Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 31. Januar 2012 (410 11 336) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Vorsorgliche Beweisaufnahme
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Gerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beschwerdeführer gegen
B____GmbH, Beschwerdegegnerin C.____, Beschwerdegegner beide vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Gegenstand Sonstige / Vorsorgliche Beweisaufnahme Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtpräsidenten Liestal vom 1. November 2011
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren, in welchem sich A.____, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, und B____GmbH sowie C.____, beide vertreten durch Daniel Borter, gegenüberstehen, erklärte der Gerichtspräsident Liestal mit Verfügung vom 12. September 2011 das Verfahren für geschlossen. Überdies wurde die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 pauschal zuzüglich der Expertisekosten von insgesamt CHF 12'850.00 dem Gesuchskläger auferlegt. Eine abweichende Kostenverteilungsregel durch Vereinbarung der Parteien, durch Urteil in einem allfälligen Hauptprozess oder durch eine sonstige richterliche Verfügung wurde vorbehalten. B. Nachdem der Experte D.____ mit Schreiben vom 17. September 2011 eine weitere Rechnung in der Höhe von CHF 3'582.00 für den Ergänzungsbericht und die Beantwortung von Zusatzfragen gestellt hatte, legte das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 1. November 2011 dessen Aufwandsentschädigung bezüglich des zweiten Ergänzungsgutachten auf CHF 1'000.00 fest. Dieser Betrag wurde in Ergänzung der Verfügung vom 12. September 2011 A.____ auferlegt, wobei wiederum eine abweichende Kostenverteilung durch Vereinbarung der Parteien, durch Urteil in einem allfälligen Hauptprozess oder durch eine sonstige richterliche Verfügung vorbehalten wurde. C. Mit Eingabe vom 16. November 2011 erhob A.____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei die Verfügung, soweit die weitere Expertenentschädigung von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt werde, unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, Grundlage von Rechtsbeziehungen zwischen der Partei und dem Gericht bilde stets ein hängiges Verfahren. Das gemäss Vorinstanz Grundlage der angefochtenen Verfügung bildende Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme sei am 12. September 2011 rechtskräftig für geschlossen erklärt worden. Die Verfügung sei formell und materiell rechtskräftig geworden. Es bestehe daher keine Grundlage mehr dafür, dass das Bezirksgericht Liestal nach Verfahrensabschluss den Beschwerdeführer mit Zusatzkosten belastet. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 teilten die Beschwerdegegner mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten. Der Experte D.____ reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung betreffend Kosten ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO CH) eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO CH gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Es ist somit auf die ZPO CH und auf das EG ZPO BL abzustellen. 2. Die angefochtene Verfügung stellt einen Kostenentscheid über die Auferlegung einer Expertenentschädigung dar und ist damit gemäss Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Da das erstinstanzliche Verfahren im summarischen Verfahren lief, ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 320 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2011 zugestellt, so dass die Frist von 10 Tagen bis 17. November 2011 lief. Die am 16. November 2011 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verfügung vom 12. September 2011 sowohl in formelle als auch in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Damit bestehe keine Grundlage mehr, den Beschwerdeführer nachträglich nach Verfahrensschluss, mit Zusatzkosten zu belasten. Der Gerichtsexperte ist Gehilfe des Richters bei der Feststellung des Sachverhalts; zwischen dem Gericht und dem Gerichtsexperten liegt ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts vor (STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, § 14 N 64 und 67; HEER/SCHÖBI, Gericht und Expertise, in: Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 17). Prozessrechtlich ist die dem Gerichtsgutachter zustehende Vergütung ein Teil der Gerichtskosten. Die Festsetzung und Einforderung dieser Gerichtskosten wie auch der hierfür zu leistenden Kostenvorschüsse ist zusammen mit der erforderlichen Rechnungsführung Teil der Justizverwaltung im weiteren Sinn, welche die Gerichte als Anhängsel der Rechtsprechung selbständig ausüben. Die Festsetzung und Einforderung von Gerichtsgutachterkosten sowie der entsprechenden Kostenvorschüsse ist daher ein Justizverwaltungsakt, ebenso deren Rückforderung. Der Zivilrichter ist dabei als öffentlich-rechtliches Organ der Justizverwaltung tätig (HEER/SCHÖBI, Gericht und Expertise, in: Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 105). So wird auch im kantonalen Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetzt, GOG, SGS 170) in § 52 Abs. 5 bestimmt, dass jedes Gericht im Einzelfall selbständig über die Entschädigung von Sachverständigen bestimmt. Die sich nunmehr stellende Rechtsfrage ist, ob ein bereits gefällter Entscheid über die Expertisekosten ergänzt werden kann, nachdem die formelle und materielle Rechtskraft eingetreten ist. 4. Ist gemäss Art. 334 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Bei der Erläuterung bzw. Berichtigung handelt es sich um Rechtsbehelfe, die keine materielle Änderung, sondern eine Klarstellung eines unklaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheids bezwecken (KUKO ZPO-BRUNNER Art. 334 ZPO N 1; BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, ZPO Komm., Art. 334 ZPO N 3). Der Anwendungsbereich dieser Rechtsbehelfe bezieht sich auf Fehler, die im Ausdruck des gerichtlichen Willens liegen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 334 ZPO N 3). Berichtigt werden können alle Sach- und Prozessentscheide, auch wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind (CARCAGNI ROESLER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 334 ZPO N 3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 334 ZPO N 4). Berichtigungsgründe können einerseits ein unklares, widersprüchliches oder unvollständiges Dispositiv, anderseits ein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 334 ZPO N 5). Kerngegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Es handelt sich um einen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht offenkundigen Fehler im Ausdruck (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 334 ZPO N 7). Fehler in der Willensbildung sind nicht berichtigungsfähig (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 334 ZPO N 7). Im Einzelnen kann eine Berichtigung erfolgen, wenn sinnentstellende Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen, Irrtümer bei der Angabe der mitwirkenden Richter, die mangelnde Unterzeichnung eines Entscheids oder die offensichtlich irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheids vom Ergebnis der Beratungen feststellbar sind (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 334 ZPO N 7). Beinhaltet das Dispositiv unvollständige Anordnungen, sind diese zu ergänzen, sofern es sich um eine ungewollte Lücke im Dispositiv und nicht in der Willensbildung handelt (BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 6; CARCAGNI ROESLER, a.a.O., Art. 334 ZPO N 9). 5. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für das zweite Ergänzungsgutachten des ersten Experten überbunden, nachdem das Verfahren bereits abgeschlossen war. Aus der Verfügung vom 12. September 2011 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Expertisekosten von insgesamt CHF 12'850.00 auferlegt wurden. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten der Expertise des Erstexperten und der beiden Oberexpertisen zusammen, über deren Rechnungen im Übrigen die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden. Was die zweite Ergänzungsexpertise des Erstexperten anbelangt, so ist festzustellen, dass die vom Experten D.____ durchgeführten Aufgaben im Zeitraum zwischen dem 28. Juli 2008 und 3. August 2009 liegen, wie aus seiner Rechnung vom 17. September 2011 hervorgeht. Das besagte Gutachten des Erstexperten wurde somit noch vor Verfahrensabschluss fertig gestellt und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Feststellungen bedeuten im Hinblick auf die mit der zweiten Ergänzungsexpertise in Zusammenhang stehenden Kosten, dass diese noch vor dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden waren. Zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hätten sich die Parteien dementsprechend über den Bestand der Kosten bewusst sein müssen; lediglich über die Kostenhöhe konnten weder die Parteien noch das Gericht sich ein Bild machen, da bis zum Verfahrensabschluss keine Rechnung gestellt worden war. Trotz dieses Umstandes kann festgehalten werden, dass die Parteien hätten davon ausgehen müssen, dass es sich beim zweiten Ergänzungsgutachten um eine Kostenposition handelt, die bereits vor Verfahrensabschluss generiert wurde und ferner, dass wenn die Rechnung der Vorinstanz vor Verfahrensabschluss vorgelegen wäre, sie diese in ihren Erwägungen aufgenommen und als Gerichtskostenpunkt berücksichtigt hätte. Zu keinem Zeitpunkt konnten die Parteien davon ausgehen, dass aufgrund der Tatsache, dass über die Höhe einer Kostenposition keine Klarheit besteht, diese nicht den Parteien überbunden werden können. Demzufolge herrschte über den Bestand der Expertisekosten zwar Klarheit sowohl beim Gericht als bei den Parteien, jedoch nicht über deren Höhe. 6. Anhand des vom Erstgericht angewandten Kostenverteilungsschlüssels kann geschlossen werden, dass es der Wille des Erstgerichts war, alle Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Doch aufgrund der Tatsache, dass die Rechnung vom 17. September 2011 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht vorlag und somit eine Kostenposition ausser Acht gelassen worden ist, konnte es seinen Willen nicht seiner ursprünglichen Absicht entsprechend umfassend zum Ausdruck bringen. Folglich ist der Schluss zulässig, dass der erstgerichtliche Wille unvollständig zum Ausdruck kam. Vorliegend handelt es sich bei der anfänglichen Nichtberücksichtigung um eine unvollständige Positionszusammensetzung der Kosten und damit um
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Rechnungsirrtum, welcher gemäss den vorigen Ausführungen auch nach Erwachsen der Rechtskraft berichtigt werden kann. Infolgedessen handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, um nachträglich auferlegte Zusatzkosten, sondern um die Berichtigung des unvollständig zum Ausdruck gebrachten Willens. Dementsprechend berichtigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2011 ihren ursprünglichen Entscheid insoweit zu Recht, als dass nunmehr auch die Kosten für das zweite Ergänzungsgutachten in das Dispositiv aufgenommen und ihrem ursprünglichen Willen entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind. Da die Rügen des Beschwerdeführers somit ins Leere stossen, wird die Beschwerde abgewiesen. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Dem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens entsprechend werden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 auferlegt. Die Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme verzichtet, so dass der Aufwand gering war. Es scheint daher angemessen, ihnen keine Kostenentschädigung zuzusprechen. Da die erstinstanzliche Kostenverteilung nicht definitiver Natur ist, erübrigt sich, über die erstinstanzlichen Kosten zu entscheiden.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Ömer Keskin