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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2014 410 13 337 (410 2013 337)

March 4, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,861 words·~9 min·8

Summary

Entscheid über Kostenvorschuss

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. März 2014 (410 13 337) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Richterliche Fragepflicht bei ungenügenden Angaben zum Streitwert

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer 1 B.____, Beschwerdeführer 2 gegen Bezirksgerichtspräsidentin, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin 1 C.____, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti, Zugerstrasse 6, 6330 Cham

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Dezember 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 11.12.2013 erhoben A.____ und B.____ beim Bezirksgericht Arlesheim eine negative Kollokationsklage im Konkurs der D.____ AG in Liquidation gegen C.____. Die Bezirksgerichtspräsidentin erhob mit Verfügung vom 13.12.2013 von den Klägern einen Kostenvorschuss von CHF 12‘000.00. Diese Verfügung wurde den Klägern am 20.12.2013 zugestellt. B. Mit Eingabe vom 24.12.2013 (Abgabe beim Kantonsgericht am 27.12.2013) erhoben die Kläger Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 14.12.2013 und beantragten was folgt: „1. Die mittels Verfügung vom 13. Dezember 2013 einverlangten Kosten von CHF 12‘000 basieren auf einem Streitwert von CHF 123‘002.63. Laut Feststellung des Konkursamtes und auch gemäss Klagschrift beträgt die Dividendenerwartung in der 3. Gläubigerklasse ca. 10%. Das entspricht gemäss gängiger Schweizer Praxis im Kollokationsverfahren einem Streitwert von maximal CHF 12‘300. Die Kosten seien deshalb in Übereinstimmung mit der BL-Gerichtskostenverordnung auf dem massgebenden Streitwert von CHF 12‘300 festzulegen. Demzufolge dürfte der zu erhebende Kostenvorschuss bei fairerweise ca. CHF 1‘200 maximal aber CHF 1‘500 liegen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens sollen der Beschwerdegegnerin resp. dem Staat auferlegt werden. Die Streitgenossenschaft soll von der Beschwerdegegnerin für die Umtriebe mit einer Entschädigung von CHF 400 abgefunden werden.“ Zur Begründung ihrer Anträge führten sie Folgendes aus: Die Vorinstanz berücksichtige das Begehren der Klägerschaft bezüglich Festsetzung des Streitwertes auf max. CHF 12‘000.00 nicht, sondern habe den Kostenvorschuss auf der Basis eines Streitwertes von rund CHF 120‘000.00 errechnet. Das Konkursamt Arlesheim habe für die 3. Gläubigerklasse eine Dividende von 10% prognostiziert, was für den wegzuweisenden Forderungsbetrag rund CHF 12‘000.00 ergebe. Gemäss schweizerischer Rechtsprechung werde der Streitwert bei Kollokationsklagen immer auf Basis der zu erwartenden Konkursdividende festgelegt. Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Kostenvorschuss exakt in Höhe der zu erwartenden Konkursdividende festgesetzt habe, müsse als Rechtsverweigerung taxiert werden. Der Kostenvorschuss sei in keiner Weise angemessen und müsse auf ca. 10% des ursprünglich geforderten Vorschusses reduziert werden. C. Mit Vernehmlassung vom 20.01.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, und zwar aus folgenden Gründen: Dass der Streitwert sich nach der voraussichtlichen Konkursdividende richte, treffe zwar zu. Die Kläger hätten diese in ihrer Klage jedoch nur behauptet und nicht belegt. Da im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime anwendbar sei, habe diese Unterlassung der Klägerschaft zur Folge, dass von einem Streitwert von CHF 120‘602.63 auszugehen sei. Bei diesem Streitwert sei gemäss Gebührentarif eine Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 bis CHF 30‘000.00 vorgesehen. Der erhobene Kostenvorschuss liege in diesem Rahmen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 27.01.2014 beantragte der Beschwerdegegner 2, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer enthalte keinen klaren Antrag und sei somit nicht geeignet, zum Urteilsdispositiv erhoben zu werden. Mangels Vorliegens dieser Prozessvoraussetzung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Bundesgerichtspraxis falsch auslegten. Bei einer negativen Kollokationsklage bestimme sich der Streitwert nicht nur nach dem Streitinteresse des Klägers, sondern ebenso nach dem Streitinteresse der Masse, weil je nach Umfang der bestrittenen Forderung und erwarteten Dividende der Prozessgewinn höher als zur Tilgung der Forderung des Klägers samt Kosten erforderlich sein könne und ein Überschuss in die Konkursmasse falle. Bei Gutheissung der Klage verbliebe der Masse ein Prozessgewinn von CHF 120‘602.63, weshalb der von der Vorinstanz erhobene Kostenvorschuss gerechtfertigt sei.

Erwägungen

1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. auch Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Kostenvorschussverfügungen innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde gewahrt. Mit Eingabe vom 24.12.2013 erklärten die Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung vorlegen zu wollen. Trotz der etwas umständlichen Formulierung des Rechtsbegehrens ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Reduktion des Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘200.00 bis maximal CHF 1‘500.00 beantragen. Die Beschwerdeeingabe enthält auch eine Begründung ihrer Anträge, indem eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt wird. Die Beschwerdeführer berufen sich damit auf zulässige Beschwerdegründe (vgl. Art. 320 ZPO). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. 2. Es fragt sich, ob die mittels Vernehmlassung nachgereichte Begründung der Vorinstanz, zufolge blosser Behauptung der Kläger und mangels Beweis der voraussichtlichen Konkursdividende sei von einem Streitwert gemäss Nominalwert der wegzuweisenden Forderung auszugehen, zutreffend ist, oder ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Recht unrichtig angewendet hat. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO hat die Klage im ordentlichen Verfahren u.a. die Angabe des Streitwertes zu enthalten. Für das vereinfachte Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 sieht Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO vor, dass die Klage wenn nötig die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat. Damit ist eine schriftliche Erklärung gemeint, aus der sich eine Bezifferung des Streitwertes ergibt. Nicht erforderlich ist, dass mit der Klage Beweismittel hinsichtlich des angegebenen Streitwertes einzureichen sind. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Verhandlungsmaxime geht fehl, bezieht sich doch deren Anwendung auf die Feststellung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts (vgl. Art. 55 ZPO). Die Angabe des Streitwertes

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehört hingegen nicht zu den unter Beweis zu stellenden Tatsachenbehauptungen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO. Im vereinfachten Verfahren besteht ohnehin keine Pflicht, in der Klage bereits Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 244 N 4). Die Streitwertangaben sind erforderlich, soweit der Streitwert nicht bereits durch das Rechtsbegehren bestimmt ist. Wenn die Klage keinerlei Angaben zum Streitwert enthält, ist dem Kläger in Anwendung von Art. 56 ZPO (vgl. Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 91 N 25) resp. in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO (vgl. BSK ZPO-Frei/Willisegger, 2. Aufl., Art. 221 N 25; Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, B.IV.4.a, S. 217) Frist anzusetzen, um ihn nachträglich anzugeben. Sollte die Nennung von Beweismitteln zur Ermittlung des Streitwertes unerlässlich sein, so bezieht sich die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auch darauf (vgl. Suter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 56 N 18). Ferner gilt im vereinfachten Verfahren, das nach der Absicht des Gesetzgebers „ein einfaches, bürgernahes und laienfreundliches Verfahren für den Gerichtsalltag“ (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7245) sein soll, eine im Vergleich zu Art. 56 ZPO verstärkte Fragepflicht (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 247 N 6 f.; Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, C.II.2.c, S. 269). Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt nämlich das Gericht hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Das muss erst recht für allenfalls ungenügende Angaben zum Streitwert gelten. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Klage vom 11.12.2013 ausdrücklich Angaben zum Streitwert gemacht und diesen in Anlehnung an die Schätzung des Konkursamtes Arlesheim über die Höhe der voraussichtlichen Konkursdividende auf CHF 12‘000.00 beziffert. Damit sind sie den gesetzlichen Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 244 Abs.1 lit. d ZPO genügend nachgekommen. Auch wenn der Streitwert nicht durch Urkunden belegt worden ist, so dürfte es sich mutmasslich um einen Prozess handeln, der im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. Die Nichtausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO bezüglich des genauen und vollständigen Inhalts des Kollokationsplans im Konkurs der D.____ AG in Liquidation stellt somit eine unrichtige Rechtanwendung dar. Selbst wenn es allenfalls Hinweise dafür gäbe, dass der Streitwert der Klage vom 11.12.2013 CHF 30‘000.00 übersteigen sollte, hätte die Vorinstanz Art. 56 ZPO und Art. 132 ZPO unrichtig angewendet, indem sie es unterlassen hat, den Klägern eine Nachfrist zur Einreichung des besagten Kollokationsplans einzuräumen. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich damit als begründet. 3. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin zwar den vollständigen Kollokationsplan (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort) eingereicht, aus welchem sich eine voraussichtliche Konkursdividende der Gläubiger der 3. Klasse von ca. 10% ergibt. Die Schätzung der mutmasslichen Konkursdividende durch das Konkursamt ist für das Gericht verbindlich (vgl. BGE 138 III 677 E. 3.2 und 3.2.2). Da der Vorinstanz bei der Bemessung der Gebühren bzw. der Kostenvorschüsse im Rahmen von § 8 Abs. 1 lit. f des kantonalen Gebührentarifs (Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 170.31; GebT) ein Ermessen zusteht und die zweite Instanz nicht in dieses Ermessen einzugreifen pflegt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Diese sind gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid eingewirkt hat. Diese Gesetzesbestimmung bietet jedoch keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 25 f.). Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung unmittelbar nach Klageeingang erlassen, ohne dass der Beschwerdegegner 2 diesbezüglich einen Antrag hätte stellen können. Folglich erscheint es gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 300.00 festgelegt. Da der Beschwerdegegner 2 beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, und sich dadurch mit der angefochtenen, fehlerhaften Verfügung der Vorinstanz identifizierte, gilt er als unterliegende Partei. Die Aufhebung eines Entscheids in einem Rechtsmittelverfahren beruht regelmässig auf einem Fehler des Vorderrichters und nicht auf einem solchen der Parteien. Wer aber ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entsprechende Rechtsmittelanträge stellt, trägt das damit verbundene allgemeine Prozessrisiko (vgl. BGer 4A_146/2011 E. 3.3). Der Beschwerdegegner 2 hat folglich den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu leisten. Da sie nicht berufsmässig vertreten sind, ist ihnen zulasten des Beschwerdegegners 2 eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13.12.2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 geht zulasten des Staates. Der Beschwerdegegner 2 hat den Beschwerdeführern eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu leisten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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