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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2024 400 23 314 (400 2023 314)

March 19, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,418 words·~32 min·8

Summary

In einer nach einem Rückweisungsentscheid erneut erhobenen Berufung ist die erneut befasste Berufungsinstanz an ihren vormaligen Entscheid gebunden (res iudicata; E. 1.4). Nach einem Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz muss nicht zwingend ein weiterer Schriftenwechsel oder eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden (E. 2.3).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. März 2024 (400 23 314) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

In einer nach einem Rückweisungsentscheid erneut erhobenen Berufung ist die erneut befasste Berufungsinstanz an ihren vormaligen Entscheid gebunden (res iudicata; E. 1.4). Nach einem Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz muss nicht zwingend ein weiterer Schriftenwechsel oder eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden (E. 2.3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Oliver Kläusler

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Andreas Béguin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger B.____, vertreten durch Advokat Andreas Béguin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen C.____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Miete Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. November 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 2. Dezember 2021 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) beantragten B.____ und A.____, es sei die mit Formular vom 23. Juni 2021 per 30. November 2021 durch C.____ ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das Einfamilienhaus am X.____weg 83 in Y.____ als missbräuchlich aufzuheben, eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken, erstmals mindestens um zwei Jahre bis 30. November 2023, unter o/e-Kostenfolge. B. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels hiess die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Klage mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 gut und hob die am 23. Juni 2021 ausgesprochene Kündigung zufolge Missbräuchlichkeit auf. Die Entscheidgebühr auferlegte sie C.____ und verpflichtete diesen zur Leistung einer Parteientschädigung an B.____ und A.____. Die Gerichtspräsidentin erachtete den geltend gemachten Eigenbedarf von C.____ als vorgeschoben und hob infolgedessen die Kündigung als missbräuchlich auf. Auf die Rechtsfrage, ob es sich um einen qualifizierten Eigenbedarf im Sinne eines dringenden Eigenbedarfs handelte, der die dreijährige Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) zu durchbrechen vermag (vgl. Art. 271a Abs. 3 lit. a OR), musste vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden, weshalb die Gerichtspräsidentin diese Frage offenliess. Auch das eventualiter beantragte Rechtsbegehren von B.____ und A.____ auf Erstreckung des Mietverhältnisses musste bei diesem Verfahrensausgang nicht beurteilt werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob C.____ fristgerecht Berufung. Das angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht) kam mit Entscheid vom 18. April 2023 (Verfahren 400 23 12) zum gegenteiligen Schluss, dass der Eigenbedarf im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. a OR von C.____ hinreichend nachgewiesen worden war, und hiess die Berufung gut. Da die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Entscheid zur Frage, ob der geltend gemachte Eigenbedarf auch dringend sei, ausdrücklich offengelassen und zudem über den Antrag auf Erstreckung des Mietverhältnisses nicht entschieden hatte, wies das Kantonsgericht die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. D. Nachdem der Versuch einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit nicht zustande kam, wurden B.____ und A.____ mit Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 20. September 2023 aufgefordert, ihre Suchbemühungen zu aktualisieren. C.____ wurde zu den neu eingereichten Suchbemühungen anschliessend das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Entscheid vom 3. November 2023 erkannte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts sodann: «1. Es wird festgestellt, dass die mit Formular vom 23. Juni 2021 per 30. November 2021 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das Einfamilienhaus am X.____weg 83 in Y.____ gültig ist. 2. Das Mietverhältnis betreffend das Einfamilienhaus am X.____weg 83 in Y.____ wird einmalig und definitiv erstreckt bis 31. Januar 2024. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 wird den Klägern auferlegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Forderung des Staates betreffend Gerichtskosten wird mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 für die Zeugenbefragung wird diesem zurückerstattet. Die Kläger haben der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 1'500.00 innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung nachzuzahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gerichtsverwaltung. Die Kläger haben dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'105.80 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 1'008.50) zu bezahlen.»

F. Gegen diesen Entscheid reichten B.____ und A.____ (nachfolgend zusammen: die Berufungskläger) vertreten durch Advokat Andreas Béguin mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 beim Kantonsgericht Berufung ein und stellten folgende Anträge: «1. Es sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. November 2023 (150 21 2990 III) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung mit Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. November 2023 (150 21 2990 III) aufzuheben und es sei die mit Formular vom 23. Juni 2021 per 30. November 2021 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über das Einfamilienhaus X.____weg 83 in Y.____ als missbräuchlich aufzuheben. 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. November 2023 (150 21 2990 III) aufzuheben und es sei das Mietverhältnis über das Einfamilienhaus X.____weg 83 in Y.____ angemessen zu erstrecken, erstmals mindestens bis 31. August 2024. 4. Es seien die o/e Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten und Berufungskläger aufzuerlegen.»

G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde den Parteien der Eingang der Berufung vom 6. Dezember 2023 bestätigt und den Berufungsklägern Frist bis 3. Januar 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3’000.00 gesetzt. H. Die Berufungskläger leisteten mit Valutadatum vom 29. Dezember 2023 den Kostenvorschuss von CHF 3’000.00. I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Januar 2024 wurde die Berufung vom 6. Dezember 2023 an C.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) zur Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Zustellung zugestellt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Der Berufungsbeklagte stellte vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 seinerseits folgende Anträge: «1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungskläger in solidarischer Verbindung»

K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Februar 2024 wurden die Berufungsantwort den Berufungsklägern zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen, der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt und die Akten beim Spruchkörper in Zirkulation gesetzt. L. Die Berufungskläger reichten mit Eingabe vom 12. Februar 2024 eine freiwillige Replik ein und änderten Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren unter Hinweis des zwischenzeitlichen Erwerbs einer renovationsbedürftigen Liegenschaft mit Antritt per Ende April 2024 folgendermassen: «3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. November 2023 (150 21 2990 III) aufzuheben und es sei das Mietverhältnis über das Einfamilienhaus X.____weg 83 in Y.____ einmalig bis 15. Juni 2024 zu erstrecken.»

Des Weiteren beantragten die Berufungskläger die Durchführung einer Vergleichsverhandlung. M. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde die Replik der Berufungskläger vom 12. Februar 2024 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt und festgehalten, dass die Parteien ohne anderslautenden Gegenbericht bis spätestens 26. Februar 2024 zu einer präsidialen Instruktionsverhandlung vorgeladen würden. N. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2024, dass der Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung der Berufungskläger abzuweisen sei und das Verfahren gemäss prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2024 fortgesetzt werde. O. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Februar 2024 hielt das Kantonsgericht fest, dass von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgesehen werde und dass das Kantonsgericht im März 2024 entscheiden werde. P. Die Begründungen in den Berufungseingaben der Parteien werden in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben, sofern sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 3. November 2023, mit welchem die Vorinstanz die durch den Berufungsbeklagten am 23. Juni 2021 per 30. November 2021 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über das Einfamilienhaus am X.____weg 83 in Y.____ für gültig erklärte und das Mietverhältnis einmalig und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht definitiv bis 31. Januar 2024 erstreckte. Gegen diesen Endentscheid über eine vermögensrechtliche Streitigkeit kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Der Streitwert wird durch die gestellten Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der vorliegenden Streitsache beträgt gemäss den Parteiangaben rund CHF 156’600.00. Der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 ist somit zweifellos erreicht. 1.2 Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts vom 3. November 2023 wurde den Berufungsklägern gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 6. November 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist endete demnach am 6. Dezember 2023, womit die Berufung, welche von den Berufungsklägern gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, fristgerecht erhoben worden ist (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit einer Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufungskläger monieren in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Zudem machen sie auch die Verletzung von Bundesrecht durch das Zivilkreisgericht geltend. Konkret wird eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 271 OR, Art. 271a Abs. 3 lit. a OR und Art. 272 Abs. 1 und 2 OR gerügt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche geltend gemachten Rügen zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO darstellen. 1.4 Mit Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Berufung wird verlangt, dass in Gutheissung der Berufung der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts aufzuheben sei und die mit Formular vom 23. Juni 2021 per 30. November 2021 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über das Einfamilienhaus X.____weg 83 in Y.____ als missbräuchlich aufzuheben sei. In der Begründung dieses Rechtsbegehrens im Abschnitt (III.) Ziffer 1-3 der Berufungsschrift wird jedoch bloss auf die durch die Berufungskläger behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 23. Juni 2021 eingegangen und erneut im Wesentlichen behauptet, der geltend gemachte Eigenbedarf des Berufungsbeklagten bezüglich der Kündigung, die mit Formular vom 23. Juni 2021 per 30. November 2021 ausgesprochen wurde, sei bloss vorgeschoben gewesen. Dabei beruht die Begründung der Berufungskläger dieser demnach angeblich missbräuchlichen Kündigung im Wesentlichen auf derselben Begründung wie sie bereits in ihrer Klage vom 2. Dezember 2021 vorgebracht wurde. Da das Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. April 2023 aber die Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 23. Juni 2021 abschliessend verneint hat, liegt diesbezüglich eine res iudicata vor. Die erneut befasste Berufungsinstanz ist an ihren vormaligen Entscheid gebunden (BGE 142 III 290 E. 1.5). Ein Zurückkommen auf den vormaligen Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. April 2023 (Verfahren 400 23 12) wäre für das Kantonsgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt demnach nicht möglich. Weitere Gründe, die zu einer Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz in diesem Punkt führen könnten, wurden von den Berufungsklägern nicht geltend gemacht. Folglich kann auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Berufung vom 6. Dezember 2023 zufolge abgeurteilter Sache nicht eingetreten werden. 1.5 Da ansonsten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, insbesondere auch der bei den Berufungsklägern für das Rechtsmittelverfahren erhobene Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 mit Valutadatum vom 29. Dezember 2023 fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Berufung vom 6. Dezember 2023 mit Ausnahme von Ziffer 2 der Rechtsbegehren einzutreten. Nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO gelangt unter anderem bei einer Streitigkeit aus einem Mietvertrag über Wohnräume, soweit es eine Anfechtung der Kündigung zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit zu beurteilen gilt, unabhängig von der Streitwerthöhe das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 3 Abs. 1 EG ZPO, SGS 221). Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO entscheidet das Kantonsgericht als Berufungsinstanz auf Grundlage der Akten. 2. Zu behandeln ist zunächst die Rüge der Berufungskläger bezüglich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag keine mündliche Parteiverhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt und damit die gemäss Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts erstinstanzlich noch nicht beurteilten Teile der vorliegenden Streitsache lediglich aufgrund der Akten entschieden habe. 2.1.1 Die Berufungskläger halten hierzu fest, dass der erstinstanzliche Schriftenwechsel zwar abgeschlossen, das Beweisverfahren anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2022 jedoch nicht vollständig durchgeführt worden sei, dies weil erstinstanzlich keine Befragung der Parteien insbesondere der Klagpartei zum Erstreckungsantrag bzw. zu den bereits damals eingereichten Suchbemühungen stattgefunden habe. In der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2022 sei zwar eine Beweisabnahme erfolgt, wie im angefochtenen Entscheid erwähnt worden sei, diese sei aber unvollständig gewesen und hätte nach erfolgter Rückweisung unter Abnahme des gestellten Beweisantrags der Anhörung in einer mündlichen Parteiverhandlung bzw. eventuell im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels vervollständigt werden müssen. Es werde auf das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 2022 verwiesen, woraus ersichtlich sei, dass das Beweisverfahren geschlossen worden sei, ohne dass die beantragten Beweise der Parteibefragung zu den eingereichten Suchbemühungen hinsichtlich der beantragten Erstreckung des Mietverhältnisses zum Nachweis der Härte abgenommen worden seien. Dass die Kläger zwischenzeitlich Gelegenheit erhalten hätten, ihre Suchbemühungen aufzudatieren, wie die Vorinstanz festgehalten habe, ändere an dem erstinstanzlich unvollständig durchgeführten Beweisverfahren nichts. Es komme hinzu, dass für den Erstreckungsentscheid die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend seien, weshalb den Berufungsklägern nach erfolgter Rückweisung nicht bloss Gelegenheit zur Einreichung der zusätzlichen Suchbemühungen hätte gewährt werden müssen, sondern die Parteien hätten dazu anlässlich der beantragten Anhörung befragt werden müssen oder es hätte zumindest die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels dazu zu äussern. Die Tatsache, dass weder das eine noch das andere erfolgt sei, komme einer Gehörsverletzung gleich, weshalb bereits aus http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Grund der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Den Klägern sei damit verwehrt worden, unter Beweis zu stellen, dass sie trotz intensiver Suche in Y.____ kein gleichwertiges Ersatzobjekt gefunden hätten und deshalb in Bejahung einer Härte auf die beantragte Erstreckung angewiesen seien. Das angebotene  jedoch von der Vorinstanz nicht abgenommene  Beweismittel der Befragung der Kläger zu den vorgelegten Suchbemühungen betreffe insofern rechtserhebliche Sachbehauptungen, als die damit geltend gemachte grosse Härte vom Gericht beim Ermessensentscheid über die Gewährung der Erstreckungsdauer hätte berücksichtigt werden müssen, was zufolge Gehörsverletzung unterblieben sei. Die Gehörsverletzung habe weiter darin bestanden, dass es den Klägern beim genannten Vorgehen der Vorinstanz verwehrt gewesen sei, sich vor der Entscheidung zum Beweisergebnis zu äussern, indem keine Gelegenheit zum Parteivortrag eingeräumt worden sei. 2.1.2 Mit dem Bundesgericht (BGer 4A_ 447/2018 vom 20. März 2018 E. 4.3.1) sei sodann davon auszugehen, dass eine erneute Anhörung nach erfolgter Rückweisung dann notwendig sei, wenn der Sachverhalt zu ergänzen sei, wenn der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum bleibe oder wenn die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen (ersten) Entscheid abweiche, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage auszugehen sei. Vorliegend träfen diese drei alternativen Voraussetzungen allesamt zu: Der Sachverhalt sei hinsichtlich der Beurteilung des Erstreckungsantrags zum Urteilszeitpunkt zu ergänzen. Es stehe der Vorinstanz bei der Beurteilung des dringenden Eigenbedarfs ein weiter Ermessensspielraum zu, auch wenn im Rückweisungsentscheid dazu gewisse Vorgaben gemacht wurden, jedoch keine abschliessende Beurteilung erfolgte. Der Rückweisungsentscheid bejahe einen im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. a OR hinreichend nachgewiesenen Eigenbedarf, wohingegen die Vorinstanz im Entscheid vom 27. Oktober 2022 den Eigenbedarf als vorgeschoben und damit als missbräuchlich erachte, was sich diametral gegenüberstehe. 2.1.3 Die Vorinstanz hätte auch aus diesen Gründen nicht ohne Anhörung auf Grund der Akten entscheiden dürfen. Sie hätte  wie von den Klägern unter Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis zu Art. 6 Abs. 1 EMRK explizit beantragt worden sei  in Gewährung des Gehörsanspruchs der Kläger zuvor eine mündliche Parteiverhandlung bzw. eventualiter einen Schriftenwechsel zu den gemäss Rückweisungsentscheid nicht beurteilten wesentlichen Teilen des (ersten) erstinstanzlichen Entscheids durchführen müssen, um gestützt darauf die Neubeurteilung vorzunehmen. Die Tatsache, dass sich die Kläger vor Erlass des neuerlichen erstinstanzlichen Entscheids zur Frage wie die Ermessenausübung bei Beurteilung der umstrittenen Frage der Dringlichkeit des Eigenbedarfs und wie der Erstreckungsanspruch in Abwägung der beidseitigen Interessen umzusetzen gewesen wären, nicht haben äussern können, komme einer gravierenden Gehörsverletzung gleich, die auch nicht dadurch geheilt werden könne, dass nun das Kantonsgericht als Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz die Anhörung durchführe, würde damit doch gleichsam der Rückweisungsentscheid neutralisiert, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetze, das die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreife, und der Partei dadurch eine Instanz verloren gehe (BGE 133 I 201 E. 2.2). Die in Art. 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche Gerichtsverhandlung stelle ein fundamentales Prinzip dar (BGE 142 I 188 E. 3.1.1). 2.2.1 Der Berufungsbeklagte hielt zu diesen Äusserungen fest, dass wie den Verfahrensakten der Vorinstanz entnommen werden könne, sei vor der Vorinstanz ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sei die Ehefrau des Berufungsbeklagten als Zeugin befragt sowie eine Parteibefragung mit Parteikonfrontation durchgeführt worden. Alsdann hätten die Rechtsvertreter je zwei Parteivorträge gehalten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2022 habe der Rechtsvertreter der Berufungskläger zudem eine aktualisierte Tabelle betreffend angeblich zusätzliche Suchbemühungen für ein Ersatzobjekt eingereicht. Die Rüge der Berufungskläger, das Beweisverfahren sei anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2022 nicht vollständig durchgeführt worden, weil keine Befragung der Parteien, insbesondere der Klagpartei, zum Erstreckungsantrag beziehungsweise zu den bereits damals eingereichten Suchbemühungen stattgefunden hätte, sei unzutreffend. Wie dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 27. Oktober 2022 entnommen werden könne, habe es eine Parteibefragung inklusive Parteikonfrontation gegeben. Hierzu hätten der Kläger und der Beklagte am Zeugentisch platzgenommen. Beide seien von der Gerichtspräsidentin darauf hingewiesen worden, dass sie eine förmliche Parteibefragung nach Art. 191 ZPO vornehme und sie habe sie auf die Wahrheitspflicht samt Strafdrohung und auf die Tonbandaufnahme der Aussagen hingewiesen. Wie dem Verhandlungsprotokoll weiter entnommen werden könne, habe es eine intensive Parteikonfrontation und Parteibefragung gegeben. Diese Parteibefragung und Parteikonfrontation hätten nebst Fragen zur Kündigung und zum Eigenbedarf auch Fragen an den Berufungskläger zur geltend gemachten Erstreckung beinhaltet. Bevor das Beweisverfahren geschlossen worden sei, habe die Gerichtspräsidentin beide Parteivertreter gefragt, ob noch weitere Fragen gestellt werden sollen, was von beiden Rechtsvertretern verneint worden sei. Anschliessend habe die Gerichtspräsidentin das Beweisverfahren geschlossen, worauf nach einer kurzen Pause die Schlussvorträge der Parteivertreter und alsdann die Urteilsverkündung erfolgt seien. Es sei damit erstellt, dass das Beweisverfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich und korrekt erfolgt sei. Die Rüge der Berufungskläger, sie hätten sich vor der Vorinstanz nicht ausreichend zur Erstreckung äussern können, sei somit unbegründet. Indem die Vorinstanz den Berufungsklägern explizit die Gelegenheit eingeräumt habe, vor einem erneuten Entscheid nach erfolgter Rückweisung durch das Kantonsgericht ihre Suchbemühungen zu aktualisieren, sei von der Vorinstanz sichergestellt worden, dass die aktuellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abgebildet seien. Denn ausser den Suchbemühungen habe es nichts Zusätzliches zu aktualisieren gegeben, zumal die von der Vorinstanz noch zu entscheidende Rechtsfrage bezüglich der Dringlichkeit des Eigenbedarfs sich aus den Akten ergeben habe, da für die Dringlichkeit der Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung massgebend sei und sich nachträglich nichts mehr habe ändern können. 2.2.2 Weiter führte der Berufungsbeklagte aus, dass sich die Berufungskläger für den "Nachweis" ihrer Suchbemühungen erneut darauf beschränkt hätten, nur eine Tabelle einzureichen. Der Berufungsbeklagte habe bereits in der Duplik die behaupteten Suchbemühungen bestritten und beanstandet, dass die Suchbemühungen weder grundsätzlich noch im Detail unter Beweis gestellt worden seien. Die eingereichte Tabelle stelle keinen Beweis, sondern eine reine Parteihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht behauptung dar, welche seitens des Berufungsbeklagten bestritten worden sei. Die Berufungskläger hätten ihre Suchbemühungen durch entsprechende Unterlagen belegen müssen, wie zum Beispiel schriftliche Bewerbungen für frei verfügbare Ersatzobjekte, allfällige Absagen von Vermietern, Korrespondenzen mit Immobilienagenturen, Kopien von Vermietungsanzeigen oder Inseraten, auf welche die Berufungskläger reagiert hätten, oder Zeugenaussagen von Vermietern oder Immobilienmaklern, bei welchen die Berufungskläger sich für ein Ersatzmietobjekt interessiert hätten. Da solche tauglichen Beweisunterlagen gänzlich fehlen würden, müssten sich die anwaltlich vertretenen Berufungskläger den Vorwurf des fehlenden Beweises ihrer bloss behaupteten und bestrittenen Suchbemühungen gefallen lassen und könnten diese Beweislosigkeit nicht mit einer Parteibefragung bezüglich einer tabellarischen Übersicht von angeblichen Ersatzobjekten retten. Es erhelle auch nicht, welche rechtserheblichen Informationen die Berufungskläger im Rahmen einer Parteibefragung hätten abgeben können, wenn für sämtliche Ersatzobjekte schlicht keine Beweise bezüglich Inserate, Kontaktaufnahme, eventuelle Absage etc. vorgelegt worden seien. 2.2.3 Das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 18. April 2023 die Rückweisung auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO abgestützt. Das Kantonsgericht habe somit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Vorinstanz einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilt habe. Hingegen habe das Kantonsgericht gerade nicht erwogen, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Somit habe auch das Kantonsgericht aufgrund der Vorakten implizit zum Ausdruck gebracht, dass der Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel, Zeugen- und Parteibefragung sowie Parteikonfrontation rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Folglich habe sich die Vorinstanz auch aus diesem Grund darauf beschränken können, von den Berufungsklägern einzig noch ihre behaupteten Suchbemühungen zu aktualisieren, ohne zusätzlich einen erneuten Schriftenwechsel anzuordnen oder eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Hätte die Vorinstanz diesen Anträgen der Berufungskläger Folge geleistet, wäre die ohnehin schon lange dauernde kalte Erstreckung des Mietverhältnisses um mehrere Monate verlängert worden, was den Grundsätzen des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 ff. ZPO nicht entsprochen hätte. Auch der Hinweis der Berufungskläger auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK greife im vorliegenden Fall nicht. In dem von den Berufungsklägern zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 142 I 188 habe sich das Bundesgericht in einem Mietausweisungsverfahren dazu geäussert, unter welchen Umständen Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine einzige öffentliche Verhandlung gebietet. Im vorliegenden Fall sei vor der Vorinstanz eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt worden; ein Anspruch auf eine zweite Gerichtsverhandlung bestehe nicht. Es habe sich am rechtsrelevanten Sachverhalt seit der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2022 nichts mehr geändert, ausser dass die Berufungskläger noch ihre behaupteten Suchbemühungen aktualisieren konnten. 2.3.1 In der ZPO fehlen Bestimmungen zur Neuaufnahme des Verfahrens nach einem erfolgten Rückweisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz. Im vorliegenden Fall führte die erste Instanz einen doppelten Schriftenwechsel durch. An der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2022 fand eine Beweisabnahme statt. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll gab es eine Parteibefragung mit intensiver Parteikonfrontation (vgl. S. 6 - 12 des Verhandlungsprotokolls). Diese Parteibehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fragung und Parteikonfrontation beinhaltete nebst Fragen zur Kündigung und zum Eigenbedarf auch Fragen an die Berufungskläger zur geltend gemachten Erstreckung. Bevor das Beweisverfahren geschlossen wurde, fragte die Gerichtspräsidentin beide Parteivertreter, ob noch weitere Fragen gestellt werden sollen, was von beiden Rechtsvertretern verneint wurde (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Anschliessend schloss die Gerichtspräsidentin das Beweisverfahren. Das Verfahren ist demnach korrekt durchgeführt worden. Zudem hätten mögliche Verfahrensfehler bereits in der Hauptverhandlung oder im Anschluss an diese innert Rechtsmittelfrist bemängelt werden können. Im Übrigen wurde den Berufungsklägern im Oktober 2023 vor Erlass des zweiten erstinstanzlichen Entscheides mitgeteilt, dass keine erneute Hauptverhandlung stattfinde und aufgrund der Akten entschieden werden würde. Auch hier hätten die Berufungskläger ihr freiwilliges Replikrecht wahrnehmen und sich erneut schriftlich äussern können, auch dies haben die Berufungskläger jedoch unterlassen. Ein jetziges Berufen auf Verfahrensfehler aus der mittlerweile zweieinhalb Jahre vergangenen Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2022 scheint deshalb zumindest an der Grenze zur Rechtsmissbräuchlichkeit zu sein. Auch bezüglich der Suchbemühungen wurde den Berufungsklägern nach dem ergangenen Rückweisungsentscheid durch das Kantonsgericht mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023 explizit die Möglichkeit gewährt sich erneut zur Erstreckung zu äussern. Inwiefern eine mündliche Äusserungsmöglichkeit für die Berufungskläger hierzu notwendig wäre, ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Bezüglich der benötigten Dringlichkeit ist im Übrigen der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Kündigung relevant. Alles was danach passierte, tut nichts zur Sache, weshalb es auch nicht nötig war, die Parteien nach erfolgtem Rückweisungsentscheid nochmals anzuhören. 2.3.2 Im Übrigen nimmt der Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019, auf den sich die Berufungskläger in ihrer Berufung beziehen, Bezug auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an ein kantonales oberes Gericht und nicht auf einen Rückweisungsentscheid von einem kantonalen oberen Gericht an ein erstinstanzliches Gericht, wie es vorliegend der Fall ist. Deshalb ist schon von vornherein fraglich, ob dieser Entscheid in der vorliegenden Konstellation überhaupt analog angewendet werden kann. Des Weiteren legt das Bundesgericht im zitierten Entscheid auch nicht verbindlich fest, wie den Parteien in einer solchen Konstellation das rechtliche Gehör konkret gewährt werden soll, so muss gemäss dem Bundesgericht nicht zwingend ein weiterer Schriftenwechsel oder eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Vorliegend hat das Kantonsgericht der Vorinstanz im Rückweisungsentscheid spezifische Vorgaben gemacht, weshalb für die Vorinstanz kein weiter Ermessensspielraum offenstand. Wie der Berufungsbeklagte zudem zutreffend bemerkt, musste ausser bei den Suchbemühungen nichts Weiteres im Sachverhalt aktualisiert werden. Dies, weil für die von der Vorinstanz im Weiteren zu entscheidende Rechtsfrage bezüglich der Dringlichkeit des Eigenbedarfs der Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung massgebend war und deshalb der Sachverhalt nicht ergänzt werden musste, da sich die Parteien diesbezüglich im Schriftenwechsel sowie an der Hautverhandlung rechtsgenüglich äussern konnten. Zu den nachträglich aufdatierten Suchbemühungen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Somit liegt im Neubeurteilungsverfahren letztlich auch keine grundsätzlich neue Lage vor, zu der sich die Parteien nochmals hätten äussern können müssen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.3 Weiter bleibt festzuhalten, dass bezüglich des Bundesgerichtsentscheids BGE 142 I 188 auf den sich die Berufungskläger berufen, dem Berufungsbeklagten zugestimmt werden kann, wenn er festhält, dass sich das Bundesgericht in diesem Entscheid in einem Mietausweisungsverfahren dazu äusserte, unter welchen Umständen Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine einzige öffentliche Verhandlung gebietet, weil im Mietausweisungsverfahren grundsätzlich aufgrund der Akten entschieden wird. Für die vorliegende Sachlage können die Berufungskläger demnach nichts aus diesem Bundesgerichtsentscheid für sich ableiten. Die Rüge der Berufungskläger hinsichtlich einer angeblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist demnach unbegründet. 3. Zu behandeln ist weiter das mit Replik vom 12. Februar 2024 angepasste Begehren der Berufungskläger um Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 3. November 2023 und einmaliger Erstreckung des Mietverhältnisses über das Einfamilienhaus X.____weg 83 in Y.____ bis 15. Juni 2024. 3.1.1 Die Berufungskläger bringen hierzu vor, dass sich die Begründung und Zulässigkeit der Klagänderung aufgrund der Härte bzw. der bisherigen erfolglosen Wohnungssuche ergebe. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Erstreckung, sei zunächst festzuhalten, dass die Kläger die Auffassung der Vorinstanz teilen, dass grundsätzlich von einer Härte auszugehen sei. Zunächst werde zudem zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Parteiverhandlung vor Kantonsgericht zur Frage der Erstreckung beantragt, da die Kläger bis anhin keine Gelegenheit hatten, sich rechtsgenüglich dazu zu äussern. Zu den Akten gegeben werden die aufdatierten Suchbemühungen mit dem Antrag, die Kläger dazu im Einzelnen in einer mündlichen Parteiverhandlung zu befragen, dies zum Nachweis der Härte, dass trotz intensiver Suche bis anhin kein geeignetes Ersatzobjekt habe gefunden werden können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kläger wegen dem hängigen Einbürgerungsverfahren die Wohnungssuche bis vor kurzem zulässigerweise auf Y.____ beschränkt hätten bzw. hätten beschränken dürfen, was mitursächlich dafür sei, dass sie bis anhin kein Ersatzobjekt gefunden hätten. Die Vorinstanz habe die Tauglichkeit des Einbürgerungsverfahrens zur Begründung einer Härtesituation zu Unrecht in Zweifel gezogen, dies bereits, weil es für die Beurteilung der Erstreckung auf die Umstände im Urteilszeitpunkt ankomme. Selbst wenn das Einbürgerungsgesuch erst nach der Kündigung eingereicht worden sein sollte, was nicht zutreffe, und durch Parteibefragung zu erwahren sei, müsse die damit einhergehende eingeschränkte Wohnungssuchmöglichkeit als Härtegrund berücksichtigt werden. Der Logik der Vorinstanz folgend, müsse zum Beispiel die Einschulung von Kindern nach erfolgter Kündigung bei der Beurteilung der Härtesituation unberücksichtigt bleiben, was offensichtlich bereits nach gesundem Menschenverstand nicht der Fall sein könne. 3.1.2 Mit der Vorinstanz sei zunächst weiter davon auszugehen, dass im Gegensatz zum alten Recht (Art. 267c lit. c aOR) der Eigenbedarf, selbst wenn er dringend sei, eine Erstreckung nicht mehr ausschliesse. In Art. 272 Abs. 2 OR seien die Gründe aufgelistet. Die Ansicht der Vorinstanz, der Eigenbedarf sei stärker zu gewichten als andere (Vermieter-)Interessen, erweise sich bereits mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und auch diverse Entscheidungen, mit welchen überjährige Erstreckungen in Fällen von Eigenbedarfskündigungen gewährt werden, als falsch. Art. 272 Abs. 2 OR enthalte eine exemplarische Auflistung der zu berücksichtigenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interessen. Der Eigenbedarf und dessen Dringlichkeit seien also bei der Festlegung der Erstreckungsdauer wie alle anderen Kriterien zu berücksichtigen. 3.1.3 In ihrer Replik vom 12. Februar 2024 reichten die Berufungskläger einen anonymisierten Kaufvertrag über ein Grundstück ein. Dazu hielten sie fest, dass nachdem sie sich seit Erhalt der Kündigung vom 21. Juni 2021 intensiv um ein Ersatzobjekt  wegen dem vormals hängigen Einbürgerungsverfahren zulässigerweise auf Y.____ beschränkt  leider erfolglos bemüht gehabt hätten, hätten sie kürzlich zur Abwendung der Härte mit Antritt per Ende April 2024 eine renovationsbedürftige Liegenschaft käuflich erwerben können, deren Bezugsbereitschaft nach durchgeführter Renovation per Mitte Juni 2024 gegeben sein werde. 3.2.1 Der Berufungsbeklagte äusserte sich zu den Ausführungen der Berufungskläger indem er anbringt, dass die Berufungskläger vor der Vorinstanz im Eventualantrag, falls die Kündigung gültig sei, eine erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis 30. November 2023 beantragt hätten. Auf diesem Rechtsbegehren hätten sich die Berufungskläger behaften zu lassen. Es sei nicht zulässig, nunmehr plötzlich eine längere Erstreckung bis 31. August 2024 zu verlangen. Wenn die Berufungskläger behaupteten, in der Klagebegründung an die Vorinstanz sei als Zeitpunkt der 30. November 2024 genannt worden, sei dies unbeachtlich, weil massgebend die Rechtsbegehren sind und in diesen eine Erstreckung bis 30. November 2023 verlangt worden sei. Abgesehen davon hätten die Berufungskläger in ihrer Replik vom 8. April 2022 an die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Erstreckung den Antrag um eine Erstreckung bis Ende November 2023 bestätigt. Im Berufungsverfahren sei eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben seien, und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere würden neue Tatsachen und oder Beweismittel fehlen. Entgegen der Behauptung der Berufungskläger liege weder eine Härtesituation bezüglich der angeblich erfolglosen Wohnungssuche vor, noch sei eine solche durch die tabellarische Auflistung von angeblichen Ersatzobjekten belegt. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung seien somit klarerweise nicht erfüllt, wobei der Vollständigkeit halber noch angefügt werde, dass der Berufungsbeklagte keine Zustimmung zur (versuchten) Klageänderung erteile (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2.2 Der Antrag der Berufungskläger auf Durchführung einer Parteiverhandlung werde abgelehnt. Die Berufungskläger hätten sich vor der Vorinstanz nach Einreichung der unbegründeten Klage im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels und anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der ausführlich erfolgten Parteibefragung und Parteikonfrontation sowie mit den Plädoyers ihres Rechtsvertreters eingehend zur Frage der Erstreckung äussern können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger vor der Vorinstanz nur rudimentäre Angaben zu ihren angeblichen Suchbemühungen gemacht hätten. So hätten sie in der Klagebegründung überhaupt keine Ausführungen zu ihren angeblichen Suchbemühungen gemacht und auch keine Suchbemühungen belegt, sondern sich mit dem Hinweis "werden nachgereicht" begnügt. Auch in der Replik hätten sich die Berufungskläger einzig darauf beschränkt, eine tabellarische Auflistung einzureichen, ohne entsprechende Ausführungen dazu, weshalb die Suche nach Ersatzobjekten erfolglos gewesen sei. Zudem hätten die Berufungskläger schlicht keine Beweismittel eingereicht, mit welchen sie ihre angeblichen (erfolglosen) Suchbemühunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen hätten beweisen können, wie insbesondere Vermietungsinserate, Dokumentation der Ersatzobjekte, Korrespondenzen mit Verwaltungen/Eigentümern bezüglich allfälliger Absagen, Fotos, weitere Belege. Diesen bewussten Verzicht der anwaltlich vertretenen Berufungskläger, den ihnen obliegenden Beweis der (erfolglosen) Suchbemühungen zu erbringen, könnten sie nicht dadurch "kompensieren", eine Befragung über die in der Tabelle aufgelisteten Mietobjekte zu verlangen. 3.2.3 Was die Ausführungen der Berufungskläger zum hängigen Einbürgerungsverfahren betreffe, vermögen diese die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Insbesondere hätten die Berufungskläger es unterlassen, Transparenz zu schaffen und den vom Berufungsbeklagten erhobenen Einwand mit stichhaltigen Beweisen zu widerlegen, dass das Einbürgerungsverfahren erst nach der am 23. Juni 2021 ausgesprochenen Kündigung veranlasst worden sei, um sich im vorliegenden Verfahren einen Vorteil zu verschaffen. Indem die Berufungskläger sowohl die Vorinstanz als auch den Berufungsbeklagten bewusst im Dunkeln gelassen hätten, könnten sie ihre Beschränkung der Suche nach Ersatzobjekten auf Y.____ bis September 2023 nicht rechtfertigen. 3.2.4 Letztlich fügt der Berufungsbeklagte noch an, dass die von den Berufungsklägern beantragte erstmalige Erstreckung bis 31. August 2024 einerseits prozessual nicht zulässig und andererseits materiell nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe in den Erwägungen 12 und 13 eine Abwägung der beidseitigen Interessen vorgenommen und zu Recht auf eine einmalige und definitive Erstreckung bis 31. Januar 2024 erkannt. Sie habe damit das von den Berufungsklägern vor der Vorinstanz beantragte Erstreckungsdatum vom 30. November 2023 sogar zu Gunsten der Berufungskläger verlängert, auf der anderen Seite jedoch die gewichtigen Interessen des Berufungsbeklagten, gestützt auf den ausgewiesenen und dringenden Eigenbedarf endlich wieder in die eigene Liegenschaft einziehen zu können, berücksichtigt. Die Vorinstanz habe dabei auch zu Recht die vom Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid vom 18. April 2023 vorgenommene Erwägung berücksichtigt, dass bei ausgewiesenem Eigenbedarf  wenn überhaupt  eine deutlich kürzere Erstreckung des Mietverhältnisses zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe zudem erwogen, dass in vergleichbaren Fällen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters jeweils eine einmalige Erstreckung von 2 Jahren gewährt wurde. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz eine einmalige und definitive Erstreckung von 2 Jahren und 4 Monaten gewährt, was den Berufungsklägern zu Gute gekommen sei. Eine weitergehende Erstreckung sei aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbar. 3.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass es entgegen dem Antrag der Berufungskläger und mit Bezug auf das oben in Erwägung 2.3 Festgehaltene nicht notwendig ist, vor dem Kantonsgericht eine Parteiverhandlung mit Anhörung der Parteien durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Kantonsgericht wurde deshalb in den kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 1. und 28. Februar 2024 bereits implizit abgewiesen. 3.3.2 Im Berufungsverfahren ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO eine Klageänderung grundsätzlich nur noch unter folgenden zwei Bedingungen zulässig: Es müssen erstens die Voraussetzungen des Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sein (neuer bzw. geänderter Anspruch, der mit dem bisherigen in sachlichem Zusammenhang steht und in gleicher Verfahrensart zu beurteilen wäre); zweitens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss der neue bzw. geänderte Anspruch auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Neue Tatsachen und oder Beweismittel fehlen vorliegend, weil einzig die Suchbemühungen aktualisiert wurden, ansonsten ist die Sachlage  d. h. das Fehlen eines Ersatzobjekts , mit derjenigen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2022 identisch, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht erfüllt sind. 3.3.3 Auch materiell ist eine weitere Erstreckung nicht gerechtfertigt. Wie bereits im ersten Berufungsverfahren vom Kantonsgericht festgehalten wurde, wird bei einer gerechtfertigten dringenden Eigenbedarfskündigung im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. a OR, wie sie vorliegend gegeben ist, nur eine deutlich kürzere Erstreckung des Mietverhältnisses gewährt (KGE 400 23 13 vom 18. April 2023 E. 4.4.1). Die Vorinstanz gewährte den Berufungsklägern bereits eine Erstreckung bis Ende Januar 2024. Damit liegt im Ergebnis eine relativ lange «kalte» Erstreckung vor, die seit zweieinhalb Jahren andauert und theoretisch auch noch bis zu einem abgeschlossenen möglicherweise notwendigen Exmissionsverfahren andauern könnte. Entgegen der Meinung der Berufungskläger wurden so die Interessen beider Parteien in genügendem Umfang berücksichtigt und an der einmaligen Erstreckung bis Ende Januar 2024 ist festzuhalten. Zudem wurden die Suchbemühungen der Berufungskläger, die für die notwendige Härte bei einer Erstreckung erforderlich sind, nicht genügend substantiiert bzw. nachgewiesen. Des Weiteren hätten sich die Berufungskläger mit ihren Suchbemühungen auch nicht auf Y.____ beschränken dürfen, denn erstens ist beim Einbürgerungsverfahren in Y.____, wie vom Berufungsbeklagten zutreffend moniert, nicht genügend belegt, ob dieses vor der Kündigung des Mietobjekts angestrengt wurde, zweitens geht der Sohn der Berufungskläger mittlerweile auch nicht mehr in Y.____ zur Schule und drittens ist aufgrund der Anonymisierung des Kaufvertrages des neuen Grundstücks der Berufungskläger nicht klar, ob die Berufungskläger schliesslich überhaupt ein Objekt in Y.____ erworben haben. 3.3.4 Die Berufungskläger haben eine Wohnliegenschaft mit Antritt per 30. April 2024 erworben. Gegen eine über den 30. April 2024 hinausgehende Erstreckung spricht somit auch ein mangelndes Rechtsschutzinteresse. Dass ein solches nach dem 30. April 2024 bestehe bzw. weshalb der Bezug der Liegenschaft trotz anstehenden Renovationsarbeiten nicht möglich sein soll, führen die Berufungskläger nicht aus. Somit ist auf den mit der Berufung gestellten Erstreckungsantrag  soweit er über den 30. April 2024 hinausgeht  nicht einzutreten. Zudem scheint es dem Berufungsbeklagten auch nicht zumutbar, dass er wegen Renovationsarbeiten der Berufungskläger, die wohl auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten, noch länger auf seine Liegenschaft in Y.____ verzichten muss. Aufgrund des baldigen Bezugs der neuen Liegenschaft durch die Berufungskläger, erübrigt es sich für das Kantonsgericht im Übrigen auch auf die von den Berufungsklägern eingereichten Suchbemühungslisten inhaltlich einzugehen, da die Suchbemühungen offensichtlich zwischenzeitlich zu einem Ergebnis geführt haben. 4. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht umfänglich den Berufungsklägern aufzuerlegen. Zudem haben diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von über CHF 156'600.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 3’000.00 festgelegt. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Advokat Alexander Heinzelmann, hat mit der Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 eine Honorarrechnung eingereicht, welche der Gegenpartei mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) festzusetzen, wobei für die Bemessung derselben § 10 i.V.m. § 7 TO massgebend sind. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten ist bei seiner Rechnungsstellung von einem Streitwert von CHF 156'663.00 ausgegangen, zumal er auf § 7 Abs. 1 lit g ZPO («Streitwert 100'000 - 200’000») und auf § 10 TO verwiesen hat und ein Grundhonorar von CHF 9'800.00 (= 70% vom Grundhonorar in Höhe von CHF 14'000.00) geltend macht. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert gemäss Rechnung des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten vom 31. Januar 2024 ein Honorar von CHF 10'699.50. Die Berufungskläger liessen die Honorarnote der Gegenpartei in ihrer Replik unkommentiert. Auch das Kantonsgericht sieht keinen Grund, eine andere Berechnung für die Bemessung der Parteientschädigung vorzunehmen, womit die Honorarnote als tarifkonform zu qualifizieren ist. Demnach sind die Berufungskläger in solidarischer Verbindung zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'699.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 3’000.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsklägern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Die Berufungskläger werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'699.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu leisten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Oliver Kläusler

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