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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 410 13 253 (410 2013 253)

December 3, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,101 words·~11 min·8

Summary

Kostenentscheid

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Dezember 2013 (410 13 253) ____________________________________________________________________

Anwaltsrecht

Kostenentscheid / Offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, Postfach 331, 4450 Sissach, Beschwerdeführer gegen

Bezirksgerichtspräsidentin Sissach, Hauptstrasse 110, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziffer 3 Absatz 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Sissach vom 17. September 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 00 des Betreibungsamts Liestal betrieb B.____, wohnhaft in X.____, A.____ für ausstehende Zahlungen aus einem Auftragsverhältnis. A.____ erhob Rechtsvorschlag. Mit Klage vom 30. April 2013 gelangte B.____ an das Bezirksgericht Sissach, mit dem Begehren, die Garage A.____ sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 9‘040.00, zuzüglich Zins sowie die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. Des Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 00 vom 12. November 2012 des Betreibungsamts Liestal zu beseitigen, unter o/e Kostenfolge. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wies Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Rechtsvertreter des Beklagten, das Bezirksgericht Sissach darauf hin, dass es keine juristische Person unter dem Namen „Garage A.____“ gebe. Zudem sei A.____ persönlich in Lausen wohnhaft und dementsprechend das Bezirksgericht Sissach für die Klage vom 30. April 2013 nicht zuständig. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 beschränkte das Bezirksgericht Sissach das Verfahren in Anwendung von Art. 125 ZPO auf die Frage seiner Zuständigkeit. Am Tage vor der für den 22. August 2013 angesetzten Hauptverhandlung, erklärte B.____ den Rückzug der Klage vom 30. April 2013. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Sissach vom 17. September 2013 wurde das Verfahren zufolge Rückzugs der Klage als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden dem Kläger auferlegt. Zudem wurde der Kläger verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 540.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 26. September 2013 erhob der Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Sissach vom 17. September 2013. Er beantragte, dass Ziffer 3 Abs. 2 der massgeblichen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine tarifkonforme Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote in Höhe von CHF 1‘214.85 zuzusprechen sei; unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe in Verkennung der Grundsätze von Art. 105 ff. ZPO und unter Missachtung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers eine von der Gegenpartei nicht beanstandete Honorarnote auf pauschal CHF 540.00 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer gekürzt. Zur Begründung sei lediglich ausgeführt worden, dass eine Berechnung nach dem Streitwert nicht angemessen erscheine und die Aufwendungen des Rechtsvertreters, welche durch die Vorinstanz nicht erfragt worden seien, verhältnismässig gering seien. Mittels der gesprochenen pauschalen Entschädigung sei nicht einmal ein Aufwand von zwei Stunden entschädigt worden. Vorliegend seien aufgrund der notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten, des Suchens von Beweismitteln, des Verfassens von Eingaben an das Gericht sowie der Vorbereitung der wegen des Rückzugs kurzfristig weggefallenen Hauptverhandlung einige Stunden an Aufwand entstanden. Zudem habe das Kantonsgericht Basel-Landschaft bereits in einem früheren Entscheid unmissverständlich festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) der Streitwert zur Berechnung der Entschädigung massgebend sei und nur unter klar definierten Bedingungen davon abgewichen werden könne. Überdies erscheine es geradezu als willkürlich, dass die Vorinstanz, welche sicherlich den geringeren Aufwand als der Beschwerdeführer gehabt habe, eine Gebühr von CHF 500.00 verlange.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In der Stellungnahme vom 7. November 2013 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. Dies begründete er zusammengefasst dahingehend, dass das Gericht nach eigenem Ermessen über die Höhe der Parteientschädigung entscheide. Dementsprechend habe sich die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung einer Kostenverlegung auch in Zurückhaltung zu üben. Das Kantonsgericht habe eine Kostenverteilung nur aufzuheben, wenn sich diese mit keinen sachlichen Argumenten begründen lasse. Vorliegend habe die Vorinstanz in korrekter Anwendung der Grundsätze von § 9 TO die Parteientschädigung des Beschwerdeführers entsprechend dem nicht dem Streitwert entsprechenden Aufwand gekürzt. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Entschädigung von CHF 500.00 entspreche nicht einmal einem Aufwand von zwei Stunden, sei festzuhalten, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Sissach am 27. Mai 2013 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt worden sei. Die am örtlich falschen Gericht geltend gemachte Klage sei noch nicht materiell beurteilt worden und der Beschwerdeführer habe diesbezüglich noch keine grossen Aufwendungen machen müssen. Allfällige Vorbereitungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers könnten allerdings im demnächst am Bezirksgericht Laufen anhängig gemachten Verfahren verwendet werden und eine allfällige Entschädigung sei erst zu diesem Zeitpunkt geltend zu machen. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 teilte das Bezirksgericht Sissach mit, dass man auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, unter o/e Kostenfolge. Erwägungen 1. Mit Verfügung vom 17. September 2013 schrieb das Bezirksgericht Sissach das Verfahren 150 13 149 zufolge Rückzugs der Klage als erledigt ab. Die Beschwerde richtet sich gegen den in diesem Zusammenhang ergangen Kostenentscheid. Der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenfolgen ist gestützt auf Art. 110 ZPO lediglich mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 19. September 2013 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe der Beschwerde vom 27. September 2013 gewahrt ist. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidenten das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Mit Verfügung vom 17. September 2013 schrieb das Bezirksgericht Sissach die Klage von B.____ zufolge Rückzugs als erledigt ab. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden dem Kläger auferlegt. Ferner wurde festgehalten, dass der Kläger dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 540.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 40.00) zu bezahlen habe. Zur Begründung des Kostenentscheids wurde festgehalten, dass eine Verteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO nicht statthaft sei und demgemäss das Gericht die Prozesskosten nach den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO festlege. Eine Berechnung des Hono-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rars anhand des Streitwerts erscheine indes im Hinblick auf die verhältnismässig geringen Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beklagten nicht angemessen. Folglich sei die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten aufgrund der Beschränkung der Frage auf die örtliche Zuständigkeit gemäss § 9 i.V.m. § 13 TO auf eine Pauschale von CHF 540.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Der Beschwerdeführer moniert eine unrichtige Rechtsanwendung der Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte; insbesondere dass die Vorinstanz in völliger Verkennung der Grundsätze von Art 105 ff. ZPO unter Missachtung des rechtlichen Gehörs fälschlicherweise § 9 TO zur Anwendung gebracht habe. Der Kläger und heutige Beschwerdegegner hält dagegen, die Voraussetzungen zur Anwendung von § 9 TO seien erfüllt. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegend gilt dabei auch eine Partei, die ein Begehren zurückzieht. Der Beschwerdegegner hat seine Klage zurückgezogen, so dass ihm grundsätzlich die Parteikosten des Beklagten aufzuerlegen sind. Für die Berechnung der Parteientschädigung ist die Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte anwendbar (§ 1 TO). Diese sieht in § 2 Abs. 2 für Prozesse mit bestimmtem Streitwert grundsätzlich die Berechnung nach Streitwert vor. Eine Ausnahme gemäss § 2 Abs. 1 TO liegt nicht vor. Im vorliegenden Verfahren war eine Forderung über CHF 9‘040.00 zuzüglich Kosten im Streit. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um einen Prozess mit bestimmtem Streitwert. Gemäss § 6 TO setzt sich die Berechnung des Honorars nach Streitwert aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag beträgt bei einem Streitwert zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'00.00 mindestens CHF 1‘500.00 und höchstens CHF 2‘400.00 (§ 7 Abs. 1 TO). § 13 hält sodann fest, dass das Honorar für die Vertretung des Beklagten um mindestens 50% herabzusetzen ist, sofern sich das Verfahren auf eine Kompetenzstreitigkeit oder auf andere prozessuale Einreden beschränkt. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Bestimmungen ist die strittige Honorarnote vom 21. August 2013, welche ein Grundhonorar von CHF 2‘200.00 und in Anwendung von § 13 eine Reduktion von 50 % auf CHF 1‘100.00 aufweist, grundsätzlich tarifkonform. 4. Fraglich ist, ob vorliegend in Anbetracht der frühzeitigen Erledigung des Verfahrens sowie der Begrenzung auf die Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Sissach eine Anwendung von § 9 TO angezeigt ist. Gemäss dieser Bestimmung kann das Honorar angemessen herabgesetzt werden, sofern zwischen Streitwert einerseits und Bemühungen der Anwältin oder des Anwalts andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Nur ausnahmsweise, wenn das tarifmässige Honorar völlig ausser Verhältnis zu der vom Anwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung steht, kann somit eine Korrektur geboten sein. Sinn der Ausnahmebestimmung von § 9 TO muss bleiben, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in jenen Einzelfällen zu kürzen, wo es als „nicht verdient“ und gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheint. Kriterien sind namentlich der Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der objektiv angemessene Aufwand, die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten und die Verantwortung des Anwalts. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Berechnung des Honorars anhand des Streitwerts im Hinblick auf die verhältnismässig geringen Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beklagten nicht angemessen erscheine, und hat in Anwendung von §

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9 i.V.m. § 13 TO dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 540.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dem Schluss der Vorinstanz, es liege ein offenbares Missverhältnis im Sinne von § 9 TO vor, kann allerdings klarerweise nicht gefolgt werden. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene pauschale Entschädigung entspricht im Vergleich zu einer Honorarberechnung nach Zeitaufwand einer Vergütung von nicht ganz zwei Arbeitsstunden. Die vorgelegte Honorarnote des Beschwerdeführers entspricht einem ungefähren Zeitaufwand von vier Stunden. In dieser Diskrepanz eines Aufwands von zwei Stunden kann ganz klar kein offenbares Missverhältnis erblickt werden. Zudem sind vier Stunden für die Tätigkeiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Form des Aktenstudiums, der Besprechungen mit dem Klienten sowie des Verfassens diverser Schreiben keinesfalls als offensichtlich unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz selbst eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.00 erhob, ihr jedoch bestimmt die geringeren Aufwendungen erwachsen sind. Es kann somit nicht gesagt werden, dass das tarifmässige Honorar völlig ausser Verhältnis zu der vom Anwalt erbrachten Leistung steht. Daran ändert selbst der Umstand, dass das aufgrund Rückzugs abgeschriebene Verfahren wahrscheinlich von einem anderen, zuständigen Gericht noch materiell beurteilt wird, nichts. 5. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Anwaltshonorar gemäss der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegebenen Honorarnote gemessen an der vorgelegenen Streitsache nicht als übersetzt erscheint. Eine Korrektur nach § 9 TO war folglich nicht angebracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dementsprechend ist Ziffer 3 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Sissach vom 17. September 2013 aufzuheben und die Klägerschaft zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Sissach eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 21. August 2013 in Höhe von CHF 1‘100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 25.85 und Mehrwertsteuer von CHF 90.00 zu bezahlen. 6. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren, bestehend aus Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Gerichts liegt (§ 18 TO). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von drei Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 als angemessen. Der Beschwerdegegner hat somit dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.00, zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 20.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60, total somit CHF 831.60, auszurichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Sissach vom 17. September 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Der Kläger hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 25.85 und Mehrwertsteuer von CHF 90.00 auszurichten“. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 831.60 auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

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