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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.01.2012 410 11 343 (410 2011 343)

January 4, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·918 words·~5 min·4

Summary

Definitive Rechtsöffnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. Januar 2012 (410 11 343) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Begründungs- und Rügepflicht im Beschwerdeverfahren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Fabrizio Brönnimann

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Stadt Schlieren, 8952 Schlieren, vertreten durch Amt für Jugend- und Berufsberatung Kanton Zürich, Region Süd, Alimentenhilfe, Badenerstrasse 5, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 10. November 2011

A. Mit Entscheid vom 10. November 2011 gab die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dem Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Schlieren, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region Süd, Alimentenhilfe, gegen A.____ statt und bewilligte in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Betreibung Nr. 21111116 des Betreibungsamtes Arlesheim die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'083.25 nebst Zins zu 5% seit 25. Juli 2011. Die Bezirksgerichtspräsidentin begründete den Entscheid damit, dass der Gesuchsbeklagte keine der gemäss Art. 81 SchKG möglichen Einwendungen der Tilgung oder Stundung der Forderung aus dem gültigen Rechtsöffnungstitel - einem Vaterschaftsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2001, welches ihn auf Zahlung von monatlichen Kinderalimenten von CHF 200.00 verpflichtete - durch Urkunden beweise oder die Verjährung anrufe. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 21. November 2011 (Postaufgabe 22. November 2011) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Darin schilderte er seine schwierige finanzielle und private Situation und bat das Kantonsgericht um Nachsicht und Verständnis dafür, dass er seinem Sohn keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt habe, zumal er und seine Familie unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben würden. C. Mit Eingabe vom 29. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren. Das Kantonsgerichtspräsidium wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. D. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 verwies das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich auf den besagten Rechtsöffnungstitel und führte im Weiteren aus, der Beschwerdeführer sei wegen unterlassener Leistung der Kindesunterhaltszahlungen schon mehrmals betrieben worden. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und der Kostenvorschuss für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 300.00 wurde bezahlt. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefoch-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.68). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 II 470 E 1.3; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 15; REICH, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 8). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar nicht anwaltlich vertreten, er setzt sich indessen in der Beschwerdeschrift in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander und führt auch nicht aus, inwiefern bei diesem ein Mangel vorliegen würde. Insbesondere bringt er keine Rügen gegen die Vollstreckbarkeit bzw. die Rechtskraft des dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Rechtsöffnungstitels vor. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Vorbringen bezüglich seiner privaten Verhältnisse bzw. der Zuteilung der Obhut seines Kindes sind nicht von entscheidrelevantem Belang. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist entsprechend § 9 Abs. 2 lit. a GebT (SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzusetzen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Fabrizio Brönnimann

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