das Honorar nach dem Zeitaufwand (§§ 3 ff.) berechnet wird und ein Zuschlag von bis zu 2.5% des Streitwerts bzw. Interessewertes angewendet werden kann (§ 5 TO). Das Honorar beträgt CHF 200.00 – CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). 4. Mit Urteil vom 21. November 2019 wies der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, auferlegte ihr die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und wies sie gleichzeitig an, der Gegenpartei eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 38'800.45 inkl. Spesen und MWSt zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin sei der Zeitaufwand nicht ersichtlich. Da in einem Rechtsöffnungsverfahren die Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand zu bemessen sei, werde aus Praktikabilitätsgründen vom Zeitaufwand der gegnerischen Honorarnote ausgegangen. Es sei daher von einem Aufwand von 35 Stunden à CHF 350.00 auszugehen. Zusätzlich seien ein Interessenwertzuschlag von 2.5% des Streitwerts im Betrag von CHF 22'588.70 sowie die aufgeführten Spesen zu vergüten. Hinzu trete noch die Mehrwertsteuer, so dass eine zu leistende Parteientschädigung von CHF 38'800.45 resultiere. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2019, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der überhöhten und qualifiziert unangemessenen Parteientschädigung mit keinem Wort begründet, weshalb sie die Parteientschädigung so hoch festsetze. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2019 detailliert aufgezeigt, weshalb die Honorarnote der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich substantiiert sei. Dadurch habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Der in Art. 53 ZPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass das Gericht seinen Entscheid begründet. Das Gericht kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229, E. 5.2, m.w.H.). Als Ausnahme lässt das Bundesgericht jedoch einen gänzlichen Verzicht auf eine Begründung der im Entscheid zugesprochenen Parteientschädigung zu. Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer dann, wenn die zugesprochene Entschädigung den in Tarifordnungen gesetzlich vorgesehenen Rahmen weder über- noch unterschreitet und die Parteien keine besonderen Umstände geltend machen. Nach Auffassung des Bundesgerichts bestünde andernfalls die Gefahr, dass zur Begründung der Höhe der Parteientschädigung auf blosse Leerformeln zurückgegriffen würde, was im Ergebnis auf dasselbe hinausliefe wie ein gänzlicher Verzicht auf deren Begründung (BGE 111 Ia 1, E. 2a; BGer vom 11. August 2010, 4A_275/2010, E. 8.2; BGer vom 22. Februar 2011, 8C_789/2010, E. 7). Im vorliegenden Verfahren liegt die zugesprochene Parteientschädigung innerhalb des von der Tarifordnung vorgegebenen Rahmens für die Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand (§ 5 TO), und die Parteien machten im vorinstanzlichen Verfahren keine besonderen Umstände geltend. Die Vor-instanz stützt sich bei der Bemessung des Zeitaufwands auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote vom 10. Oktober 2019, veranschlagt den Stundenansatz mit dem Maximalbetrag von CHF 350.00 nach § 3 TO und übernimmt die übrigen Positionen der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2019. Somit lässt sich die Begründung für die Höhe des zugesprochenen Betrags aus den beiden Honorarnoten selbst herleiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt überdies eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass sich die Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand bemesse und sich dieser aus der eingereichten Honorarnote der Beschwerdegegnerin nicht eruieren lasse. Wenn sie aber aus «Praktikabilitätsgründen» auf den Aufwand der Beschwerdeführerin abstelle, belohne sie damit in unzulässiger Weise das Substantiierungsversäumnis der Beschwerdegegnerin. Beim Abstellen auf die 35 Stunden der Beschwerdeführerin sei zudem Folgendes zu berücksichtigen: Dem 6-seitigen Rechtsöffnungsbegehren habe die Beschwerdegegnerin eine 13-seitige Vernehmlassung mit Exkurs zum materiellen Forderungsprozess sowie mit 28 Beilagen entgegengehalten. Darauf habe die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 eingereicht, was dazu führe, dass in ihrem Aufwand von 35 Stunden zwei Rechtsschriften enthalten seien, wohingegen die Beschwerdegegnerin lediglich eine Rechtsschrift verfasst habe. Von den 35 Stunden seien 20.6 Stunden nach der Verfügung von 3. September 2019 entstanden, mit welcher ihr eine Frist für die zweite Rechtsschrift angesetzt worden sei. Lediglich die 14.3 Stunden zuvor seien somit relevant. Indem die Vorinstanz aus Praktikabilitätsgründen auf die 35 Stunden der Beschwerdeführerin abstelle, verletze sie damit das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und sie habe ihr Ermessen qualifiziert unverhältnismässig und damit rechtsfehlerhaft und unter Zugrundelegung eines offensichtlich falschen Sachverhalts ausgeübt. Die Vor-instanz habe auch durch die Anwendung des maximalen Stundenansatzes von CHF 350.00 pro Stunde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Das angerufene Kantonsgericht habe im Entscheid KGer BL 100 04 732 vom 9. November 2004 bereits festgehalten, dass gemäss TO ein Anwaltshonorar von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 250.00 pro Stunde für einen Fall, dessen Schwierigkeitsgrad eher am unteren Ende der Skala liege, als überhöht anzusehen sei. Im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren sei ein Abstellen auf den maximalen Stundenansatz von CHF 350.00 per se unverhältnismässig. Die Anwendung dieses Maximalsatzes werde von der Vorinstanz denn auch mit keinem Wort begründet. Ferner habe die Vorinstanz einen Interessenwertzuschlag von 2.5% des Streitwerts berücksichtigt. Da sich das Stundenhonorar unter anderem nach der «Bedeutung der Sache» und der damit verbundenen Verantwortung bemesse und die Vorinstanz den maximalen Stundenansatz angewandt habe, müsse geschlossen werden, dass der hohe Streitwert bereits bei der Bemessung des Stundenhonorars berücksichtigt worden sei. Wenn nunmehr ein Interessenwertzuschlag von 2.5% des Streitwerts hinzuaddiert werde, werde der hohe Streitwert doppelt berücksichtig, was unzulässig sei. Die Vorinstanz habe die zugesprochene Parteientschädigung schliesslich zu Unrecht um die in der Honorarnote aufgeführten Pauschalspesen erweitert. Die Tarifordnung sehe Auslagen nur nach dem tatsächlichen Aufwand vor. Auch habe sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 an die Vorinstanz bereits auf die unzulässige Pauschale hingewiesen. Dennoch habe die Vorinstanz die Pauschalspesen unkorrekterweise angerechnet. Die Parteientschädigung sei deshalb auf 10 Stunden à CHF 280.00 zu reduzieren, zuzüglich eines Interessenwertzuschlags von 1% des Streitwerts und erweitert um die Mehrwertsteuer, so dass ein zu leistender Betrag von CHF 12'746.85 resultiere. 6.2 Die Beschwerdegegnerin macht mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 im Wesentlichen geltend, es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Festlegung der Parteientschädigung korrekt ausgeübt. Sie habe belegen müssen, dass die Beschwerdeführerin nie Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung über CHF 903'549.00 gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass sich die Darstellung derart komplizierter Verhältnisse im Rahmen einer Rechtsschrift vor dem Rechtsöffnungsrichter sehr aufwendig gestalte. Aus dem von der Vorinstanz nicht angeforderten Detail zu ihrer Honorarnote ergebe sich sodann, dass für das vorinstanzliche Verfahren rund 48 Stunden zu einem Ansatz von CHF 350.00 aufgewendet worden seien. Das Abstellen der Vor-instanz auf 35 Stunden sei deshalb nicht zu beanstanden. Auch sei der gewählte Stundenansatz von CHF 350.00 mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit des Verfahrens nicht zu bemängeln. Zudem sei bei einem Streitwert von über CHF 900'000.00 ein grosses wirtschaftliches Interesse der Parteien offenkundig, so dass sich ein Interessenwertzuschlag von 2.5% rechtfertige. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen. 7.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsöffnungsverfahren, in welchem das Honorar gemäss § 5 TO nach dem Zeitaufwand berechnet wird. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote einreichte, aus welcher der Zeitaufwand nicht ersichtlich wird, musste die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin nach Ermessen festgesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verteilung der Prozesskosten auferlegt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet allerdings ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darf mithin sein Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert es jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid - welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde - auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (REETZ/THEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (dazu KGer BL 410 16 231 vom 6. September 2016 E. 5.2). 7.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausübte, indem sie der Beschwerdegegnerin denselben Stundenaufwand wie der Beschwerdeführerin anrechnete und somit von 35 Stunden ausging. Nach Einsicht in die Akten kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in der Tat zweimal äusserte, wohingegen sich die Beschwerdegegnerin lediglich einmal in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 äusserte. Die Beschwerdegegnerin hatte folglich nur eine Rechtsschrift zu verfassen und entsprechend weniger Aufwand zu verzeichnen. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich zu Recht eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Ermessensausübung der Vorinstanz. Das Zivilkreisgericht stütze sich für die Bemessung des Aufwands auf die gegnerische Honorarnote, was bei ungefähr gleich hohem Aufwand beider Parteien korrekt wäre. Da die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt, indem sie ihre zweite Rechtsschrift verfasste, unbestrittenermassen 14.3 Stunden benötigte, ist der Beschwerdegegnerin derselbe Aufwand für ihre Vernehmlassung anzurechnen. Somit ist vom Aufwand für lediglich eine Rechtsschrift im Umfang von 14.3 Stunden auszugehen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort bezüglich ihres Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren von angeblich 48 Stunden sind im Beschwerdeverfahren nicht zu hören, zumal dies bei der Vorinstanz weder vorgebracht noch belegt wurde. Die erst im vorliegenden Verfahren eingereichten Details zur Honorarnote der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2019 stellen ein unzulässiges Novum dar und sind aus dem Recht zu weisen. 7.3 Bezüglich des gewählten Stundenansatzes von CHF 350.00 verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2004, wonach ein Anwaltshonorar von CHF 250.00 pro Stunde für einen Fall, dessen Schwierigkeitsgrad eher am unteren Ende der Skala liege und auch die Bedeutung des Falles als gering einzustufen sei, als überhöht anzusehen sei. Hierzu gilt es zunächst festzustellen, dass dieser bereits 16-jährige Entscheid kurz nach Einführung der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte erging und der damalige Stundenansatz tiefer lag als heute, konkret zwischen CHF 180.00 und CHF 300.00. Die zitierte kantonale Rechtsprechung ist folglich veraltet. In einem neu publizierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wird festgehalten, dass für ein Beschwerdeverfahren mit geringer Komplexität ein Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen ist (KGE 410 19 242 vom 21. Januar 2020 E. 8.1). Vorliegend kann von einem Beschwerdeverfahren mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden, wofür ein Stundenansatz von CHF 280.00 als angemessen erscheint. Als erschwerendes Moment tritt jedoch die Fremdsprachlichkeit hinzu: Sämtliche Verträge und Korrespondenz sind in englischer Sprache abgefasst, wodurch ein Mehraufwand für die Übersetzung anfällt, was eine Erhöhung um CHF 20.00 auf CHF 300.00 pro Stunde rechtfertigt. Die angefochtene Parteientschädigung ist somit auf 14.3 Stunden à CHF 300.00 zu kürzen. 7.4 Hinsichtlich der Möglichkeit eines Interessenwertzuschlags im Sinne von § 5 TO im Rechtsöffnungsverfahren liegt kein Präjudiz des Kantonsgerichts vor. Es fragt sich demnach, unter welchen Umständen ein solcher Zuschlag zugesprochen werden kann. Ausgangspunkt der Auslegung von § 5 TO muss dessen Wortlaut sein. Demnach ist das Honorar im Rechtsöffnungsverfahren primär nach dem Zeitaufwand zu berechnen, wobei ein Zuschlag von bis zu 2,5% des Streitwertes bzw. Interessewertes hinzugerechnet werden kann. Entscheidend ist das Verhältnis http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischen der grundsätzlich nach Zeitaufwand vorzunehmenden Honorarberechnung und der bloss ausnahmsweise vorzunehmenden Zusprechung eines Zuschlags. Die ratio legis des § 5 TO besteht darin, über die grundsätzliche Berechnung der Parteientschädigung anhand des Zeitaufwands in Kombination mit der Möglichkeit der Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2,5% auf den Streit- bzw. Interessewert, eine angemessene Honorierung der Arbeit eines Rechtsvertreters in den in § 5 genannten betreibungsrechtlichen Verfahren zu bewerkstelligen. Nach diesem Normenverständnis ist die vorgesehene Möglichkeit eines Zuschlags als Instrument zu sehen, um ein ausschliesslich nach dem Zeitaufwand berechnetes und im Ergebnis als unangemessen tief angesehenes Honorar im konkreten Einzelfall auf ein Niveau zu heben, welches die geleistete Arbeit eines Rechtsvertreters – in Anbetracht der gesamten Umstände des geführten Mandats – angemessen honoriert. Dem Korrektiv eines Zuschlags von bis zu 2,5% des Streitwertes bzw. dem Interessewert kommt somit Ausnahmecharakter zu und es gilt bei dessen Anwendung insbesondere zu verhindern, dass Bemessungskriterium im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung mehrfach berücksichtigt werden. 7.5 Dem zugrundeliegenden Rechtsöffnungsverfahren weisen beide Parteien ein grosses wirtschaftliches Interesse bei, beträgt der Streitwert doch CHF 903'549.00. In Anbetracht der Bedeutung der konkreten Streitsache für die Parteien erscheint das auf Basis des Zeitaufwands berechnete Honorar von CHF 4'290.00 (14.3 Stunden à CHF 300.00) als zu tief angesetzt. Deshalb rechtfertigt sich eine Erhöhung der Parteientschädigung mittels eines Zuschlags in der Höhe von 1% des Streitwerts i.S.v. § 5 TO, mithin im Betrag von CHF 9'035.50, bzw. eine Kürzung des vorinstanzlich zugesprochenen Zuschlags auf diesen Betrag. 7.6 In der zugesprochenen Parteientschädigung sind überdies die geltend gemachten Pauschalspesen im Betrag von CHF 1'187.00 berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich zu Recht, die Tarifordnung für Anwälte und Anwältinnen sehe in den §§ 15 und 16 Auslagen und Spesen nur nach dem konkreten Aufwand vor, nicht jedoch als Pauschale. Das Kantonsgericht hat sich diesbezüglich schon mehrfach geäussert und betont, dass ein spezifizierter Antrag um Auslagenersatz gestellt werden muss, um berücksichtigt zu werden (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Im vorliegenden Verfahren fehlt ein entsprechendes Begehren. Beantragt wurde lediglich eine Auslagenpauschale von 3% auf dem um den Interessewert erweiterten Honorar im Betrag von CHF 1'187.70. Da kein Antrag auf Auslagenersatz gestellt wurde, hätte dementsprechend auch keine Spesenentschädigung zugesprochen werden dürfen, weshalb die Parteientschädigung um diesen Betrag zu kürzen ist. 7.7 Die angefochtene Parteientschädigung wurde zudem um die Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 3'139.80 erweitert. Gleich wie die Auslagen ist auch die Mehrwertsteuer in der Honorarnote separat auszuweisen (§ 17 TO). Obwohl vorliegend ein entsprechender Antrag vorlag, ist bei der Festlegung der Parteientschädigung die vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Denn die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin kann die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 95 N 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19. Juli 2005, ZR 2005, N 76, E. III.2). Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von CHF 3'139.80 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen. 7.8 Zusammenfassend zeigt sich, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung verschiedentlich ihr Ermessen überschritten resp. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Gemäss den vorangehenden Ausführungen präsentiert sich die vorinstanzlich zu leistende Parteientschädigung wie folgt: 14.3 Stunden à CHF 300.00 CHF 4'290.00 Interessenzuschlag 1% des Streitwerts CHF 9'035.50 Parteientschädigung CHF 13’325.50 8. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die objektive Tatsache und das Ausmass des Unterliegens sind daran zu messen, inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht nicht durchgedrungen ist. Dabei wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten i. d. R. nicht berücksichtigt (RÜEGG, in: BSK ZPO, 2017, Art. 106 N 3). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Parteientschädigung von CHF 38'800.45 auf CHF 12'746.85 zu reduzieren. Wie sich nun gezeigt hat, wird die Parteientschädigung auf CHF 13'325.50 herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist folglich mit 95% ihres Rechtsbegehrens durchgedrungen. Infolgedessen rechtfertigt es sich, das lediglich geringfügige Unterliegen im Umfang von fünf Prozenten nicht zu berücksichtigen und die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass eine Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Der erforderliche Zeitaufwand für die Ausarbeitung der 17seitigen Beschwerde vom 5. Dezember 2019 sowie der 3-seitigen Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 wird vorliegend auf 12 Stunden geschätzt. Aufgrund der mittleren Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ansatz auf CHF 280.00 pro Stunde festzusetzen. Dies ergibt ein Honorar von CHF 3'360.00. Zuschläge gemäss § 4 TO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet. Gemäss den Ausführungen in den Erwägungen 7.6 und 7.7 hiervor sind vorliegend überdies keine Kopiaturen, weitere Auslagen oder die Mehrwertsteuer zu vergüten. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'360.00 auszurichten.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 Abs. 2 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. November 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Gesuchsklägerin hat der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'325.50 auszurichten". 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin CHF 750.00 zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'360.00 zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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410 19 292 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.03.2020 410 19 292 — Swissrulings