Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. September 2015 (410 15 218) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Olaf Kiener, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) / Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West (Kammer IV) vom 26. Mai 2015 A. Mit Gesuch vom 1. April 2015 verlangte die A.____ mit Sitz in X.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim, dass über die B.____ mit Sitz in Y.____ ohne vorgängige Betreibung der Konkurs zu eröffnen sei, da die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West (Kammer IV) das besagte Gesuch ab. In der nachgelieferten Begründung des Entscheids erwog das Gericht im Wesentlichen, die A.____ mache Ausstände in beträchtlicher Höhe geltend. Die Schuldnerin bestreite jedoch die Fälligkeit dieser Forderungen und stütze sich dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien, mit welcher diese einen Rangrücktritt vereinbart hätten. Zudem weise die Beklagte nach, dass sie sämtliche von ihr unbestritten gebliebenen fälligen Forderungen der Gesuchsklägerin, bei welchen es sich um monatliche Mietzinse im Betrag von CHF 49‘140.00 handle, beglichen habe. Daraus ergebe sich, dass die B.____, zwar einen Grossteil der Forderungen der Gesuchstellerin resp. deren Fälligkeit bestreite, die nicht bestrittenen Forderungen jedoch weiterhin bezahle. Demgemäss sei das Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit, wonach der Schuldner selbst unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahle, nicht gegeben. Es sei der A.____ nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Beklagte ihre Zahlungen eingestellt habe. B. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2015 gelangte die A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liess beantragen, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Mai 2015 aufzuheben sei. Über die Gesuchsgegnerin sei der Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, im Gesuch vom 1. April 2015 habe man die gegenüber der Beklagten bestehenden Kapitalforderungen sowie die daraus fliessenden Amortisations- und Zinsverpflichtungen dargelegt. Die Kapitalforderung belaufe sich auf gerundet CHF 13 Mio. Daneben würden laufende Verbindlichkeiten aus Mietvertrag samt Anhängen betreffend die Miete der Geschäftsräume in Y.____ bestehen. Diesbezüglich habe die Gesuchsbeklagte keine Kapitalschuld übernommen, sich jedoch im Gegenzug zur Nutzung der Mietsache ab April 2014 zur Bezahlung von Mietzins von monatlich CHF 139'630.15 für Amortisation und Verzinsung des von der Vermieterin investierten Kapitals verpflichtet. Akonto dieser monatlichen Verpflichtungen habe die Beklagte ursprünglich gar nichts, für die Monate Juli und August 2014 den vollen Betrag von CHF 139‘63015 und für die restliche Zeit bis Mai 2015 jeweils verspätet und unregelmässig CHF 49'140.00 pro Monat geleistet. Die Bezahlung der Differenz von CHF 90'490.15 pro Monat werde verweigert. Die Gesuchsbeklagte habe unter Hinweis auf die behauptete Rangrücktrittserklärung bestätigt, sie werde bis zur vollständigen Sanierung keine weiteren Kapitalrückzahlungen und Darlehenszinszahlungen an die Klägerin vornehmen. Darunter verstehe sie sowohl die Amortisation und Verzinsung der Kapitalschuld von rund CHF 13 Mio. als auch den monatlich fällig werdenden Anteil am Mietzins von CHF 90'140.15. Sie stelle ihre Zahlungen in diesem Umfang erklärtermassen ein. Die verweigerten Zahlungen würden insgesamt einen Betrag von CHF 7'601'172.60 ausmachen. Die Beklagte bestreite nicht die Schuld, sondern die Fälligkeit der monatlich entstehenden Forderungen. In der jüngsten Korrespondenz werde der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Standpunkt, nämlich das Ausbleiben der Fälligkeit als Folge einer bestrittenen Rangrücktrittserklärung, mit Bezug auf die dargestellte Zahlungsverweigerung ausdrücklich bestätigt. Dass sich eine bestrittene Rangrücktrittserklärung, welche im Herbst 2014 mit Bezug auf den Jahresabschluss 2013 abgegeben worden sein soll, auf im Juni 2015 entstandene Verpflichtungen beziehen könne, sei rechtlich ausgeschlossen. Die strittige
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erklärung bilde Bestandteil einer als „Stillhalteabkommen“ überschriebenen Urkunde. Die Geltungsdauer des Abkommens sei bis 31. Dezember 2014 befristet worden; sie sei ohne Erneuerung des Abkommens abgelaufen. Richtig besehen hätte die Schuldnerin darzulegen, dass sich der behauptete Rücktritt im Rang entgegen den Ausführungen im Revisionsbericht nicht nur auf die im Abschluss 2013 mit CHF 12'955‘510.25 ausgewiesene Überschuldung erstrecke, sondern sich darüber hinaus auf nicht bilanzierte und per 31. Dezember 2013 noch gar nicht existente Forderungen ausdehne. Die Vorinstanz habe sich auf die Erwägung beschränkt, die Fälligkeit sei seitens der Gesuchsbeklagten bestritten, ohne jegliche Prüfung, ob die formale Bestreitung überhaupt geeignet sei, die behauptete Rechtswirkung zu entfalten. Ob der Stundungseinrede rechtliche Relevanz zukomme, habe das Gericht mithin uneingeschränkt zu prüfen. Art. 190 SchKG könne nicht durch lediglich formales Bestreiten einer Forderung unterlaufen werden. Die Parteien hätten ihre Behauptungen und Bestreitungen substantiiert vorzubringen. Erweise sich die Bestreitung als offensichtlich nicht haltbar, sei von einer fälligen Forderung auszugehen, welche der Schuldner mit lediglich vorgeschobener Begründung nicht bezahle. C. Mit der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2015 liess die B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Olaf Kiener, als Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Zahlungspflicht im Rahmen der unbestrittenen und anerkannten Rohbaumietzinse gemäss Mietvertrag vom 17. Februar 2013 und den Nachträgen 2 und 4 im Betrag von CHF 49‘140.00 inkl. Nebenkosten nachgekommen. Eine darüber hinaus gehende Zahlungspflicht werde bestritten, weil die übrigen Forderungen nicht fällig seien und somit von der Beschwerdegegnerin keine Zahlung geschuldet sei. Man habe in den vorinstanzlichen Stellungnahmen konkret dargelegt, dass man die Zahlungspflicht hinsichtlich der Kapitalforderungen und den darlehensrechtlichen Annuitäten aufgrund des am 30. Oktober 2014 abgeschlossenen Stillhalteabkommens und dem darin gültig vereinbarten Rangrücktritt bestreite. Die Beschwerdeführerin versuche mit der Beschwerdeschrift ohne Grundlage ihre Forderungen aufzubauschen, zu kumulieren und hochzurechnen. Die mit den Nachträgen 1, 3 und 5 gewährten Darlehen seien unbestrittenermassen vor der Rangrücktrittserklärung im Stillhalteabkommen vom 30. Oktober 2014 entstanden. Die auf diesen Darlehen geschuldeten monatlichen Annuitäten von CHF 90'140.15 seien somit gestundet und die Beschwerdegegnerin schulde zurzeit in diesem Umfang keine monatliche Zahlung. Der abgegebene Rangrücktritt sei aufgrund des Wortlauts und der Rechtsnatur nach unwiderruflich und zeitlich unbefristet. Von einer konstruierten Auslegung der Vereinbarung könne keine Rede sein. Diese Stundungserklärung führe dazu, dass der bisherige Fälligkeitstermin aufgehoben werde und die Fälligkeit erst wieder bei Abschluss der Sanierungsmassnahmen eintreten könne. Ein Rangrücktritt sei kein Forderungsverzicht, gehe aber mit einer Kapital- und Zinsstundung einher. Man habe in den Stellungnahmen vom 29. April 2015 und 20. Mai 2015 anhand konkreter Tatsachen und Dokumenten nachgewiesen, dass man die Zahlungen der unbestrittenen und fälligen Forderungen an die Beschwerdeführerin nicht eingestellt habe, die Beschwerdegegnerin keiner Zahlungsunfähigkeit unterliege, keine Überschuldungssituation im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR gegeben sei und es der Beschwerdegegnerin für das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehle. Die ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nannte Gesetzesbestimmung sei explizit als Ausnahmebestimmung für den Fall der Zahlungseinstellung unbestrittener und fälliger Forderungen ausgelegt. Seien diese speziell für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibungen konzipierten Voraussetzungen nicht erfüllt, habe der Gläubiger seine Forderungen auf dem ordentlichen Prozess- und Betreibungsweg durchzusetzen. Die Vorinstanz habe ihre Ermessens- und Prüfungsobliegenheit in Bezug auf das für Konkurseröffnung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG entscheidende Kriterium sehr wohl vorgenommen und ausgeschöpft. Erwägungen 1. Für den Weiterzug der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verweist Art. 194 Abs. 1 SchKG auf Art. 174 SchKG, der den Weiterzug des konkursrichterlichen Entscheids über das Konkursbegehren in der ordentlichen Betreibung regelt. Nach Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien die Begründung des Entscheids vom 26. Mai 2015 am 17. Juni 2015 nachgeliefert. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 26. Juni 2015 somit gewahrt. Der Kostenvorschuss von CHF 750.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 6. Juli 2015 innert angesetzter Frist geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO besondere Bestimmungen des Gesetzes. So können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG im Verfahren betreffend Konkurseröffnung neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven können uneingeschränkt vorgebracht werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung sodann aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder spätestens innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Gemäss Art. 194 SchKG wäre Art. 174 SchKG grundsätzlich auch für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung anwendbar. Die abschliessend in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 SchKG aufgezählten echten Noven sind allerdings nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten. Die Zielsetzung des Art. 174 SchKG, unnötige Konkurse in denjenigen Fällen zu vermeiden, in denen die Konkurseröffnung nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte und die wirtschaftliche Lebens-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum Vornherein verneint werden muss, spricht grundsätzlich dafür, auch echte Noven zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers stehen die echte Noven allerdings bloss dem Schuldner offen. Da im vorliegenden Fall dem Konkursbegehren der Gläubigerschaft nicht entsprochen wurde, kann sie als Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren keine konkursbegründenden Noven vortragen. Die mit der Beschwerde eingereichte jüngste Korrespondenz zwischen den Parteien kann mithin nicht berücksichtigt werden. 3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann beim Gericht ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung verlangt werden, wenn ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Begriff der Zahlungseinstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursrichter einen weiten Ermessensspielraum verschafft. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht, Betreibungen gegen sich auflaufen lässt, dabei systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt. Mit solchem Verhalten zeigt der Schuldner, dass er nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Schuldner alle Zahlungen einstellt. Es reicht, wenn die Zahlungsverweigerung sich auf einen wesentlichen Teil seiner geschäftlichen Aktivitäten bezieht. Sogar die Nichtbefriedigung einer einzelnen Schuld kann auf Zahlungseinstellung schliessen lassen, wenn die Schuld bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist. Die Zahlungseinstellung darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern muss auf unbestimmte Zeit erfolgen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.4.1 mit weiteren Nachweisen). Es ist der Gläubiger, der den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass ein kaufmännisch geführtes Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat. Dies ist dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn der Gläubiger über unzureichende Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungspflichten des Schuldners verfügt. Die Betreibungsauskunft über den Schuldner ist daher wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der Zahlungseinstellung (BRUNNER, Basler Kommentar, N 15 zu Art. 190 SchKG; FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 164). 4.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Schuldnerin bestreite die Fälligkeit der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstände und stütze sich dafür auf eine Vereinbarung der Parteien, mit welcher ein Rangrücktritt vereinbart worden sei. Die Schuldnerin weise sodann nach, dass sie sämtliche unbestrittenen und fälligen Forderungen der Gesuchsklägerin, bei welchen es sich um monatliche Mietzinse im Betrag von CHF 49‘140.00 handle, beglichen habe. Die A.____ habe daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagte ihre Zahlungen eingestellt habe. Die Gesuchstellerin rügt mit der Beschwerde im Wesentlichen eine unrichtige Anwendung von Art. 190 SchKG damit, dass die Vorinstanz den rechtlich nicht zu begründenden Einwand fehlender Fälligkeit ohne Prüfung als hinreichend substantiierte Bestreitung erachtet habe, um daraus zu schliessen, das Erfordernis der Zahlungseinstellung sei nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die fälligen Forderungen bezahlt würden, als Sachverhaltsfeststellung zu verstehen wäre, sei sie offensichtlich unrichtig. Die Gesuchsbeklagte und heutige Beschwerdegegnerin lässt entgegnen, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren zu jeder von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung Stellung genommen und konkret dargelegt, weshalb entsprechende Zahlungen mangels Vorliegen der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht notwendigen Fälligkeit nicht geschuldet seien. Sie habe auch den Nachweis erbracht, dass sie ihrer Zahlungspflicht in Bezug auf die unbestrittenen und anerkannten Forderungen nachgekommen sei. Die Vorinstanz sei in Anwendung der von der Lehre und Praxis zu Art. 190 SchKG entwickelten Grundsätzen zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich unter diesen Umständen um keine Zahlungseinstellung im Sinne dieser Bestimmung handle und somit das Erfordernis der Zahlungseinstellung nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz habe damit weder eine unrichtige Rechtsanwendung, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen. 4.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei grundsätzlich auch die Unangemessenheit, wenngleich dabei nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters einzugreifen ist. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Soweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 4.3 Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, kommt nach Einsichtnahme in die Akten zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass im Regelfall der Konkurseröffnung die erfolgreiche Durchführung eines Einleitungsverfahrens mit Betreibung zu Grunde liegt. Im Sinne von Ausnahmen sieht das Gesetz vor, dass der Konkurs in gewissen Fällen ohne vorgängige Konkursbetreibung ausgesprochen werden darf. Die hierbei vorausgesetzten sog. materiellen Konkursgründe bedingen eine besonders (schlechte) Vermögenslage oder eine unredliche Handlungsweise des Schuldners, welche die Befriedigung des Gläubigers als zweifelhaft oder gefährdet erscheinen lassen. Es darf nicht übersehen werden, dass wegen der Schwierigkeiten des Beweises der Zahlungseinstellung erhöhte Anforderungen an den fraglichen Tatbestand zu stellen sind. Es bedarf mithin einer äusserlichen Manifestation des Schuldners, welche zwar nicht zwingend eine ausdrückliche Erklärung des Schuldners sein muss, sondern auch in konkludenten Handlungen liegen kann (z.B. Schliessung der Geschäftslokalitäten, Abreise ohne Zurücklassung eines Geschäftsführers). Im vorliegenden Fall sind solche Umstände klarerweise nicht gegeben. Darüber hinaus ist der formale Ansatz der Beschwerdeführerin, die Bestreitungen der Schuldnerschaft seien nicht hinreichend substantiiert, unzutreffend. Wenn schon der Umstand, dass der Schuld-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner eine anerkannte und fällige Schuld nicht bezahlt hat, für sich genommen noch nicht als konkludente Manifestation der Zahlungseinstellung gewertet werden darf, kann dies umso weniger für die Nichtzahlung einer bestrittenen Schuld gelten. Die Vorinstanz hat daher zutreffenderweiserweise insbesondere auf eine inhaltliche Prüfung des sog. Stillhalteabkommens vom 30. Oktober 2014 verzichtet. Es ist nicht am Konkursrichters zu überprüfen, ob die Gläubigerschaft tatsächlich Anspruch auf Zahlung einer bestrittenen Forderung hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für die zwischen den Parteien strittige Interpretation des Stillhalteabkommens. Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Schuldnerin habe ihre Behauptungen und Bestreitungen nicht (genügend) substantiiert, ist festzuhalten, dass sich den Stellungnahmen vom 29. April 2015 und 20. Mai 2015 sowie der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2015 deutlich entnehmen lässt, weshalb ein Teil der Forderungen zurzeit als nicht geschuldet betrachtet wird. Im Ergebnis erweist sich die Auffassung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 26. Mai 2015 somit als ohne weiteres vertretbar. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Honorarnote einreicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO; SGS 178.112). In Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Zeitaufwand von vier Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als ausreichend. Im Weiteren sind Auslagen von pauschal CHF 30.00 vertretbar. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 39 zu Art. 95 ZPO). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (vgl. ZR 2005 Nr. 76; KGE BL vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘030.00 inkl. Auslagen zu bezahlen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 26. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘030.00 inkl. Auslagen zu bezahlen. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Andreas Linder