Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 29. März 2022 (400 22 18) Schuldbetreibung- und Konkursrecht Vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG); das Erfordernis der "sehr wahrscheinlichen Begründetheit" geht über die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen normalerweise verlangte "überwiegende Wahrscheinlichkeit" hinaus (E. 7).
Besetzung
Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock
Parteien
A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger
gegen
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Baader, BAADER Rechtsanwälte AG, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden, Beklagte und Berufungsbeklagte C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Baader, BAADER Rechtsanwälte AG, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden, Beklagter und Berufungsbeklagter
Gegenstand
Feststellungsklage Art. 85a SchKG, vorläufige Einstellung der Betreibung Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. Januar 2022
A. Am 11. Dezember 2018 haben A.____ sowie B.____ und C.____ einen Mietvertrag über die Liegenschaft D.____, W.____strasse 7, YYYY Z.____, abgeschlossen. Der Mietzins wurde auf monatlich CHF 7'000.00, ergo CHF 84'000.00 pro Jahr, vereinbart. Weiter einigten sich die Parteien, dass der Mieter sämtliche anfallenden Nebenkosten selber trägt. Die vom Kläger gegründete E.____ GmbH wurde am 7. August 2019 ins Handelsregister eingetragen. B. Im Zusammenhang mit dem mietrechtlichen Verhältnis wurde die E.____ GmbH von B.____ und C.____ mit Betreibung XXXXXXXX für Mietzinsausstände, betreffend die Mieten Juni bis Dezember 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 39'000.00, betrieben. Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde am 17. Dezember 2019 ausgestellt. C. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2019, in der Betreibung XXXXXXXX, wurde A.____ von B.____ und C.____ für die vorgenannten Mietzinsausstände sodann auch persönlich betrieben. D. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. Januar 2020 wurde über die E.____ GmbH der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursgericht das besagte Konkursverfahren am 13. März 2020 mangels Aktiven wieder eingestellt hat. E. Am 20. Januar 2021 wurde A.____ in der Betreibung XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die Pfändungsankündigung vom 15. Januar 2021 für ausstehende Mietzinse in der Höhe von CHF 39'000.00, zuzüglich Zinsen von CHF 2'684.00 sowie Amts- und Inkassokosten von CHF 328.70, gesamthaft somit für eine Forderung von CHF 42'012.70, zugestellt. Mit Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 27. April 2021 wurde die Beschwerde von A.____ vom 27. Januar 2021 gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 15. Januar 2021 schliesslich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. F. Mit Klage vom 9. November 2021 gelangte A.____ (fortan: Kläger), vertreten durch seinen Rechtsbeistand Erik Wassmer, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (fortan: Zivilkreisgericht) und beantragte dabei, es sei festzustellen, dass er B.____ und C.____ (fortan: Beklagte) nichts schulde. Demgemäss sei die Betreibung XXXXXXXX aufzuheben; alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen, wobei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Rechtsbeistand als Rechtvertreter zu bewilligen sei. Zudem stellte der Kläger den dringlichen Antrag, es sei das Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, sofort und superprovisorisch richterlich anzuweisen, die in Betreibung XXXXXXXX gepfändeten Gelder bis auf weitere richterliche Anordnung nicht an die Gläubiger auszuzahlen und beim Betreibungsamt zurückzuhalten. Eventualiter sei diese Anweisung an das Betreibungsamt nach vorgängiger Stellungnahme der Beklagten, unter Ansetzung einer kurzen peremptorischen Frist, zu erlassen. G. Dagegen reichten die Beklagten dem Zivilkreisgericht mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein und begehrten die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung. Ausserdem wurde verlangt, dass der Kläger zur Sicherstellung der voraussichtlichen Parteientschädigung zu verpflichten sei, soweit ihm nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWSt) zu Lasten des Klägers. Überdies stellten die Beklagten den Verfahrensantrag, es sei die Frist zur Einreichung einer ausführlichen Klageantwort bis zum Entscheid über die Pflicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung bzw. bis zur Leistung der Sicherheit auszusetzen bzw. in jenem Entscheid eine neue Frist zu setzen. H. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 3. Januar 2022 wurde der superprovisorische Antrag auf eine vorläufige Einstellung der Betreibung XXXXXXXX abgewiesen sowie dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Schliesslich wurden die Beklagten dazu aufgefordert, dem Gericht bis zum 24. Januar 2022 mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Sicherheitsleistung festhalten wollen. I. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erhob A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Erik Wassmer, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 3. Januar 2022 und beantragte, es sei die Ziffer 1 der vorgenannten Verfügung aufzuheben (Abweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Betreibung XXXXXXXX) sowie die Betreibung XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vorläufig einzustellen. Eventualiter wurde begehrt, die Sache sei zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten; wobei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Der Berufungskläger stellte zudem den Verfahrensantrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Demgemäss sei das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Liestal sofort und superprovisorisch anzuweisen, in der Betreibung XXXXXXXX mit der Verteilung, bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Beklagten zuzuwarten, bis das Berufungsverfahren wie auch das Hauptverfahren vor Zivilkreisgericht rechtskräftig abgeschlossen seien. Demgemäss sei überdies die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren sistiert zu halten, bis das Berufungsverfahren rechtskräftig erledigt sei. J. Das Kantonsgericht erteilte der Berufung mit Verfügung vom 18. Januar 2022 vorläufig die aufschiebende Wirkung. Im Weiteren wurde das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, vorläufig bis zum kantonsgerichtlichen Widerruf, in der Betreibung XXXXXXXX mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerschaft zuzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim Berufungskläger wurde vorläufig verzichtet sowie die Berufung vom 14. Januar 2022 inklusive Beilagen an die Gegenpartei zur Berufungsantwort innert 10 Tagen seit Zustellung übermittelt. Schliesslich wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass über die definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung, über die Bestätigung der superprovisorischen Anweisung an das Betreibungsamt, Verteilungshandlungen zu unterlassen, sowie über das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Berufungsantwort sowie der vorinstanzlichen Akten entschieden werde. K. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2022 beantragten B.____ und C.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), beide vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Baader, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagten stellten zudem den Verfahrensantrag, es sei der Berufung die vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen und die superprovisorische Anweisung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft, in der Betreibung XXXXXXXX mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerschaft zuzuwarten, zu widerrufen. L. Der Berufungskläger reichte am 14. Februar 2022 eine freiwillige Replik ein, worauf die Berufungsbeklagten am 21. Februar 2022 mit einer freiwilligen Duplik, mit der auch die Honorarnote eingereicht wurde, reagierten. Beide Parteien hielten an den zuvor gestellten Anträgen fest. M. Der Berufungskläger reichte mit Schreiben vom 2. März 2022 seine Honorarnote ein und teilte in diesem Zusammenhang mit, auf einen Interessenwertzuschlag verzichten zu wollen. Für den Fall des Unterliegens beantragte der Berufungskläger ein dem Stundenaufwand entsprechendes Armenrechtshonorar. N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2022 wurde der Berufung die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung entzogen sowie die Anweisung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Januar 2022, vorläufig in der Betreibung XXXXXXXX mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerschaft zuzuwarten, widerrufen. Überdies wurde der Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, definitiv abgewiesen. Schliesslich wurde den Parteien der Entscheid in der Hauptsache und über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im summarischen Verfahren nach Art. 252 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; Jan Bangert, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 85a N 19 m.w.H.). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall mit dem strittigen Betrag aus dem Geschäftsraummietverhältnis vom Juni bis Dezember 2019 in der Höhe von CHF 39'000.00 erreicht. Die vorläufige Einstellung der Betreibung wird entsprechend ihrer Natur als vorsorgliche Massnahme im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Januar 2022 ging beim Berufungskläger am 4. Januar 2022 ein. Die dagegen erhobene Berufung vom 14. Januar 2022 wurde gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben. Die Berufung erfolgte somit unter Wahrung der hierfür gesetzlich vorgesehenen zehntägigen Frist. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorliegend verzichtet. Da auch die übrigen Formalien, namentlich die Begründungspflicht, erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist sodann gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig, so dass die Berufung bei der sachlich und funktional zuständigen Behörde eingereicht worden ist. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 in fine ZPO aufgrund der Akten. 2. Nachdem mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2022 der Berufung die vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung entzogen wurde sowie die Anweisung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Januar 2022, vorläufig in der Betreibung XXXXXXXX mit der Verteilung bzw. Auszahlung des Pfändungserlöses an die Gläubigerschaft zuzuwarten, widerrufen wurde sowie der Antrag, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, definitiv abgewiesen wurde, bleibt vorliegend noch in der Hauptsache sowie über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 3. Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung eine Verletzung von Art. 85a Abs. 2 Ziffer 1 SchKG geltend und führt hierzu aus, dass der Wert des Inventars die Mietzinsforderung von CHF 39'000.00, deren Summe nicht zu bestreiten sei, in jedem Fall übersteige. Die Verwertung des Inventars sei längst geschehen oder könne jederzeit erfolgen. Das Retentionsrecht des Vermieters diene ausdrücklich zur Deckung von Mietzinsforderungen. Dieser könne sich entsprechend aus dem Inventar Deckung verschaffen. In diesem Kontext behauptet der Berufungskläger, dass sich das Inventar selbst im Besitz der Berufungsbeklagten befinde. Insofern bestehe in jedem Fall eine Verrechnungslage und es sei folglich die Verrechnungseinrede gegeben. Eine Einigung über eine Verrechnung mit den inventarisierten Gegenständen brauche es daher nicht. Bei dieser Ausgangslage werde die Anforderung von Art. 85a Abs. 2 Ziffer 1 SchKG für die vorläufige Einstellung der Betreibung offensichtlich erfüllt, womit die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2022 Bundesrecht verletze. Zusätzlich werde von der Vorinstanz der Begriff der «sehr wahrscheinlichen Begründetheit» überspannt. Diese sehr unscharf definierte Hürde sei eingeführt worden, um den Gläubiger vor leichtfertigen Einstellungen und dem damit einhergehenden Verlust von Pfändungssubstrat zu schützen. Dieser unbestimmte Begriff sei jedoch in Anwendung von Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) fallbezogen auszulegen. Vorliegend habe die Pfändung bereits CHF 27'867.55 eingebracht. Dieser Betrag solle gemäss Verfahrensantrag beim Betreibungsamt bleiben. Den Interessen der Gläubiger und Berufungsbeklagten sei somit gedient. Die Interessenlage spreche hier eindeutig gegen die von der Vorinstanz übertrieben streng vorgenommene Auslegung des Begriffes der «sehr wahrscheinlichen Begründetheit». Im Weiteren bringt der Berufungskläger vor, die Begründung der Vorinstanz sei widersprüchlich, da eingeräumt werde, dass die Inventargegenstände retiniert worden seien. Damit sei eine Verrechnungslage gegeben. Die Gegenseitigkeit im Sinne des Verrechnungsrechts sei selbst dann gegeben, wenn das Inventar im Eigentum der GmbH verblieben wäre. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass eine Rückgabe des Inventars bis heute nicht stattgefunden habe, bestehe in jedem Fall eine Bereicherung der Beklagten im Umfang des Inventarwertes. Diese Bereicherung haben sich die Beklagten auf die Mietzinsforderung anzurechnen. Die Klage erweise sich daher als sehr wahrscheinlich begründet. 4. Die Berufungsbeklagten machen demgegenüber in ihrer Berufungsantwort namentlich geltend, Schuldner der Mietzinsforderung sei einzig der Berufungskläger und nicht die konkursite GmbH. Auf das Inventar und die Schätzung des Konkursamtes könne zudem nicht abgestellt werden. Die Berufungsbeklagten hätten im Betreibungsverfahren gegen den Berufungskläger nie ein Retentionsrecht geltend gemacht und es sei auch nie ein betreibungsrechtliches Retentionsverzeichnis zulasten des Berufungsklägers, sondern lediglich ein Konkursinventar anhand des Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags erstellt worden. Tatsächlich habe es niemals zwei Fritteusen gegeben. Kaufverträge oder aber Quittungen, die den Kauf der behaupteten Inventargegenstände belegen würden, seien weder mit der Klage des Berufungsklägers noch in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 ediert worden. Hinzu komme, dass namentlich die Kaffeemaschine nur gemietet oder allenfalls geleast gewesen sei und deshalb im Eigentum der Kaffeeanbieterin F.____ AG verblieben sei. Diese Kaffeemaschine sei nicht mehr vorhanden gewesen, als die Berufungsbeklagten erstmals wieder im Gasthaus gewesen seien. Auch habe der im Inventar als Fischkühlschrank aufgeführte Tiefkühler nie im Eigentum des Berufungsklägers oder seiner Gesellschaft gestanden, sondern stets im Eigentum der Berufungsbeklagten. Aufgrund des Gesagten könne daher weder auf das Inventar noch auf die Schätzung des Konkursamtes abgestellt werden. Im Weiteren wird seitens der Berufungsbeklagten insbesondere bestritten, dass in casu eine Verrechnungslage gegeben sei. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass es an einer Gleichartigkeit der Forderungen fehle, weshalb keine einseitige Verrechnung geltend gemacht werden könne. Eine gegenseitige Vereinbarung über eine Verrechnung sei überdies nie abgeschlossen worden, was vom Berufungskläger denn auch nicht behauptet worden sei. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz den Begriff der «sehr wahrscheinlichen Begründetheit» keineswegs «überspannt» haben könne, denn das Kantonsgericht habe die Hürde noch höher angesetzt und mit Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich besser erscheinen müsse als diejenige des Gläubigers (vgl. KGE BL 400 13 165). 5. Der Berufungskläger legt daraufhin replizierend dar, die Mietzinsausstände bestünden entweder nur gegenüber der GmbH, weil der Mietvertrag mit ihr abgeschlossen oder auf diese übertragen worden sei, oder sie seien durch Verrechnung untergegangen, weil die Berufungsbeklagten das Inventar behalten hätten. Sie wären ungerechtfertigt bereichert, wenn sie das Inventar im Wert von mehr als CHF 66'000.00 behalten und erst noch die Zahlung der Mieten verlangen dürften. Weiter insinuiert der Berufungskläger, dass im Werkvertragsrecht eine Nachbesserungsforderung ohne Weiteres in eine Schadenersatzforderung umgewandelt und mit der Werklohnforderung verrechnet werden könne, woraus geschlossen werden könne, dass dies analog auch im Mietrecht gelte, wo die Mieterschaft zusätzlichen Sozialschutz geniesse. Es stünden sich daher spätestens seit dem 3. Juni 2020 zwei Geldforderungen gegenüber. In Bezug auf die fraglichen Inventarsachen ediert der Berufungskläger als Belege für deren Existenz die Rechnung der G.____ GmbH vom 19. Januar 2019 über Euro 2'191.46 für einen Kühlschrank mit zwei Türen (Replikbeilage 3), eine Rechnung der G.____ GmbH vom 25. Januar 2019 über Euro 1'413.90 für einen Weinkühlschrank (Replikbeilage 2) sowie eine Rechnung der H.____ AG vom 29. März 2019 über CHF 21'047.17 für einen neuen Steamer und eine Fritteuse mit diversem Zubehör und Einbaumaterial für die vollständig in Chromstahl gefertigte Küche (Replikbeilage 4). Die Existenz der zwei Fritteusen und des Steamers seien zudem auf den zwei eingereichten Fotografien (Replikbeilagen 5 und 6) ersichtlich. Schliesslich räumt der Berufungskläger ein, dass sich die Berufungsbeklagten die Kaffeemaschine nicht anrechnen lassen müssten. 6. Die Berufungsbeklagten machen duplicando insbesondere geltend, soweit in dem nun als Eventualposition bezeichneten Standpunkt eine Verrechnung geltend gemacht werde, sei die Gleichartigkeit der Forderungen keineswegs irrelevant. Die Berufungsbeklagten hätten überdies einer einseitigen Verrechnung des behaupteten Inventars mit den ausstehenden, anerkannten Mietzinsforderungen nie zugestimmt. Zur Frage der Schuldnerstellung sei erneut festzuhalten, dass ausschliesslich der Berufungskläger den Mietvertrag abgeschlossen habe, womit dieser der alleinige Schuldner der ausstehenden Mietzinse sei. Eine faktische Retention von Mietsachen gegen den Willen des Vermieters sehe das Gesetz überdies nicht vor. In Bezug auf den Bestand und die Werthaltigkeit der Inventarsachen verweisen die Berufungsbeklagten auf die nicht wahrgenommene Möglichkeit des Berufungsklägers im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheides entsprechende Beweismittel zu edieren oder Erwiderungen anzubringen. Betreffend die Fritteusen bleiben die Berufungsbeklagten bei ihrer Feststellung, dass es nie zwei Fritteusen gegeben habe. Aus der Replikbeilage Nr. 5 sei lediglich ein Frittiergerät mit zwei Ölkammern ersichtlich. 7. Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungs-ortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Erscheint dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, stellt es die Betreibung vorläufig ein (Abs. 2). Im vorliegenden Fall geht es um die vorläufige Einstellung der Betreibung XXXXXXXX gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG. In der Literatur werden verschiedene Meinungen dazu vertreten, was "sehr wahrscheinlich begründet" heisst (vgl. dazu Jan Bangert, a.a.O., Art. 85a N 21). Gemäss Bundesgericht bedeutet dies, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich besser erscheinen müsse als jene des Gläubigers. Das Gesetz verlange zwar keine "offensichtliche Begründetheit", aber immerhin sei der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der "sehr wahrscheinlichen Begründetheit" über die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen normalerweise verlangte "überwiegende Wahrscheinlichkeit" hinausgegangen (BGer 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2; BGer 4A_176/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2). 8.1 Der schriftliche Mietvertrag vom 11. Dezember 2018 führt als Vertragsparteien einerseits C.____ und B.____ als «Vermieter» und andererseits A.____ als «Mieter» auf. Das Vertragsdokument ist auch von den genannten Personen unterzeichnet worden. Zudem finden sich keinerlei Indizien für einen anderen Schluss als, dass das Mietverhältnis zwischen den Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger abgeschlossen wurde. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Mietverhältnis auf die konkursite GmbH übergegangen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 263 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) eine Übertragung die schriftliche Zustimmung des Vermieters erfordern würde, welche in casu nicht vorgelegt werden konnte. Demnach ist auch davon auszugehen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten die nach Bestand und Umfang unbestritten gebliebenen Mietzinsausstände in der Höhe von CHF 39'000.00 schuldet. Eine mietrechtliche Haftung des Berufungsklägers wäre überdies auch dann zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Mietverhältnis nach Art. 263 Abs. 1 OR auf einen Dritten, in casu die E.____ GmbH, übertragen worden wäre, da Art. 263 Abs. 4 OR eine solidarische Haftung mit dem Dritten bis zu dem Zeitpunkt statuiert, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Roger Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 263 N 7). 8.2 Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass nach wie vor strittig ist, wie sich die Eigentumsverhältnisse an den inventarisierten Gegenständen gestalten. Die hierzu vom Berufungskläger erst mit seiner Replik im Berufungsverfahren ins Recht gelegten Rechnungen und Fotografien (Replikbeilagen 2 bis 6) stellen unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO dar, die folglich nicht berücksichtigt werden können. Immerhin scheint in Bezug auf die Kaffeemaschine mittlerweile Klarheit zu herrschen, dass diese nie zum fraglichen Inventar gehört hat. Selbst wenn die als Noven zu qualifizierenden Replikbeilagen 2 bis 6 Berücksichtigung finden würden, ist aufgrund der Sachlage erstellt, dass es sich nicht wie vom Berufungskläger behauptet um zwei Fritteusen handelt, sondern lediglich um ein Frittiergerät mit zwei Ölkammern, wie die Berufungsbeklagten in ihrer Duplik zutreffend monieren. Schliesslich gilt es im Zusammenhang mit den Inventarsachen zu berücksichtigen, dass nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG das Vermögen der ehemaligen Konkursitin ohnehin wieder zur Verfügung steht (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 230 N 11a und N 20d). Es ist somit fraglich, ob die Wertgegenstände nach der Löschung der GmbH ohnehin nicht an den Berufungskläger als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der E.____ GmbH zurückgefallen sind. 8.3.1 Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, insofern beide Forderungen fällig sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 120 Abs. 1 OR erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn sich bestehende gegenseitige und gleichartige Forderungen bei einer Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung einerseits sowie der Erfüllbarkeit der Hauptforderung andererseits gegenüberstehen. Im Weiteren bedarf es zur Vornahme einer Verrechnung einer Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR) sowie das Fehlen eines rechtsgeschäftlichen (Art. 126 OR) oder gesetzlichen (Art. 125 OR) Verrechnungsausschlusses. 8.3.2 Betreffend die vom Berufungskläger geltend gemachte Verrechnungslage und Verrechnungseinrede, gilt es vorab zu konstatieren, dass keine Einigung zwischen den Parteien über eine Verrechnung der inventarisierten Gegenstände vorliegt. Überdies ist in casu - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - gar keine einseitige Verrechnung möglich, da das behaupteterweise retinierte Inventar und die in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung, als die geltend gemachte Verrechnungsforderung und die Hauptforderung, ihrem Inhalt nach nicht auf den gleichen Leistungsgegenstand gerichtet sind, es mithin an der Gleichartigkeit der zu verrechnenden Forderungen fehlt (Andreas Müller, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 120 N 10). In rechtlicher Sicht setzt sich der Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe mit dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Gleichartigkeitserfordernis bei der Verrechnung nicht hinreichend auseinander, sondern beschränkt sich in seiner Replik vom 14. Februar 2022 lediglich auf die Behauptung, dass sich seit der Verrechnungserklärung vom 3. Juni 2020 zwei Geldforderungen gegenüberstehen würden. Der Analogieschluss des Berufungsklägers in diesem Zusammenhang auf den vorliegenden mietrechtlichen Fall für einen behaupteten umgewandelten Schadenersatzanspruch, wie er im Werkvertragsrecht bei gescheiterter Nachbesserung vorgesehen ist, mutet geradezu abenteuerlich an und vermag nicht zu überzeugen. Es bleibt deshalb beim Befund, dass die Verrechnungseinrede seitens des Berufungsklägers am Erfordernis der Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen scheitert. Der Vollständigkeit halber sei zudem in aller Kürze festgehalten, dass auch die Höhe der behaupteten Schadenersatzforderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. 8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in casu weder eine Einigung über eine allfällige Verrechnung vorliegt noch eine Verrechnung überhaupt möglich ist, da es bereits am Erfordernis der Gleichartigkeit der zu verrechnenden Forderungen mangelt. Bei dieser Ausgangslage wird die Anforderung von Art. 85a Abs. 2 Ziffer 1 SchKG für die vorläufige Einstellung der Betreibung offensichtlich nicht erfüllt, womit sich ergibt, dass die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 3. Januar 2022 kein Bundesrecht verletzt hat. Die Prozesschancen des Berufungsklägers überwiegen aufgrund des Gesagten die der Berufungsbeklagten keineswegs (vgl. KGE BL 400 13 165 E. 2 m.w.H.). Der Feststellungsklage fehlt es an der sehr wahrscheinlichen Begründetheit. Die Berufung ist folglich abzuweisen. 9.1 Der Berufungskläger beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und führt hierzu an, dass er zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei. Die Prozessarmut sei, wie von der Vorinstanz bestätigt, unverändert gegeben, überdies seien die Berufungsbegehren nicht aussichtlos. 9.2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist in casu nicht zu gewähren, da zwar Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO zweifelsohne vorliegt, aber gemäss Art. 117 lit. b ZPO das Rechtsbegehren als aussichtlos zu qualifizieren ist, da es offenkundig an der sehr wahrscheinlichen Begründetheit der Berufung fehlt und dies dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger ohne Weiteres hätte klar sein müssen. Daran vermag auch die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Januar 2022 vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung der Berufung nichts zu ändern, zumal ihr diese mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. März 2022 wieder entzogen wurde. 10. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Bei den im Rahmen von Art. 85a Abs. 2 SchKG zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen handelt es sich um keine betreibungsrechtlichen Summarsachen, auf welche die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) Anwendung findet (Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG i.V. mit Art. 251 ZPO, e contrario), so dass die kantonalen Tarife anwendbar sind (siehe auch Kantonsgericht Graubünden, I. Zivilkammer, Urteil vom 31. August 2011, ZK1 11 51). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’500.00 festgelegt. Die obsiegenden Berufungsbeklagten sind anwaltlich vertreten, weshalb ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten reichte mit Duplik vom 21. Februar 2022 seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von total 11.59 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. Auslagen und zzgl. MWSt in der Höhe von insgesamt CHF 3'176.50 geltend, wobei eine Erhöhung der Parteienschädigung, unter Berücksichtigung des Streitwertes gestützt auf § 5 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112), für seine Bemühungen dem Gericht überlassen wurde. Angesichts der zwölf Seiten umfassenden Berufungsantwort sowie der fünfseitigen Duplik erscheint in casu der geltend gemachte Aufwand für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten (zzgl. Auslagen und zzgl. MWSt) in der Höhe von CHF 3'176.50 als gerade noch angemessen. Von der Zusprechung eines Interessenwertzuschlages im Sinne von § 5 Abs. 1 TO ist indes abzusehen, da ein solcher einerseits von den Berufungsbeklagten nicht explizit geltend gemacht wurde, sich die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten bereits am oberen Limit bewegt sowie der Berufungskläger seinerseits auf die Geltendmachung eines Interessenwertzuschlages verzichtete.
Demnach wird erkannt:
://:
Die Berufung wird abgewiesen.
Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger schuldet der Staatskasse CHF 1'500.00 zahlbar innert 30 Tagen.
Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'176.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Marco Schock
Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (Verfahren 4A_276/2022).