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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.07.2016 410 16 165

July 19, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,338 words·~12 min·11

Summary

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch Einwurf der Beschwerde in den Briefkasten des Gerichts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Juli 2016 (410 16 165) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch Einwurf der Beschwerde in den Briefkasten des Gerichts

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer

Parteien A.____ GmbH, vertreten durch Advokat B.____, Beschwerdeführerin gegen C.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juni 2016 A. Mit Eingabe vom 26. April 2016 stellte C.____ unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die A.____ GmbH beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Konkursbegehren. Die in Betreibung gesetzte Forderung belief sich laut Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auf CHF 1‘776.95. Die Parteien wurden auf den 7. Juni 2016, 10.00 Uhr, zur Konkursverhandlung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgeladen, welcher sie jedoch fernblieben. In der Folge wurde über die A.____ GmbH am 7. Juni 2016, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 gelangte die A.____ GmbH an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie die in Betreibung gesetzte Schuld Nr. 000 gemäss beigelegter Quittung bereits am 2. Juni 2016 vollständig an das Betreibungsamt Basel-Landschaft bezahlt habe. Ferner verlangte sie die aufschiebende Wirkung des Konkursverfahrens. Am 14. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch über die Voraussetzungen einer erfolgreichen Beschwerde informiert und darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23. Juni 2016 ergänzen könne. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 erhob Advokat B.____ namens und im Auftrag der A.____ GmbH Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juni 2016 sei aufzuheben und der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu widerrufen. Die Eingabe beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erfolgte am 23. Juni 2016, um 23.50 Uhr, gemäss Angabe und Unterzeichnung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf dem Briefumschlag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Konkurseröffnung sei durch ein Missgeschick bzw. mangels Rechtskenntnissen der Beschwerdeführerin und nicht mangels Zahlungsfähigkeit geschehen. So sei die Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, bereits vor der Konkursverhandlung durch die Beschwerdeführerin bezahlt worden, wenn auch nicht beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, sondern beim Betreibungsamt Basel-Landschaft. Aus diesem Grund stimme die bezahlte Forderung auch nicht mit der Forderung überein, die zur Konkurseröffnung geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe es zudem, aus Unkenntnis der Relevanz bzw. aus Scham unterlassen, das Betreibungsamt Basel-Landschaft über das Konkursbegehren zu unterrichten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin, wenn auch nach der Konkurseröffnung, den restlichen Anteil inkl. der Gerichtsgebühr von CHF 200.00 an die Beschwerdegegnerin bezahlt. Den Kostenvorschuss von CHF 750.00 leistete der Vertreter der Beschwerdeführerin beiliegend zur separaten Eingabe vom 23. Juni 2016. Auf die einlässliche Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2016 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung aufschiebende Wirkung gewährt. D. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Forderung von CHF 1‘675.90 plus CHF 300.00 am 7. Juni 2016 einbezahlt worden sei. Die Beschwerdegegnerin gab ferner, unter Vorbehalt der Übernahme aller aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes und des Gerichts durch die Beschwerdeführerin, eine Desinteresseerklärung ab. Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juni 2016 am 13. Juni 2016 zugestellt. Die Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Juni 2016 wurde gleichentags und somit fristgerecht beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereicht. Im Anschluss an die Eingabe zog die Beschwerdeführerin Advokat B.____ bei, welcher mit Eingabe vom 23. Juni 2016 eine Rechtsschrift einreichte. Die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin erfolgte ausserhalb der Geschäftszeiten vor Ort beim Gericht. Auf dem Briefumschlag der Eingabe ist das Datum (23. Juni 2016) und die Zeit des Einwurfs (23.50 Uhr) sowie die Unterschrift von Advokat B.____ notiert. Fraglich und zu prüfen ist, ob die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Bei Eingaben in Papierform gilt gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO die Frist als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis spätestens um 24.00 Uhr (Mitternacht) beim Gericht eingereicht wird oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Den Parteien steht kein absolutes Recht zu, während der ganzen Frist die Eingabe persönlich beim Gericht vor Ort abgeben zu können oder in dessen Briefkasten zu werfen. Erfolgt der Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten des Gerichts, so tritt die Vermutung ein, dass die Eingabe an jenem Tag erfolgt ist, welcher dem Eingangsstempel des Gerichts entspricht, wobei der entsprechende Gegenbeweis mit allen tauglichen Beweismitteln erbracht werden kann (BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 5 ff. zu Art. 143 ZPO). Insbesondere taugen als Beweismittel Zeugenaussagen oder die Bestätigung des rechtzeitigen Einwurfs durch einen Dritten auf der Rückseite des Briefumschlags. Es obliegt der beweisbelasteten Partei, unaufgefordert Beweismittel anzubieten, wenn diese durch den Einwurf in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit in Bezug auf Fristwahrung schafft (BENN, a.a.O., 2. Aufl. 2013, N 13 zu Art. 143 ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss seinen Angaben die Beschwerde am letzten Tag der Frist um 23.50 Uhr in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen und das entsprechende Datum sowie die Uhrzeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Diese Angabe auf dem Briefumschlag, ohne das nachgewiesene Hinzutreten einer Drittperson, erfüllt die Anforderungen an ein taugliches Beweismittel nicht. Vielmehr hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Eingabeeinreichung durch Zeugenaussagen oder die Bestätigung eines Dritten erbringen müssen. Im vorliegenden Fall hätte diese Drittperson, an Stelle des Vertreters der Beschwerdeführerin, unter der Angabe der Personalien sowie des Datums und der Uhrzeit der Aufgabe, auf dem Briefumschlag den rechtzeitigen Einwurf der Eingabe in den Briefkasten des Gerichts bestätigen müssen (BENN, a.a.O., 2. Aufl. 2013, N 13 zu Art. 143 ZPO; MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 143 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 819 m.w.H.). Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass die Beschwerde nicht innert Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und folglich auf in der Eingabe vom 23. Juni 2016 vorgebrachten Rechtsbegehren und Beschwerdebegründungen nicht weiter einzugehen ist. Unstrittig ist demgegenüber die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch die erste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2016. Der Kostenvorschuss von CHF 750.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde bereits zusammen mit der Eingabe vom 23. Juni 2016 in bar geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Gerichtspräsidenten der Zivilhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO besondere Bestimmungen des Gesetzes. Die Parteien können gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, es sich also insofern um unechte Noven handelt. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die geltend gemachten echten Noven der Tilgung, der Hinterlegung und des Gläubigerverzichts sind durch Urkunden zu beweisen. Glaubhaftmachen genügt diesbezüglich nicht. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Konkurseröffnung ein längeres Betreibungsverfahren vorausgegangen ist, in dessen Verlauf sich der Konkursit über seine finanziellen Verhältnisse Klarheit verschaffen konnte und musste. Werden daher innert Frist keine bzw. ungenügende Unterlagen vorgelegt, besteht grundsätzlich kein Grund für Weiterungen. Insbesondere besteht kein Raum für weitergehende kantonale Regelungen (BGE 136 III 294; BGE 139 III 491). 3. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2016 im Wesentlichen aus, die in Betreibung gesetzte Forderung bereits am 2. Juni 2016 beglichen zu haben. Als Beweis legt die Beschwerdeführerin die Einzahlungsquittung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016 ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass sie am 2. Juni 2016 den Betrag von CHF 1‘685.30 einbezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss eine neue konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Art. 172 Ziff. 3 SchKG geltend, d.h. eine Tatsache, die bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten ist. Gemäss der Vorladung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 12. Mai 2016 zur Konkursverhandlung, welche der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 zugestellt worden war, betrug die Schuld nebst Kosten CHF 1‘776.95. Es lässt sich somit feststellen, dass zwischen dem durch die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Basel-Landschaft einbezahlten Betrag und der durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost in der Vorladung zur Konkurseröffnung bezifferten Forderung nebst Kosten eine Differenz von CHF 91.65 besteht. Fraglich ist daher, ob, ungeachtet des Versäumnisses der Beschwerdeführerin die Vorinstanz von der Einzahlung der Forderung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Kenntnis zu setzen, die partielle Tilgung mit einem offenstehenden Restbetrag von CHF 91.65 als Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gelten kann. Nach herrschender Lehre sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern auch die Kosten zu tilgen. Vom Begriff der Kosten umfasst sind sämtliche Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht treibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der Kosten allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts (GIROUD, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, N 11 zu Art. 172 SchKG). Folglich stellt die Einzahlung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016, nach welcher eine Differenz von CHF 91.65 verbleibt, grundsätzlich keine vollständige Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dar. 4. Gemäss der mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2016 von der Vorinstanz beigezogenen Akten hat der Beschwerdeführer, laut Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. Juni 2016, nebst der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft am 7. Juni 2016 erfolgten Einzahlung in der Höhe von CHF 1‘675.90, am 17. Juni 2016 den Betrag von CHF 300.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin einbezahlt. Die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 7. Juni 2016 bestehende Differenz von CHF 91.65 wurde von der Beschwerdeführerin, nebst den Gerichtskosten von CHF 200.00, folglich innert der zehntägigen Beschwerdefrist bezahlt. Ferner ergibt sich aus der von der Vorinstanz einbezogenen Vorladung zur Konkurseröffnung vom 12. Mai 2016, dass in der Totalforderung von CHF 1‘776.95 nebst der Forderung, Zinsen sowie Betreibungskosten und Bearbeitungsgebühren bereits auch Gerichtskosten in der Höhe von CHF 100.00 enthalten sind. Mit Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 1‘685.30 vor Konkurseröffnung ging die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon aus, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin getilgt sei. Aufgrund des geringen Umfangs der Differenz im Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung und des Umstandes, dass der fehlende Differenzbetrag innert Rechtsmittelfrist einbezahlt wurde, würde es an überspitzten Formalismus grenzen, wenn unter diesen Gegebenheiten der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet bliebe. Nach ständiger Praxis kann von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen werden, wenn der Konkurs gestützt auf neue Tatsachen nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG aufgehoben wird (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 174 SchKG). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das Konkursdekret des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juni 2016 in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft aufzuheben. 5. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden, wobei die Beschwerdeführerin dazu keine Anträge stellt. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beschwerdeverfahren gelten. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall hatte es die Beschwerdeführerin unterlassen, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost von der Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung an das Betreibungsamt Basel- Landschaft in Kenntnis zu setzen. Durch das Versäumnis der Beschwerdeführerin, das Konkursgericht über die Tilgung in Kenntnis zu setzen, wurde das Konkurseröffnungsverfahren nicht rechtzeitig eingestellt (vgl. KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 174 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht SchKG). Es ist deshalb angebracht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten beider Instanzen trägt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ferner hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Konkursdekret des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juni 2016 in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 750.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten und es hat jede Partei allfällige Parteikosten selbst zu tragen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Widmer

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