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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.01.2015 410 14 275 (410 2014 275)

January 20, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,938 words·~10 min·3

Summary

Definitive Rechtsöffnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. Januar 2015 (410 2014 275) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Aktivlegitimation des Gemeinwesens zur Rückforderung bevorschusster Unterhaltsleistungen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge und geteilter Obhut

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien Kanton A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegner Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde vom 25. November 2014 gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13. November 2014

A. Mit Entscheid vom 13. November 2014 wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons A.____, in der von ihm veranlassten Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den beklagten B.____ über einen Forderungsbetrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % ab 01. Juli 2014 ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 dem Gesuchskläger. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons A.____ vom 18. Dezember 2013, mit welchem der Beklagte sich vergleichsweise verpflichtet hat, an den Unterhalt seiner Tochter C.____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 zu bezahlen, grundsätzlich als definitiver Rechtsöffnungstitel im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren sei. Zur Rechtsöffnungsklage legitimiert sei indessen nur die im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger ausgewiesene Person oder deren gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter, sofern seine Vertretungsmacht liquide nachgewiesen sei. Im vorliegenden Fall weise der Entscheid vom 18. Dezember 2013 die Tochter des Gesuchbeklagten als anspruchsberechtigte Gläubigerin aus. Der Gesuchskläger habe zwar eine von der Kindsmutter unterzeichnete Abtretungserklärung sowie eine Inkassovollmacht vorgewiesen, was indessen als Nachweis für seine Aktivlegitimation nicht genüge, da die gemeinsame elterliche Sorge bei beiden Elternteilen liege und auch die faktische Obhut zwischen der Kindsmutter und dem Gesuchsbeklagten hälftig geteilt sei, so dass die Kindsmutter zur alleinigen Abtretung der Unterhaltsforderung nicht ermächtigt sei. B. Gegen diesen Entscheid hat der Rechtsöffnungskläger mit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5% die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, ferner seien für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aus den beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass aufgrund eines Gesuchs der Kindsmutter die Bevorschussung der vom Gesuchsbeklagten gemäss Entscheid vom 18. Dezember 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch die Sozialhilfe des Kantons A.____ verfügt worden sei und dass per 01. Juli 2014 der Ausstand bevorschusster Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Gesuchbeklagten CHF 1500.00 betragen habe. Als Folge der Bevorschussung sei der Anspruch im Umfang von CHF 1'500.00 gemäss Art. 289 Abs. 2 ZBG auf den Beschwerdeführer übergegangen. Dabei handle es sich um einen Forderungsübergang mittels Legalzession, so dass die Inkassovollmacht und Abtretungserklärung der Kindsmutter rein deklaratorischer Natur sei. Damit liege ein gesetzlicher Gläubigerwechsel vor, womit auch die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betreibungsforderung gegeben sei. C. Mit Eingabe vom 09. Dezember 2014 erklärte der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf eine Stellungnahme, rügte indes den vorinstanzlichen Entscheid insofern als mangelhaft, als sein Begehren um Ersatz der Parteikosten nicht beurteilt worden sei, und beantragte eine Behebung dieses Mangels. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West die kostenfällige Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, es treffe zwar zu, dass die bevorschussten Unterhaltsforderungen von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergegangen seien, dies jedoch nur im Umfang, in welchem das Gemeinwesen Unterhaltsleistungen an Stelle des Pflichtigen erbracht habe. Da gemäss Ziffer 2 der Unterhaltsvereinbarung vom 22. Juni 2010 auch eine Unterhaltspflicht der Kindsmutter im Umfang von 7.5 % ihres Nettogehalts bestehe und der Beschwerdeführer anlässlich des Rechtsöffnungsverfahrens nicht dargelegt habe, ob er die Unterhaltsbeiträge an Stelle der Kindsmutter oder des Beschwerdegegners bevorschusst habe, sei die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betreibungsforderung nicht nachgewiesen. Im Weiteren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien das erst mit der Beschwerde eingereichte Gesuch der Kindsmutter um Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe vom 5./11. Februar 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdeführers vom 13. März 2014 unzulässige Noven, welche bei der Beschwerdebeurteilung nicht berücksichtigt werden dürften. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 zugestellt, so dass sich die Beschwerdeeingabe vom 25. November 2014 als rechtzeitig erweist. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Geltung von Art. 289 Abs. 2 ZBG missachtet, und macht damit den zulässigen Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Folglich sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, so dass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (D. FREIBURGHAUS / AFHELDT, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Chr. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Die Verfügung des Beschwerdeführers vom 13. März 2014, das Kontoblatt der Bevorschussung per 01. Juli 2014 sowie das Gesuch der Kindsmutter um Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe vom 5./11. Februar 2014 wurden als Beweismittel erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten und können bei der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Die übrigen Beschwerdebeilagen waren indes der Vorinstanz bereits bekannt, so dass sie auch im kantonsgerichtlichen Verfahren zu würdigen sind. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich seine Aktivlegitimation für die Betreibungsforderung nicht auf die Inkassovollmacht und Abtretungserklärung der Kindsmutter, sondern vielmehr auf Art. 289 Abs. 2 ZBG stütze, wonach mit der Bevorschussung der Unterhaltsleistungen der Forderungsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen übergehe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, bewirkt Art. 289 Abs. 2 ZGB zu Gunsten des Gemeinwesens eine Legalzession für geleistete Unterhaltszahlungen. Infolge Subrogation tritt das Gemeinwesen bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachter Leistungen in den Anspruch des Kindes ein; es betrifft dies Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB (vgl. P. BREITSCHMID / A. KAMP, in: H. Honsell / N.P. Vogt / Th. Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 289, N 9 f., S. 1599). Die Vorinstanz anerkennt grundsätzlich die Subrogationswirkung aufgrund der erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers, wendet aber ein, dass auch die Kindsmutter unterhaltspflichtig sei und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er mit den Vorschussleistungen die Unterhaltsschulden des Beschwerdegegners getilgt habe. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass Ziffer 2 der Unterhaltsvereinbarung vom 22. Juni 2010, worin eine Unterhaltsverpflichtung des Kindsmutter statuiert wurde, durch die Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 explizit abgeändert wurde, wobei die geänderte Version von Ziffer 2 keine Unterhaltsverpflichtung der Kindsmutter mehr festgelegt hat. Mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2013, wonach die Vereinbarung vom 22. Juni 2010 im Übrigen bestehen bleibt, wird der Fortbestand der übrigen Ziffern der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 postuliert, entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz aber nicht die Unterhaltsverpflichtung der Kindsmutter fortgeführt. Nachdem auf Seiten der Kindsmutter keine Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen mehr besteht, können auch keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die bevorschussten und in Betreibung gesetzten Unterhaltsleistungen an Stelle des Beschwerdegegners erbracht hat. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen an Stelle der Kindsmutter erbracht haben könnte, ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil die Leistungen an die Kindsmutter ausgerichtet wurden und Bevorschussungen nie an die säumigen Unterhaltspflichtigen ausbezahlt werden. An der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betreibungsforderung bestehen somit keine Zweifel. 4. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons A.____ vom 18. Dezember 2013 erfüllt für die in Betreibung gesetzte Forderung die Voraussetzungen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG, so dass der Beschwerdegegner die drohende Rechtsöffnung nur dann abwenden kann, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er den Eintritt der Verjährung nachweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdegegner machte im vorinstanzlichen Verfahren insofern sinngemäss die Einrede der teilweisen Tilgung der Betreibungsforderung geltend, als er 2 Quittungen à CHF 225.00 und 300.00 über Zahlungen an die Spielgruppe "D.____" in der Gemeinde X.____ einreichte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Quittung über CHF 300.00 vom 15. November 2013 datiert und damit eine Zahlung betrifft, welche den von der Betreibung erfassten Zeitraum (01. Februar bis 31. Juli 2014) gar nicht beschlägt. Sodann wusste der Beschwerdegegner nachweislich spätestens seit Ende März 2014 von der Bevorschussung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch den Beschwerdeführer und somit auch vom Umstand, dass er sich von seiner Unterhaltsverpflichtung nur noch mittels Zahlung an den Beschwerdeführer befreien kann. Die Quittung über CHF 225.00 datiert vom 09. Mai 2014, so dass die entsprechende Zahlung ebenfalls als mögliche Unterhaltstilgung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausser Betracht fällt. Nachdem die Ausgaben für die Betreuung durch die Spielgruppe ganz offensichtlich während der Zeit angefallen sind, in welcher der Beschwerdegegner die Obhut über das Kind ausgeübt hat, können die entsprechenden Ausgaben im Übrigen ohnehin nicht an die vereinbarte Unterhaltspflicht angerechnet werden. Die vom Beschwerdegegner implizit erhobene Einrede der teilweisen Tilgung der Betreibungsforderung ist somit nicht zu hören. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betreibungsforderung zu Unrecht verneint hat. Die Rechtsöffnung ist daher in Gutheissung der Beschwerde im beantragten Umfang zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Instanzen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beanstandet der Beschwerdegegner den vorinstanzlichen Entscheid als mangelhaft, da sein Begehren um Ersatz der Parteikosten nicht beurteilt worden sei. Er beantragt daher eine Behebung dieses Mangels. Nachdem der Beschwerdegegner nicht selbst Beschwerde erhoben hat, kann auf dieses Begehren indessen nicht eingetreten werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners für beide Instanzen je eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13. November 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamts Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 01. Juli 2014 bewilligt. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat dem Kläger ferner die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 73.30 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. II. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 300.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

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Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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