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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.10.2019 410 19 202

October 15, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·HTML·2,071 words·~10 min·8

Summary

Provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. Oktober 2019 (410 19 202) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Anforderungen an die Spezifizierung von Betreibungsforderungen im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)

Besetzung

Präsident Roland Hofmann, Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin

gegen

B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx

Beschwerde gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. August 2019

A. Mit Urteil vom 13. August 2019 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Rechtsöffnungsgesuch von A.____ vom 14. Juni 2019 in der gegen B.____ eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 5'040.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2018 ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellerin ihre in Betreibung gesetzte Forderung im Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2019 nur mit "Mietforderungen" bezeichnet habe. Der Mietvertrag vom 2. Juni 2012 stelle zwar einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für Mietzins- und Nebenkostenakontozahlungen dar. Allerdings sei die Rechtsöffnung aufgrund der mangelnden Substantiierung der Forderungen, insbesondere infolge der fehlenden Angabe der Zeitperiode, für welche betrieben wird, abzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin am 21. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hauptsächlich mit der Begründung, nach der Einreichung des unterzeichneten Mietvertrags und des Nachtrags zum Mietvertrag habe sie gedacht, dass die im Rechtsöffnungsgesuch erwähnten Beträge und Daten genügen würden. Aus diesen gehe hervor, dass sie Mietzinsrückstände geltend mache. Die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) verzichtete dabei, konkrete Anträge zu stellen. C. Am 23. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 21. August 2019 ein, wobei sie wiederum auf das Stellen von expliziten Anträgen verzichtete. Nach Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 450.00 durch die Beschwerdeführerin forderte das Gerichtspräsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. September 20109 zur Abgabe einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung auf. Diese Frist liess der Beschwerdegegner unbenützt verstreichen, worauf das Gerichtspräsidium der Rechtsmittelbehörde am 24. September 2019 den Schriftenwechsel für geschlossen erklärte und den Entscheid in der Sache aufgrund der Akten anordnete. D. In den nachfolgenden Erwägungen des urteilenden Gerichts werden die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, soweit sie für den Sachentscheid rechtlich relevant sind. Erwägungen

1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen das angefochtene Urteil das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Laut Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) -, innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 29. August 2019 ablief. Mit Einreichung der Beschwerde am 21. August 2019 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 450.00 wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und somit einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 320 lit. b ZPO geltend.

2.1 Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, weshalb und in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen ist (KGE BL 410 13 207 vom 17. September 2013 E. 1.2; BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 221 N 38; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 30 ff.). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, was der Antragsteller in der Sache verlangt. In der Begründung muss sich der Antragsteller daher mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Bei der Prüfung der Rechtsschrift hat das Gericht zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge (BGE 134 II 244 E 2.4; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15; KGE BL 410 17 393 vom 6. März 2018 E. 1.3; KGE BL 410 12 209 vom 4. September 2012 E. 1.2). So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4; KGE BL 410 19 112 vom 2. Juli 2019 E. 2.1; KGE BL 410 17 393 vom 6. März 2018 E. 1.3; KGE BL 410 14 170 vom 23. September 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die Beschwerde vom 21. August 2019 enthält keine expliziten Anträge, was einen formellen Mangel darstellt. Es ist demnach zu prüfen, ob sich aus der Begründung ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten und nach eigenen Angaben auch nicht juristisch bewandert ist. Der Begründung der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, sie sei der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht mangels Substantiierung der betriebenen Forderung abgewiesen. Als Vermieterin hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer mietrechtlichen Forderung in Höhe von CHF 5'040.00 zuzüglich Zinsen gegenüber dem Beschwerdegegner als ehemaligen Mieter fest. Sinngemäss verlangt sie damit von der Rechtsmittelbehörde die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für die gesamte Betreibungsforderung von CHF 5'040.00 nebst Zinsen zu 5% seit dem 31. März 2018. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). Überprüft wird der angefochtene Entscheid einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Die von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schreiben zwischen ihr und dem Beschwerdegegner vom 14. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 sind verspätet und können nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die beiden Kontoauszüge betreffend die Mietzinszahlungen durch den Beschwerdegegner seit 29. Mai 2012, welche erst mit der Beschwerde vom 21. August 2019 ins Recht gelegt worden sind. Auch diese Belege sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem unterzeichneten Mietvertrag vom 2. Juni 2012 und den Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vom 16. Januar 2014 würden sich die auf der Rechtsöffnung erwähnten Beträge und Daten ergeben. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Juni 2019 habe sie leider nicht alle Daten wiederholt und nur das jeweilige Datum und den Betrag der rückständigen Mietkosten erwähnt, nicht jedoch, dass es sich hierbei um Mietzinsrückstände handeln würde, wie bereits auf der Betreibung erwähnt. Im Betreibungsbegehren vom 22. Januar 2019 seien als Forderungsgrund eindeutig "Mietforderungen" mit dem jeweiligen Valutadatum angegeben. Die jeweiligen Monate würden aus dem eingesetzten Valutadatum hervorgehen, nämlich 01.03.2018 = März 2018, 01.08.2018 = August 2018, 01.10.2018 = Oktober 2018 und 01.11.2018 = November 2018. Es seien eindeutig nur Mietzins- und Nebenkostenakontozahlungen oder Teil-/Restbeträge. Für die offene Nebenkostenforderung sei kein Rechtsöffnungstitel eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin macht damit zusammenfassend geltend, sie habe ihre mietrechtliche Forderung gegen den Beschwerdegegner im Betreibungsbegehren hinreichend bezeichnet.

4.2 Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, welches der beschränkten Untersuchungsmaxime untersteht, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt sowie ob die Betreibungsforderung im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl genau bezeichnet ist (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., 2010, Art. 84 N 50). Im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl ist unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung reicht namentlich dann aus, wenn der Grund der Forderung für den Betriebenen nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2; BGE 121 III 18 E. 2a; KGE BL 410 14 11 vom 1. April 2014 E. 2 f.; BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl., 2010, Art. 69 N 39). Werden periodische Leistungen in Betreibung gesetzt, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet worden ist. Wer zudem für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund (BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.3; bestätigt in BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1; BSK SchKG EB-Staehelin, 2017, Art. 80 ad N 40). Andernfalls mangelt es an der Erkennbarkeit der Forderungen allein aufgrund des Zahlungsbefehls, was zur Abweisung eines allfälligen späteren Rechtsöffnungsgesuchs führt.

4.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdeführerin im Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2019 einzig mit "Mietforderungen" bezeichnet ist. Mangels einer durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rüge gegen den ausgestellten Zahlungsbefehl ist davon auszugehen, dass die Betreibungsforderung auch im Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin lediglich mit "Mietforderungen" bezeichnet war. Wie sich der vorinstanzlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2019 entnehmen lässt, war es für ihn im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht erkennbar, für welche Mietforderungen er betrieben worden war. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und weshalb es für den Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls nach Treu und Glauben möglich war, die einzelnen mietrechtlichen Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 5'040.00 nebst Verzugszinsen aus dem Gesamtzusammenhang zu erkennen. Die einzig mit "Mietforderungen" umschriebene Betreibungsforderung von CHF 5'040.00 nebst Zinsen im Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2019 genügt den Anforderungen an die Spezifizierung des Betreibungsbegehrens und Zahlungsbefehls nicht. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob es sich bei den einzelnen Mietforderungen ausschliesslich um periodische Zahlungspflichten handelt, die sich aus dem eingereichten Mietvertrag vom 2. Juni 2012 bzw. dem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vom 16. Januar 2014 ergeben, oder ob mit dem Betreibungsbegehren auch Nebenkostenforderungen geltend gemacht werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin zu Recht die provisorische Rechtsöffnung in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wegen ungenügender Substantiierung der Betreibungsforderung gemäss Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2019 verweigert.

5. Die Beschwerde vom 21. August 2019 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind der Beschwerdeführerin die aufgrund ihrer Beschwerde entstandenen Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 61 i. V. mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 450.00 festzulegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Partizipation des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, so dass beide Parteien für die bei ihnen entstandenen Kosten aufzukommen haben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 450.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

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