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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.04.2014 410 14 21 (410 2014 21)

April 1, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,030 words·~5 min·8

Summary

Entscheid über Kostenvorschuss

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. April 2014 (410 14 21) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

keine neue Rechtsmittelfrist durch die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines bereits festgesetzten Kostenvorschusses

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer und Kläger gegen Bezirksgerichtspräsidentin, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____, Beklagte

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss Beschwerde gegen die Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Dezember 2013 und vom 17. Januar 2014

A. Mit Eingabe vom 12.12.2013 erhob A.____ beim Bezirksgericht Arlesheim eine negative Kollokationsklage im Konkurs der C.____ AG in Liquidation gegen B.____. Die Bezirksgerichtspräsidentin erhob mit Verfügung vom 13.12.2013 vom Kläger einen Kostenvorschuss von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘600.00. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 20.12.2013 zugestellt. Am 17.01.2014 stellte die Bezirksgerichtspräsidentin fest, dass der Kläger den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, und setzte ihm zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis 30.01.2014. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist auf die Klage nicht eingetreten werde. B. Mit Eingabe vom 30.01.2014 (Abgabe beim Kantonsgericht am 30.01.2014) erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13.12.2013 und vom 17.01.2014 und beantragte was folgt: „1. Die mittels Verfügungen vom 13. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 einverlangten Kostenvorschüsse von CHF 1‘600 basieren auf einem Streitwert von CHF 16‘367.57. Laut Feststellung des Konkursamtes und auch gemäss Klagschrift beträgt die Dividendenerwartung in der 3. Gläubigerklasse ca. 10%. Das entspricht gemäss gängiger Schweizer Praxis im Kollokationsverfahren einem Streitwert von maximal CHF 1‘640. Die Kosten seien deshalb in Übereinstimmung mit der BL-Gerichtskostenverordnung auf dem massgebenden Streitwert von CHF 1‘640 festzulegen. Demzufolge dürfte der zu erhebende Kostenvorschuss bei fairer Weise bei CHF 170, maximal CHF 200 liegen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens sollen der Beschwerdegegnerin resp. dem Staat auferlegt werden. Der Kläger soll von der Beschwerdegegnerin für die Umtriebe mit einer Entschädigung von CHF 400 abgefunden werden.“ Zur Begründung seiner Anträge führte er Folgendes aus: Die Beschwerde erfolge aufgrund der gewährten Nachfrist gemäss Verfügung vom 17.01.2014 fristgerecht. Die Vorinstanz berücksichtige das Begehren der Klägerschaft bezüglich Festsetzung des Streitwertes auf max. CHF 1‘800.00 nicht, sondern habe den Kostenvorschuss auf der Basis eines Streitwertes von rund CHF 10‘000.00 errechnet. Das Konkursamt Arlesheim habe für die 3. Gläubigerklasse eine Dividende von 10% prognostiziert, was für den wegzuweisenden Forderungsbetrag rund CHF 1‘650.00 ergebe. Gemäss schweizerischer Rechtsprechung werde der Streitwert bei Kollokationsklagen immer auf Basis der zu erwartenden Konkursdividende festgelegt. Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Kostenvorschuss exakt in Höhe der zu erwartenden Konkursdividende festgesetzt habe, müsse als Rechtsverweigerung taxiert werden. Der Kostenvorschuss sei in keiner Weise angemessen und müsse auf ca. 10% des ursprünglich geforderten Vorschusses reduziert werden. C. Das Kantonsgericht erhob vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss und gab der Vorinstanz sowie der Beklagten Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. D. Mit Schreiben vom 19.02.2014 verwies die Beschwerdegegnerin auf die von ihr abgegebene Vernehmlassung im Parallelverfahren Nr. 160 13 3125. Sie äusserte sich hingegen nicht dazu, ob sie zwischenzeitlich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 17.01.2014). Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. auch Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Kostenvorschussverfügungen innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Zu beachten ist jedoch, dass die Rüge rechtzeitig erhoben werden muss. Der Beschwerdeführer kann nicht bis zur Nachfristansetzung zuwarten, um den Grundsatz oder die Höhe des Vorschusses anzufechten; offen bleibt ihm jedoch die Rüge, die Nachfrist sei zu kurz (vgl. Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 103 N 2). Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Kostenvorschusses anficht, ist die Beschwerde verspätet erfolgt. Fristauslösend war diesbezüglich einzig die Kostenvorschussverfügung vom 13.12.2013, mit welcher entschieden wurde, vom Kläger gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss von CHF 1‘600.00 für die mutmasslichen Gerichtskosten einzufordern. Die Nachfristansetzung gemäss Verfügung vom 17.01.2014 hat hingegen keinen Entscheid über den Grundsatz oder die Höhe des Vorschusses zum Gegenstand, weshalb sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist geführt hat. Ob die Gerichtsferien bei der Anfechtung prozessleitender Verfügungen zu beachten sind oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn sie gestützt auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO unbeachtlich wären, müssten sie mangels eines Hinweises der Vorinstanz an den Kläger im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO Beachtung finden. Da die angefochtene Verfügung vom 13.12.2013 dem Kläger am 20.12.2013 zugestellt wurde, begann die Frist aufgrund der Weihnachtsgerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) am 03.01.2014 zu laufen und endete am 12.01.2014. Die erst am 30.01.2014 dem Kantonsgericht übergebene Beschwerde erweist sich mithin als verspätet. Folglich ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 17.01.2014 anficht, welche ihm nicht vor dem 20.01.2014 zugestellt worden sein kann, ist die Frist gewahrt. Hingegen bringt er in Bezug auf die Nachfristansetzung keine zulässige Rüge vor, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Unbenommen bleibt ihm hingegen, die von der Vorderrichterin bei Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens noch festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühr auf dem Beschwerdeweg anzufechten (vgl. Art. 110 ZPO). 2. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Diese sind gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der obigen Erwägungen unterlegen ist, hat er die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 200.00 festgelegt. Da die Beklagte auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und entsprechend auch keinen Antrag auf Parteikostenersatz gestellt hat, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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