Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 30. Januar 2015 (410 14 301) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Verfahren um Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL / Beiträge der Eltern an die volljährigen Kinder
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Nachzahlung / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2014 A. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Unterhalt vor dem Bezirksgericht Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde A.____ als Klägerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin war Advokatin Annalisa Landi eingesetzt. Mit Urteil vom 7. November 2007 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde der Rechtsvertreterin der Klägerin ein Honorar von CHF 3‘488.60 inkl. Spesen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt. In
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Folge traf die Gerichtsverwaltung im Juli 2012 erste Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Die Nachzahlungsschuldnerin dokumentierte die Gerichtsverwaltung alsdann über ihre finanziellen Verhältnisse. B. Mit Verfügung vom 18. November 2014 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen A.____. Die Schuldnerin wurde angehalten, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen und es wurde ihr das rechtliche Gehör eingeräumt. In der Folge reichte A.____ das verlangte Formular samt diversen Beilagen ein. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2014 wurde A.____ verpflichtet, den Betrag von CHF 3‘488.60 in sieben Raten (vier Raten à CHF 498.35 und drei Raten à CHF 498.40) der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Präsident errechnete einen Grundbedarf der Pflichtigen von CHF 3‘415.00 und kam zum Schluss, dass die Partei gemäss dem Lohnausweis 2013 abzüglich der Ausbildungs- und Erziehungszulagen über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘042.00 verfüge, womit ihr ein monatlicher Überschuss von CHF 1‘627.00 verbleibe. Demgemäss sei die Schuldnerin in der Lage, die Nachzahlung zu leisten. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014, welche am 12. Dezember 2014 der Post übergeben wurde, erhob A.____ Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Dezember 2014. Sie macht geltend, dass dieser Entscheid realitätsfremd sei. Die Kosten für die Wohnung ihrer Tochter seien in der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Lehrlingslöhne der beiden Kinder von CHF 1‘200.00 und CHF 1‘500.00 würden zurzeit noch nicht ausreichen, damit diese finanziell unabhängig leben könnten. Es sei zudem zu bedenken, dass sie die finanzielle Unterstützung der Kinder alleine wahrnehme. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie von Gesetzes wegen verpflichtet sei, ihre Kinder während der Erstausbildung zu unterstützen, dies sei bei der Berechnung der Vorinstanz vergessen gegangen. Am 17. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Sie macht dabei weitere Angaben zu ihrer finanziellen Situation. Insbesondere reichte sie die Lehrverträge der beiden Kinder und ein Unterhaltsvertrag mit ihrer Tochter ein. Sie machte zudem geltend, dass sie zurzeit 70 % arbeite, nächstes Jahr jedoch nur noch 50 %. D. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 verwies die Vorinstanz auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete auf weitere Ausführungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 10. Dezember 2014 richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2014. Der Präsident verpflichtete die Schuldnerin und heutige Beschwerdeführerin, einen Betrag von CHF 3‘488.60 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin als eingeschriebene Postsendung mit Rückschein (AR) am 4. Dezember 2014 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 12. Dezember 2014 eingehalten ist. Die Eingaben vom 16. Dezember 2014 und 17. Dezember 2014 sind nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben worden und somit grundsätzlich unbeachtlich. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 42). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 321 N 15). 2.2 Im vorliegenden Fall vermag die Begründung der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 nur knapp zu genügen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei realitätsfremd und die Kosten der Wohnung ihrer Tochter seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt und im Wesentlichen sinngemäss ersichtlich wird, was am vorinstanzlichen Entscheid gerügt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid ist allerdings lediglich im Zusammenhang mit dieser konkreten Rüge zu überprüfen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat mithin im Allgemeinen nicht von Amtes wegen nach allen möglichen Mängeln zu forschen oder in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 3. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird die betreffende Partei einstweilen von der Leistung von Vorschüssen sowie von den Gerichtskosten befreit. Zudem wird für eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin resp. des unentgeltlichen Rechtsbei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht standes gesorgt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Die nämliche Bestimmung regelt mithin die Nachzahlung für sämtliche Verfahren, welche auf Grundlage der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Für die Rückforderungen von Verfahrenskosten, die noch in Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 durch den Staat bevorschusst wurden, kann Art. 123 ZPO noch keine Anwendung finden, da die nämliche Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist daher einzig § 76 ZPO BL. Nach dieser Bestimmung blieb dem Staat das Recht gewahrt, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Ausser Frage steht, dass eine Rückforderung resp. Nachzahlung allein für die Entschädigung, welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, möglich ist. 4.1 Die Vorinstanz verpflichtete A.____, den fraglichen Betrag von CHF 3‘488.60 der Gerichtskasse zurückzuzahlen und zwar in sieben Raten, davon vier Raten à CHF 498.35 und drei Raten à CHF 498.40, erstmals 30 Tage nach Zustellung des Entscheides. Die Vorinstanz erwog, dass analog den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sei, ob die Schuldnerin eine Nachzahlung der Parteientschädigung leisten könne. Sie bediente sich dabei der Praxis zu Art. 117 ZPO und stellte auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum einer alleinstehenden erwachsenen Person ab, welches sie im Grundbetrag um einen Zuschlag von 15 % erhöhte und um die Steuerlast erweiterte. Die beiden volljährigen Kinder der Schuldnerin wurden nicht einbezogen, da bereits volljährige Kinder im Grundbedarf einer Partei nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Rahmen der konkreten Berechnung wurde der prozessuale Notbedarf der Pflichtigen mit monatlich CHF 3‘415.00 beziffert, so dass bei einem Nettoeinkommen von CHF 5‘042.00 ein monatlicher Überschuss von CHF 1‘627.00 resultiere. Die Schuldnerin schildert in der Beschwerde vorab ihre aktuelle Lage und hält im Wesentlichen dafür, dass die Kosten für die Wohnung der Tochter in der Berechnung der Vorinstanz nicht aufgelistet worden seien. 4.2 Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob für die Nachzahlungspflicht gestützt auf § 76 ZPO BL unbesehen die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz bediente sich im Rahmen der Anordnung der Nachzahlung des Begriffes der Mittellosigkeit, wenn auch in analoger Anwendung, und hielt dafür, dass die Grundsätze des betreibungsrechtlichen Notbedarfs gelten würden, welcher um einen Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag (sowie die Steuerlast) zu erweitern sei. Der Wortlaut von § 76 ZPO BL knüpft die Voraussetzung für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars an die Bedingung, dass „sich die Vermögensverhältnisse der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie in keine gedrückte Lage versetzt wird“. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers - die sich insbesondere aus den Materialien ergibt - aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die fragliche Formulierung von § 76 ZPO BL fand sich bereits im Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905. Weitere Gesetzesmaterialien, aus denen der Wille des historischen Gesetzgebers erschlossen werden kann, sind dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht zugänglich. Gleichfalls sind - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheide zu § 76 ZPO BL ergangen, welche sich der Auslegung der massgeblichen Begriffe annahm. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Überzeugung, dass sich die ratio legis der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht unbesehen am Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 ZPO festmachen lässt. § 76 ZPO BL verlangt vielmehr eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse seit Abschluss des Verfahrens in einem Ausmass, so dass eine Rückerstattung die betroffenen Partei nicht von neuem in Bedrängnis bringt. Sinn und Zweck der besagten Gesetzesbestimmung ist mithin, dass sich der Nachzahlungsschuldner in einer finanziellen Lage befindet, welche ihm die Rückzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ohne wesentliche Einschränkung erlaubt. Ausser Frage steht, dass sich die massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung sicherlich günstiger als bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege präsentieren müssen. Es kommt somit eine relative Methode zur Anwendung, welche grundsätzlich einen Vergleich zwischen den damaligen und heutigen Verhältnissen erheischt, ohne dass der damalige Entscheid in der Sache überprüft werden darf. Soweit allerdings bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein grosszügiger Massstab angewandt wurde, darf im Verfahren der Rückforderung sicherlich nicht strenger als damals verfahren werden. 4.3 Die Verbesserung der Vermögensverhältnisse kann nicht nur durch einen Vermögensanfall (z.B. durch Erbschaft) eintreten, wobei der Schuldnerschaft diesfalls ein angemessener Notgroschen zu belassen wäre, sondern selbstverständlich auch durch eine massgebliche Verbesserung des Arbeitseinkommens, evtl. auch durch eine entsprechende Abnahme des Bedarfs. Dem Nachzahlungsschuldner muss allerdings die Möglichkeit gewährt werden, sich ökonomisch und sozial zu erholen und er muss sich nicht auf das prozessrechtliche Existenzminimum beschränken, was der „gedrückten Lage“ von § 76 ZPO BL entsprechen dürfte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, spricht sich dafür aus, dass bei der Frage, ob ein Schuldner zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, ein grosszügigerer Massstab anzusetzen ist als bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 117 ZPO übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. In aller Regel ist dem Nachzahlungsschuldner also zu gestatten, den bisherigen gewohnten Lebensstandard beizubehalten, bevor er vom Staat unter dem Gesichtspunkt von § 76 ZPO BL belangt wird. Dieser kann massvolle Zuschläge zum Grundbetrag einschliessen, wie beispielsweise Auslagen für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversiche-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung, Kommunikationskosten und Kulturausgaben, Aus- und Weiterbildungskosten oder fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen (Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkreditschulden, Privatdarlehen etc.). In Ausübung seines Ermessens hat das Gericht ferner eine generelle Erweiterung des Grundbetrages vorzusehen. Um eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, ist dabei kein schematischer Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag vorzunehmen, sondern dem Gericht ist ein breiter Spielraum einzuräumen. Nach Massgabe der individuellen Zuschläge ist eine Erweiterung des Grundbetrages um mindestens 25 % und höchstens 50 % angebracht. Das will heissen, dass bei wenigen konkreten Zuschlägen eher ein höherer genereller Zuschlag bzw. bei vielen individuellen Zuschlägen ein eher tieferer genereller Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren ist. Allein Positionen, welche offenkundig als luxuriös und geradezu verschwenderisch erscheinen, sollten im Rahmen der Berechnung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden. Gilt es doch zu verhindern, dass der Nachzahlungsschuldner sein Einkommen zum Nachteil des Staates als Gläubiger verschleudert. 4.4 Im vorliegenden Fall weist die Berechnung der Vorinstanz im Entscheid vom 2. Dezember 2014 einen monatlichen Überschuss zwischen Grundbedarf und Einkommen von CHF 1‘627.00 aus. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde lediglich, dass die Kosten für die Wohnung der Tochter nicht berücksichtigt worden seien. Weitere Positionen der Berechnung wurden hingegen nicht beanstandet. Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der besagte Überschuss von CHF 1‘627.00 grundsätzlich für die Bezahlung der Wohnung der Tochter (CHF 1‘090.00) und für die ratenweise Nachzahlung (monatliche Rate von CHF 498.35 respektive CHF 498.40) ausreicht. Die Beschwerde erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. 4.5 Selbst wenn dem vorliegenden Fall die dargestellte Rechtsprechung des Kantonsgerichts zur Rückforderung des Honorars an den unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf § 76 ZPO BL und ein damit verbundener höhere Zuschlag zum Grundbetrag zu Grunde gelegt wird, ist der Entscheid der Vorinstanz vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kosten für die Wohnung der Tochter in der Berechnung nicht aufgelistet worden seien und beruft sich darauf, dass sie die Kinder während der Erstausbildung noch unterstützen müsse. Es erscheint zwar bedenkenswert, dass für den Anspruch auf Rückforderung nicht allein das Interesse des Staates an einer zeitgerechten Erstattung massgebend sein könnte, sondern ebenso das Interesse des Kindes an einer seinen Fähigkeiten und seiner Begabung entsprechenden Ausbildung. Von den Eltern bisher tatsächlich geleistete Beiträge könnten daher in die Berechnung einbezogen werden. Ferner wäre auch der Grundbetrag für ein in Ausbildung begriffenes volljähriges Kind, das in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil lebt und keinen oder bloss einen ganz geringen Nebenverdienst erzielt, möglicherweise zu berücksichtigen. Allerdings ist auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Kinder angemessen Rechnung zu tragen. Die Eltern sind mithin stets von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass der noch zu Hause wohnhafte, volljährige Sohn bei einem Lehrlingslohn von rund CHF 1‘500.00 zuzüglich Ausbildungs- und Erziehungszulagen sowie Krankenkassenprämienverbilligung grundsätzlich für sich selbst aufkommen muss bzw. die Mutter sogar ein angemessenes Kostgeld beanspruchen dürfte. Es sind daher in der Bedarfsberechnung der Nachzahlungsschuldnerin keine Unterstützungsleistungen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht an den Sohn vorzusehen. Im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Tochter mag zwar ein Beitrag der Mutter gerechtfertigt sein, wobei davon mindestens die Ausbildungs- und Erziehungszulagen abzuziehen sind. Die weiteren Auslagen sind von der Tochter aus dem Lehrlingslohn und der Krankenkassenprämienverbilligung ohne Weiteres selbst zu bestreiten. Die vertragliche Abmachung zwischen Mutter und Tochter entfaltet in diesem Zusammenhang keine Drittwirkung gegenüber dem Staat als Gläubiger der fraglichen Nachzahlungsforderung. Anzumerken bleibt, dass die Tochter ihre Lehre ohnehin im Sommer 2015 abschliessen wird und anschliessend eine Unterstützung durch die Nachzahlungsschuldnerin grundsätzlich entfällt. Der Pflichtigen stehen ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Mittel zur Verfügung, um andere Ausstände zu kompensieren. Vor dem Hintergrund der von der Pflichtigen geschilderten Umstände ist ein Zuschlag von 50 % zum Grundbetrag allemal angemessen. Dies in der Überlegung, dass die Schuldnerin keinen aufwändigen resp. verschwenderischen Lebensstil pflegt und ihre Bedarfsberechnung lediglich moderate Zuschläge enthält. Der erweiterte Grundbedarf der Nachzahlungsschuldnerin errechnet sich somit wie folgt: Grundbetrag CHF 1‘200.00 50 % Zuschlag CHF 600.00 Mietzins CHF 1‘380.00 Krankenversicherung (KVG) CHF 282.00 U-Abo CHF 76.00 Miete Tochter, abzüglich Ausbildungszulage CHF 740.00 aktuelle Steuerlast CHF 300.00 Total Grundbedarf CHF 4‘578.00 4.6 Der Summe des Grundbedarfs von CHF 4‘578.00 steht gemäss Entscheid der Vorinstanz ein anrechenbares monatliches Einkommen der Schuldnerin von CHF 5‘042.00 gegenüber, welches anhand des Lohnausweises 2013, abzüglich Ausbildungs- und Erziehungszulagen, bestimmt worden sei. Das gleiche Ergebnis wird aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen 2014 ebenfalls exklusiv Ausbildungs- und Erziehungszulagen erzielt. Die vorgelegte Lohnabrechnung für den Oktober 2014 zeigt zudem eine zusätzliche Nettoauszahlung von CHF 1‘044.00, die einmal jährlich für eine Lagerbegleitung ausgerichtet wird. Es ist demnach von einem monatlichen Einkommen von CHF 5‘133.00 auszugehen. Das aktuelle Einkommen übersteigt das Total des erweiterten Grundbedarfs jedenfalls in einem Ausmass, dass eine Tilgung der Rückforderung in sieben monatlichen Raten à CHF 498.35 respektive CHF 498.40 ohne Eingriff in die Substanz der Pflichtigen möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars sind somit auch unter diesem Blickpunkt erfüllt, da sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin derartig gestalten, dass sie dadurch nicht neuerlich in Bedrängnis gelangt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2014 ist zu bestätigen. 5. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT (SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Gabriel Giess