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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.10.2016 410 16 205

October 18, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,708 words·~29 min·10

Summary

Zivilprozessrecht Kostenentscheid bei Abweisung der Hauptklage und damit einhergehender Gegenstandslosigkeit der Streitverkündungsklage; Belastung des Hauptklägers mit Prozesskosten des Streitverkündungsklageverfahrens?

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 18. Oktober 2016 (410 16 205) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenentscheid bei Abweisung der Hauptklage und damit einhergehender Gegenstandslosigkeit der Streitverkündungsklage; Belastung des Hauptklägers mit Prozesskosten des Streitverkündungsklageverfahrens?

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegner B.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, Beschwerdegegnerin C.____AG, vertreten durch Advokat Daniel Gebhardt, NEOVIUS Schlager & Partner, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel, Streitverkündungsbeklagte

Gegenstand Kostenentscheid

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Klage der A.____AG gegen die B.____AG ab. Zugleich erklärte es die seitens der (Haupt-)Beklagten, B.____AG, gegen die C.____AG erhobene Streitverkündungsklage als gegenstandslos. Die Friedensrichterkosten von CHF 250.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 50‘000.00 zuzüglich Gutachterkosten und Zeugenauslagen von CHF 19‘772.20 wurden der Hauptklägerin auferlegt. Zudem wurde diese verurteilt, der Hauptbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 133‘098.70 inkl. Spesen und inkl. CHF 9‘859.15 MWSt sowie der Streitverkündungsbeklagten eine solche von CHF 72‘551.70 inkl. Spesen und inkl. CHF 5‘374.20 MWSt zu bezahlen. B. Gegen den Kostenentscheid dieses Urteils erhebt die A.____AG (Hauptklägerin im erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Dabei stellt sie folgende Anträge: 1. a) Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Januar 2016 sei im Kostenpunkt (Ziff. 2 des Erkanntnisses) aufzuheben. b) Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen) im Hauptprozess und im Streitverkündungsprozess seien getrennt, einerseits zwischen der Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beschwerdegegnerin (Beklagten) als Parteien des Hauptprozesses und andererseits zwischen der Beschwerdegegnerin (Streitverkündungsklägerin) und der Streitverkündungsbeklagten als Parteien des Streitverkündungsprozesses zu verlegen. 2. a) Die Auferlegung von Gerichtskosten im Hauptprozess und im Streitverkündungsprozess in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.00 an die Beschwerdeführerin sei aufzuheben. b) Die Gerichtskosten im Hauptprozess, für welche die Beschwerdeführerin aufzukommen hat, seien auf CHF 30'000.00 herabzusetzen. c) Die Gerichtskosten im Streitverkündungsprozess seien zwischen der Beschwerdegegnerin (als Streitverkündungsklägerin) und der Streitverkündungsbeklagten zu verlegen. 3. a) Die auf CHF 133'098.70 (inkl. Spesen und CHF 9'859.15 MWSt) festgesetzte Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sei angemessen, mindestens um 35% herabzusetzen. Für den Aufwand im Streitverkündungsprozess habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Mehrwertsteuer sei aufzuheben. b) Eventuell sei (nur) die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Mehrwertsteuer von CHF 9'859.15 aufzuheben. 4. a) Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteienschädigung an die Streitverkündungsbeklagte von CHF 72'551.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer von CHF 5'373.20) sei aufzuheben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Die Parteientschädigungen im Streitverkündungsprozess seien zwischen der Beschwerdegegnerin (als Streitverkündungsklägerin) und der Streitverkündungsbeklagten zu verlegen. c) Eventuell sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Mehrwertsteuer von CHF 5'373.20 aufzuheben. 5. Eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung und Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zugleich begehrte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, was folgt: Die Vorinstanz habe in ihrem Kostenentscheid nicht berücksichtigt, dass die Hauptklage und die Streitverkündungsklage keine Verfahrenseinheit bildeten, sondern prozessrechtlich zwei separate Klagen darstellten. Dies habe zur Folge, dass für die beiden Verfahren voneinander getrennte Kostenentscheide zu fällen seien, wobei die Beschwerdeführerin als Hauptklägerin demnach nicht mit Kosten des Streitverkündungsprozesses belegt werden dürfe. Bei getrennten Kostenentscheiden sei die Entscheidgebühr des Hauptverfahrens auf CHF 30‘000.00 festzusetzen, was an der oberen Grenze des Gebührentarifs für Prozesse mit einem Streitwert von über CHF 100‘000.00 liege. Mangels besonderer Komplexität oder übermässigen Umfanges der Streitsache sei eine Erhöhung der Gebühr nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Parteientschädigung, welche die Vorinstanz zugunsten der Beklagten und Streitverkündungsklägerin auf CHF 133‘098.70 (einschliesslich Spesen und MWSt von CHF 9‘589.15) festgesetzt habe. Auch hier sei bei getrennter Betrachtung der Prozesskosten eine Aufteilung der Parteikosten für die beiden Verfahren vorzunehmen, zumal das Zivilkreisgericht aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Parteientschädigung des Streitverkündungsprozesses als im zugesprochenen Gesamtbetrag bereits berücksichtigt behandelt habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz nebst einem Grundhonorar von CHF 67‘500.00 überhöhte Zuschläge gewährt, welche dem Schwierigkeitsgrad und der Komplexität der Sache nicht angemessen seien. Insgesamt sei deshalb eine Reduktion der Parteientschädigung um 35% gerechtfertigt. Schliesslich sei die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin ihrerseits mehrwertsteuerpflichtig sei und damit die ihrer Rechtsvertretung zu leistenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen könne. C. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin sodann, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Es treffe zwar zu, so die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung, dass vorliegend zwei separate Klagen vorliegen würden. Das Schicksal des Streitverkündungsprozesses sei aber unmittelbar vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig. Es bestehe ein Mehrparteienverfahren, in welchem jede Partei für sich selber agiere. Faktisch erhalte die Streitverkündungsbeklagte im Prozess eine Stellung, welche derjenigen einer Hauptpartei gleichkomme, was auch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Des Weiteren sei sie als Beklagte einer Klägerin im Hauptprozess gegenübergestanden, welche eine Doppelrolle innehabe. Diese fungiere einerseits als Unfallversichererin des Ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigten. Andrerseits sei sie auch die Haftpflichtversicherung des am Bau beteiligten Architekten und Bauleiters. Naturgemäss sei die Beschwerdeführerin nicht daran interessiert gewesen, den eigenen Versicherungsnehmer einzuklagen, obwohl dies bei der gesetzlich bestehenden Solidarität mehrerer Haftpflichtiger eigentlich angezeigt gewesen wäre. Um die Unterstützung des Bauleiters zur Abwehr der Ansprüche der Klägerin zu erhalten, sei sie gehalten gewesen, diesen durch Anhebung einer Streitverkündungsklage ins Verfahren einzubinden. Zur Frage, ob auf der Parteientschädigung Mehrwertsteuer geschuldet ist oder nicht, äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. D. Die Streitverkündungsbeklagte ist gemäss ihrer Eingabe vom 27. Juli 2016 der Auffassung, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem es um die Kostenverlegung des Hauptprozesses gehe, nicht zur Stellung eigener Anträge befugt sei. Sie halte aber daran fest, dass für ihre tarifkonform geltend gemachten Parteikosten infolge Gegenstandslosigkeit des Streitverkündungsprozesses eine volle Entschädigungspflicht bestehe. E. Bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2016 hat die Kantonsgerichtspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag verzichtet hatte. Am 30. August 2016 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel, ordnete die Aktenzirkulation bei den Richtern an und stellte den Parteien den Entscheid gestützt auf die Akten, also ohne Parteiverhandlung, in Aussicht. F. Soweit nachstehend nicht ausdrücklich auf die Begründungen der Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben Bezug genommen werden sollte, wird der Einfachheit halber auf die Akten verwiesen.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Wird ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - lediglich in Bezug auf das Kostenerkenntnis angefochten, so ist nach Art. 110 ZPO ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien (Art. 320 ZPO); insbesondere wurde auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In vorstehender Sache hatte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost folgenden Sachverhalt zu beurteilen: lm Jahre 2003 realisierte D.____ eine Erweiterung seines Einfamilienhauses an der X.____strasse in Z.____, wobei dieser Umbau unter anderem auch in einer Vergrösserung des Balkons oberhalb des sich hinter dem Haus befindlichen Schopfes bestand. Für die entsprechenden Planungs- und Bauleitungsaufgaben wurde die spätere Streitverkündungs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beklagte, die C.____AG, als Architektin beauftragt. Als Unternehmerin für die Baumeisterarbeiten wurde die Einzelfirma BB.____ herangezogen, welche später in die B.____AG (Beklagte und Streitverkündungsklägerin im vorliegenden Verfahren) übergegangen ist. Um die Arbeiten vornehmen zu können, war es unter anderem notwendig, die Brüstung und die Front des Balkons oberhalb des Schopfs vollständig abzubrechen. Nachdem diese Bauteile entfernt worden waren, betrat D.____ am 3. August 2003 den Balkon seines Hauses, um im Hausinnern deponierte Gartenstühle auf den Balkon zubringen. Dabei stolperte er unvermittelt in Richtung der abgebrochenen Balkonbrüstung, woraufhin er kopfüber rund fünf Meter in die Tiefe stürzte. Bei diesem Sturz zog sich D.____erhebliche Verletzungen zu, welche für ihn eine dauerhafte Einschränkung in seiner Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Lehrer zur Folge hatten. Die lV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft sprach dem Geschädigten deshalb eine halbe lnvalidenrente zu. Die A.____AG (und Klägerin im Verfahren) kam als Unfallversichererin für die Heilungskosten des Verunfallten auf und zahlte ihm nebst den anfänglichen Unfalltaggeldern später eine Unfallrente aus. Die im Umfang ihrer Leistungen gemäss Art. 72 und 74 ATSG regeressberechtigte Versicherung beabsichtigte, die Baumeisterin für diesen Unfall verantwortlich zu machen, indem ihr im Wesentlichen vorgeworfen wurde, nicht für eine hinreichende Baustellenabsicherung besorgt gewesen zu sein. Wie eingangs bereits erwähnt wies das Zivilkreisgericht eine entsprechende Schadenersatzklage der Unfallversicherung gegen diese allerdings vollumfänglich ab (Urteil vom 21. Januar 2016). Im betreffenden Verfahren setzte sich die Beklagte unter anderem bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen die erwähnte Architektin wegen behaupteten Versäumnissen bei der Bauleitung mit einer Streitverkündungsklage gemäss Art. 81 f. ZPO zur Wehr. Die Vorinstanz liess diese Klage gemäss Art. 82 ZPO zu, erklärte sie danach jedoch im erwähnten Urteil folgerichtig für gegenstandslos, da die Hauptklage abgewiesen worden war. Da gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, wurde das Urteil vom 21. Januar 2016 in materieller Hinsicht rechtskräftig. 3. Zur Begründung des vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Kostenentscheids erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sowohl die Friedensrichterkosten als auch die Gerichtskosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen seien. Letztere würden in Anlehnung an § 52 Abs. 3 GOG und § 8 Abs. 1 lit f. Ziff. 4 GebT i.V.m. § 3 Abs. 3 GebT auf CHF 50‘000.00 festgesetzt. Hinzu kämen sodann Gutachterkosten und Zeugenauslagen von CHF 19'772.20. Zudem habe die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, welche in geltend gemachter Höhe von CHF 133'098.70 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer von CHF 9‘589.15 tarifkonform sei. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO hätten schliesslich auch die der Streitverkündungsbeklagten entstandenen und von ihr ebenfalls tarifkonform geltend gemachten Parteikosten von CHF 72'551.70 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer von CHF 5'374.20 zu Lasten der Klägerin zu gehen, da die Beklagte ihre Streitverkündungsklage grundsätzlich in guten Treuen eingereicht habe und die Klägerin mit ihrer Hauptklage nicht erfolgreich gewesen sei und damit indirekt auch mitverantwortlich dafür sei, dass sich die Streitverkündungsklage schlussendlich als gegenstandslos erwiesen habe. Die von der Beklagten nebst den Parteikosten für die Hauptklage geltend gemachte Parteientschädigung für die Streitverkündungsklage sei demgegenüber nicht zusätzlich der Klägerin aufzuerlegen, sondern aus Gründen der Verhältnismässigkeit als in der sich aus den Parteikosten für die Hauptklage ergebenden Parteientschädigung bereits mitenthalten zu bezeichnen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. In ihrer Beschwerdebegründung moniert die mit Kosten aus dem Streitverkündungsklageverfahren belastete Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt zusammengefasst, dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht verkenne, dass die Hauptklage und die Streitverkündungsklage keine Verfahrenseinheit bildeten, sondern prozessrechtlich vielmehr zwei separate Klagen darstellten. Die Verfahren blieben materiell getrennt, würden aber bei Zulassung der Streitverkündungsklage in einem Prozess geführt. Daraus folge auch, dass für beide Verfahren bei Abweisung der Hauptklage und Gegenstandslosigkeit der Streitverkündungsklage unterschiedliche und voneinander getrennte Kostenentscheide zu ergehen hätten. Dabei könne der Hauptkläger nicht mit Kosten aus dem Streitverkündungsprozess belegt werden, da er als Dritter und demnach nicht als Prozesspartei zu behandeln sei, was eine Kostenpflicht ausschliesse. Schliesslich sei es für den Streitverkündungskläger zumutbar, das Kostenrisiko selbst zu tragen. 5. Die Beschwerdegegnerin stimmt der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort in dogmatischer Hinsicht zwar zu, dass vorliegend zwei separate Klagen vorliegen würden. Das Schicksal des Streitverkündungsprozesses sei aber unmittelbar vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig. Es bestehe ein Mehrparteienverfahren, in welchem jede Partei für sich selber agiere. Faktisch erhalte die Streitverkündungsbeklagte im Prozess eine Stellung, welche derjenigen einer Hauptpartei gleichkomme, was auch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Die gesetzgeberische Konzeption, wonach bei Abweisung der Hauptklage die Streitverkündungsklage gegenstandslos werde, schliesse eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip i.S.v. Art. 106 ZPO aus. In Frage komme ausschliesslich ein Kostenentscheid nach Ermessen, namentlich weil die Beschwerdegegnerin den Prozess gegen die Streitverkündungsklage in guten Treuen erhoben habe bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit (Art. 107 Abs. 1 lit. b und e ZPO). Im zweitgenannten Falle habe das Gericht zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Lasse sich hinsichtlich des Prozessausgangs nur schwer eine Prognose stellen, sei auf allgemeine zivilprozessuale Kriterien abzustellen. Danach werde in erster Linie diejenige Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst habe oder bei welcher die Gründe eingetreten seien, die dazu geführt hätten, dass das Verfahren gegenstandslos werde. Sodann werde in der Lehre überwiegend die Meinung vertreten, dass der Hauptkläger bei Abweisung der Klage und Gegenstandslosigkeit der Streitverkündungsklage jedenfalls dann die Prozesskosten beider Verfahren zu tragen habe, wenn der Beklagte sich in guten Treuen zur Prozessführung, d.h. zur Streitverkündungsklage, veranlasst gesehen habe. Dies sei vorliegend der Fall, nachdem die Beschwerdeführerin nicht auch den Bauleiter als möglichen Mitverantwortlichen ins Recht gefasst habe und der Beschwerdegegnerin damit nichts anderes übrig geblieben sei, als diesen zur Teilnahme am Prozess zu zwingen. Schliesslich sei auch die Beschwerdeführerin diejenige, die aufgrund ihres Unterliegens im Hauptprozess die Gegenstandslosigkeit des Streitverkündungsprozesses versursacht habe. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten des Streitverkündungsprozesses im Sinne von Art. 107 ZPO der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sei daher korrekt gewesen. 6. Zu Recht nicht beanstandet wurde die von der Vorinstanz für den Streitverkündungsprozess gewählte Erledigungsart der Gegenstandslosigkeit, nachdem die Hauptklage abgewiesen worden war. Dies entspricht der herrschenden Lehre (SCHWANDER, in: ZPO-Komm., Sutter-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 81 ZPO N 23; FREI, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], , 2. Aufl., Basel 2013, Art. 81 ZPO N 63; DOMEJ, in: ZPO-Kurzkomm., Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 82 ZPO N 13) und deckt sich mit der Meinung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. 7. Für den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten der Hauptklage sowie aus dem Streitverkündungsklageverfahren sind zwei Varianten denkbar. Entweder es ist ein einheitlicher Kostenentscheid für beide Prozesse zusammen zu fällen und die gesamten Kosten unter den drei Hauptparteien, der Klägerin, der Beklagten bzw. Streitverkündungsklägerin und der Streitverkündungsbeklagten, zu verlegen oder aber die Verfahren werden für den Kostenentscheid strikte voneinander getrennt. Im zweitgenannten Fall wären die Kostenfolgen in beiden Prozessen separat unter den betreffenden Parteien zu regeln, d.h. unter der Hauptklägerin und der Hauptbeklagten für das Hauptverfahren einerseits sowie unter der Streitverkündungsklägerin und der Streitverkündungsbeklagten für den Streitverkündungsprozess andererseits. Vorab ist deshalb die Grundsatzfrage zu erörtern und zu entscheiden, ob ein Gesamtentscheid der Kostenfolgen für beide Verfahren zusammen zulässig ist oder nicht. Das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost hat einem Gesamtkostenentscheid den Vorzug gegeben und der im Hauptverfahren unterlegenen Beschwerdeführerin auch die (Partei-)Kosten des Streitverkündungsprozesses auferlegt, weil sich die Beschwerdegegnerin bei der Einreichung der Prozessführung in guten Treuen befunden habe, offenbar ohne die zweite Möglichkeit getrennter Kostenentscheide in Erwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat sich dabei auf eine in der Lehre vertretene Meinung berufen (FREI, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 81 ZPO N 64; SCHWANDER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 81 ZPO N 36 und GÖKSU, in: DIKE-Komm. ZPO, Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 82 ZPO N 27), welche jedoch aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen vermag. Allen zitierten Lehrmeinungen, bis auf die letztgenannte, ist gemein, dass diese dem Hauptkläger nur, aber immerhin, eine Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens im Hauptprozess auch für das Streitverkündungsklageverfahren auferlegen, sofern sich der Beklagte und Streitverkündungskläger zur Anhebung der Streitverkündungsklage in guten Treuen veranlasst sah. Der letztgenannte Autor scheint sogar eine umfassende, unbedingte Kostenübernahmepflicht des Hauptklägers in der hier interessierenden Fallerledigungskonstellation zu befürworten mit dem einfachen, aber hier unpräzisen Hinweis auf das Unterliegerprinzip im Sinne von Art. 106 ZPO, obwohl es bei Gegenstandslosigkeit keine unterliegende Partei geben kann. Die einheitliche Behandlung der beiden Verfahren im Kostenentscheid, sei es mit der zusätzlichen Voraussetzung der Prozessführung in guten Treuen oder auch ohne, lässt sich allerdings einzig mit dem Umstand begründen, dass die Prozesse insofern eng miteinander verbunden sind, als das Streitverkündungsklageverfahren vom Ausgang des Hauptverfahrens unmittelbar abhängig ist. Den Hauptkläger auch für das Streitverkündungsverfahren im Falle des Unterliegens im Hauptverfahren in die Kostenpflicht zu nehmen, sofern der Hauptbeklagte und Streitverkündungskläger die Streitverkündungsklage in guten Treuen erhoben hat, erscheint vor diesem Hintergrund zwar nicht abwegig. Dabei wird allerdings ausser Acht gelassen, dass für eine solche Lösung keine gesetzliche Grundlage besteht. Denn für die Kostenfolgen der Streitverkündungsklage bestehen in der ZPO keine besonderen Bestimmungen, so dass der Kostenentscheid den allgemeinen Bestimmungen der Art. 106 ff.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO zu folgen hat. Nach der entsprechenden gesetzlichen Konzeption können Prozesskosten sodann ausschliesslich unter den Prozessparteien verlegt werden, was die Kostenbelegung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten von vornherein ausschliesst. Das Bundesgericht vertritt die Meinung und auch in der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass die Haupt- und Streitverkündungsklage an sich rechtlich voneinander unabhängige Verfahren mit je eigenen Prozessrechtsverhältnissen, unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren sind, welche in einem Gesamtverfahren zusammengefasst wurden (BGE 139 III 67 E 2.1, 142 III 102 E 5.3.2 sowie 142 III 271 E 1.1; DOMEJ, in: ZPO-Kurzkomm., Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 82 ZPO N 13; KLETT/BIELMANN, Die Streitverkündungsklage – Segen oder Fluch?, in: HAVE 2013, S. 315; GROSS/ZUBER, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 81 ZPO N 42; FREI, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 81 ZPO N 45 und 47; GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 81 ZPO N 4). Obwohl die Zusammenführung der beiden Klagen in einem einzigen Prozess der Regelfall sein dürfte, ist eine Trennung der Verfahren oder eine Beurteilung beider Klagen zeitlich nacheinander möglich und zulässig (Art. 82 Abs. 3 Halbsatz 2; DOMEJ, in: ZPO-Kurzkomm., Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 82 ZPO N 13; SCHWANDER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 82 ZPO N 26). Aus der Verschiedenheit der Verfahren ergibt sich auch, dass gesonderte Kostenentscheide zu treffen sind (GÜNGERICH, in: Die Streitverkündungsklage in Bausachen, BR 3/2014 S. 119, KLETT/BIELMANN, Die Streitverkündungsklage – Segen oder Fluch?, in: HAVE 2013, S. 315; WEY, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: HAVE 2010, S. 75). Die Autoren, welche diese Lösung befürworten, und die Vertreter der Doktrin eines einheitlichen Kostenentscheids sind an der Zahl in etwa vergleichbar. Das Bundesgericht musste sich bisher mit der Frage der Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit einer Streitverkündungsklage - soweit ersichtlich - nicht befassen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist dem dogmatischen Ansatz mit zwei unterschiedlichen Prozessen und damit voneinander unabhängigen Kostenentscheiden gegenüber der eher ergebnisorientierten Sichtweise, welche einen einheitlichen Kostenentscheid favorisiert, den Vorzug zu geben. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz, die Hauptklägerin mit Kosten aus dem Streitverkündungsklageverfahren zu belasten unzulässig war und somit die Beschwerde, soweit separate Kostenentscheide verlangt werden, gutzuheissen ist. 8. Selbst wenn der Meinung, wonach eine Beteiligung der Hauptklägerin an den Verfahrenskosten des Streitverkündungsprozesses unzulässig sei, nicht gefolgt würde, wäre die Beschwerde gutzuheissen. Denn eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin nach der anderen, hier verworfenen Lehrmeinung käme nur zum Tragen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Streitverkündungsprozess in guten Treuen geführt hätte, was vorliegend nicht zutrifft. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zwar, dass dem so gewesen sei. Eine Begründung, wie sie zu dieser Ansicht gelangt ist, lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen damit, dass ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als gegen den Bauleiter zu klagen. Dass die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt habe, den Baumeister einzuklagen und nicht auch den Architekten und Bauleiter, sei ausschliesslich durch ihre besondere Rolle als Versiche-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgesellschaft (Unfallversicherung des Geschädigten und Haftpflichtversicherung des Architekten) begründet und widerspreche dem naheliegenden Vorgehen eines Schadenersatzklägers, welchem mehrere mögliche Haftpflichtige gegenüberstünden. Eine einfache Streitverkündung wäre für die Beschwerdegegnerin sodann nicht zielführend gewesen, da sie unter den gegebenen Umständen von der Streitberufenen keine Unterstützung im Prozess hätte erwarten können. Vielmehr wäre mit deren Fernbleiben vom Prozess zu rechnen gewesen, wogegen sie mit der Streitverkündungsklage zur Unterstützung habe gezwungen werden können. Unter Prozessführung in guten Treuen wird die gutgläubige Prozessführung verstanden. Damit gemeint sind Fälle, in welchen ein Kläger zu Beginn des Prozesses eine Fehleinschätzung macht (Klageanhebung zu Unrecht, aber in Unkenntnis eines Rechtsmangels ohne Sorgfaltspflichtverletzung) oder sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozesses zuungunsten des Klägers verändern. Ebenso kann sich eine Partei auf Prozessführung in guten Treuen berufen, wenn das Gericht den betreffenden Fall zum Anlass nimmt, eine Praxisänderung vorzunehmen. Nicht erforderlich ist, dass der Gegenpartei ein Verhalten wider Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. (KGEBL 410 12 358 vom 12. Februar 2013, E 3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nun aber mit keinem der genannten Anwendungsfälle vergleichbar. Das Gesetz überlässt einem Geschädigten ausdrücklich und willentlich bei Solidarschuldnerschaft unter Haftpflichtigen gemäss Art. 50 f. OR die freie Wahl, welche Gegenpartei(en) er klageweise ins Recht fassen möchte. Dabei können unterschiedliche, auch prozesstaktische Überlegungen mitspielen, wie zum Beispiel die Frage der Solvenz der potentiellen Haftpflichtigen. Des Weiteren hätte für die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit bestanden, den Architekten und Bauleiter als Zeugen vorladen zu lassen oder diesem den Streit zu verkünden. Im zweitgenannten Fall ist der Beschwerdegegnerin zwar insofern zuzustimmen, als es dem Streitberufenen unbenommen bleibt, dem Prozess fern zu bleiben. Bei einer Klage dagegen wird er zur Teilnahme am Verfahren gezwungen. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung zwar an, dass sie auf die Unterstützung des Architekten im Prozess zur Abwehr der Hauptklage angewiesen gewesen sei. Weshalb diese Hilfe für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Beschwerdeführerin unabdingbar gewesen sein soll, hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren dann aber nicht weiter konkretisiert. Um den Umstand, dass die Anhebung einer Streitverkündungsklage mit einem erheblichen Risiko verbunden ist, weil dieselbe unter Kostenfolgen gegenstandslos werden könnte, wusste die Beschwerdegegnerin seit Beginn des Prozesses. Es kann also auch nicht von einer nachträglichen, nicht vorhersehbaren Entwicklung gesprochen werden, welche eine Prozessführung in guten Treuen begründet hätte. Daraus folgt, dass es auch mit diesen Überlegungen nicht gerechtfertigt war, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Kosten aus dem Streitverkündungsprozess belegt hat. 9. Als weiteren Grund für die Unzulässigkeit einer Kostenbelegung zu ihren Lasten aus dem Streitverkündungsklageverfahren führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung an, dass die Streitverkündungsklage nicht hätte zugelassen werden dürfen, weil sie nicht beziffert gewesen sei. Gegen die Zulassung dieser unbezifferten Klage habe sie sich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Wehr setzen können. Es verstehe sich aber von selbst, dass von ihr nicht verlangt werden könne, für die Kosten eines unzulässigen Verfahrens aufzu-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen. Weil die Beschwerde bezüglich der Grundsatzfrage, ob der Beschwerdeführerin in casu Kosten aus dem Streitverkündungsprozess auferlegt werden dürfen, in doppelter Hinsicht gutzuheissen ist, kann der Entscheid hierüber jedoch offen bleiben. 10. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben ist und grundsätzlich neu über die Kostenverteilung je separat für das Hauptklageverfahren und den Streitverkündungsprozess zu entscheiden ist. 10.1 Hinsichtlich der Klage wird die Kostentragungspflicht des vollumfänglich unterlegenen Klägers und Beschwerdeführers in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. Diese folgt ohne weiteres aus dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO. 10.2 Für den Kostenentscheid im Streitverkündungsklageverfahren ist Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO einschlägig. Danach kann das Gericht die Prozesskosten aus Billigkeit nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. Da die Vorinstanz die Kostenentscheide nicht gesondert vorgenommen hat, ist die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, um über die Kostenverteilung (Gerichts- und Parteikosten) unter den Parteien des Streitverkündungsklageverfahrens zu befinden. Hierzu ist den Parteien vor dem betreffenden Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. 11. Zur Frage der Bemessung der Gerichtskosten im Hauptverfahren beantragt die Beschwerdeführerin, diese seien auf CHF 30‘000.00 festzusetzen. Die Vorinstanz hat für beide Verfahren zusammen Gebühren in Höhe von CHF 50‘000.00 erhoben. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) liegt der Rahmen für die Gebühr eines zivilkreisgerichtlichen Entscheids mit einem Streitwert von über CHF 100‘000.00 - was vorliegend zutrifft - zwischen CHF 2‘000.00 und 30‘000.00. Im konkreten Fall ist die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festzulegen. Dabei sind die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand massgebend (§ 3 Abs. 1 GebT). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und […] können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG, SGS 170) vorgesehene Maximalgebühr von CHF 500‘000.00 erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). Aus der Bandbreite des Kostenrahmens erhellt, dass dem erkennenden Gericht ein beträchtlicher Ermessensspielraum zukommt. Die Festsetzung der Gesamtkostenhöhe durch das Zivilkreisgericht für beide Verfahren ist für den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Verfahren für einen Zivilprozess überdurchschnittlich aufwändig ausgefallen ist. Es musste ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt werden, in welchem Rechtsschriften mit insgesamt mehr als 200 Seiten ausgearbeitet und eingereicht wurden. Ein Expertiseverfahren war notwendig, Zeugen mussten vorgeladen und einvernommen werden. Es wurden zwei Verhandlungen angesetzt. Schliesslich darf die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Dass für das Hauptverfahren der gesetzliche Rahmen bis CHF 30‘000.00 bei der Gebührenbemessung übertroffen wurde, erscheint unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Das Kantonsgericht erachtet eine Kostenhöhe für das Hauptverfahren von CHF 45‘000.00 deshalb als angemessen. Der Streitverkündungsprozess dagegen präsentierte sich als weit weniger umfassend. Die Rechtsschriften fielen ungleich kürzer aus (auf eine 10-seitige Klage folgte

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine rund 20-seitige Klageantwort). Entsprechend kleiner fiel der Aufwand für die Fallbearbeitung bei deutlich geringerem Aktenmaterial aus. Wird sodann berücksichtigt, dass die Streitverkündungsklage ohne Sachurteil erledigt wurde, was eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr mit Sachurteil erlaubt (§ 8 Abs. 3 lit. d GebT), erscheinen CHF 5‘000.00 als Abschreibungsgebühr angemessen. 12. Die Beschwerdeführerin hat, wie erwähnt, die Kostenverteilung im Hauptverfahren gestützt auf Art. 106 ZPO nicht moniert. Hingegen führt sie gegen die Höhe der Parteientschädigung zugunsten der Hauptbeklagten und Beschwerdegegnerin (CHF 133‘098.70 einschliesslich Spesen und MWSt von CHF 9‘589.15) Beschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe zunächst die Parteientschädigung für das Streitverkündungsverfahren aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen als im genannten Betrag enthalten betrachtet, woraus sich bereits eine Reduktion für das Hauptverfahren ergebe. Zudem sei der Hauptprozess weder aufwändig noch rechtlich besonders kompliziert gewesen. Auch seien die von der Gegenseite beanspruchten Zuschläge zum Teil überhaupt nicht begründet oder aber übertrieben hoch. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Bemühungen eine Honorarnote über CHF 65‘467.00 ins Recht gelegt, was zur Frage der Angemessenheit der Parteientschädigung für die Gegenseite aussagekräftig sei. Insgesamt sei deshalb eine Reduktion der Parteienentschädigung im Hauptverfahren um mindestens 35% gerechtfertigt. Sodann sei die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer auf dem Honorar ihres Anwalts als Vorsteuer abziehen könne. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung korrekt darauf hingewiesen hat, beträgt der Streitwert in der vorliegenden Sache rund CHF 1,2 Mio., so dass sich das Grundhonorar zwischen CHF 52‘500.00 und CHF 82‘500.00 bewegt (§7 Abs. 1 lit. j der Tarifordnung für die Anwältinnen und die Anwälte [TO, SGS 178.112]). Auch ist die Beanspruchung eines solchen Grundhonorars in Höhe von CHF 67‘500.00, mit welchem die Ausarbeitung einer Rechtschrift und die Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor erster Instanz entschädigt werden (§ 7 Abs. 1 TO), für den vorliegenden Fall angemessen. Dass das Verfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für einen Zivilprozess als überdurchschnittlich aufwändig und kompliziert einzustufen ist, wurde bereits unter Ziffer 11 hiervor ausgeführt. Entsprechend rechtfertigen sich auch bei der Bemessung der Parteientschädigung nach der einschlägigen Bestimmung der TO durchaus Zuschläge (vgl. § 8 TO). Allerdings teilt das Kantonsgericht die Meinung der Beschwerdeführerin, dass bestimmte Zuschläge ungerechtfertigter Weise geltend gemacht wurden. Zunächst einmal ist der für die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung entstandene Aufwand mit einem Zuschlag von 20% (oder CHF 13‘500.00) überhöht. Die Instruktionsverhandlung vom 26. Mai 2014 vor dem Zivilkreisgerichtspräsidenten dauerte offenbar nicht sehr lange (das Protokoll umfasst zwei Seiten). Vergleichsverhandlungen dürften nur beschränkt geführt worden sein, da der Rechtsvertreter der Beklagten zu Protokoll gab, nicht für Vergleichsgespräche instruiert worden zu sein. Sodann wurde informell über den Inhalt einer Beweisverfügung gesprochen. Für diese anwaltlichen Bemühungen ist deshalb ein Zuschlag von maximal 10% (oder CHF 6‘750.00) angemessen. Für eine zweite Rechtsschrift wurde im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TO der Maximalzuschlag von 30% (oder CHF 20‘250.00) in Rechnung gestellt. Das Kantonsgericht erachtet hier ein Zuschlag von lediglich 20% (oder CHF 13‘500.00) als angezeigt, zumal bereits das Grundhonorar sowie der Zuschlag für eine

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweite Verhandlung eher grosszügig bemessen wurden. Der Zuschlag von 10% (oder CHF 6‘750.00) für die Durchführung eines Augenscheins erscheint überhaupt nicht gerechtfertigt, da dieser auf den Beginn der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2016 angesetzt wurde und somit weder eine zusätzliche Tagfahrt noch besondere Vorbereitung bedingte. Der letzte Zuschlag für das Expertiseverfahren von 20% (oder CHF 13‘500.00) ist ebenfalls zu hoch ausgefallen. Bei einem Stundenansatz zwischen CHF 300.00 und 350.00 käme dies einem Aufwand von rund 39 bis 45 Stunden gleich, was unangemessen erscheint. Auch hier ist demnach eine Halbierung, d.h. ein Zuschlag von 10% vorzunehmen. Insgesamt sind demnach alle Zuschläge gemäss Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin für das Hauptverfahren jeweils um 10% zu reduzieren. Die Beschwerde erweist sich sodann auch in Bezug auf die Beanstandung der Einrechnung der Mehrwertsteuer auf der zugesprochenen Parteientschädigung als stichhaltig. Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann (KGEBL 400 11 38 E 4.5). Im Bestreitungsfall hat die obsiegende Partei die Mehrwertsteuerpflicht nachzuweisen (SUTER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 95 ZPO N 39 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin überlässt den Entscheid hier ohne weiteren Kommentar dem Kantonsgericht. Die Beschwerdeführerin selbst hat die Vorinstanz in ihrer Honorarnote zwar auf die Problematik aufmerksam gemacht, indem sie dort festgehalten hat, dass auf einem allfälligen Honorar zu ihren Gunsten keine Mehrwertsteuer zu berechnen sei, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sei. Da auch die Beschwerdegegnerin eine Aktiengesellschaft ist und als Bauunternehmung mit Sicherheit mehrwertsteuerpflichtig ist, ist auch sie berechtigt, die gemäss Honorarnote in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Weil die Vorinstanz diesem Umstand keine Aufmerksamkeit geschenkt hat, ist deren Entscheid in Gutheissung der Beschwerde auch in diesem Punkt zu korrigieren. Die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin im Hauptprozess setzt sich demnach wie folgt zusammen (in CHF): Grundhonorar 67‘500.00 10% Zuschlag für 2. Verhandlung 6‘750.00 20% Zuschlag für 2. Rechtsschrift 13‘500.00 10% Zuschlag Expertise 6‘750.00 Reisezeit 450.00 Auslagen 1‘289.55 Total 96‘239.55 13. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der angefochtene Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, weil für den Hauptprozess und den Streitverkündungsprozess je separate Kostenentscheide zu fällen gewesen wären. Sodann können einem Hauptkläger auch bei dessen Unterliegen im Hauptprozess und damit einhergehender Gegenstandslosigkeit des Streitverkündungsprozesses keine Kosten aus dem Streitverkündungsklageverfahren auferlegt werden. Daraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin der Streitverkündungsbeklagten keine Parteientschädigung schuldet. Selbst wenn man diesem Grundsatz nicht folgen und den Hauptkläger ausnahmsweise auch in die Kostentragungspflicht für den Streitverkündungsprozess

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen wollte, weil der Hauptbeklagte die Streitverkündungsklage in guten Treuen angehoben hat, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Beschwerdeentscheid führen, da die Streitverkündungsklägerin und Beschwerdegegnerin sich nicht mit Erfolg auf eine Prozessführung in guten Treuen berufen könnte. Da die Vorinstanz anstatt zwei separate Kostenentscheide vorzunehmen, einen Gesamtkostenentscheid getroffen hat, sind die Kosten für die beiden Verfahren nach folgenden Vorgaben zu verlegen: Die Entscheidgebühr für das Hauptverfahren wird auf CHF 45‘000.00, diejenige für die Abschreibung des Streitverkündungsprozesses auf CHF 5‘000.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den Hauptprozess zu entrichten hat, beträgt CHF 96‘239.55 (inkl. Auslagen). Mehrwertsteuer ist auf dieser Parteientschädigung keine zu bezahlen. Für die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten des Streitverkündungsprozesses unter den Streitverkündungsprozessparteien ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Vorgabe, dass eine Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 5'000.00 zu erheben ist. Den Parteien ist sodann vorab zu diesem Entscheid das rechtliche Gehör unter Fristansetzung zur Stellung begründeter Kostenanträge zu gewähren. 14. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde überwiegend, weshalb es sich gemäss Art. 106 ZPO rechtfertigt, der Beschwerdegegnerin sämtliche Prozesskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Für einen Beschwerdeentscheid gegen einen vorinstanzlichen Kostenentscheid war der Aufwand für die Beschwerdeinstanz vorliegend höher als üblich, was sich bei der Bemessung der Entscheidgebühr gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT, welche mit CHF 5‘000.00 zu veranschlagen ist, niederschlägt. Der Beschwerdeführerin ist zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Gemäss § 18 Abs. 1 TO wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen zusammen mit ihrer Beschwerde für das Rechtsmittelverfahren eine Honorarnote einzureichen oder zumindest die Nachreichung einer solchen in Aussicht zu stellen. Da sie nichts von beidem getan hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach richterlichem Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1, letzter Halbsatz TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Beschwerdesachen nach Zeitaufwand. Bei einem geschätzten Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdebegründung von 15 Stunden und einem der Streitsache adäquaten Ansatz von CHF 300.00 je Stunde ergibt dies ein Honorar von CHF 4‘500.00. Nebst geschätzten Auslagen von CHF 100.00 ergibt dies eine von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 4‘600.00, wobei aus denselben Gründen wie beim Kostenentscheid der Vorinstanz auch hier keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Januar 2016 im Verfahren L50 12 1227 II aufgehoben. 2. Die Friedensrichterkosten von CHF 250.00 sowie die Gerichtsgebühr des Hauptprozesses zwischen den Hauptparteien des vorstehend unter Ziffer 1 erwähnten Verfahrens von CHF 45‘000.00 zuzüglich Gutachterkosten und Zeugenauslagen von CHF 19‘772.20 werden der Klägerin (und Beschwerdeführerin) auferlegt. Diese hat der Beklagten (und Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von CHF 96‘239.55 (inklusive Auslagen) zu bezahlen. 3. Für den Kostenentscheid im Streitverkündungsprozess wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Dabei hat die Vorinstanz die Kosten dieses Verfahrens ausschliesslich unter den Streitverkündungsprozessparteien zu verlegen, wobei die Entscheidgebühr auf CHF 5‘000.00 festzusetzen ist. 4.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 5‘000.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4‘600.00 zu leisten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

410 16 205 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.10.2016 410 16 205 — Swissrulings