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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.04.2022 400 22 2

April 5, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,106 words·~31 min·4

Summary

Forderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. April 2022 (400 22 2) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Behauptungs- und Substantiierungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO); Grad der Substantiierung einer behaupteten Tatsache und deren Bestreitung (E. 3.2 ff.)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Lehmann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 359, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. September 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ war seit April 2012 Gast des zum damaligen Zeitpunkt von der C.____ AG geführten Nachtclubs "X.____" in Basel, deren Inhaber A.____ war. Mit Klage vom 16. Dezember 2014 beantragte die C.____ AG beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) die Verurteilung von B.____ (Beklagter) zur Bezahlung von CHF 147'903.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2014. Des Weiteren seien letzterem die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte beantrage demgegenüber mit Klageantwort vom 15. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter o/e Kostenfolge. Nach rechtskräftiger Konkurseröffnung über die C.____ AG am 23. Mai 2016 und anschliessender Sistierung des Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2016 führte A.____ (Kläger) mit Eingabe vom 10. April 2019 aus, dass er sich den eingeklagten Rechtsanspruch der Konkursmasse gegen den Beklagten vom Konkursamt Basel-Stadt habe abtreten lassen. Infolgedessen teilte der Kläger dem Zivilkreisgericht mit Eingabe vom 31. Mai 2019 mit, auf Klägerseite in den Prozess einzutreten, worauf die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens mit Verfügung vom 4. Juni 2019 aufgehoben wurde. Nach durchgeführtem, doppeltem Schriftenwechsel wurden die Parteien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. September 2021 geladen, an welcher sie an ihren Anträgen festhielten. B. Mit Entscheid vom 23. September 2021 hiess die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten, dem Kläger CHF 104'786.00 nebst 5% Zins seit dem 4. Juni 2014 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 zuzüglich Expertisekosten von CHF 1'900.00 sowie Zeugengeld von CHF 50.00 wurden zu 3/10 dem Kläger und zu 7/10 dem Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten des Klägers ordnete die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts an, dass der klägerische Gerichtskostenanteil von CHF 5'085.00 vom Staat übernommen wird. Der Beklagte habe dem Kläger sodann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 13'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Entscheidfindungsgründe können wie folgt zusammengefasst werden: Der Kläger beschreibe in seinen Rechtsschriften den Grund für die von ihm geltend gemachten Forderungen und nenne dabei die einzelnen Forderungsbestandteile in genau bezifferter Höhe sowie unter Verweis auf den jeweiligen Kassenbeleg, womit aufgrund der genauen Referenzierung der Inhalt der je einzeln als Beilage eingereichten Originalkassenbelege als Parteibehauptung zu werten sei. Infolgedessen erweise sich die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die auf den von letzterem unterzeichneten bzw. visierten Kassenbelegen genannten einzelnen Summen für in Anspruch genommene Konsumationen zu bezahlen, grundsätzlich als schlüssig und hinreichend substantiiert. Demgegenüber seien die Bestreitungen des Beklagten, jedenfalls soweit er sie nur pauschalisierend gegen sämtliche Kassenbelege richte, ohne dabei genaue Spezifizierungen vorzunehmen, nicht genügend substantiiert, um die klägerischen Behauptungen schlüssig ausräumen zu können. Soweit der Beklagte in der Klageantwort und Duplik einzelne Belege spezifisch bestreite, komme er seiner Substantiierungslast indes nach. Allerdings erfülle auch der Kläger die ihm obliegende Substantiierungspflicht, indem er in seiner Replik zu jeder einzelnen Bestreitung des Beklagten Stellung nehme und diese zu entkräften versuche. Indem der Kläger zum Beweis seiner Forderungspositionen gedruckte und unterzeichnete Kassenbelege ins Recht lege, welche vom Beklagten bezogene Konsumationen nebst den dazuge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörigen Einzelpreisen sowie eine gedruckte Gesamtsumme ausweisen würden und, abgesehen von 16 Klagebeilagen, der Beklagte die entsprechenden Unterschriften als seine eigenen anerkannt habe, habe der Kläger den Nachweis der von ihm geltenden gemachten Forderungspositionen in der Höhe von CHF 104'786.00 erbringen können. C. Gegen den begründeten Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 23. September 2021 erhob B.____ (fortan: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar Schürmann, mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Kantonsgericht) Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. September 2021 aufzuheben und es sei die Forderung des Berufungsbeklagten vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. September 2021 aufzuheben und zur neueren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge, zzgl. MWST, zu Lasten des Berufungsbeklagten.". Zur Begründung führte der Berufungskläger im Wesentlichen an, was folgt: Der Berufungsbeklagte sei in seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften der ihm im Rahmen eines Forderungsprozesses obliegenden Substantiierungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht genügend nachgekommen. Obwohl der Berufungskläger die in der Klageschrift aufgeführten Behauptungen bestritten habe, habe sich der Berufungsbeklagte in seiner Replik vom 4. Mai 2020 mit einer Bestreitung der Bestreitungen des Berufungsklägers begnügt. Indem der Berufungsbeklagte in seiner Klage lediglich eine eigene Aufstellung, umfassend ein Datum sowie einen (Teil-)Betrag, als Tatsachenbehauptung für seine Teilforderung angefertigt habe, sei er seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt näher spezifiziert, welche Leistungen er erbracht und infolgedessen dem Berufungskläger in Rechnung gestellt habe und ob diese Leistungen auch von letzterem in Auftrag gegeben bzw. gekauft worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten auch nicht sämtliche der eingereichten Kassenbelege unisono als Parteibehauptungen angesehen werden, zumal die Klage keinerlei Details enthalte und folglich auch keine genaue Referenzierung bestehe. Anhand der Vorbringen des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren bleibe völlig unklar, wer wann wieviel von was bestellt bzw. konsumiert habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung gegen den Berufungsbeklagten gänzlich ausser Acht gelassen, insbesondere habe keine Abwägung betreffend die Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz zum einen den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt und zum anderen eine rechtlich nicht haltbare Beweiswürdigung vorgenommen. D. A.____ (fortan: Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 seine Berufungsantwort mit folgenden Anträgen ein:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. September 2021 sei zu bestätigen. 2. Für den Fall der ganzen oder teilweisen Gutheissung der Berufung sei dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für dessen Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein amtliches Honorar von CHF 6'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. 3. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.". Zur Begründung führte der Berufungsbeklagte zusammenfassend folgendes an: Die Vorinstanz habe in ihrem schriftlichen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb er seiner Behauptungs- und Substantiierungslast ausreichend nachgekommen sei, womit die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers als unberechtigt zurückzuweisen sei. In Bezug auf die Rüge der Verletzung der Regeln zur Beweisführung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass der Berufungskläger bezüglich der im vorliegenden Berufungsverfahren strittigen Forderung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nie den geringsten Verdacht einer strafbaren Handlung geäussert, geschweige denn eine Strafanzeige eingereicht habe. In Bezug auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Erkenntnisse aus den Strafverfahren sei festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte vom Vorwurf der Drohung gegenüber dem Berufungskläger rechtskräftig freigesprochen worden sei. Es sei zwar zutreffend, dass der Berufungsbeklagte vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei, dies sei aber einzig ein Hinweis darauf, dass zwischen den ehemaligen Freunden ein Streit ausgebrochen sei. Sodann sei er mit demselben Urteil zwar des Betruges schuldig gesprochen worden, es handle sich diesbezüglich aber um ein eher geringfügiges Delikt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das gegen ihn geführte Verfahren wegen Nötigung rechtskräftig eingestellt worden sei. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers habe sodann D.____, ein Gast des Nachtclubs "X.____", nie ausgesagt, dass ihm vom Berufungsbeklagten zu viele Champagner-Flaschen in Rechnung gestellt worden seien. Schliesslich habe E.____ im Rahmen einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich bestätigt, dass sämtliche der in diesem Zusammenhang beachtlichen Kassenbelege von ihm visiert worden seien und demzufolge von Unterschriftenfälschung keine Rede sein könne. Im Ergebnis ergebe sich damit aus den Strafakten keinerlei Hinweis, welche das Beweisergebnis des Zivilkreisgerichts auch nur im Geringsten in Frage stellen könnte. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts aufgrund der Akten erfolge. F. Mit freiwilliger Replik vom 22. Februar 2022 äusserte sich der Berufungskläger zur Berufungsantwort und beantragte die Gutheissung seiner Berufung. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten zur Behauptungs- und Substantiierungslast im Umfang von lediglich zwei Sätzen würden abermals aufzeigen, dass sich dieser mit Verweisen begnüge und dessen Stand-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt zusammengesucht werden müsse. Hinsichtlich der mit Berufungsantwort eingereichten Beilagen zwei bis acht sei zudem äusserst fraglich, ob diese den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO genügten, zumal diese vor dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden seien und damit bereits damals hätten eingebracht werden können. In Bezug auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten zu den strafrechtlichen Verfahren führte der Berufungskläger insbesondere an, dass eine nicht vorhandene Strafanzeige wegen Urkundenfälschung keinen Beweis für den Bestand der unberechtigten Forderung darstelle. Im Zentrum stehe die Glaubhaftigkeit des Berufungsbeklagten. Sodann würden die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsbeklagten aufzeigen, dass sich die Vorinstanz im Mindesten mit den Erkenntnissen aus den Strafverfahren hätte auseinandersetzen müssen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass das Rechtsbegehren Nr. 2 des Berufungsbeklagten mangels Anschlussberufung nicht zulässig sei.

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 3. Januar 2022 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 23. September 2021 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid bejahte die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger auf Bezahlung von CHF 104'786.00 nebst 5% Zins seit dem 4. Juni 2014 und hiess die Klage damit teilweise gut. Der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt bei CHF 147'903.00 und damit über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 23. September 2021 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 18. November 2021 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist fällt in die Gerichtsferien (18. Dezember 2021), weshalb sich die Frist gestützt auf Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO bis Montag, 3. Januar 2022, verlängerte. Die gleichentags bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung vom 3. Januar 2022 namentlich die rechtsfehlerhafte Anwendung der in Art. 55 ZPO normierten Behauptungs- und Substantiierungspflicht sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, mithin allesamt zulässige Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 8'000.00 mit Valutadatum vom 10. Januar 2022, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; KARL SPÜHLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 317 N 12). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen habe, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (vgl. BGE 143 III 43 E. 4.1). 2.2 Der Berufungsbeklagte reichte mit seiner Berufungsantwort vom 14. Februar 2022 als neue Beweismittel drei Auszüge aus einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2019 (Beilagen 2, 3 und 4), einen Auszug aus einem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Juli 2017 (Beilage 5), einen Auszug aus einem Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 14. Februar 2019 (Beilage 6), eine Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. November 2019 (Beilage 7) sowie ein Protokoll der Einvernahme von E.____ vom 12. Mai 2015 (Beilage 8) ein. Bei sämtlichen der erwähnten Beweisurkunden handelt es sich um unechte Noven, welche vom Berufungsbeklagten eingereicht wurden, ohne auszuführen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits bei der Vorinstanz vorzubringen. Weil diese Urkunden als Beweismittel und nicht zur Untermauerung eines Rechtsstandpunkts beigebracht wurden, können sie nicht berücksichtigt werden und sind im Berufungsverfahren unbeachtlich. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 22. Februar 2022 hinzuweisen, wonach das Rechtsbegehren Nr. 2 in der Berufungsantwort vom 14. Februar 2022 mangels Anschlussberufung nicht zulässig sei. Weil dieses Rechtsbegehren, wonach für den Fall der ganzen oder teilweisen Gutheissung der Berufung dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten für dessen Tätigkeiten als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren ein amtliches Honorar von CHF 6'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten sei, wie sich nachstehend zeigen wird, für die Beurteilung der Streitsache jedoch nicht von Relevanz ist, kann die Frage an dieser Stelle offenbleiben, ob dieses gestützt auf Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zuzulassen wäre. 3.1 Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die unterschiedliche Wahrnehmung der Parteien über den Umfang noch nicht beglichener Konsumationen des Berufungsklägers im Nachtclub "X.____" zwischen Oktober 2013 und April 2014. Der Berufungsbeklagte stützt seine Forderungsklage auf 67 Kassenbelege (Klagebeilagen 5–71) aus dem Nachtclub. Nicht bestritten ist, dass der Berufungskläger in genanntem Zeitraum den Nachtclub besuchte und Konsumationen erfolgten. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Vortrag seiner Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen. Vielmehr habe sich letzterer in seiner Replik vom 4. Mai 2020 mit einer Bestreitung der Bestreitungen des Berufungsklägers begnügt. Die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einfache Tabelle in der Klageschrift mit Aufstellung mit Datum und (Teil-)Betrag genüge nicht, um der Substantiierungspflicht rechtsgenügend nachzukommen, zumal die als Beilage eingereichten Kassenbelege mangels genauer Referenzierung in der Klage auch nicht unisono als Parteibehauptungen angesehen werden könnten. Demgegenüber stellt sich der Berufungsbeklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei seiner Behauptungs- und Substantiierungslast ausreichend nachgekommen. 3.2 Will eine Partei aus dem Verkauf von konsumierten Waren bzw. Leistungen eine Kaufpreisforderung ableiten, hat sie für den konkreten Verkauf Beweis zu erbringen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Wie dieser Beweispflicht in prozessualer Hinsicht nachzukommen ist, wird im Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 ZPO umschrieben: "Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben". Nach diesem sog. Verhandlungsgrundsatz stehen die Parteien in der Pflicht und insbesondere nicht das entscheidende Gericht, den rechtlich relevanten Prozessstoff aufzubereiten (DANIEL GLASL, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N 3; CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, 2012, Art. 55 N 4; RAOUL A. MEIER, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 17 ff.; THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 11). Ihnen obliegt es, dem Gericht, welches den Sachverhalt nicht kennt, einerseits jene Fakten zu unterbreiten, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen und andererseits die zur Erhärtung ihrer Sachvorbringen dienlichen Beweismittel anzugeben. Dies geschieht im Behauptungsstadium (SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 20). Aufgrund der sog. Behauptungslast liegt es deshalb am Berufungsbeklagten als Kläger im vorinstanzlichen Verfahren, die erwähnten relevanten, rechtsbegründenden Tatsachen im Prozess vorzutragen. D. h. es sind alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Norm zu behaupten, welche dessen Rechtsbegehren stützen (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; BGer 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent. Damit verbunden ist auch ein sog. Verbot des Ausforschungsbeweises, wonach das Gericht keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Ermittlungen vornehmen darf. Ebenso wenig dient das dem Schriftenwechsel folgende Beweisverfahren dazu, die notwendigen schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen (GLASL, a.a.O., Art. 55 N 22; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 12). Fehlt es an einem hinreichenden Sachvorbringen, bleibt auch der Beweis aus (HURNI, a.a.O., Art. 55 N 15). Allerdings genügt es zunächst, die rechtsrelevanten Tatsachen in allgemeiner Weise zu benennen (SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 21) bzw. – um es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszuführen – ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Tatsachenbehauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGE 132 III 186 E. 8.2; BGer 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.1). Stellvertretend für die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist sodann BGE 127 III 365 zu nennen, welcher auch in der Literatur mehrfach zitiert wird (statt vieler: HURNI, a.a.O., Art. 55 N 29; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 21) und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der die Thematik der Behauptungslast dergestalt zusammenfasst, dass zunächst das materielle Recht bestimme, wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren seien, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden könnten. Zu den Anforderungen inhaltlicher Art präzisiert das Bundesgericht des Weiteren, dass die Tatsachenbehauptungen dabei so konkret formuliert sein müssten, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden könne (BGE 127 III 365 E. 2b; vgl. Erwägung 3.3 hiernach). Konkret muss es der Gegenpartei aufgrund der Umschreibung des Prozessstoffes m.a.W. möglich sein, dazu einzeln und unterschiedlich Stellung zu nehmen, die Behauptungen zu bestreiten, zu anerkennen oder eine Gegendarstellung dazu abzugeben (GLASL, a.a.O., Art. 55 N 22). Dabei genügt der blosse Verweis auf Beilagen zur Klage den Anforderungen an die Behauptungslast in aller Regel nicht (BGer 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2: BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1). Beilagen stellen blosse Beweismittel dar, weshalb zum Behauptungsfundament nur zählt, was eine Partei in ihrer Rechtsschrift oder ihrem Parteivortrag ausführt (GLASL, a.a.O., Art. 55 N 26). Ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist daher nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst behauptet werden (BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1). Hat eine Klagpartei die rechtsbegründenden Tatsachen im Sinne dieser Ausführungen in einem ersten Vortrag hinreichend behauptet, hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.1; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; HURNI, a.a.O., Art. 55 N 23). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls ist der zunächst in den Grundzügen umschriebene Sachverhalt nunmehr in Einzeltatsachen so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.1). Diese prozessuale Obliegenheit, welche eine grössere Detaillierung oder Dichte in der Sachverhaltsdarstellung verlangt, wird in der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemeinhin als Substantiierungslast bezeichnet (HURNI, a.a.O., Art. 55 N 23; MEIER, a.a.O., Rz. 167). Kommt eine Partei dieser Substantiierungsobliegenheit nicht nach, so dass das Gericht den Sachverhalt letztlich nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachurteil abzuweisen (GLASL, a.a.O., Art. 55 N 28; HURNI, a.a.O., Art. 55 N 28; SUTTER- SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 31a). In der Literatur wird allerdings auch darüber diskutiert, ob die Gerichte gehalten sind, eine Partei im Rahmen der Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf den Mangel an Substanz ihres Vortrages hinzuweisen. Diese Bestimmung nimmt das Gericht in die Pflicht, einer Partei, deren Vorbringen offensichtlich unvollständig ist, durch gezielte Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Zum Teil wird dabei differenziert, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, wobei Einhelligkeit darüber besteht, dass es bei anwaltlicher Verbeiständung unter diesem Titel keinerlei Hinweis durch das Gericht bedarf, wenn die Gegenpartei in ihrer Entgegnung bereits konkret auf eine mangelnde Substantiierung hingewiesen hat (GLASL, a.a.O., Art. 55 N 32; THOMAS SUTTER-SOMM/ALAIN GRIEDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 30). Das Bundesgericht hat sich mit der letztgenannten Konstellation wiederholt befasst und gelangte dabei zum selben Schluss,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass kein Grund für die Anrufung der richterlichen Fragepflicht bestehe, wenn die Gegenpartei bereits auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei ihr Unterlassen daher "ihrer eigenen Nachlässigkeit" zuzuschreiben habe (BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; BGer 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2). 3.3 Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden. Letzterer muss klar sein, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie zu beweisen hat. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst dabei den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, wonach der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Die beweisbefreite Partei ist grundsätzlich aber nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2; DANIEL WILLISEGGER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 222 N 21). Die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde nach Ansicht des Bundesgerichts sowie der herrschenden Lehre auf eine Umkehr der Behauptungsund Beweislast hinauslaufen (BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2; CHRISTOPH LEUENBERER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 222 N 22; ROMAN RICHERS/GEORG NAEGELI, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 7). Ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten kann indes in Ausnahmefällen verlangt werden, etwa bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2). 3.4 Das Zivilkreisgericht kam im angefochtenen Entscheid vom 23. September 2021 zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte mit seinem vorinstanzlichen Vortrag insgesamt der gebotenen Behauptungs- und Substantiierungslast rechtsgenügend nachgekommen ist und hiess die Klage teilweise gut, wie nachstehend gezeigt wird, völlig zu Recht. 3.5 Gestützt auf Art. 8 ZGB trägt vorliegend der Berufungsbeklagte die Behauptungs- und Substantiierungslast. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass für den Entscheid darüber, ob eine Partei ihre Behauptungslast im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.2 hinreichend erfüllt hat, kein allzu strenger Massstab anzusetzen ist, um nicht dem materiellen Recht den Durchbruch zu verwehren (vgl. KGE BL 400 16 43 vom 14. Juni 2016 E. 4.1). Entsprechend konnte sich der Berufungsbeklagte zunächst in seiner Klagebegründung darauf beschränken, Behauptungen zum Beweisthema gemäss Art. 8 ZGB in den Grundzügen aufzustellen. Im Kontext des vorliegenden Falls bedeutet dies eine allgemeine Darstellung zu Verkauf bzw. Konsumation der Waren und Leistungen, zur Rechnungsstellung sowie zur Bezifferung der eingeklagten Forderung. Der Berufungsbeklagte führte in seiner erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, der Berufungskläger sei seit April 2012 ein zahlreicher und gern gesehener Gast des Nachtclubs "X.____" gewesen und habe bis und mit September 2013 monatlich Waren und Leistungen im Betrag zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht konsumiert. Diese Beträge habe er jeweils Ende Monat in bar beglichen und als Folge die entsprechenden von ihm visierten Kassenbelege entgegengenommen. Zwischen Oktober 2013 und April 2014 habe der Berufungskläger den Nachtclub zwar weiterhin regelmässig besucht und für gewisse Leistungen auch direkt und in bar bezahlt, mehrheitlich habe er aber die Rechnungen anschreiben lassen mit dem Versprechen, diese demnächst zu begleichen. Nachdem bis Ende April 2014 keine Zahlung eingegangen sei, habe der Berufungsbeklagte mit einer letzten Mahnung vom 9. Mai 2014 den geschuldeten Gesamtbetrag eingefordert. Der Berufungsbeklagte listete in Ziffer 3 seiner Klagebegründung 67 vom Berufungskläger handschriftlich unterzeichnete Kassenbelege einzeln, inklusive Datum und jeweiligem Rechnungsbetrag, und nach Monaten sortiert auf und legte diese der Klage bei (Klagebeilagen 5–71). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers genügt im Lichte der Behauptungslast eine derartige Aufstellung in der Klage, umfassend ein Datum sowie den dazugehörigen Teilbetrag. Der Berufungsbeklagte hat damit die wesentlichen Tatsachen in der Rechtsschrift selbst behauptet, womit vorliegend kein blosser Verweis auf Beilagen auszumachen ist. Eine nähere Spezifizierung in der Klageschrift ist nicht erforderlich. Welche Leistungen erbracht worden sind, ergibt sich ohne Weiteres aus den eingereichten Kassenbelegen. Der Klageschrift ist sodann in Ziffer 4 eine Zusammenstellung der monatlich geschuldeten Beträge zu entnehmen, aus welcher als Summe die im vorinstanzlichen Verfahren eingeklagte Forderung von CHF 147'903.00 hervorgeht. Als Beweismittel führte der Berufungsbeklagte zudem drei Mitarbeiterinnen des Nachtclubs als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen auf. Damit ist der Berufungsbeklagte im frühen Verfahrensstadium der Klageeinreichung seiner Behauptungslast rechtsgenügend nachgekommen. Dem Berufungskläger war es aufgrund dieser Vorbringen möglich, diese substantiiert zu bestreiten. 3.6 Demgegenüber ist fraglich, ob der Berufungskläger mit seiner Klageantwort vom 15. Mai 2015 die in der Klage aufgeführten schlüssigen Behauptungen des Berufungsbeklagten zu den geltend gemachten Forderungen genügend bestritt. Der Berufungskläger machte in seiner Klageantwort vom 15. Mai 2015 geltend, die eingereichten Kassenbelege würden teils willkürlich festgelegte Leistungen aufweisen, welche der Berufungskläger nicht konsumiert habe, oder seien nachträglich abgeändert worden. Er habe sodann eine Excel-Tabelle betreffend Konsumationen im Nachtclub "X.____" zwischen Oktober 2013 und April 2014 erstellt, mit welcher die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Konsumationen nicht übereinstimmen würden. Ausserdem seien die Kassenbelege unglaubwürdig und beweisuntauglich, da sie völlig unübersichtlich, kaum leserlich und teils sogar nachgebessert worden seien oder Seiten fehlen würden. Darüber hinaus würden einige Belege unechte Unterschriften aufweisen. Der Berufungskläger habe zudem sämtliche Konsumationen bis Ende April 2014 bezahlt. Der Berufungskläger wäre indessen nach Ansicht des Kantonsgerichts gehalten gewesen, seine zunächst unter dem Abschnitt "B. Vorbemerkungen" allgemein gehaltenen Ausführungen zum Umfang der geltend gemachten Konsumation sowie zu den Kassenbelegen durch detaillierte, umfassende und plausible Tatsachenbehauptungen zu konkretisieren. Aufgrund der hinreichend detaillierten Darstellung des Prozessstoffes seitens des Berufungsbeklagten (vgl. Erwägung 3.5 hiervor), wäre es dem Berufungskläger zuzumuten gewesen, substantiierte Bestreitungen vorzutragen. Demgegenüber hat sich der Berufungskläger im Wesentlichen mit pauschalen Vorbringen begnügt, ohne zu präzisieren, auf welche Kassenbelege er sich beziehe respektive welche der eingeklagten (Teil-)Beträge er bestreite (vgl. exemplarisch: "teils willkürlich festgelegte Leistun-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen", "Zusammensetzung gewisser Forderungen anhand der Kassenbelege nicht nachvollziehbar", "einige Belege weisen unechte Unterschriften auf", "Kassenbelege […] teils sogar nachgebessert"). Insofern hat es der Berufungskläger unterlassen, seine Bestreitungen so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Berufungsbeklagten damit bestritten werden. Detaillierte Bestreitungen hätten vom Berufungskläger auch erwartet werden dürfen, zumal die mit Klageschrift vom 16. Dezember 2014 eingereichten Kassenbelege einzeln nummeriert waren, was eine Referenzierung, anders als bei Sammelbeilagen, ohne Weiteres ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz somit zu Recht erwogen hat, sind die Bestreitungen des Berufungsklägers, soweit er sie nur pauschalisierend gegen sämtliche Kassenbelege richtet, ohne dabei genaue Spezifizierungen vorzunehmen, nicht ausreichend substantiiert erfolgt. Sein Vorbringen in der Berufungsschrift, die Vorinstanz habe höhere Anforderungen an die Bestreitungslast gestellt als an die Behauptungs- und Substantiierungslast, ist nicht zu hören. Immerhin führte der Berufungskläger in seiner Klageantwort unter "C. Stellungnahme zur Klage vom 16. Dezember 2014" in Bezug auf 14 ausdrücklich genannte Kassenbelege konkret aus, inwiefern Abweichungen zwischen den in der Klage aufgeführten Forderungen und den Angaben in der von ihm erstellten Excel-Tabelle betreffend Konsumationen von Oktober 2013 bis April 2014 bestehen würden. Des Weiteren nahm der Berufungskläger in Ziffer 15 seiner Duplik vom 4. September 2020 in tabellarischer Form Stellung zu 57 konkret genannten Kassenbelegen und führte mit Hinweis auf das Datum der Belege sowie den entsprechenden Rechnungsbeträgen in der dritten Spalte der Tabelle unter "Bemerkungen" aus, inwiefern Unstimmigkeiten bestünden. Insofern ist den vorinstanzlichen Ausführungen beizupflichten, wonach in Bezug auf diese konkreten Bestreitungen einzelner Kassenbelege in der Klageantwort sowie in der Duplik der Berufungskläger seiner Substantiierungslast nachgekommen ist. 3.7 Soweit überhaupt von einer genügenden Bestreitung der Vorbringen des Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger auszugehen ist, womit der Berufungsbeklagte gehalten war, seine in der Klage ausgeführten Behauptungen weiter zu substantiieren, ist der Vorwurf ungenügender Substantiierung nicht gerechtfertigt. Der Berufungsbeklagte kam seiner Substantiierungslast in der Replik vom 4. Mai 2020 nach, in dem er sich in tabellarischer Aufstellung zu den 14 vom Berufungskläger konkret beanstandeten Kassenbelegen einzeln äusserte und angab, aus welchen Gründen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht berechtigt seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann daher nicht gesagt werden, dass sich der Berufungsbeklagte in seiner Replik mit einer Bestreitung der Bestreitungen des Berufungsklägers begnügt habe. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte seine Forderung nicht nur rechtsgenügend behauptet (vgl. Erwägung 3.5 hiervor), sondern diese auch ausreichend substantiiert dargelegt. Der Berufungsbeklagte ist – soweit aufgrund weitgehend pauschalisierenden Bestreitungen seitens des Berufungsklägers überhaupt möglich – seiner Substantiierungspflicht rechtsgenügend nachgekommen. 3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren seiner Behauptungs- und Substantiierungslast rechtsgenügend nachgekommen ist, womit der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zu monieren ist. Die Berufung ist dementsprechend in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe wesentliche Sachverhaltselemente, namentlich die Erkenntnisse aus den Strafakten im Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten, nicht berücksichtigt, womit diese den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Damit habe das Zivilkreisgericht die Regeln der Beweiswürdigung bzw. sein rechtliches Gehör verletzt. Dem kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. 4.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt, obliegt es im Rahmen des vorliegenden Forderungsprozesses nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB dem Berufungsbeklagten, den Verkauf der konsumierten Ware bzw. der Leistungen an den Berufungskläger zu beweisen, da er hieraus die Forderung des Kaufpreises ableitet. Dem Berufungskläger obliegt es derweil, die Tilgung der vom Kläger nachgewiesenen Forderungspositionen zu beweisen. Der Berufungsbeklagte legte zum Beweis seiner Forderungspositionen 67 gedruckte Kassenbelege ins Recht (Klagebeilagen 5–71), welche vom Berufungskläger bezogene Konsumationen nebst den dazugehörigen Einzelpreisen sowie eine gedruckte Gesamtsumme aufweisen. Einige der beigelegten Kassenbelege weisen handschriftliche Ergänzungen auf. Sämtliche der Kassenbelege sind sodann unterzeichnet, wobei der Berufungskläger im Rahmen seines vorinstanzlichen Vortrags lediglich in 16 Fällen die Unterschrift bestritt (Klagebeilagen 10, 12, 21, 22, 26, 41, 43, 46, 48, 49, 50, 55, 64, 65, 66 und 67). Der Beweis einer Forderung unterliegt keinem Formerfordernis. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist die Leistung einer Unterschrift auf einem Kassenbeleg grundsätzlich als Einverständnis und Anerkennung mit dem darauf festgehaltenen Saldo zu Lasten des Unterzeichneten zu werten. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass die Unterschrift mit Ausnahme der als Klagebeilagen 13, 15, 19, 33 und 69 eingereichten Kassenbelegen sowohl als Anerkennung der gedruckten Forderungssumme wie auch der handschriftlichen Ergänzungen auf den Kassenbelegen anzusehen ist. Im Rahmen der Duplik vom 4. September 2020 bestritt der Berufungskläger die Unterschrift auf 16 konkret genannten Kassenbelegen (Klagebeilagen 10, 12, 21, 22, 26, 41, 43, 46, 48, 49, 50, 55, 64, 65, 66 und 67). Zur Klärung der Echtheit dieser Unterschriften veranlasste das Zivilkreisgericht ein gerichtliches Gutachten. Das entsprechende Gutachten der Kriminalpolizei Basel-Landschaft vom 1. März 2021 kommt in Ziffer 8 zum Schluss, dass die Befunde nach Abschluss der schriftvergleichenden Untersuchungen gleich wahrscheinlich seien unter der Hypothese, dass die fraglichen Unterschriften vom Berufungskläger ausgeführt wurden, wie auch unter der Hypothese, dass diese von jemand anderem ausgeführt wurden, womit der Sachverhalt nicht entscheidbar sei. Damit gelingt es dem Berufungsbeklagten in Bezug auf diese 16 Kassenbelege nicht, den Bestand der entsprechenden Forderungspositionen nachzuweisen. Mangels anderer Beweisofferte hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, womit vom Nichtbestand der Forderungspositionen auf besagten Klagebeilagen auszugehen ist. Demgemäss hat die Vorinstanz den eingeklagten Forderungsbetrag zu Recht entsprechend von CHF 147'903.00 auf CHF 104'786.00 gekürzt. Darüber hinaus gelingt es dem Berufungskläger indes nicht, eine weitergehende Tilgung der Forderung nachzuweisen. Weder behauptet er, dass er gar nicht im Nachtclub gewesen sei, noch kann er Belege vorweisen, aus welchen eine allfällige Bezahlung der eingeklagten Forderungspositionen hervorgehen würde. Die von ihm aufgerufene Zeugin, F.____, sagte sodann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Berufungskläger in ihrer Anwesenheit je eine Zahlung an den Berufungsbeklagten geleistet habe. Zudem lässt der Umstand allein, dass der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsbeklagte hohe Summen hat anschreiben lassen, für sich genommen nicht auf den Nichtbestand der Forderungspositionen schliessen. Sollte der Berufungskläger, wie von ihm behauptet, tatsächlich sämtliche Forderungen beglichen haben, so erstaunt es, dass sich der erfahrene Geschäftsmann die entsprechenden Kassenbelege nicht hat herausgeben lassen, wie er dies laut unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Klagebegründung (vgl. Erwägung 3.5 hiervor) bezüglich der Konsumationen bis und mit September 2013 ebenfalls getan hat. Damit konnte er im vorinstanzlichen Verfahren nichts vorbringen, was den Nichtbestand respektive die Tilgung der vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Forderung beweisen könnte. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Forderung im Umfang von CHF 104'786.00 aufgrund der als Klagebeilagen eingereichten unterzeichneten Kassenbelege rechtsgenügend bewiesen ist. 4.3 Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Akten nur im Zusammenhang mit den Prozesskosten explizit erwähnt und ausgeführt, dass diese für das Verfahren letztlich von keinerlei Relevanz gewesen seien, ohne dies weiter zu begründen. Vorweg ist anzumerken, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit kein strafrechtliches Verfahren gegen den Berufungsbeklagten weder wegen allfällig gefälschter Unterschriften noch wegen zu Unrecht eingeklagter Forderung eingeleitet hat. Da sich wie in Erwägung 4.2 hiervor gesehen die geltend gemachten Forderungspositionen auf vom Berufungskläger unterzeichnete Kassenbelege stützt, spielt die Glaubwürdigkeit des Berufungsbeklagten keine Rolle, weshalb es bereits im Vornherein nicht möglich ist, mittels allfälliger Erkenntnisse aus den Strafakten den Nichtbestand respektive die Tilgung der Forderung aus Konsumationen zu belegen. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob aus Strafverfahren, die einen anderweitigen Sachverhalt beschlagen, überhaupt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren gezogen werden könnten. Die fehlende Auseinandersetzung im erstinstanzlichen Entscheid mit den strafrechtlichen Akten ist deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden und es liegt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Kantonsgericht zum selben Schluss gelangt wie die Vorinstanz. Der Berufungsbeklagte hat den für sein Klagefundament rechtlich relevanten Sachverhalt in der erforderlichen Detaillierung in den Prozess eingebracht, womit er der ihm obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast rechtsgenügend nachgekommen ist. Durch Einreichung der 67 Originalkassenbelege hat er eine Gesamtforderung von CHF 104'786.00 bewiesen, wobei die Vorinstanz den zugrundeliegenden Sachverhalt korrekt festgestellt hat. Die Berufung ist demnach abzuweisen, was zur vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids führt. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von CHF 104'786.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif [GebT, SGS 170.31]) auf CHF 8'000.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) zuzusprechen ist. Das Kantonsgericht legt die zu leistende Parteientschädigung gestützt auf §§ 7 und 10 TO fest, wobei für die Bemessung derselben vorliegend nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bei einem Streitwert zwischen CHF 100‘000.00 und 200‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 9‘750.00 bzw. maximal CHF 17‘250.00 vor, weshalb die vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten für dessen anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von CHF 9'750.00 in Anbetracht des Umfangs der Bemühungen sowie der Schwierigkeiten des vorliegenden Falls als angemessen erscheint. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7%, womit eine Parteientschädigung von CHF 10'500.75 resultiert. Auslageersatz ist mangels Antrag des Berufungsbeklagten keiner zuzusprechen (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 8'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'500.75 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Nicolas Lehmann

400 22 2 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.04.2022 400 22 2 — Swissrulings