Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 7. April 2015 (410 15 76) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Wiederwägungsgesuch im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Nachzahlung / Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. März 2015
A. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Rückforderung des Honorars an den vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde A.____ mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2014 verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag von CHF 1‘433.25 zurückzuzahlen, zahlbar in vier monatlichen Raten à CHF 300.00 und einer Rate à CHF 233.25, erstmals fällig per 1. Januar 2015. Die darauf von A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 13. Februar 2015 abgewiesen. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 1. März 2015 beantragte A.____ beim Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Erlass des betreffenden Betrages. Begründet
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass sich A.____ in der Zwischenzeit mit neuen Ausgaben konfrontiert sehe, wofür er diverse Belege einreichte. C. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West beantwortete das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 4. März 2015 dahingehend, dass das Nachzahlungsverfahren für den Betrag von CHF 1‘433.25 mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2015 abgeschlossen sei, weshalb eine Wiedererwägung nicht mehr möglich sei. In Anbetracht der Tatsache, dass A.____ gemäss seiner Gesuchsbegründung monatlich einen Betrag von CHF 265.00 in die Vorsorge der 3. Säule einbezahle und damit nicht für den laufenden Unterhalt einsetze, wurde diesem im Sinne einer Abänderung der mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 festgelegten Abzahlungsmodalitäten eine Rückzahlung in fünf monatlichen Raten zu CHF 265.00 und einer Rate zu CHF 108.25 mit Wirkung ab 1. April 2015 angeboten. D. Mit undatierter Eingabe, welche am 16. März 2015 der Schweizerischen Post übergeben worden war, gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er machte sinngemäss geltend, es könne ihm nicht zugemutet werden, die monatlichen Beiträge an seine Altersvorsorge zur Rückzahlung der fraglichen Nachzahlungsschuld einzusetzen. E. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilte mit Verfügung vom 20. März 2015 unter anderem mit, die Eingabe des Nachzahlungsschuldners werde als Beschwerde entgegengenommen und auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz werde verzichtet. Erwägungen 1. Die undatierte Eingabe des Nachzahlungsschuldners wurde vom Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Beschwerde entgegengenommen. Diese richtet sich gegen das Schreiben des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. März 2015. Darin teilte der Präsident dem Beschwerdeführer mit, eine Wiedererwägung sei nicht mehr möglich, und bot eine abgeänderte Abzahlungsmodalität an. Fraglich ist, ob das erwähnte Schreiben ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt. Das Nachzahlungsverfahren ist der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen, womit Nachzahlungsentscheide grundsätzlich nachträglich korrigiert werden können, wenn sie sich als falsch herausstellen sollten und sofern Gesetz oder Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehen (Art. 256 Abs. 2 ZPO; BLKGE 410 15 5 vom 17. Februar 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass Nachzahlungsentscheide entgegen den Ausführungen des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West in Wiedererwägung gezogen werden können. Demnach ist das fragliche Schreiben sinngemäss als einen das Wiedererwägungsgesuch vom 1. März 2015 abweisenden Nachzahlungsentscheid zu interpretieren. Gemäss § 53a Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) steht gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel zur Verfügung, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung und damit auch gegen einen in diesem Zusammenhang ergangenen Wiedererwägungsentscheid binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus den Akten geht nicht hervor, wann das fragliche Schreiben des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West dem Schuldner zugestellt wurde. Selbst wenn das Schreiben vom 4. März 2014 jedoch am Folgetag beim Beschwerdeführer eingegangen wäre, hätte dieser die gesetzliche Beschwerdefrist durch Aufgabe des Rechtsmittels am Montag, den 16. März 2015, eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; BLKGE 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). 3.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Der Eingabe ist jedoch auch sinngemäss kein tauglicher Beschwerdeantrag zu entnehmen und sie setzt sich zudem nicht hinreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. So macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, es sei ihm nicht zuzumuten, der von ihm für die Vorsorge der 3. Säule aufgebrachte monatliche Betrag zur Begleichung der Nachzahlungsschuld aufzuwenden. Es wird im Übrigen jedoch nicht deutlich genug dargelegt, inwiefern der angefochtene Ent-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid falsch sein soll. Aus der Beschwerdeschrift geht folglich auch nicht sinngemäss hervor, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (offensichtlich) unrichtig sein soll oder der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Recht falsch angewendet haben soll. Damit genügt die Eingabe den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, womit im Ergebnis nicht darauf einzutreten ist. 3.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten unzumutbaren Auflösung der 3. Säule ist an dieser Stelle festzustellen, dass es dem Nachzahlungsschuldner in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres als möglich erscheint, zwecks Tilgung des relativ geringen Ausstandes von CHF 1‘433.25 den in die Vorsorge der 3. Säule einbezahlten Betrag von CHF 265.00 für einige Monate auszusetzen. 4. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT (SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Marina Piolino