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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.05.2015 410 15 87 (410 2015 87)

May 19, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,316 words·~12 min·4

Summary

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Mai 2015 (410 15 87) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege; Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht bei laufender Pfändung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Jessica Glanzmann, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. März 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ hängigen Scheidungsverfahrens wies der instruierende Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 23. März 2015 das Gesuch des Ehemannes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da ein monatlicher Überschuss von CHF1‘079.00, eventualiter CHF 677.00, verbleibe. B. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Begehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren zu bewilligen, ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs übersehen habe, dass ein grosser Teil seines Einkommens gepfändet werde. Bezüglich des prozessualen Notbedarfs resultiere daher kein Überschuss, sondern eine Unterdeckung, und der Beschwerdeführer sei daher offensichtlich mittellos. C. Die Ehefrau verzichtete mit Eingabe vom 20. April 2015 auf eine Stellungnahme. Sie beantragte in Bezug auf die Kosten, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ferner seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Gutheissung der Beschwerde dem Kanton, im Falle der Abweisung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Erwägungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Ehemannes am 24. März 2015 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 30. März 2015 jedenfalls eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. zur ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist - anders als das Berufungsverfahren - keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. 2.2 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. „zivilprozessualer Notbedarf“) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013, E. 3.1). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Mittellosigkeit der Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs entscheidend (KGE BL 410 11 184 vom 16. August 2011, E. 2; BGE 135 I 221, E. 5.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht jedoch der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch diejenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung des prozessualen Grundbedarfs habe die Vorinstanz übersehen, dass ein grosser Teil seines Einkommens gepfändet werde. Auf der Lohnabrechnung vom Dezember 2014 sei die Überweisung an das Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht treibungsamt ausdrücklich deklariert gewesen („Die Schweizerische Post 000400061813 Betreibungsamt“). Auch auf den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2015 werde das Postkonto des Betreibungsamtes jeweils ausdrücklich angegeben. Ebenso sei der Vorinstanz ein Betreibungsregisterauszug datierend vom 29. September 2014 eingereicht worden, auf welchem die laufenden Pfändungen ausgewiesen werden. Aufgrund der Pfändung verbleibe dem Beschwerdeführer lediglich ein monatliches Einkommen von CHF 2‘673.80, welches unter dem von der Vorinstanz berechneten prozessualen Notbedarf von CHF 2‘858.00 liege. Der Beschwerdeführer müsse folglich als mittellos bezeichnet werden, und es sei ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3.2 Unbestrittenermassen lagen der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer genannten Lohnabrechnungen vor, ebenso der Betreibungsregisterauszug vom 29. September 2014. Jedoch unterliess es der Beschwerdeführer, irgendwelche Ausführungen zu machen - sei es in einer Eingabe, sei es auf dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - dass er zurzeit gepfändet werde. Aus dem Betreibungsregisterauszug sind zwar die offenen Betreibungen ersichtlich, und es sind auch Bemerkungen zum Status der Betreibungen wie z.B. „Pfändungs-Urkunde“, „Mitteilung Pfändungsanschluss“ oder „Pfändungsvollzug“ aufgeführt. Da der Betreibungsregisterauszug indessen erklärtermassen bloss den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 29. September 2014 abdeckt, ist ihm nicht zu entnehmen, ob eine Pfändung aktuell noch läuft oder schon vollzogen wurde und wann dies geschehen ist. Für die Vorinstanz war aus diesem Betreibungsregisterauszug somit nicht ohne weitere Erläuterung erkennbar, ob zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Pfändung lief und falls ja, wie lange diese andauerte und in welchem Umfang der Lohn gepfändet wurde. Die Tatsache, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gepfändet wird, ist einzig aus der Fusszeile des Lohnausweises vom Dezember 2014 ersichtlich („Die Schweizerische Post 000400061813 Betreibungsamt“). Auf den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2015 ist bloss die Postkonto-Nummer des Betreibungsamtes aufgeführt. Es kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden, dass sie eine blosse Kontonummer auf einem Lohnausweis dem Betreibungsamt zuordnet und daraus auch noch den Schluss zieht, der Beschwerdeführer werde gepfändet. Weiter wurde auf dem Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von ca. CHF 60‘000.00 habe. Solche Angaben genügen der umfassenden Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht, wie sie Art. 119 Abs. 2 ZPO vorsieht, nicht. Es ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten, dem erstinstanzlichen Gericht die Tatsache der Pfändung explizit zur Kenntnis zu bringen, wie er es vor der Beschwerdeinstanz getan hat. Namentlich kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine Kopie des Pfändungsprotokolls einreicht und in der Eingabe an das Gericht entsprechende Ausführungen dazu macht. Jedenfalls vermag die Fusszeile im Dezemberlohnausweis 2014 als einziger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Nachweis über die laufende Pfändung der Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen, die laufende Pfändung und eine darauf basierende Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Die erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Nachweise über die laufende Pfändung, wie das Pfändungsprotokoll vom 25. Juni 2014, sind aufgrund des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht strengen Novenrechts gemäss Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine Pfändung bei der Berechnung des Bedarfs längerfristig berücksichtig werden darf oder ob der Gepfändete bei einer trennungsbedingten Erhöhung des Bedarfs nicht vielmehr gehalten ist, eine Anpassung der Pfändung anzustreben. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Vorinstanz ein erneutes, hinreichend substantiiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. 4. Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Aus dem vom Beschwerdeführer vor Kantonsgericht eingereichten Pfändungsprotokoll vom 25. Juni 2014 geht hervor, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers für ein Jahr gepfändet wurde, soweit es sein Existenzminimum übersteigt. Zudem wurde festgehalten und ist auch aus den Akten ersichtlich, dass keine weiteren Vermögenswerte mit Gantwert vorhanden sind. Ein Prozesskostenvorschuss der Ehefrau aufgrund der familienrechtlichen Beistandspflicht ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann sich somit kurzfristig keine flüssigen Mittel verschaffen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dadurch glaubhaft und das Rechtsmittelverfahren erschien nicht aussichtslos. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes erscheint in Anbetracht der Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht kann mithin entsprochen werden und die den Beschwerdeführer vertretende Advokatin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6), so dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 500.00 festzulegen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Entscheidgebühr einstweilen vom Staat übernommen. Die Parteikosten sind praxisgemäss wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 30. März 2015 einen Aufwand in der Höhe von 3.25 Stunden und Auslagen von CHF 34.50 geltend. Gemäss der Detailangabe in der Honorarnote sind darunter zwei Telefonate mit dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West welche 0.25 Stunden gedauert haben. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden, zumal für die Fühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung eines Rechtsmittelverfahrens keine Rücksprachen mit der Erstinstanz erforderlich sind. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit ein Honorar von 3 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen (CHF 34.50) sowie 8 % Mehrwertsteuer (CHF 50.75), insgesamt somit CHF 685.25 aus der Gerichtskasse auszurichten. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat, sind ihr auch keine namhaften Parteikosten erwachsen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gegenpartei, die fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, im betreffenden Verfahren keine Parteistellung hat, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert. Deshalb darf ihr laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 139 III 334 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Advokatin Jessica Glanzmann wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Jessica Glanzmann, ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 685.25 (inkl. Auslagen von CHF 34.50 und MWST von CHF 50.75) aus der Staatskasse entrichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Gabriel Giess

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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