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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.11.2017 410 17 317

November 21, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,763 words·~14 min·7

Summary

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. November 2017 (410 17 317) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Art. 239 ZPO findet auf schriftliche abweisende Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Anwendung. Solche Entscheide sind zwingend summarisch zu begründen.

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, Schwaller Flury Dübendorfer, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegner B.____, C.____, beide vertreten durch C.____, wiederum vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 14. September 2017 stellte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens um Regelung des Unterhalts B.____, vertreten durch C.____, wiederum vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, die Klagebewilligung gegen den heutigen Beschwerdeführer A.____ aus. Gemäss Dispositivziffer 3 [recte 4] wurde dem beklagten Kindsvater die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. B. Mit Beschwerde vom 28. September 2017 gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. September 2017 sei bezüglich der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zur Begründung zurückzuweisen; eventuell sei die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorinstanzliche Entscheid sei als „in Rechtskraft“ erwachsen bezeichnet worden, womit die Vorinstanz unzweideutig angezeigt habe, dass das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beendet sei. Aufgrund der fehlenden Begründung des abschlägigen Entscheids sei das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, weshalb eventualiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. C. In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung in erster Linie aus, der angefochtene Entscheid sei dem Beschwerdeführer rechtmässig durch Zustellung des Dispositivs im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO eröffnet worden und mangels Beantragung einer Begründung, sei ein Verzicht des Beschwerdeführers auf Anfechtung des Entscheids mittels Beschwerde anzunehmen. Im Eventualstandpunkt präsentierte die Vorinstanz die dem abschlägigen Entscheid zugrundeliegende Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers. Gemäss dieser Berechnung resultiere beim Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von CHF 647.00, womit seine Mittellosigkeit zu verneinen sei. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilten die Kindsmutter sowie der Sohn des Beschwerdeführers ihren Verzicht auf Stellungnahme mit. E. Mit Schreiben vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer die gestützt auf die Klagebewilligung vom 14. September 2017 eingereichte Klageschrift des Beschwerdegegners vom 25. September 2017 ein.

Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 28. September 2017 richtet sich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Dispositivziffer 3 [recte 4] der Klagebewilligung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. September 2017. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zumal über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Kostenbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2017 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 28. September 2017 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, so dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 142 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die übrigen formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdebegründung sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 28. September 2017 einzutreten ist. Die Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner am 7. November 2017 und somit ausser Frist ins Recht gelegten Eingabe neue Vorbringen ins Feld führt, die vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht wurden, sind diese – ungeachtet davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt – für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. 3.1 Anfechtungsobjekte einer Beschwerde bilden gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (lit. b; in den vom Gesetz bestimmten Fällen [Ziff. 1] oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht [Ziff. 2]). Vorliegend angefochten ist der im Rahmen der Erteilung der Klagebewilligung ergangene Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe aufgrund der unbegründeten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich dafür, beim Entscheid betreffend die Gewährung bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um einen Entscheid, welcher einer unbegründeten Eröffnung lediglich im Dispositiv im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist von Art. 329 [recte 239] Abs. 2 ZPO keine Begründung verlangt, weshalb die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Rechtsfolge des Verzichts auf eine Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde eingetreten sei. Zudem sei der Entscheid zu Recht mit dem Vermerk „in Rechtskraft“ versehen worden, da die Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft nicht hemme. Darüber hinaus stelle das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers keinen rechtserheblichen Mangel dar. 3.4 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der abschlägige Entscheid der Vorinstanz betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO qualifihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ziert und aus diesem Grund unbegründet eröffnet sowie lediglich auf Begehren einer Partei hin begründet werden muss. 3.5 Zur Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids sowie der Anwendbarkeit von Art. 239 ZPO kann folgendes festgehalten werden: Bei der Klagebewilligung selbst handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3.1; BGE 139 III 273 E. 2.3). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3; ALEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 6a). Der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat allerdings Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung dar (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3; DOMINIK INFANGER, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 209 N 14). Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergeht als prozessleitende Verfügung (BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1; FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 14). Daran ändert nichts, wenn über das Gesuch am gleichen Tag wie in der Hauptsache – d.h. vorliegend der Bewilligung zur Klage – entschieden wird (BGer 5A_507/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.1). Gemäss einhelliger Lehre gilt Art. 239 ZPO nicht für prozessleitende Verfügungen und „andere Entscheide“ i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO (DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 239 N 13; MARKUS KRIECH, in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 239 N 1; DANIEL STECK/NORBERT BRUNNER, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 5; explizit in diesem Sinne betreffend Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 818). Da – nach dem Gesagten – Art. 239 Abs. 1 ZPO auf den vorliegend angefochtenen, in Form einer prozessleitenden Verfügung ergangenen, abschlägigen Entscheid betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Anwendung findet, existiert auch keine Rechtsgrundlage, um diesen Entscheid unbegründet zu eröffnen und eine Begründung lediglich auf Antrag hin nachzureichen. 3.6 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Das Gericht kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich dabei mangels ausdrücklicher Vorgabe in der ZPO einzig nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29 Abs. 2, denn auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte Art. 239 ZPO regelt ausschliesslich, wann Entscheide unbegründet eröffnet werden können und wann sie http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy2.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet werden müssen – nicht jedoch den Umfang der Begründungspflicht (STECK/BRUNNER, a.a.O., Art. 239 N 10, GEORG NAEGELI/NADINE MAYHALL, Kurzkommentar ZPO, Art. 239 N 19 ff.). Eine Ausnahme von der Begründungspflicht scheint lediglich dann angebracht, sofern das Gesuch vollständig gutgeheissen und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie die allenfalls anbegehrte unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung erteilt wird (WUFFLI, a.a.O., Rz. 819). Die aus dem rechtlichen Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht wird nur dann aktuell, wenn gegen den Entscheid ein Rechtsmittel eingereicht werden kann, mithin bei jeder Abweisung des Gesuchs sowie bei der Gutheissung, soweit auch das Recht der Gegenpartei Parteikostensicherheit zu verlangen betroffen ist (WUFFLI, a.a.O., Rz. 819). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass schriftliche abweisende Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zwingend summarisch zu begründen sind. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten des Beschwerdeführers nicht begründet hat. Nachdem besagter Entscheid nicht in den Anwendungsbereich von Art. 239 ZPO fällt und die in voranstehender Erwägung formulierte Ausnahme nicht greift, ist die unbegründete Eröffnung des abschlägigen Entscheids mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht vereinbar. Die Vorinstanz verletzte durch ihr Vorgehen die ihr obliegende Begründungspflicht und im Ergebnis den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu seiner Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche hinsichtlich der geltend gemachten Rügen die gleiche Kognition wie die Vorinstanz besitzt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Eine ausnahmsweise Heilung des dargelegten Verfahrensmangels im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz auch die Vermögenssituation des Beschwerdeführers anlässlich des abschlägigen Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege umfassend geprüft hat, nicht möglich. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache entscheiden würde. 4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass das Verfahren und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. September 2017 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der fehlenden Begründung an einem erheblichen Mangel leidet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist in Anwenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben. Da die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln – welche im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden können (vgl. soeben Ziff. 4.2) – geschützt wird, kommt als Rechtsfolge nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht. Der Fall wird daher zur Korrektur des Verfahrensmangels – mithin des Nachholens der unterlassenen Begründung – an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurückgewiesen. 5.1 Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege tritt nicht die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens, sondern die Vorinstanz und damit der Kanton Basel-Landschaft auf (BGE 142 III 110 E. 3.2; BGE 140 III 501 E. 3.1, E. 4.1.2, E. 4.3 und E. 4.3.2). 5.2 Die Entscheidgebühr, welche nach dem Gesagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton aufzuerlegen ist, wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. 5.3 Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton zudem eine volle Parteientschädigung auszurichten (BGE 140 III 501 E. 4 ff.). Dieser Grundsatz hat nicht nur zu gelten, sofern der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, sondern auch dann, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung bzw. den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von Verfahrensmängeln der Vorinstanz gutgeheissen wird. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Deren Höhe richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, beantragte jedoch, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, möge bei Bedarf eine solche bei ihm einholen. Dabei verkennt er, dass die Honorarnote spätestens vor der Urteilsberatung eingereicht werden muss und auch im Falle eines Antrags keine Pflicht seitens des Gerichts besteht, diese bei Fehlen einer solchen einzuverlangen. Wird keine Honorarnote eingereicht, erfolgt die Festlegung der Parteientschädigung nach dem kantonalen Tarif. Demnach ist die Parteientschädigung vorliegend von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO; SGS 178.112). Der Beschwerdeführer verfasste eine Beschwerdeschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnissen) von knapp drei Seiten. Unter Berücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren einzig substantiiert vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Aufwand von zwei Stunden für die Mandatsführung im vorliegenden Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz wird gemäss § 3 Abs. 1 TO auf CHF 250.00 pro Stunde festgelegt. Hinzu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen geschätzte Auslagen, welche pauschal auf CHF 20.00 beziffert werden, weshalb dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 520.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, das heisst total CHF 561.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 der Klagebewilligung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. September 2017 (Verfahren 100 17 1292 III) aufgehoben. Zudem wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird dem Kanton auferlegt. 3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, welche dieser nicht zurückzuerstatten hat. Demgemäss wird dessen Rechtsvertreter, Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Aarau, ein Honorar von CHF 520.00 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, das heisst total CHF 561.60, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Marco Manzoni

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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