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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.03.2015 410 15 10 (410 2015 10)

March 3, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,240 words·~6 min·3

Summary

Provisorische Rechtsöffnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. März 2015 (410 2015 10) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Fehlende örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes begründet keine Nichtigkeit, sondern lediglich Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls und ist nicht mittels Rechtsvorschlag, sondern mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ AG, Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Beschwerde vom 23. Januar 2015 gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 20. Januar 2015 A. Mit Entscheid vom 20. Januar 2015 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft West der B.____ AG in der von ihr veranlassten Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den beklagten A.____ in Gutheissung des Gesuchs die provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von CHF 14'646.15. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen; die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 auferlegte der Zivilkreisgerichtspräsident dem Beklagten und verpflichtete ihn ferner, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Zur Begründung des Entscheides wurde angeführt, dass die Gesuchsklägerin den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pfändungsverlustschein Nr. zzxxyyyy vom 12. September 2014 als Titel im Rechtsöffungsverfahren vorgelegt habe. Da der Verlustschein als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren sei und sich der Gesuchsbeklagte im Rechtsöffnungsverfahren nicht habe vernehmen lassen, sei die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu bewilligen. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsöffnungsbeklagte mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht und führte zur Begründung aus, die Forderung von CHF 14'646.15 werde bestritten. Die Anlaufadresse der verschiedenen Betreibungen und Gerichtsakten sei unkorrekt, er wohne seit 2013 im Ausland. Die angeschriebene Adresse sei lediglich der Sitz der von ihm betriebenen C.____ AG. C. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt sei. Dieser habe es unterlassen, die Entgegennahme des Zahlungsbefehls mit der Begründung zu verweigern, dass er angeblich im Ausland wohne. Ferner habe er die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mittels Aufsichtsbeschwerde gerügt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug mit Domizil Reinach BL registriert. Der Beschwerdeführer habe somit den Beweis, dass er seit 2013 im Ausland wohne, nicht erbracht. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer im Ausland wohnen würde, so liege eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz vor, an deren Sitz der Schuldner gemäss Art. 50 SchKG betrieben werden könne. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 zugestellt, so dass sich die Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2015 als rechtzeitig erweist. Auch wenn in der Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2015 kein formelles Rechtsbegehren gestellt wird, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Betreibung wegen fehlenden Wohn- bzw. Betreibungsortes in der Schweiz geltend macht und somit implizit die Abweisung der Rechtsöffnungsklage beantragt. Damit trägt er den gemäss Art. 320 lit. a ZPO zulässigen Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung in einer Form vor, welche den für juristische Laien weniger strengen Formerfordernissen genügt. 2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der (natürliche) Schuldner an seinem (Schweizer) Wohnsitz zu betreiben. Am unrichtigen Ort vorgenommene Betreibungshandlungen sind dann

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichtig, wenn dies das öffentliche Interesse oder die Rücksichtnahme auf die Interessen der allenfalls in unbekannter Zahl beteiligten Dritten gebietet (vgl. Art. 22 SchKG). Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit und auch vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Betreibungsbeamte hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen und zwar auch noch im Verlauf des Betreibungsverfahrens. Ebenso haben auch die Aufsichtsbehörden in jedem Stadium des Verfahrens darüber zu wachen, dass die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird. Häufig sind indessen genauere Abklärungen über den Wohnsitz oder andere zuständigkeitsbegründende Umstände dem Betreibungsbeamten bzw. der Aufsichtsbehörde nicht zumutbar. Namentlich ist das Betreibungsamt nicht gehalten, von sich aus den Wohnsitz des Schuldners festzustellen (BGE 120 III 110). Der Schuldner hat daher grundsätzlich die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde – und nicht mittels Rechtsvorschlag (vgl. BGE 120 III 7) – zu rügen, denn eine am falschen Ort angehobene Betreibung ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. BGE 105 III 60), zumal mit der Anhebung der Betreibung in der Regel keine öffentlichen Interessen oder Drittinteressen tangiert sind. Erhebt daher der Schuldner gegen den Erlass des Zahlungsbefehls nicht rechtzeitig innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, so kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, die Betreibung erfolge am unrichtigen Ort (E. F. SCHMID, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 46, N 28-31 und 35, S. 353 f.). 3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den am 12. November 2014 vom Betreibungsamt Basel-Landschaft erlassenen Zahlungsbefehl am 19. November 2014 an seinem Arbeitsort in Biel-Benken entgegengenommen. Folglich hätte er die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz bis spätestens Montag, 1. Dezember 2014 bei der Aufsichtsbehörde geltend machen müssen. Der heutige Einwand des Beschwerdeführers erfolgt somit nicht nur verspätet, sondern auch vor unzuständiger Instanz, so dass auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen würde auch eine materielle Prüfung der Einrede zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Beschwerdeführer seinen Auslandwohnort lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise näher spezifiziert geschweige denn nachgewiesen hat, und der Handelsregisterauszug der von ihm betriebenen C.____ AG im Gegenteil vielmehr darauf schliessen lässt, dass sich sein Privatdomizil in Reinach befindet, so dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Arbeitsort in Biel-Benken auch für eine private Verbindlichkeit gemäss Art. 64 SchKG rechtswirksam ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Betreibungsforderung eine Verbindlichkeit der vom Beschwerdeführer betriebenen C. ____ AG betrifft und deshalb auch bei einem Wohnort des Beschwerdeführers im Ausland das Betreibungsamt Basel-Landschaft gemäss Art. 50 SchKG örtlich zuständig ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Betreibungsforderung an sich bestreitet, fehlt jegliche nähere Substantiierung, so dass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten werden kann – abzuweisen ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 ZPO die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wie auch eine angemessene Umtriebsentschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 450.00 festgelegt. Als Umtriebsentschädigung erscheint ein Betrag von CHF 50.00 angemessen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 450.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten des Beschwerdeführers für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zugesprochen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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