Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 12. Februar 2019 (410 18 306) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Verjährung einer im Strafverfahren adhäsionsweise eingeklagten Forderung aus Kaufvertrag
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Tobias Treyer, BALEX Advokatur & Notariat, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Forderung
A. A.____ kaufte am 15. Juli 2014 ein Occasion-Fahrzeug bei B.____, Inhaber der C.____ in X.____. Am 19. Juli 2014 übernahm er das Fahrzeug gegen Barzahlung in X.____ und meldete es am 21. Juli 2014 beim TCS zu einem sog. Occasions-Test an. Der Testbericht vom 24. Juli 2014 attestierte dem Fahrzeug diverse Mängel, welche A.____ mit Schreiben vom 31. Juli 2014 erstmals rügte. Da es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, erstattete A.____ am 15. Juli 2016 bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B.____ und erhob gleichzeitig Adhäsionsklage. Da die Polizei Basel-Landschaft örtlich nicht zuständig war, reichte A.____
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 25. August 2016 dieselbe Anzeige nunmehr bei der zuständigen Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2017 verwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.____ für seine Zivilklage auf den Zivilweg. Am 25. September 2017 reichte A.____ seine Klage gegen B.____ beim Friedensrichteramt Arlesheim ein. Da die beklagte Partei der friedensrichterlichen Verhandlung nicht beiwohnte, wurde A.____ die Klagbewilligung vom 27. Oktober 2017 ausgestellt, worauf dieser mit Klage vom 7. November 2017 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gelangte. B. Mit Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Juni 2018 wurde A.____s Klage abgewiesen. Sowohl die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 250.00 wie auch die Gerichtsgebühr von CHF 750.00 wurden A.____ auferlegt. Überdies wurde er verpflichtet, B.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘938.60 zu bezahlen. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Sachgewährleistungsansprüche seien Mitte Juli 2016 verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR sei durch die vom Kläger bei der Polizei Basel-Landschaft und bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eingereichten Strafanzeigen vom 14. Juli 2016 resp. 25. August 2016 nicht unterbrochen worden, da die Adhäsionsklage nicht ausgewiesen und die Voraussetzung der notwendigen Bestimmtheit nicht erfüllt seien. Auch seien keine anderweitigen verjährungsunterbrechenden Handlungen gemäss Art. 135 OR vom Kläger vorgenommen worden. Die Forderung sei somit verjährt und die Klage abzuweisen. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen wollte, dass die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei, so sei die Mängelrüge doch erst zwölf Tage nach der Übergabe des Fahrzeugs erfolgt, was nach der Praxis zum Occasionskauf als verspätet zu werten wäre. Die Klage wäre alternativ auch mangels Einhaltung der Rügefrist abzuweisen gewesen. C. Gegen dieses Urteil erklärt A.____ mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 Beschwerde und begehrt die Anerkennung weiterer Beweise und Ausführungen in dieser Sache. Zudem sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Klage vom 7. November 2017 gutzuheissen. Dementsprechend sei B.____ zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 7‘650.65 nebst Zins zu 5% seit dem 15.08.2014 zu bezahlen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.____. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der vorinstanzliche Gerichtspräsident habe ihn anlässlich der Hauptverhandlung nicht nach weiteren Beweisen gefragt und seine mehrfach angebotenen Fotos nicht entgegennehmen wollen. Deshalb beantrage er, seine weiteren Beweise und Ausführungen in dieser Sache zu anerkennen. Überdies sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Verjährung seines Sachgewährleistungsanspruchs ausgegangen. Er habe am 15. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Täuschung und Betrugs mit kumulativer Adhäsionsklage bei der Polizei Basel- Landschaft anhängig gemacht. Da diese nicht zuständig gewesen sei, habe er seine Anzeige umadressiert und nunmehr an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich geschickt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnet und seine Forderung auf den Zivilweg verwiesen habe, sei seine Adhäsionsklage dennoch rechtshängig geworden und habe die laufende Verjährung unterbrochen. Schlussendlich sei die Vorinstanz
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Unrecht von einer verspäteten Mängelrüge ausgegangen. Die Vorinstanz verkenne, dass wenn ein Unternehmer auf die Mängelrüge – auch wenn sie verspätet erfolge – eintrete, indem er mit der Mängelbeseitigung beginne oder die Mängelbeseitigung verspreche, er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichte. Diesen Verzicht habe die Vorinstanz überhaupt nicht beachtet. D. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheiden wird. F. Auf die zur Begründung der Parteianträge vorgebrachten Argumente ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 7‘650.65, so dass die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen Urteils zu verneinen ist. Gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid ist somit ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den begründeten Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Juni 2018 am 5. September 2018 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist lief somit am 5. Oktober 2018 ab. Die Beschwerde wurde am 5. Oktober 2018 der Post übergeben und erfolgte somit innert Frist. Der Kostenvorschuss von CHF 750.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Rein
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich und ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42). Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begehren oder Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge (vgl. BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. September 2012, Verf.-Nr. 410 12 209, E 1.2). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2018 zunächst die Anerkennung weiterer Beweise und Ausführungen in dieser Sache. Ferner sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zur Zahlung des Schadenersatzes für den Minderwert des gekauften Fahrzeugs im Betrag von CHF 7‘650.65 nebst Zins zu 5% seit dem 15.08.2014 zu verpflichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung dieser Rechtsbegehren führt er eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts an, da die Vorinstanz nicht sämtliche Beweise abgenommen habe. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz ihrer richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei, die Beweise falsch gewürdigt habe und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Damit trägt der Beschwerdeführer konkrete zulässige Rügen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es geht beim Ergreifen eines Rechtsmittels nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids; angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f., auch zum Folgenden). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Anerkennung weiterer Beweise und Ausführungen in dieser Sache. Diesbezüglich führt er aus, der vorinstanzliche Gerichtspräsident habe ihn anlässlich der Hauptverhandlung nicht nach weiteren Beweisen gefragt oder durch entsprechende Fragen i.S.v. Art. 247 Abs. 1 ZPO darauf hingewirkt, dass er allfällige weitere Beweise hätte bezeichnen können. Dies belege auch das Protokoll der Hauptverhandlung. Er habe bloss seine Strafanzeige mit Adhäsionsklage vom 14. Juli 2016 einverlangt. Aus ihm unerklärlichen Gründen habe der Präsident auch seine mehrfach angebotenen Fotos nicht entgegennehmen wollen. Denn bloss diese Fotos könnten beweisen, dass die von ihm festgestellten Schäden bereits bei der Fahrzeugübergabe bestanden hätten. Er empfinde es als unfair, ungerecht und rechtsstaatlich fragwürdig, dass seine weiteren Beweise in dieser Sache an der Hauptverhandlung nicht habe einreichen können und ihn der Richter nicht nach weiteren Beweismitteln gefragt habe. Deshalb beantrage er, seine weiteren Beweise und Ausführungen in dieser Sache zu anerkennen. Diesbezüglich reicht der Beschwerdeführer als Beilagen 4 - 12 weitere neue Unterlagen ein, wobei festzustellen ist, dass er Beilage 11 (Rechnung der D.____AG vom 14.10.2014) bereits bei der Vorinstanz eingereicht hat. Da es sich bei all diesen Beilagen – bis auf Beilage 11 – um neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, sind diese ausgeschlossen und können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Der a.o. Gerichtspräsident habe ihn während der Verhandlung vom 14. Juni 2018 zu keiner Zeit nach weiteren Beweismitteln gefragt. Er als prozessunerfahrener Privatkläger und Konsument hätte aber unbedingt darauf hingewiesen werden müssen. Schliesslich habe er in seiner Klage vom 7. November 2017 einen entsprechenden Vorbehalt angebracht, wonach er sich weitere Ausführungen sowie die Einreichung weiterer Beweismittel anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalte. 4.2 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gilt mit Ausnahme der Fälle nach Art. 247 Abs. 2 ZPO der Verhandlungsgrundsatz. Es ist somit Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Das Gericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung. Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren jedoch darin, dass der Richter bei der Feststellung des Sachverhaltes in verstärktem Ausmass mitwirkt. Die Verhandlungsmaxime wird teilweise durch die Untersuchungsmaxime durchbrochen (STEPHAN MAZAN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 247 N 1). Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Im Gegensatz zur gerichtlichen Fragepflicht im ordentlichen Verfahren nach Art. 56 ZPO hat das Gericht im vereinfachten Verfahren eine weitergehende Fragepflicht, falls das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder unvollständig erscheint (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 247 N 10). Die richterliche Fragepflicht hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von der Schwierigkeit des Falles, dem Bildungsniveau der Parteien und deren allfälligen Vertretung durch einen Rechtsbeistand ab. Sie betrifft vor allem nicht verbeiständete und nicht rechtskundige Personen (BGer 4D_57/2013 vom 2.12.2013 E. 3.2 und 3.3). Der verstärkten gerichtli-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Fragepflicht sind auch Grenzen gesetzt: Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen. Es würde deshalb den Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht sprengen und wäre mit dem Verhandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn das Gericht selbständig einen neuen Sachverhalt aufbringen würde. Es obliegt auch immer den Parteien, die vom Gericht als notwendig bezeichneten Angaben zu sammeln und in den Prozess einzuführen. Das Gericht stellt nicht von sich aus eigene Ermittlungen an; es ist dazu auch nicht befugt (LAURENT KILLIAS, in: BK zur ZPO, a.a.O., Art. 247 N 17). Die richterliche Fragepflicht soll somit nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Zumindest im generellen Fall von Art. 247 Abs. 1 ZPO befreit das vereinfachte Verfahren die Parteien nicht von der Pflicht, die Tatsachen schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls mit richterlicher Hilfe, zu behaupten (BGer 4D_57/2013 vom 2.12.2013 E. 3.2 und 3.3). Aus der richterlichen Fragepflicht darf aber nicht auf eine „Mithilfe“ des Gerichts bei der Beweisführung geschlossen werden (MARKUS ALEXANDER R., HUBERL-LEHMANN MELANIE, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung - Substantiierung und richterliche Fragepflicht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 154 (2018), S. 290/291). 4.3 Dem angefochtenen Entscheid liegt keine Streitsache gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO zugrunde, weshalb der Vorderrichter grundsätzlich die Verhandlungsmaxime anzuwenden und bei erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung oder Beweisführung entsprechende Fragen zu stellen hatte. Aufgrund welcher Sachverhaltsvorbringen der Parteien der a.o. Gerichtspräsident vorliegend gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen anzuhalten, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO nicht verletzt, und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. Wie noch zu zeigen sein wird, blieb der entscheidrelevante Sachverhalt unbestritten, womit die Einreichung weiterer Beweismittel ohnehin nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätte. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, der a.o. Gerichtspräsident habe seine mehrfach zur Edition angebotenen Fotos nicht entgegennehmen wollen, wodurch er seine gerichtliche Fragepflicht ebenfalls verletzt habe. Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum dargelegten Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen. Die Bestimmung von Art. 247 Abs. 1 ZPO regelt somit den Fall, dass ungenügende Beweismittel angegeben werden und nicht, dass eine Partei Beweismittel angibt, die nicht abgenommen werden (BGer 4A_73/2014 vom 19.06.2014. E. 4.1). Deshalb liegt keine Verletzung von Art. 247 Abs. 1 ZPO vor. 5.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die angebliche Verweigerung der Entgegennahme der offerierten Fotos verletzt worden ist. Zunächst ist festzustellen, dass dem Protokoll der Verhandlung vom 14. Juni 2018 an keiner Stelle entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe – ob mehrfach oder bloss einmalig – Fotos zur Edition offeriert, welche das Gericht nicht entgegen genommen habe. Sollte der a.o. Gerichtspräsident besagte Fotos tatsächlich nicht angenommen haben, kann ihm aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mener Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnis durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140, E. 5.3). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Verjährung seines Sachgewährleistungsanspruchs ausgegangen. Er habe am 15. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Täuschung und Betrugs mit kumulativer Adhäsionsklage bei der Polizei Basel-Landschaft anhängig gemacht. Nach den Sommerferien am 25. August 2016 habe ihn die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass seitens der Polizei in dieser Angelegenheit nichts unternommen werde. Einen anfechtbaren Abschreibungsentscheid habe er trotz Aufforderung nicht erhalten. Seine Adhäsionsklage sei aber rechtshängig geworden. Deshalb habe er gleichentags dieselbe Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Täuschung und Betrugs mit kumulativer Adhäsionsklage umadressiert und nunmehr an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich geschickt. Die Staatsanwaltschaft habe am 26. August 2016 um nähere Angaben zu seiner Strafanzeige mit Adhäsionsklage gebeten, worauf er mit E-Mail-Eingabe vom 5. September 2016 weitere Informationen geliefert habe. Am 18. Mai 2017 habe er eine Nichtanhandnahmeverfügung erhalten und seine Zivilklage sei auf den Zivilweg verwiesen worden. Hätte die Polizei des Kantons Basel- Landschaft seine Strafanzeige mit Adhäsionsklage vom 14. Juli 2016, eingereicht am 15. Juli 2016, ordnungsgemäss entgegengenommen und an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitergeleitet, dann wäre seine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich übermittelt und schlussendlich mit der beschwerdefähigen Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen worden. 6.2 Die Vorinstanz führt bezüglich der Verjährung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige reiche nicht aus, um die Verjährung der Ansprüche zu unterbrechen. Die Strafanzeige vom 14. Juli 2016 enthalte weder eine Bezifferung der Schadenersatzforderung noch sei sie hinreichend begründet oder durch rechtliche Grundlagen belegt. Sie stütze sich lediglich auf beigelegte Urkunden, weshalb nicht von einer rechtsgenüglichen Adhäsionsklage gesprochen werden könne. 6.3 Nach Art. 210 Abs. 1 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. Die Verjährungsfrist des Beschwerdeführers lief vorliegend somit bis zum 15. Juli 2016. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht unterbrochen. Eine korrekt erhobene Adhäsionsklage innert Verjährungsfrist kann somit die Verjährung unterbrechen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, durch Einreichung seiner Strafanzeige mit Adhäsionsklage bei der Polizei Basel-Landschaft am 15. Juli 2016 sei die Verjährung unterbrochen worden. 6.4 Zunächst ist auf Art. 39 StPO hinzuweisen, wonach Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiterleiten. Erfolgt die Strafanzeige bei der Polizei, was die Regel darstellt, so erhebt diese vom Anzeiger auch alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen Angaben. Ergibt sich daraus eindeutig die Zuständigkeit eines anderen Kantons, so leitet die Polizei die Anzeige an die örtlich zustän-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dige Polizei formlos weiter (ERICH KUHN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 39 N 3). Im vorliegenden Fall hätte demnach die Polizei Basel-Landschaft die Strafanzeige mit Adhäsionsklage an die zuständige Stelle des Kantons Zürich weiterleiten müssen. Die Polizei habe jedoch lediglich ihre Unzuständigkeit festgestellt und dem Beschwerdeführer die eingereichten Unterlagen wieder retourniert. Aus der unterlassenen Weiterleitung der Polizei Basel-Landschaft darf dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil erwachsen. 6.5 Die Rechtshängigkeit im Adhäsionsprozess tritt mit der ersten prozessleitenden Handlung der Zivilklägerschaft ein, nämlich mir ihrer Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, mit der sie Zivilansprüche geltend macht (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art 119 Abs. 2 lit. b StPO) und nicht etwa erst mit der Anklageerhebung vor Gericht. Im Gegensatz zum Zivilprozess verlangt die StPO im Adhäsionsprozess keine Bezifferung und Begründung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Im Strafprozess ist der Streitgegenstand der Adhäsionsklage indessen durch die Straftat genügend identifiziert. Die Adhäsionsklage umfasst – ohne andere Angabe – alle Ansprüche der geschädigten Person aus der mutmasslichen Straftat. Von der Formulierung bzw. Bezifferung des Rechtsbegehrens entbindet die StPO die geschädigte Person spätestens bis zur Hauptverhandlung (ANNETTE DOLGE, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 85 ff.). Art. 123 StPO statuiert lediglich die Obliegenheit der Zivilklägerschaft, die Klage möglichst frühzeitig zu beziffern und zu begründen, sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen. Die frühe Bezifferung und Begründung der Klage ist aber keine Pflicht und – anders als im Zivilprozess – zunächst auch keine prozessuale Last, welche bei Unterlassung prozessuale Nachteile zur Folge hätte. Meldet die Zivilklägerschaft ihre Klage ohne Bezifferung und Begründung i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO an, hat dies für sie keine negativen Folgen. Art. 123 Abs. 1 StPO ist damit eine blosse Ordnungsvorschrift (ANNETTE DOLGE, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 123 N 1). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Adhäsionsklage des Beschwerdeführers somit durch Einreichung seiner Strafanzeige vom 14. Juli 2016, eingetroffen bei der Polizei Basel-Landschaft am 15. Juli 2016, rechtshängig geworden. Der Begründung der Vorinstanz, die Adhäsionsklage sei weder beziffert noch begründet oder durch rechtliche Grundlagen belegt, weshalb die Adhäsionsklage nicht genüge, um die Verjährung zu unterbrechen, kann demnach nicht gefolgt werden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Adhäsionsklage sei rechtshängig geworden und habe die laufende Verjährungsfrist unterbrochen, ist deshalb beizupflichten. 6.6 Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklägerschaft erleidet keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen. Die im Zivilprozess übliche und einschneidende Folge der Klageabweisung bei mangelnder Substantiierung tritt im Adhäsionsprozess nicht ein (ANNETTE DOLGE, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 123 N 13). Verweisung auf den Zivilweg bedeutet, dass die geschädigte Person nun versuchen kann, ihre Ansprüche auf dem Weg des Zivilprozesses durchzusetzen. Dazu hat sie den Zivilprozess in der dafür vorgesehenen Form ordnungsgemäss einzuleiten. Eine amtswegige Überweisung der Zivilklage findet nicht statt. Da die Verweisung auf den Zivilweg einem Nichteintreten auf die Zivilklage entspricht, kann die Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO aufrecht erhalten
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, wenn die Klage innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Stelle eingeleitet wird (ANNETTE DOLGE, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 126 N 30). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland datiert vom 18. Mai 2017. Das Schlichtungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer jedoch erst am 25. September 2017 beim Friedensrichteramt Arlesheim eingereicht, mithin nach mehr als vier Monaten seit Ausstellung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auch wenn es gemäss Art. 145 ZPO den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August zu beachten gilt, kann dennoch festgestellt werden, dass die einmonatige Frist gemäss Art. 63 ZPO längst verstrichen ist. Dadurch wurde die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage nicht mehr aufrechterhalten. Mit Wegfall der Rechtshängigkeit fällt auch gleichzeitig die verjährungsunterbrechende Wirkung dahin und Art. 137 Abs. 1 OR kommt nicht zur Anwendung. Deshalb ist mit Anrufung des Friedensrichters nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO der Anspruch am 25. September 2017 dennoch verjährt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Verjährung des Sachgewährleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ausgegangen. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, der Beschwerdegegner schulde ihm den Minderwert des gekauften Fahrzeugs, da das Fahrzeug nicht über die zugesicherte Sonderausstattung verfüge und nicht schadensfrei sei. Er habe erst im Nachhinein bei der Fahrzeugprüfung durch den Touring Club der Schweiz in Y.___ sowie durch den Autoexperten von E.____AG in Z.____ festgestellt, dass die im Internet angebotenen und im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs nicht vorhanden seien und das Fahrzeug nicht schadenfrei verkauft worden sei. Anlässlich der Fahrzeugübergabe am 19. Juli 2014 habe er das Fahrzeug auf den vertraglich vereinbarten Zustand und auf mögliche Schäden überprüft. Dabei habe er diverse Schäden festgestellt, welche er sofort gerügt habe. Er habe die gerügten Mängel gemeinsam mit dem Beschwerdegegner schriftlich festhalten wollen, dieser habe sich aber geweigert, woraufhin er die festgestellten Mängel fotografiert habe. Diese Fotos, welche er nun als Beilage 8 und 9 einreiche, habe er bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2018 dem Gericht mehrfach offeriert. Am 31. Juli 2014 habe er dem Beschwerdegegner seine schriftliche Mängelrüge zukommen lassen, worauf dieser aber nicht reagiert habe. Erst auf die Eingabe der F.____ Rechtsschutzversicherung vom 7. Oktober 2014 habe der Beschwerdegegner geantwortet und sich bereit erklärt, mit der Mängelbeseitigung zu beginnen. Deshalb sei er am 14. Oktober 2014 in seine Toyota-Garage gefahren, um die vom TCS bemängelten Brems- und Kühlerflüssigkeit ersetzen zu lassen. Der Auftrag sei vom Beschwerdegegner erteilt worden und dieser habe auch die Rechnung bezahlt, er selbst habe lediglich eine Kopie dieser Rechnung erhalten. Der Beschwerdegegner habe auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2018 bestätigt, dass er diese Rechnung erhalten und bezahlt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass wenn ein Unternehmer auf die Mängelrüge – auch wenn sie verspätet erfolge – eintrete, indem er mit der Mängelbeseitigung beginne oder die Mängelbeseitigung verspreche, er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichte. Diesen Verzicht habe die Vorinstanz überhaupt nicht beachtet und sei zu Unrecht von einer verspäteten Mängelrüge ausgegangen. 7.2 Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sein Rechtsstandpunkt aus dem Werkvertragsrecht stammt und nicht – wie vorliegend – den Kaufvertrag betrifft. Des-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb kann dieser Einwand nicht gehört werden. Es stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer sinngemäss eine Unterbrechung der Verjährung durch konkludente Anerkennung der Forderung des Beschwerdegegners gemäss Art. 135 Abs. 1 OR geltend macht. Die Anerkennung der Forderung durch den Schuldner unterbricht die Verjährung. Unter die Anerkennung mit Unterbrechungswirkung fällt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf, wobei die Umstände des Einzelfalles massgebend sind. Im Allgemeinen genügt es, dass der handlungsfähige Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente Handlung seiner Meinung Ausdruck gibt, die Schuld bestehe noch (ROBERT D. KÄPPEN, in: BSK OR, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 135 N 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der Kostenübernahme der Rechnung der D.____AG vom 14. Oktober 2014 keine Anerkennung der Forderung durch den Beschwerdegegner erblickt werden. Den Vorakten liegt ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2016 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei, mit welchem dieser ausdrücklich erklärt, mit der Mängelrüge vom 18. April 2015 nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdegegner hat lediglich das fehlende Kühlmittel sowie den Ersatz der Bremsflüssigkeit anerkannt. Bezüglich der weiteren Forderung schreibt er: „Weitere Zugeständnisse kann und werde ich nicht akzeptieren.“ Aufgrund dieser klaren Aussage des Beschwerdegegners, in welcher er sämtliche weitergehenden Forderungen des Beschwerdeführers bestreitet, kann vorliegend keine Verjährungsunterbrechung durch konkludente Anerkennung angenommen werden. 7.3 Nach Art. 201 Abs. 1 und 2 OR soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Bei bereits bekannten und augenfälligen Mängeln muss stets unmittelbar nach Ablieferung des Fahrzeugs gerügt werden. Man kann dem Käufer zumuten, nach Entdeckung des Mangels unverzüglich die Anzeige zu erstatten. Als Richtgrösse bei Occasion-Fahrzeugen kann eine Anzeigefrist von einer Woche angenommen werden (LUIS MAISSEN, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, S. 76 f.). Der Beschwerdeführer behauptet, er habe dem Beschwerdegegner bereits bei der Übernahme des Occasion-Fahrzeuges diverse Mängel angezeigt. Er habe die gerügten Mängel gemeinsam mit dem Beschwerdegegner schriftlich festhalten wollen, dieser habe sich aber geweigert, woraufhin er die festgestellten Mängel fotografiert habe. Aufgrund dieser Ausführungen wird offensichtlich, dass es sich bei den fraglichen Mängeln um sofort erkennbare Mängel handelt, welche unverzüglich zu rügen sind. 7.4 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, machte der Beschwerdeführer Karosserieschäden, Fahrzeugkosmetikschäden, einen Radkappenschaden sowie Schäden am Zigarettenanzünder, bei der Sicherheitsgurtschnalle sowie bei der Windschutzscheibe geltend. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass sie bereits bei Übergabe des Fahrzeugs erkannt und angezeigt werden können, wenn das Fahrzeug sorgfältig überprüft wird. Es handelt sich somit nicht um versteckte
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mängel, für welche die Rügefrist nicht gilt und sofort nach deren Entdeckung zu melden sind. Die Mängelrüge ist vorliegend erst 12 Tage nach Übergabe des Occasion-Fahrzeugs und somit verspätet erfolgt. Damit gilt das Occasion-Fahrzeug nach Art. 201 Abs. 2 OR als genehmigt. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer verspäteten Mängelrüge des Beschwerdeführers ausgegangen. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen aufgrund vom Art. 326 ZPO ausgeschlossen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Vorinstanz ihre richterliche Fragepflicht erfüllt, so dass keine diesbezügliche Verletzung festgestellt werden kann. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als seine Adhäsionsklage, welche er mit Strafanzeige vom 14. Juli 2016 eingereicht hat, rechtshängig geworden ist und somit die laufende Verjährungsfrist seines Sachgewährleistungsanspruchs unterbrochen hat. Jedoch hat der Beschwerdeführer die einmonatige Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt, als er seine Klage beim Friedensrichteramt Arlesheim einreichte, so dass die Rechtshängigkeit aufgehoben wurde, was zur Verjährung seines Anspruchs auf Sachgewährleistung gemäss Art. 210 OR führt. Überdies gilt es festzustellen, dass der Beschwerdegegner den geltend gemachten Anspruch auch nicht anerkannte und demnach keine verjährungsunterbrechende Handlung nach Art. 135 Abs. 1 OR vorgenommen hat. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Schliesslich sind die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Mängelrüge erst 12 Tage nach Übergabe des Fahrzeugs und deshalb verspätet erfolgte, was ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde führen würde. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 750.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuererlegen. Ferner beantragt der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘346.80 inkl. 7.7% MWST. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von 11.3 Stunden geltend, was angesichts der ausführlichen Beschwerde und der daraus resultierenden detaillierten Beschwerdeantwort als angemessen erscheint. Deshalb hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘346.80 zu entrichten.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 3‘346.80 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Wiesner
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4D_25/2019).