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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.01.2012 410 11 351 (410 2011 351)

January 31, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,477 words·~12 min·4

Summary

Definitive Rechtsöffnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 31. Januar 2012 (410 11 351) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen B.____ vertreten durch Advokatin Sandra Sutter, Hauptstrasse 46, Postfach 162, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 14. November 2011

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 14. November 2011 wurde der Gläubigerin B.____, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, in der Betreibung Nr. 21113814 des Betreibungsamts Liestal die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 347.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2011 bewilligt. Ferner wurde der Schuldner A.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dazu verpflichtet, der Gläubigerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wurde dem Schuldner auferlegt, welcher überdies verpflichtet wurde, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 1'461.45 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gläubigerin habe mit Eingabe vom 26. September 2011 um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'800.00 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von CHF 73.00 ersucht. Dazu habe sich der Schuldner mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 vernehmen lassen. Nach Zustellung der Vernehmlassung an die Gläubigerin habe diese ihr Rechtsöffnungsgesuch mit Schreiben vom 3. November 2011 geändert und ersuchte um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 347.55 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00. Ferner sei der geltend gemachte Betrag in der Höhe von CHF 347.55 mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 27. Juli 2006 rechtsgenüglich nachgewiesen. Da der Schuldner die Unterhaltsbeiträge von April bis Ende Juli nicht bezahlt habe, rechtfertige es sich, einen mittleren Verfalltag anzunehmen, weshalb der Zins erst ab dem 1. Juni 2011 gerechnet werde. Zudem habe die Gläubigerin den Schuldner mit Schreiben vom 18. April 2011 aufgefordert, er solle abklären, ob die von ihm zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'452.45 auf sein Konto zurückerstattet worden seien. Auf dieses Schreiben habe der Schuldner jedoch nicht reagiert und erst in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht, anhand deren ersichtlich sei, dass der Schuldner den obengenannten Betrag nicht erhalten habe. Der Schuldner habe daher mit seinem Verhalten erheblich dazu beigetragen, dass es zum Rechtsöffnungsverfahren gekommen sei, weshalb es sich rechtfertige, ihm die ordentlichen Kosten sowie die Parteikosten in vollem Umfang gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. B. Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 30. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte er geltend, die Restforderung von CHF 347.55 sei erst im Juli 2011 fällig geworden, weshalb der Zins ab 1. Juni 2011 nicht gerechtfertigt sei. Zudem seien die ihm zustehenden Zinsen auf die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt worden. Diese seien jedoch vom Betrag der Restforderung abzuziehen. Ferner habe er - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2011 reagiert, indem er dieser telefonisch mitgeteilt habe, dass auf dem Zahlungsauftrag klar ihr Name als Begünstigte stehe und in der Folge wohl kaum von einer Rückzahlung auf sein Konto die Rede sein könne. Dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, auf ihren Kontoauszügen zu prüfen, ob allenfalls eine Rücküberweisung stattgefunden habe, könne nicht ihm angelastet werden. Auch habe er nie eine Vollmacht der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin erhalten und sah sich somit nicht verpflichtet, auf das Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. April 2011 eine Stellungnahme abzugeben oder dieser seine Kontoauszüge zuzusenden. Die Begründung der Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten zu seinen Lasten sei deshalb nicht haltbar.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 begehrte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal sei vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe insgesamt CHF 1'452.45 zuviel bezahlt, weshalb sie ihm diesen Betrag zurück überwiesen habe. Für diese Überweisung habe sie von der Bank die Belastungsanzeige vom 27. November 2008 erhalten. Aufgrund der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2011, gemäss welcher der von ihr zurück bezahlte Betrag nie beim Beschwerdeführer eingegangen sei, habe sie bei ihrer Bank nachgefragt. Dabei habe sich ergeben, dass unbemerkt eine Rücküberweisung auf ihr Konto stattgefunden habe, worauf man das Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf CHF 347.55 reduziert habe. Aufgrund der von der Bank erhaltenen Belastungsanzeige sei sie aus begründetem Anlass davon ausgegangen, dass die von ihr in Auftrag gegebene Zahlung erfolgt sei. Hätte der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 18. April 2011 reagiert und geltend gemacht, er habe die Rückerstattung nie erhalten, so hätte das Missverständnis schon früher ausgeräumt werden können.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Das in casu angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal dem Beschwerdeführer am 26. November 2011 somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen. 1.2 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2011 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 30. November 2011 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) wird die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung, welche auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts - wie dem vorliegenden Scheidungsurteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 27. Juli 2006 - beruht, erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden ist, oder die Verjährung anruft. Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Tilgung durch Verrechnung geltend, da die ihm zustehenden Zinsen aus dem im Jahr 2008 zu viel bezahlten Betrag die geltend gemachte Forderung erreicht hätten. 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass auf eine zu früh bezahlte Schuld nicht ohne Weiteres Zinsen anfallen. Vielmehr sind Verzugszinsen von Gesetzes wegen erst geschuldet, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR), mithin wenn der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wurde oder wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer hat somit darzulegen, dass sich die Beschwerdegegnerin in Verzug befunden hat, weshalb sie ihm Verzugszinsen zu bezahlen hat, oder dass sie ihm aus einem anderen Grund die geltend gemachten Zinsen schuldet. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können jedoch nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, 2. Aufl., Art. 81 N 10). Da der Beschwerdeführer vorliegend keine derartigen Urkunden einreichte, geht die Einrede der Verrechnung fehl. 2.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Bezirksgerichtspräsident habe den Verzugszins ab dem 1. Juni 2011 gerechnet, obwohl er im Juni 2011 tatsächlich noch Guthaben bei der Beschwerdegegnerin gehabt habe und demzufolge erst am 1. Juli 2011 mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge in Verzug geraten sei. Wie aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3. November 2011 das Gesuch um Rechtsöffnung auf eine Forderung von CHF 347.55 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 reduziert, da der Beschwerdeführer im Jahr 2008 einen Betrag von CHF 1'452.45 zuviel bezahlt hat. Aufgrund dieser unbestrittenen Verrechnung der zuviel bezahlten mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ist zu prüfen, mit welcher konkreten Schuld eine Verrechnung stattgefunden hat. Bestehen mehrere Hauptforderungen, so muss der Verrechnende in der Verrechnungserklärung seine Wahl treffen (Art. 86 Abs. 1 OR analog). Fehlt eine Wahl bezüglich der Hauptforderung - wie es in casu offenkundig der Fall ist -, so kommt die sinngemässe Anwendung des Art. 87 OR in Betracht (BSK OR I- WOLFGANG PETER, 5. Aufl., Art. 124 N 1). Demgemäss ist die Verrechnung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind alle Forderungen fällig und überdies auch zugleich betrieben worden, weshalb die Verrechnung auf die früher verfallene Schuld anzurechnen ist. Folglich wurde mit der Verrechnung zunächst die Schuld für den Unterhaltsbeitrag des Monats April, sodann für den Monat Mai, anschliessend für den Monat Juni und zuletzt wurde die Schuld für den Monat Juli teilweise beglichen. Entsprechend Art. 124 Abs. 2 OR gelten die Forderung und die Gegenforderung in dem Zeitpunkt als getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Dies war vorliegend jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge der Monate April bis Juni 2011, weshalb diese als durch die Verrechnung getilgt anzusehen sind. Demgegenüber wurde der Monat Juli 2011 nur zum Teil beglichen, weshalb die in casu betriebene Restforderung dem Unterhaltsbeitrag des Monats Juli zuzurechnen ist. 2.4 Wurde für die Erfüllung einer Forderung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner gemäss Art. 102 Abs. 2 OR mit Ablauf dieses Tages in Verzug und hat deshalb

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5% Verzugszins zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Da im vorliegenden Fall der Unterhaltsbeitrag des Monats Juli 2011 - wie soeben gezeigt wurde - mittels Verrechnung nur zum Teil beglichen wurde, ist für den noch geschuldeten Betrag ab dem im Scheidungsurteil des Zivilgerichtspräsidium Basel-Stadt vom 27. Juli 2011 bestimmten Verfalltag, mithin ab dem 1. Juli 2011, Verzugszins zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 2.5 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und Gesuchsklägerin auferlegt. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. Das Gericht kann sodann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsbeklagte mit seinem Verhalten erheblich dazu beigetragen hat, dass es zu einem Rechtsöffnungsverfahren gekommen ist. Vielmehr ist es der Beschwerdegegnerin anzurechnen, dass sie den Einzahlungsschein falsch ausgefüllt hat, weshalb die Bank die Überweisung an den Beschwerdeführer nicht ausführen konnte und den Betrag zurück auf ihr Konto überwies. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen zu bemerken, dass die Zahlung nicht ausgeführt wurde, zumal die Rücküberweisung einzig aus ihren Kontobelegen ersichtlich ist, währenddem der Beschwerdeführer keinen Hinweis auf die nicht erfolgte Zahlung erhielt. Ausserdem kann es auch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er auf das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2011 nicht reagierte. Insbesondere da in besagtem Schreiben ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verweigere die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin habe den im Jahr 2008 zuviel bezahlten Betrag nicht zurückbezahlt. Der Beschwerdegegnerin war demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im April 2011 bekannt, weshalb ihr anzulasten ist, dass sie die inzwischen getätigte Nachfrage bei ihrer Bank beziehungsweise die Überprüfung ihrer Kontoauszüge nicht früher durchführte. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen rechtfertigen würden, weshalb die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu verteilen sind. Der Beschwerdeführer ist zu rund vier Fünfteln durchgedrungen, weshalb die Gerichtskosten von CHF 300.00 ihm zu einem Fünftel (CHF 60.00) und der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln (CHF 240.00) aufzuerlegen sind. Nach dem gleichen Verteilschlüssel sind auch die Kosten des Zahlungsbefehls zu verteilen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar gemäss Honorarnote vom 14. November 2011 von CHF 1'353.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 108.25, insgesamt somit CHF 1'461.45, aus der Staatskasse ent-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtet. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich der vorinstanzlichen Gerichtskosten teilweise gutzuheissen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. Im Rechtsmittelverfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zu rund vier Fünfteln durchgedrungen, weshalb die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 (Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35) dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel und der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln aufzuerlegen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Parteien ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 14. November 2011 wie folgt abgeändert: 1. Der Gesuchsklägerin wird in Betreibung Nr. 21113814 des Betreibungsamtes Liestal die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 347.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011. 2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin einen Fünftel der Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00, somit CHF 14.60, zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsbeklagten zu einem zu einem Fünftel (CHF 60.00) und der Gesuchsklägerin zu vier Fünfteln (CHF 240.00) auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Advokatin Sandra Sutter, ein Honorar von CHF 1'353.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 108.25, insgesamt somit CHF 1'461.45, aus der Staatskasse entrichtet. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 14. November 2011 bestätigt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel (CHF 60.00) und der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln (CHF 240.00) auferlegt. III. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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