Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2018 410 17 393

March 6, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,127 words·~11 min·8

Summary

Provisorische Rechtsöffnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. März 2018 (410 17 393) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Provisorische Rechtsöffnung / Rechtsöffnungstitel

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Joël Naef

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, Röschenzstrasse 24, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2017)

A. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2017 wurde A.____ zur Zahlung von CHF 95‘803.00 aufgefordert. Als Forderungsgrund wurde „Kündigung des Darlehens am 02.05.2017 zum

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30.06.2017“ angegeben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A.____ rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 25. September 2017 begehrte B.____, Betreibungsgläubigerin, die provisorische Rechtsöffnung. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2017 wurde die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft teilweise für eine Forderung von CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2017 bewilligt. Diesem Entscheid legte die Vorinstanz einen Darlehensvertrag zwischen A.____ und B.____ vom 17. August 2010 als Rechtsöffnungstitel zu Grunde. B. Gegen besagten Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 4. Dezember 2017 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde. Darin beantragte er, den angefochtenen Entscheid gänzlich aufzuheben, sowohl das Betreibungs- als auch das Rechtsöffnungsverfahren einzustellen sowie die „nötige Rechtssicherheit zu schaffen“, indem „Die Vertragsparteien (Gesuchsklägerin und Gesuchsbeklagter) durch einen treuhänderisch ausgearbeiteten und notariell beglaubigten Vertrag Rechtssicherheit zu schaffen haben, ohne dass eine der Parteien zu Schaden oder Nachteil komme.“ C. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 beantragte B.____ (fortan: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge zusätzlich Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, sowie den angefochtenen Entscheid zu bestätigen.

Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2017, mit welchem ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gutgeheissen wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid nur die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der Entscheid vom 4. Dezember 2017 wurde den Parteien mit schriftlicher Begründung eröffnet. Den beigezogenen Prozessakten der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass der besagte Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 zugestellt wurde. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 21. Dezember 2017 somit eingehalten worden. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist innert Frist geleistet worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel- Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 6.2; CHRISTOPH LEUENBERGER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 221 N 28 und 38). Selbstredend muss die Beschwerdeinstanz überhaupt über die Kompetenz verfügen, im Sinne des Rechtsbegehrens entscheiden zu können, ansonsten im betreffenden Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Den genannten Anforderungen wird einzig der erste Antrag der vorliegenden Beschwerde, wonach der angefochtene Entscheid gänzlich aufzuheben sei, gerecht. Auf das zweite Rechtsbegehren, wonach sowohl das Betreibungs- als auch das Rechtsöffnungsverfahren einzustellen seien, kann nicht eingetreten werden. Die Voraussetzung des Art. 85 SchKG, welcher dem Richter eine vorläufige Aufhebung oder Einstellung der Betreibung ermöglicht, sind offensichtlich nicht erfüllt, da es sich vorliegend um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt. Ebenfalls kann auf das dritte Rechtsbegehren nicht eingetreten werden, zumal in Rechtsöffnungsverfahren der Beschwerdeinstanz nicht die Kompetenz zukommt, die Parteien zu verpflichten, einen treuhänderisch ausgearbeiteten und notariell beglaubigten Vertrag zu schaffen. 1.3 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge (BGE 134 II 244 E 2.4; DIETER FREIBURGHAUS /SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. September 2012, Verf.-Nr. 410 12 209 E 1.2). So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGer 410 14 170 vom 23. September 2014). 1.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlich geltend, der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt beziehe sich, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Darlehensvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2011 und nicht auf jenen vom 17. August 2010. Sinngemäss bringt er dabei insbesondere vor, dass die Überweisung von CHF 60‘000.00 durch die Beschwerdegegnerin an C.____ ihren Ursprung nicht im Darlehensvertrag vom 17. August 2010 habe. Darüber hinaus moniert er, dass es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen sei, den Nachweis der Darlehensvaluta zu erbringen. Implizit wird damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches verlangt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nach und die reduzierten Anforderungen an die Rechtsbegehren juristischer Laien sind vorliegend als erfüllt zu betrachten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden. Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 133 III 645 E. 5.3). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 21). Wird im Weiteren im Betreibungsbegehren eine Forderungsurkunde genannt, so kann aufgrund einer anderen Schuldanerkennung nur Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 40). 2.2 Eingangs gilt es festzuhalten, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass gestützt auf den Darlehensvertrag vom 17. August 2010 keine Zahlung über CHF 95‘803.00 erfolgt ist. Dies wurde von der Vorinstanz festgestellt, obwohl sich im eben genannten Darlehensvertrag ein Vermerk findet, gemäss welchem der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift den Erhalt von CHF 95‘803.00 bestätige (siehe unter Ziffer 2: Darlehensgewährung). Diese Feststellung blieb seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. Unstrittig ist ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich eine Zahlung von CHF 60‘000.00 zugunsten des Beschwerdeführers und in Anrechnung an dessen Darlehensschuld gegenüber C.____ an ebendiese geleistet hat. Strittig ist hingegen, ob die mit Valuta vom 10. November 2009 geleistete Zahlung über CHF 60‘000.00 ihre rechtliche Grundlage im Darlehensvertrag vom 17. August 2010 hat. Der Zahlungsbefehl verweist als Forderungsgrund auf die Darlehenskündigung vom 2. Mai 2017, welche sich wiederum auf den Darlehensvertrag vom 17. August 2010 bezieht. Die erwähnte Zahlung über CHF 60‘000.00 findet keine Erwähnung im Darlehensvertrag vom 17. August 2010. Darin wird im Wesentlich einzig festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin zum Zweck, die eingebrachten Mittel zum Erwerb der Liegenschaft X.____platz 2-4 hälftig einzubringen, dem Beschwerdegegner ein Darlehen über CHF 95‘803.00 gewähre. Erstmalig findet die Zahlung über CHF 60‘000.00 Erwähnung im Darlehensvertrag zwischen den Parteien

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 15. Februar 2011. Darüber hinaus wird die besagte Zahlung in diesem Darlehensvertrag nicht in Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gemäss Vertrag vom 17. August 2010 gebracht. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Umständen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, aus welchen Gründen sie die Zahlung von CHF 60‘000.00 dem Darlehensvertrag vom 17. August 2010 zuordnet und gestützt auf diesen der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 60‘000.00 gewährt. Sie beschränkt sich diesbezüglich vielmehr auf die Feststellung, dass der Gesuchsbeklagte anerkenne, dass die Gesuchsklägerin an C.____ am 10. November 2009 eine Zahlung von CHF 60‘000.00 zu seinen Gunsten geleistet habe und die Hingabe der Darlehensvaluta für diesen Betrag nicht bestreite. Da es die Gesuchsklägerin unterlasse, die Auszahlung der verbleibenden CHF 35‘803.00 zu belegen, sei im Rechtsöffnungsverfahren lediglich für die Summe von CHF 60‘000.00 von einer Rückzahlungspflicht des Gesuchsbeklagten auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt nun im Beschwerdeverfahren vor, die Zahlung der Beschwerdegegnerin an C.____ über CHF 60‘000.00 finde ihre rechtliche Stütze nicht im Darlehensvertrag vom 17. August 2010, sondern im bereits im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten und von der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Darlehensvertrag vom 15. Februar 2011. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Gültigkeit des Vertrages vom 15. Februar 2011 mit ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 bestritten. Ob sich aus diesen Vorbringen ergibt, dass die besagte Zahlung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ihren rechtlichen Ursprung im Darlehensvertrag vom 15. Februar 2011 hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Vorinstanz hätte aufgrund der gesamten Aktenlage nicht ohne Zweifel davon ausgehen dürfen, dass die besagte Zahlung ihre rechtliche Grundlage im Darlehensvertrag vom 17. August 2010 hat. 2.3 Aufgrund des Vorstehenden kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Vertrag vom 17. August 2010 die provisorische Rechtsöffnung nicht bewilligt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann es offen bleiben, welches Bewenden es mit den übrigen inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hat. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2017 aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 3. Bei einem reformatorischen Entscheid wie dem vorliegenden urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid vollständig aufzuheben ist, sind sowohl die Zahlungsbefehlskosten als auch die Gerichtsgebühr des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Gesuchsklägerin aufzuerlegen. An der tarifkonformen und als angemessen einzustufenden Höhe der Entscheidgebühr des zivilkreisgerichtlichen Entscheids vom 4. Dezember 2017 von CHF 500.00 ist festzuhalten (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG], SR 281.35). Für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Gesuchsbeklagten, welcher im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, fehlt es an einem bezifferten und begründeten Antrag. Hingegen fällt die Verpflichtung des Gesuchsbeklagten, wonach er der Ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat, dahin. 4. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde hat der Kostenentscheid des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls gestützt auf Art. 106 ZPO demjenigen aus erster Instanz zu folgen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2017 aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt: 1. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

II.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 750.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Präsident

Roland Hofmann

Gerichtsschreiber i.V.

Joël Naef

410 17 393 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2018 410 17 393 — Swissrulings