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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.07.2022 400 22 113

July 5, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·HTML·3,739 words·~19 min·1

Summary

Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. Juli 2022 (400 22 113) Zivilgesetzbuch Schuldneranweisung an den Arbeitgeber für künftige Kinderunterhaltsbeiträge Arbeitet der in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens wohnhafte, unterhaltspflichtige Elternteil in der Schweiz, kann dessen Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet werden, künftige Kinderunterhaltsbeiträge direkt an den Unterhaltsgläubiger zu bezahlen. Diese Schuldneranweisung darf jedoch nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils eingreifen. Zuständig zum Entscheid über die Schuldneranweisung an den Arbeitgeber ist das Gericht am schweizerischen Sitz des Arbeitgebers.

Besetzung

Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien

A._____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,

Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Gesuchskläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand

Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB

Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. April 2022

A. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren am tt. mm. 2004, und D._____, geboren am tt.mm.2010. Mit Urteil des Tribunal Judiciaire de Mulhouse vom 18. Januar 2021 wurde die Ehe der Parteien geschieden, wurden die beiden Kinder unter die Obhut des Kindsvaters gestellt und wurde die Kindsmutter zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an den Kindsvater für die beiden Kinder von je EUR 450.00 pro Monat verpflichtet. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte A._____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West um Erlass einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB an die Arbeitgeberin von B._____, die E._____, im Betrag von CHF 968.40 pro Monat. C. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West trat mit Entscheid vom 11. April 2022 auf dieses Gesuch nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem schrieb er den Antrag von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Rückzugs vom 21. Februar 2022 als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren auferlegte er die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 A._____ und verrechnete die Forderung des Staates mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00. Zudem bestimmte er, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt (Dispositiv-Ziffer 3). D. Dagegen erhob A._____ (fortan: Gesuchskläger oder Berufungskläger) mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung mit dem Antrag, der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. April 2022 sei aufzuheben, und die E._____ AG sei anzuweisen, vom Lohn von B._____ (fortan: Gesuchsbeklagte oder Berufungsbeklagte) ab der nächsten Zahlung einen Betrag von monatlich CHF 968.40 direkt auf sein Konto bei der F._____ mit der IBAN-Nummer 1._____ zu bezahlen, unter Androhung der Doppelzahlung im Widerhandlungsfalle; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger mit Advokatin Annalisa Landi. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei die Schuldneranweisung superprovisorisch zu erlassen, dies unter Ansetzung einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur anschliessenden Vernehmlassung an die Berufungsbeklagte. E. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde der superprovisorische Antrag des Berufungsklägers auf Anweisung der Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten, vom Lohn der Berufungsbeklagten monatlich den Betrag von CHF 968.40 abzuziehen und auf ein Konto des Berufungsklägers zu überweisen, abgewiesen. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde festgestellt, dass die Berufungsbeklagte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat, und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen

1.1 Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB unterliegt dem summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Der diesbezügliche Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - unter der Voraussetzung, dass der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt - mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 255 E. 5.6; KGer GR ZK1 2022 9 vom 1. März 2022 E. 1.1). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

1.2 Angesichts der Höhe der strittigen Anweisung an den Arbeitgeber zur Überweisung der beiden Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 968.40 pro Monat auf unbestimmte Dauer (Art. 92 Abs. 2 ZPO) ist der notwendige Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 klarerweise erreicht. Zudem erweist sich die eingereichte Berufung als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO).

2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im internationalen Verhältnis gelange bei Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, hier das Scheidungsurteil des Tribunal Judiciare de Mulhouse vom 18. Januar 2021, zum Gegenstand hätten, Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung seien im internationalen Verhältnis die Gerichte am Vollstreckungsort zuständig. Die [innerstaatliche] örtliche Zuständigkeit bestimme sich nach dem internen Recht des betroffenen Vertragsstaates. Da vollstreckungsrechtliche Klagen keine privatrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 1 IPRG darstellten, lasse sich dem IPRG keine Regel zur Zuständigkeit entnehmen. Die örtliche Zuständigkeit sei daher nach der ZPO zu bestimmen. Für Schuldneranweisungen betreffend Kinderunterhaltsbeiträge ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 26 ZPO. Danach liege der Gerichtsstand zwingend am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils. Da vorliegend das Gesuch um Schuldneranweisung weder am Wohnsitz des Berufungsklägers resp. der unter dessen Obhut stehenden Kinder noch der Berufungsbeklagten eingereicht worden sei, könne auf dieses nicht eingetreten werden.

2.2 Der Berufungskläger wendet dagegen in seiner Berufung zusammenfassend ein, gemäss Art. 39 Ziff. 2 LugÜ sei jenes Gericht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung örtlich zuständig, an dem die Zwangsvollstreckung vorgenommen werden solle. Im vorliegenden Fall sei somit das Gericht am Sitz der Arbeitgeberin der Unterhaltsschuldnerin, d.h. das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, zuständig. Indem die Vorinstanz in der Annahme, es sei die ZPO anwendbar, schliesse, es müsse in Frankreich, nämlich am Wohnsitz einer der Parteien, geklagt werden, heble sie das LugÜ aus. Die Vorinstanz übersehe, dass für solche Fälle zur Durchsetzung des LugÜ eine Notzuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss Art. 3 IPRG anzunehmen und daher das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West örtlich zum Entscheid über die beantragte Schuldneranweisung zuständig sei.

3.1.1 Das Gericht kann, wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Voraussetzung für eine solche Schuldneranweisung ist zum einen das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtstitels, also eines rechtskräftigen Urteils, eines genehmigten Unterhaltsvertrages oder einer bestehenden vorsorglichen Massnahme betreffend Kindesunterhalt (Michel/Schlatter, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2018, Art. 291 N 3). Zum anderen muss die unterhaltspflichtige Person die sich daraus ergebende Unterhaltspflicht erheblich vernachlässigt haben. Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrages genügen nicht, ebenso wenig die vereinzelt gebliebene unterlassene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (BGer 5A_173/2014 et al. vom 6. Juni 2014; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 291 N 4). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das für die Beurteilung der Anweisung zuständige Gericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4b). Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner ist ein entsprechender Notbedarf zu belassen (BGE 145 III 255 E. 5.5.2; OGer ZH LZ210010 vom 15. Oktober 2021 E. III/2; KGer BL 400 20 128 vom 19. Juni 2020 E. 3.4.1).

3.1.2 Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 137 III 193 E. 1.1). Dasselbe gilt auch im internationalen Verhältnis. Die Schuldneranweisung fällt somit als vollstreckungsrechtliche Massnahme grundsätzlich unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates nach Art. 22 Ziff. 5 LugÜ (BGE 138 III 11 E. 7.2.4 und 7.3; Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 107). Dementsprechend ist für eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zur Durchsetzung eines durch einen ausländischen Vollstreckungstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrages zugunsten eines im Ausland wohnhaften Kinds eine schweizerische Gerichtsbarkeit sowohl gegeben, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in der Schweiz wohnhaft ist, als auch wenn dieser im Ausland wohnhaft ist, jedoch dessen Schuldner in der Schweiz ansässig ist, so etwa bei einem Grenzgänger (Rodriguez, Vollstreckung und Sicherung von Unterhaltstiteln im internationalen Verhältnis, FamPra.ch 2018, S. 713 f.).

Gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ausschliesslich zuständig. Diese Bestimmung enthält eine Kollisionsregel zugunsten der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem schweizerischen Recht, d.h. nach dem IPRG und der ZPO. Da das IPRG keine Zuständigkeitsvorschrift für die Vollstreckung enthält, bestimmt sich das zuständige Gericht letztlich nach der ZPO (Rüetschi, Prozessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, FamPra.ch 2012, S. 668).

Haben beide Elternteile ihren Wohnsitz im Ausland, arbeitet jedoch der unterhaltspflichtige Elternteil in der Schweiz und soll dessen Arbeitgeber mit der Schuldneranweisung verpflichtet werden, einen Teil des geschuldeten Lohnes direkt an den Unterhaltsgläubiger zu bezahlen, kann der Letztere in Analogie zu Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am schweizerischen Sitz des Arbeitgebers anrufen (Rüetschi, a.a.O., S. 669; Bachofner, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, 2020, S. 178; zum Ganzen: CJ GE ACJC/1423/2014 vom 21. November 2014 E. 2.3; KGer GR ZK1 21 66 vom 27. August 2021 E. 4.1).

3.1.3 Wenn der ausländische Entscheid betreffend den Unterhaltsbeitrag, für welchen die Schuldneranweisung beantragt wird, in der Schweiz noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde, muss zunächst gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, oder falls das LugÜ nicht anwendbar ist, am nach Art. 339 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ort, eine Vollstreckbarkeitserklärung verlangt werden (Rüetschi, a.a.O., S. 669; CJ GE ACJC/1423/2014 vom 21. November 2014 E. 2.3).

3.2 Das Tribunal Judiciare de Mulhouse hat mit Urteil vom 18. Januar 2021 die Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an den Berufungskläger für die beiden Kinder C._____ und D._____ von je EUR 450.00 verpflichtet. Die Vollstreckbarkeitserklärung und Rechtskraftbescheinigung sind auf dem Urteil vermerkt. Damit liegt ein vollstreckbares Urteil vor. Der Berufungskläger hat daher im vorliegenden Verfahren keine Vollbarkeitsbescheinigung beantragen müssen.

In Anbetracht der Ausführungen in Erwägung 3.1.2 folgt, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als Gericht am Sitz der Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten, d.h. der E._____ AG in G._____/BL zum Entscheid über die vom Berufungskläger mit Gesuch vom 10. Februar 2022 beantragte Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zuständig ist. Infolgedessen ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf das vorerwähnte Gesuch einzutreten.

3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Sohn C._____ mittlerweile erwachsen ist, sodass er nach Schweizer Recht in eigenem Namen und nicht über seinen Vater die Schuldneranweisung für seinen Unterhaltsbeitrag verlangen müsste (BGE 142 III 195 E. 5; 142 III 78 E. 3.2).

Mit Urteil vom 18. Januar 2021 hat jedoch das Tribunal Judiciare de Mulhouse die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an den Berufungskläger für den Sohn C._____ in Höhe von EUR 450.00 pro Monat verpflichtet. Auch wenn der Sohn C._____ unterdessen erwachsen geworden ist, hat sich nichts daran geändert, dass nach dem genannten französischen Urteil einzig der Berufungskläger zur Geltendmachung der Schuldneranweisung für diesen Unterhaltsbeitrag aktivlegitimiert ist. Dieses Urteil kann im vorliegenden Verfahren nicht abgeändert werden (KGer VD HC/2021/286 vom 19. April 2021 E. 4.2).

3.4.1 Das Gesuch des Berufungsklägers zur Anordnung einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB an die E._____ AG für die von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger für die Kinder C._____ und D._____ zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt EUR 900.00 ist begründet. Denn die hierfür gemäss Art. 291 ZGB erforderlichen Voraussetzungen sind offenkundig erfüllt. Die Berufungsbeklagte hat weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren zum erwähnten Gesuch Stellung bezogen und scheint damit dieses nicht zu bestreiten.

3.4.2 Der Berufungskläger verfügt mit dem Urteil des Tribunal Judiciare de Mulhouse vom 18. Januar 2021 über einen gültigen Vollstreckungstitel. Danach ist die Berufungsbeklagte verpflichtet, ihm für die beiden Kinder C._____ und D._____ einen Unterhaltsbeitrag von je EUR 450.00 pro Monat zu leisten. Weiter ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte dieser gerichtlich festgelegten Verpflichtung nie nachgekommen ist. Zudem steht fest, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem vorgenannten Urteil über ein Einkommen von EUR 4'000.00 pro Monat verfügt und ihr Mietzins EUR 880.00 pro Monat beträgt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezahlung der beiden Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt EUR 900.00 pro Monat in ihr Existenzminimum eingreift.

3.5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG muss die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben werden. Der Gesetzgeber beabsichtigte jedoch mit dieser Umwandlungsvorschrift nicht, das Rechtsverhältnis unter den Parteien abzuändern und eine Schuld, die gemäss Parteivereinbarung auf ausländische Währung lautet, zu novieren (BGE 134 III 151 E. 2.3; 125 III 443 E. 5a). Die Regelung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG gilt daher nur für das Betreibungsverfahren; in anderen Verfahren, insbesondere einem solchen betreffend eine Streitigkeit über den Bestand einer Forderung in einer ausländischen Währung, kann das Gericht nur eine Verurteilung in der betreffenden Währung ausfällen (BGE 134 III 151 E. 2.4 und 2.5; BGer 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5). Der Schuldner kann aufgrund von Art. 84 Abs. 2 OR in Landeswährung bezahlen, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet (BGE 134 III 151 E. 2.3).

3.5.2 Im vorliegenden Fall ist kein Betreibungsverfahren im Sinne des SchKG gegeben, sondern ein Zivilprozess betreffend eine Schuldneranweisung. Daher sind nach der dargestellten Rechtsprechung die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht in Schweizer Franken umzurechnen; das Gericht hat die Zahlungsanweisung vielmehr in der Originalwährung auszusprechen, wobei der Schuldner die Möglichkeit hat, die Zahlung in Schweizerfranken (Umrechnung in Schweizerfranken zum aktuellen Tageskurs jeweils per 25. eines Monates gemäss Website der Schweizerischen Nationalbank) zu erbringen (vgl. KGer VD HC/2021/286 vom 19. April 2021 E. 4.3).

3.6 Im Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Firma E._____ AG ist anzuweisen, von den künftigen Auszahlungen an die Berufungsbeklagte ab der nächsten Zahlung monatlich EUR 900.00 (bei Umrechnung in Schweizerfranken zum aktuellen Tageskurs jeweils per 25. eines Monates gemäss Website der Schweizerischen Nationalbank) an A._____, 1 rue H._____, I._____/Frankreich, auf sein Konto bei der F._____ mit der IBAN-Nummer 1._____ zu überweisen. Die angewiesene E._____ AG wird darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterlichen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte. Die vorliegende Schuldneranweisung hat bis zu deren Aufhebung oder Abänderung Gültigkeit.

4. Der Berufungskläger ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Annalisa Landi. Nachdem der Berufungskläger das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen hat, bleibt dieses Gesuch einzig in Bezug auf das Berufungsverfahren zu beurteilen.

4.1.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat sie Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, welche für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1).

4.1.2 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 und 5.1.3).

4.2.1 Der Berufungskläger führt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. Mai 2022 ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 6'128.00 auf (Erwerbseinkommen von CHF 5'528.00 pro Monat sowie Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 600.00 pro Monat). Auf das angegebene Einkommen kann nicht abgestellt werden, da es sich um den Bruttolohn handelt. Vorliegend ist vielmehr auf den im Lohnausweis der J._____ AG für das Jahr 2021 ausgewiesenen Nettolohn CHF 73'913.10 abzustellen. Demnach ist von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von netto CHF 6'159.40 (CHF 73'913.10: 12 Monate) auszugehen.

4.2.2 Der Berufungskläger lebt mit K._____ und ihrem Sohn L._____, geboren am tt.mm.2009, zusammen. Zunächst ist somit beim Berufungskläger ein hälftiger zivilprozessualer Grundbetrag von CHF 830.90 pro Monat ([CHF 850.00 {Grundbetrag} + Zuschlag von 15%] x 0.85 [Faktor für reduzierte Lebenshaltungskosten im grenznahen Elsass]) und für seine beiden Kinder ein solcher von insgesamt CHF 1'173.00 pro Monat ([2 x CHF 600.00 {Grundbetrag} + Zuschlag von 15%] x 0.85 [Faktor für reduzierte Lebenshaltungskosten im grenznahen Elsass]) sowie ein Mietkostenanteil von CHF 701.50 pro Monat (EUR 1'240.00 [Mietzins]: 3.5 [Divisor für 2 Erwachsene + 3 Kinder] x 2 [Multiplikator für 1 Erwachsener + 2 Kinder] x 0.99 [Wechselkurs EUR in CHF]) in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

Ausserdem sind die belegten Krankenversicherungsprämien für den Berufungskläger und seine beiden Kinder von CHF 347.00 in der Bedarfsberechnung anzurechnen.

Der Berufungskläger führt unter dem Titel "Berufsauslagen (Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung)" Kosten von EUR 230.00 pro Monat auf. Nachdem er unter einer anderen Position die Autokosten separat nennt, scheint es sich hier um die Kosten für die auswärtige Verpflegung zu handeln. Praxisgemäss sind hierfür monatlich CHF 220.00 in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

Der Berufungskläger macht überdies unter dem Titel "andere Auslagen (Kinderbetreuung, Schulungskosten etc.)" EUR 315.00 pro Monat geltend. Er unterlässt es jedoch, konkret und nachvollziehbar darzulegen, wofür diese Auslagen angefallen sein sollen. Auch legt er keine entsprechenden Abrechnungen ins Recht. Infolgedessen können mangels Substanziierung und Nachweises keine anderen Auslagen in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.

Der Berufungskläger nennt weiter unter dem Titel "Schuldzinsen für Kredite/Leasingraten (ohne Amortisationen), Verwendungszweck: Autokredit + Kredit" Auslagen von EUR 640.00 pro Monat. Aus den eingereichten Unterlagen folgt, dass der Berufungskläger am 28. Januar 2021 einen Kredit von EUR 30'500.00 für die Finanzierung eines Okkasionsfahrzeugs aufgenommen und hierfür monatliche Raten von EUR 490.49 leistet. In Anbetracht, dass die Raten insgesamt einen Betrag von EUR 35'315.28 (EUR 490.49 x 72 Monate [Kreditdauer]) ausmachen, folgt unzweifelhaft, dass sich die monatlichen Raten aus einem Zins- und Amortisationsanteil zusammensetzen. Bei einem Automobil mit Kompetenzcharakter können nur die festen und veränderlichen Kosten, jedoch nicht die Amortisationen berücksichtigt werden (BGE 140 III 337 E. 5.2). Infolgedessen könnte vorliegend für das Auto höchstens der Schuldzinsanteil von CHF 66.20 pro Monat bei der Bedarfsberechnung angerechnet werden ([EUR 35'315.28 {Gesamtbetrag aller Raten} - EUR 30'500.00 {Kreditsumme}]: 72 Monate [Kreditdauer] x 0.99 [Wechselkurs EUR in CHF]). Weil der Berufungskläger jedoch nur gerade 3.5 Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt, ist ihm für die Fahrt zur Arbeitsstätte die Benutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar. Als Kosten für die Fahrt an die Arbeitsstätte sind daher bloss die Aufwendungen für ein U-Abo in Höhe von CHF 80.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung einzubeziehen. Im Übrigen ist ein Schuldzinsaufwand für einen weiteren Kredit nicht im Ansatz dargelegt, weshalb hierfür nichts in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist.

Schliesslich sind noch die geltend gemachten Steuern von CHF 317.80 pro Monat (EUR 321.00 x 0.99 [Wechselkurs EUR in CHF]) in der Bedarfsberechnung anzurechnen.

Aufgrund all dessen folgt, dass beim Berufungskläger Auslagen von insgesamt CHF 3'670.20 pro Monat zu berücksichtigen sind.

4.2.3 Dem Gesagten zufolge verfügt der Berufungskläger über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'489.20 (CHF 6'159.40 [Einkommen] - CHF 3'670.20 [Auslagen]). Damit ist er offenkundig nicht mittellos. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Annalisa Landi ist daher abzuweisen.

5.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

5.1.2 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5.2.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Forderung des Staates ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte hat somit dem Berufungskläger CHF 500.00 zu ersetzen.

5.2.2 Als Folge der Kostenverteilung hat die Berufungsbeklagte überdies dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers macht mit Honorarnote vom 13. Mai 2022 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'340.85 geltend (4 Std. à CHF 300.00, Auslagen von insgesamt CHF 45.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 95.86), was als angemessen erscheint. Die Berufungsbeklagte ist somit zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in dieser Höhe zu entrichten.

5.3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 600.00 ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

5.3.2 Als Folge ihres Unterliegens hat die Berufungsbeklagte ausserdem dem Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers stellt mit Honorarnote vom 13. Mai 2022 eine Entschädigung von CHF 2'769.30 in Rechnung (8.1667 Std. à CHF 300.00, 0.1667 Std. à CHF 200.00, Auslagen von insgesamt CHF 88.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 197.99), was als angebracht erscheint. Die Berufungsbeklagte ist daher zu verpflichten, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

://:

In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. April 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"1. Die E._____ AG wird angewiesen, von den künftigen Auszahlungen an B._____ ab der nächsten Zahlung monatlich EUR 900.00 (bei Umrechnung in Schweizerfranken zum aktuellen Tageskurs jeweils per 25. eines Monates gemäss Website der Schweizerischen Nationalbank) an A._____, 1 rue H._____ I._____/Frankreich, auf sein Konto bei der F._____ mit der IBAN-Nummer 1._____ zu überweisen.

2. Die angewiesene E._____ AG wird darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterlichen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte.

3. Die vorliegende Schuldneranweisung hat bis zu deren Aufhebung oder Abänderung Gültigkeit.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchsbeklagten auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem vom Gesuchskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.

Die Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger CHF 500.00 zu ersetzen.

Die Gesuchsbeklagte wird verpflichtet, dem Gesuchskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'340.85 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen."

Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Annalisa Landi wird abgewiesen.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 600.00 wird der Berufungsbeklagten auferlegt.

Die Berufungsbeklagte hat die Entscheidgebühr von CHF 600.00 innert 30 Tagen in die Gerichtskasse einzubezahlen.

Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'769.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

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