Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 26. Oktober 2021 (400 21 154) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch, Zivilprozessrecht
Hypothetisches Einkommen: besondere Anstrengungspflicht des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung des Kindesunterhalts (E. 4.4); Unentgeltliche Rechtspflege, Effektivitätsgrundsatz: keine Berücksichtigung von nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen in der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 13).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Marie-Caroline Messerli, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, Beklagter und Berufungsbeklagter C.____, Beklagte und Berufungsbeklagte D.____, Beklagte und Berufungsbeklagte alle drei vertreten durch Advokatin Lisa Hug, Advokatur Schweighauser, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
Gegenstand Abänderung Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) vom 10. April 2019 wurden die Ehegatten A.____ und D.____ geschieden und die beiden gemeinsamen Kinder B.____, geb. TT.MM.2007, und C.____, geb. TT.MM.2011, unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, für den Sohn B.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'200.00 (davon CHF 250.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit August 2020, CHF 950.00 ab September 2020 bis und mit August 2024 und CHF 1'050.00 ab September 2024 zu bezahlen. Für die Tochter C.____ wurde der Vater verpflichtet, monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'200.00 (davon CHF 250.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit August 2020, CHF 1'450.00 (davon CHF 500.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit August 2024 und ab September 2024 CHF 1'050.00 zu bezahlen. B. Mit Abänderungsklage vom 23. Dezember 2019 verlangte A.____ unter anderem die Reduktion resp. die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung brachte er vor, per 1. Januar 2020 eine Lohneinbusse von 12% zu haben. Zudem erwarte seine jetzige Ehefrau ein gemeinsames Kind. Am TT.MM.2020 kam E.____, der Sohn des Berufungsklägers mit seiner jetzigen Ehefrau, zur Welt. C. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 wurden die Unterhaltsbeiträge wie folgt abgeändert: 2. Für B.____ (jeweils zuzüglich Kinderzulagen): - CHF 937.00 von August 2020 bis Januar 2021, - CHF 1'036.00 von Februar 2021 bis August 2021, - CHF 1'007.00 von September 2021 bis August 2023, - CHF 818.00 von September 2023 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung, längstens jedoch bis zum August 2027, - CHF 518.00 von September 2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung. Gleichzeitig wird festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes B.____ im Zeitraum von September 2021 bis August 2023 nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen CHF 29.00 pro Monat.
3. Für C.____ (jeweils zuzüglich Kinderzulagen): - CHF 1’149.00 von August 2020 bis Januar 2021, - CHF 960.00 von Februar 2021 bis August 2021, - CHF 1'007.00 von September 2021 bis August 2023, - CHF 818.00 von September 2023 bis August 2027, - CHF 518.00 von September 2027 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung. Vom oben festgesetzten Unterhalt dienen folgende Beträge pro Monat der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter: - CHF 412.00 von August 2020 bis Januar 2021, und - CHF 124.00 von Februar 2021 bis August 2021. Es wird festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes C.____ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen pro Monat folgende Beträge: - CHF 289.00 von Februar 2021 bis August 2021 (davon CHF 289.00 Betreuungsunterhalt), - CHF 442.00 von September 2021 bis August 2023 (davon CHF 413.00 Betreuungsunterhalt).
4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf: - Dem Nettoeinkommen des Klägers von Januar 2020 bis Juli 2020 von CHF 5'244.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern, - Dem Nettoeinkommen des Klägers ab Juli 2020 von CHF 4'732.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Dem Nettoeinkommen der Beklagten 3 von Januar 2020 bis August 2023 von CHF 2'400.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern, - Dem Nettoeinkommen der Beklagten 3 von September 2023 bis August 2027 von CHF 3'800.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern, - Dem Nettoeinkommen der Beklagten 3 ab September 2027 von CHF 4'800.00, ohne Zulagen, pro Monat und vor Steuern, - Dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Marie-Caroline Messerli, mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Berufung beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 im Verfahren Dossier 120 19 3186 IV aufzuheben und die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn B.____ - von Januar 2020 bis Juli 2020 auf monatlich CHF 1'086.00, - von August 2020 bis Juli 2021 (recte: Januar 2021) auf monatlich CHF 1'086.00, - von Februar 2021 bis August 2021 auf monatlich CHF 174.50, - von September 2021 bis August 2022 auf monatlich CHF 102.00, - von September 2022 bis August 2023 auf monatlich CHF 898.00, - von September 2023 bis August 2027 auf monatlich CHF 645.50 und - ab September 2027 auf CHF 870.50 monatlich festzulegen.
2. Es seien die Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 im Verfahren Dossier 120 19 3186 IV aufzuheben und die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter C.____ - von Januar 2020 bis Juli 2020 auf monatlich CHF 868.00, - von August 2020 bis Januar 2021 auf monatlich CHF 868.00, - von Februar 2021 bis August 2021 auf monatlich CHF 174.50, - von September 2021 bis August 2022 auf monatlich CHF 102.00, - von September 2022 bis August 2023 auf monatlich CHF 898.00, - von September 2023 bis August 2027 auf monatlich CHF 645.50 und - ab September 2027 auf CHF 870.50 monatlich festzulegen.
3. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 im Verfahren Dossier 120 19 1386 IV aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei die Rechtskräftigkeit der übrigen Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 im Verfahren Dossier 120 19 1386 IV zu bestätigen. 5. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWSt und Spesen zu Lasten der Berufungsbeklagten 3. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2021 wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet und der Berufungskläger aufgefordert, die fehlenden Unterlagen für sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 11. August 2021 teilweise nach, indem er ein unterzeichnetes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, seinen Arbeitsvertrag, Kontoauszüge sowie eine Arbeitsbestätigung seiner Ehefrau einreichte. Bevor über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden werden konnte, hatte der Berufungskläger
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch weitere Unterlagen, insbesondere solche seiner jetzigen Ehefrau, einzureichen. Dazu wurde er mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. August 2021 erneut aufgefordert. F. In ihrer Berufungsantwort vom 13. August 2021 beantragten B.____, C.____ und D.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokatin Lisa Hug, die Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten 3 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmittelschriften wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Berufungsbeklagten 3 Frist zur Einreichung ausstehender Unterlagen zur Überprüfung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache zu erlassen. H. Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens in Zirkulation gesetzt und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Da dem Kantonsgericht noch nicht sämtliche Unterlagen zur Überprüfung des Gesuchs des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorlagen, wurde er mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 erneut zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen aufgefordert. In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte der Berufungskläger zwar die verlangten Lohnabrechnungen sowie den Lohnausweis seiner Ehefrau ein, blieb jedoch die Kita-Abrechnungen Januar bis September 2021 schuldig. Deshalb wurde er mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 abermals zur Einreichung derselben aufgefordert. Dieser Anordnung kam der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 1. November 2021 schlussendlich nach und übermittelte dem Kantonsgericht die ausstehenden Kita-Abrechnungen. Erwägungen 1. Gegenstand der Berufung im vorliegenden Fall bildet der Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 betreffend Abänderung eines Ehescheidungsurteils. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer dieser Leistungen der zwanzigfache Betrag der einjährigen Laufdauer als Kapitalwert zu berechnen ist (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Bei einer Kapitalisierung im Sinne von Art. 92 ZPO wird der Streitwert von über CHF 10‘000.00 zweifelsfrei übertroffen. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2021 wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers gemäss Rücksendeschein der Schweizerischen Post am 10. Juni 2021 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete folglich am Samstag, 10. Juli 2021. Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO verlängert sich die Frist jedoch bis zum nächsten Werktag, somit bis zum 12. Juli 2021. Mit Postaufgabe der Berufung am 12. Juli 2021 wurde die Rechtsmittelfrist demnach gewahrt. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB, was beides zulässige Berufungsgründe sind (Art. 310 ZPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO), ist auf die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Für die Unterscheidung von echten und unechten Noven im Berufungsverfahren wird darauf abgestellt, in welchem Zeitpunkt das Novum entstanden ist. Entscheidend ist, ob die Tatsachen und Beweismittel bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils existiert haben und ob sie nach ihrer Entdeckung ohne Verzug vorgebracht wurden (SEILER, in: Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1260; STAUBER, in: ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 317 N 11 f.). 2.2 Vorliegend sind einerseits die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder der Parteien strittig. Andererseits sind noch die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, es gilt mithin der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (siehe Art. 296 ZPO). Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt ist, wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt. Es gehört auch zur Aufgabe eines Berufungsrichters, nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGE BL 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3; KGE BL 400 19 176 vom 12. November 2019 E. 3.5). Folglich sind sämtliche erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Unterlagen, welche die Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder tangieren, zuzulassen. Für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt hingegen der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Dispositionsmaxime. Deshalb ist in Bezug auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen Art. 317 ZPO anwendbar. Das vom Berufungskläger mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. Mai 2021 (Beilage 29) wie auch eine Verordnung zur Physiotherapie vom 26. Mai 2021 (Beilage 30) wurden nicht mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 zur Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege angefordert. Diese Unterlagen erfolgen im Übrigen zu spät und können nicht berücksichtigt werden. 3.1 Die Abänderung des Kinderunterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S. 606). Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 606). Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (BGer 5A_217/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2). Auch neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach der Scheidung ergeben, können ein Grund für eine Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sein (BGer
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.4 mit Hinweis). Eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (BGer 5A_35/2018, E. 3.1). Es wird von den Parteien nicht bestritten, dass aufgrund der Geburt von E.____ sowie dem verminderten Einkommen des Berufungsklägers veränderte Verhältnisse vorliegen, die eine Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags nach Art. 286 Abs. 2 ZGB rechtfertigen. Strittig sind jedoch das jeweils anrechenbare Einkommen sowie einzelne Positionen in der Unterhaltsberechnung. 3.2 Bei Kindern, die unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils stehen, hat der andere Teil, welcher nicht die Obhut innehat und folglich keine Naturalleistungen erbringt, grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen, wobei davon abgewichen werden kann, wenn der Obhutsinhaber deutlich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen resp. familienrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62 mit Hinweisen, BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.3), und seinem Nettoeinkommen. Diesbezüglich ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz. Er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGer 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018, E. 3.4 m.w.H.), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Allenfalls hat aber der unterhaltspflichtige Elternteil faktisch keine Möglichkeit zu einer aufgrund der Anstrengungspflicht an sich gebotenen umfassenden Erwerbstätigkeit (Tatfrage) oder er wird durch familienrechtliche Verpflichtungen ganz oder teilweise davon abgehalten, erwerbstätig zu sein (Tatfrage und Rechtsfrage der Zumutbarkeit). Wie sich Letzteres im Zusammenhang mit weiteren Kindern aus einer neuen Beziehung verhält, hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 ausgeführt: Der unterhaltspflichtige Elternteil darf sich während des ersten Lebensjahres der persönlichen Betreuung seines Kindes aus der neuen Beziehung widmen, muss dann aber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung nachzukommen, welche nicht unter seiner Obhut stehen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ob es sich dabei um eine Vollzeitstelle handelt, hängt in erster Linie von den tatsächlichen Möglichkeiten ab (Lage auf dem Arbeitsmarkt; Möglichkeit einer Eigenbetreuung durch den anderen Elternteil oder einer Drittbetreuung; weitere Umstände des Einzelfalles), aber auch von der Rechtsfrage, was im Einzelfall zumutbar ist (BGEr 5A_549/2019 vom 18. März 2021, E. 3.4). Einkommen 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Berufungskläger habe für die veränderten Verhältnisse zunächst eine Lohneinbusse von CHF 656.25 resp. von 12% pro Monat geltend gemacht. Im Jahr 2019 habe er noch monatlich CHF 5'900.00 verdient, ab Januar 2020 lediglich noch CHF 5'244.00. Überdies sei am 30. Januar 2020 sein Sohn E.____ mit seiner jetzigen Ehefrau zur Welt gekommen. Per Mai 2020 habe er seine Arbeitsstelle aufgrund einer fristlosen Entlassung verloren und sei in der Folge arbeitslos gewesen. Er habe zu 100% seinen Sohn betreut, während seine Ehefrau einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2021 habe er ausgesagt, zu 50% seinen Sohn zu betreuen und zu 50% in einer Eingliederungsmassnahme zu sein. Nach der Eingliederungsmassnahme wolle er zu 50% arbeiten. Ab Februar 2021 sei der Berufungskläger durch das RAV einer vorübergehenden Beschäftigung zugewiesen worden. Obwohl ein Pensum von 100% vorgesehen gewesen sei, habe sich der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben für ein 50%-Pensum entschieden, was eine entsprechende Kürzung der Taggelder ab Februar 2021 auf CHF 2'433.00 zur Folge gehabt habe. Bezüglich der Einkommensberechnung des Berufungsklägers erwog die Vorinstanz, dem Berufungskläger sei bei seiner Entlassung eine Ausgleichszahlung von brutto CHF 7'500.00 bzw. von netto CHF 6'375.00 geleistet worden. Von der Arbeitslosenkasse habe er von Mai bis Juli 2020 überdies einen Betrag von CHF 9'594.25 erhalten. Von Januar bis Juli 2020 sei ihm deshalb ein Einkommen von netto CHF 5'204.00 anzurechnen. Dieses Einkommen setze sich zusammen aus zwei monatlichen Lohnzahlungen von CHF 5'387.95 für Januar und Februar 2020, zwei monatlichen Lohnzahlungen mit einem Abzug für Kurzarbeit von CHF 4'841.60 für März und April 2020, der von der Arbeitslosenkasse erhaltenen Entschädigung von CHF 9'594.25 sowie der Nettoentschädigung des Arbeitgebers von CHF 6'375.00. Ab August 2020 bis Januar 2021 beziehe er Arbeitslosentaggelder von monatlich CHF 4'732.00, das ihm als Einkommen anzurechnen sei. Ab Februar 2021 sei dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht den Kindern B.____ und C.____ gegenüber sei er gehalten, seine vorhandene Arbeitskapazität vollständig auszuschöpfen. Es rechtfertige sich auch nicht, ihm lediglich ein Einkommen aus reduzierter Tätigkeit anzurechnen, da er bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle vollzeitlich gearbeitet habe. Der Berufungskläger sei an seiner früheren Arbeitsstelle als Automechaniker tätig gewesen, er verfüge jedoch lediglich über eine Ausbildung als Automonteur. Gemäss Abfrage des individuellen Lohnrechners «Salarium» ergebe sich ein mittlerer monatlicher Bruttolohn in der Nordwestschweiz für einen Angestellten mit abgeschlossener Berufsausbildung als Automechaniker mit 18-jähriger Berufserfahrung und in einem Alter von 37 Jahren von CHF 5'650.00. Nach Abzug der hypothetischen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung von 15% resultiere ein Nettoeinkommen von CHF 4'808.00. Da der Berufungskläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung als Automechaniker verfüge, sei davon auszugehen, dass es für ihn zumutbar sei, ein Einkommen in der Höhe der ihm ab August 2020 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder von CHF 4'732.00 zu erzielen. Ein höheres Einkommen erscheine nicht als realistisch. 4.2 Der Berufungskläger anerkennt das vorinstanzlich errechnete Einkommen für die Zeit von Januar bis Juli 2020 im Betrag von monatlich netto CHF 5'204.00. Ebenso wird die Anrechnung des Arbeitslosentaggelds von CHF 4'732.00 in der Periode August 2020 bis Januar 2021 anerkannt. Bestritten wird hingegen das vorinstanzlich errechnete hypothetische Einkommen in der Höhe der Arbeitslosentaggelder ab Februar 2021. Für die Zeit von Februar bis August 2022 sei ihm lediglich das Arbeitslosentaggeld von CHF 2'433.00 resp. ab September 2021 der Lohn für
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Arbeit auf Stundenbasis von monatlich CHF 2'400.00 als Einkommen einzusetzen. Er habe sich um den Sohn E.____ gekümmert, während seine Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100% aufgestockt habe. Die Familie habe ein Modell einer typisch schweizerischen Durchschnittsfamilie gewählt, indem ein Ehepartner voll und der andere Ehepartner teilzeit arbeite. Bloss weil die Rollenverteilung umgekehrt sei, dürfe ihm dies nun nicht zum Nachteil gereichen. Ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wäre schlichtweg falsch. Überdies könne er aufgrund seiner Knieprobleme und der im letzten Jahr erfolgten Knieoperation mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf seinem angestammten Beruf in einer Autowerkstatt arbeiten. Ab September 2022 sollte es ihm jedoch möglich sein, aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 4'000.00 nebst der Kinderbetreuung von E.____ zu erzielen. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass er ab dem 4. Altersjahr von E.____ mehr als 50% arbeite, als er nach Schulstufenmodell müsste. Ab September 2027 sei davon auszugehen, dass er mit der Selbständigkeit und der Betreuung von E.____ ein Einkommen von CHF 4'500.00 erwirtschafte. 4.3 Die Berufungsbeklagten vertreten die Auffassung, dass auf Seiten des Berufungsklägers von einem hypothetischen Einkommen von monatlich netto CHF 5'900.00 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen sei. Er sei seit 2016 als Automechaniker tätig gewesen und habe folglich schon fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt. Sein monatliches Erwerbseinkommen habe CHF 5'900.00 betragen. Dass er eine Berufslehre als Automonteur abgeschlossen habe, ändere daran nichts. Entgegen der Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Arbeitsstelle in einem ähnlichen Lohnbereich finden sollte. Er möge auch nicht nachweisen, dass er mit entsprechenden Suchbemühungen gescheitert sei oder solche überhaupt angestellt habe. Die Reduktion seines Monatslohns per 1. Januar 2020 sei Folge der wirtschaftlichen Lage seines damaligen Arbeitgebers gewesen. Es sollte deshalb möglich sein, eine Arbeitsstelle mit ähnlich hohem Einkommen zu finden. 4.4 Da das reduzierte Arbeitslosentaggeld ab Februar 2021 nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der beiden Kinder B.____ und C.____ zu decken, hat der Berufungskläger alles zu unternehmen, um seine Arbeitskraft vollumfänglich auszuschöpfen. Dies scheint der Berufungskläger jedoch zu verkennen, indem er ausführt, er habe auf das volle Arbeitslosentaggeld verzichtet, um sich weiterhin zu 50% der Betreuung seines Sohnes E.____ zu widmen. Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger freiwillig darauf verzichtet hat, ein für den Kindesunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, obwohl ihn die Pflicht zur Erwirtschaftung eines höheren Einkommens trifft. Aufgrund der ihm obliegenden besonderen Anstrengungspflicht kann auch seine Freiheit zur persönlichen Lebensgestaltung und zur Realisierung seiner beruflichen Wunschvorstellung eingeschränkt werden. Es geht deshalb nicht an, wenn der Berufungskläger zur Hälfte auf sein Arbeitslosentaggeld verzichtet und dadurch seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.____ und C.____ nicht mehr nachzukommen vermag und diese dadurch massive Einbussen erleiden. Der Bedarf seines Sohnes E.____ hingegen ist durch das Familieneinkommen vollständig gedeckt (vgl. Ziffer 13.2 hiernach). Es ist unhaltbar, sich der Betreuung seines Sohnes E.____ zu widmen und gleichzeitig eine berufliche Laufbahn als Selbstständigerwerbender anzustreben, dadurch aber die Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe nicht mehr zu bezahlen. Andernfalls müsste seine jetzige Ehefrau gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB für die Unterhaltspflicht der Kinder B.____ und C.____ aufkommen, zumal die Familie des Berufungsklägers einen monatlichen Überschuss von CHF 1'950.00 erwirtschaftet (vgl. Ziffer 13.2 hiernach). Angesichts der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dem Berufungskläger im vorliegenden Fall zuzumuten, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte seine jetzige Ehefrau ebenfalls zu 100% erwerbstätig sein, besteht überdies die Möglichkeit, den Sohn E.____ zu 100% in der Kita fremd zu betreuen. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger ab Februar 2021 demzufolge korrekterweise ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Obwohl der Berufungskläger eine fünfjährige Berufserfahrung als Automechaniker vorzuweisen vermag, verfügt er dennoch über keine diesbezügliche abgeschlossene Ausbildung. Der vorinstanzlichen Ansicht, ihm lediglich ein hypothetisches Einkommen auf Basis seines erlernten Berufs als Automonteur zu bemessen, ist zu folgen; insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass es möglich sein muss, die-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ses Einkommen tatsächlich zu erreichen. Das von den Berufungsbeklagten geforderte hypothetische Einkommen von CHF 5'900.00 erscheint unter diesen Umständen als zu hoch bemessen. Der vom Berufungskläger erhobene Einwand, er könne aufgrund angeblicher Knieprobleme nicht mehr auf seinem angestammten Beruf in einer Autowerkstatt arbeiten, kann nicht gehört werden. Das von ihm als Beilage 9 eingereichte Arztzeugnis belegt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. September 2020. Aus welchem Grund dem Berufungskläger diese Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und kann dem eingereichten Arztzeugnis nicht entnommen werden. Die vom Berufungskläger als Beilagen 29 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis) und 30 (Verordnung zur Physiotherapie) eingereichten Unterlagen jeweils vom 26. Mai 2021 erfolgten zu spät und sind unbeachtlich (vgl. Ziffer 2.2 hiervor). Selbst wenn diese Unterlagen zu berücksichtigen wären, würden sie zu keinem anderen Ergebnis Anlass geben: Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. Mai 2021 attestiert dem Berufungskläger lediglich, keine Arbeit mit Stahlkappenschuhen durchführen zu können und die Verordnung zur Physiotherapie sagt diesbezüglich nichts aus, weshalb sie obsolet ist. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger ab Februar 2021 demzufolge korrekterweise ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4'732.00 angerechnet. 5.1 Den Berechnungen in Bezug auf das der Berufungsbeklagten 3 eingesetzte Einkommen hat die Vorinstanz das Schulstufenmodell zugrunde gelegt. Danach ist für den hauptbetreuenden Elternteil ab dem obligatorischen Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes grundsätzlich eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100% zumutbar. Aktuell sei die Berufungsbeklagte 3 in einem 50%-Pensum tätig und erwirtschafte monatlich netto CHF 2'400.00. Somit sei ihr ab Eintritt von C.____ in die Sekundarstufe ein Einkommen von 80% im Betrag von CHF 3'800.00 und ab ihrem 16. Geburtstag ein solches von 100% in der Höhe von CHF 4'800.00 anzurechnen. Der Berufungskläger moniert, es sei vom Einkommen der Ehefrau gemäss Scheidungsurteil auszugehen, da sie seither weder die Stelle gewechselt noch das Pensum reduziert habe. Deshalb sei ihr für ihr 50%- Pensum ein Betrag von CHF 2'600.00 einzusetzen. 5.2 Die Berufungsbeklagte 3 arbeitet in der Probenannahmestelle des medizinischen Instituts F.____ AG. Den von der Berufungsbeklagten 3 eingereichten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis Juli 2021 kann entnommen werden, dass ihr grundsätzlich CHF 2'097.20 zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen pro Monat ausbezahlt werden. Erweitert um den anteilsmässigen 13. Monatslohn (1/12 von CHF 2'097.20 = CHF 174.75) erwirtschaftet die Berufungsbeklagte 3 exkl. Zulagen einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'271.95. Die Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit werden separat verrechnet und betragen für die genannte Zeitperiode durchschnittlich CHF 183.80. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen von Januar bis Juli 2021 inkl. 13. Monatslohn und Zulagen beläuft sich demnach auf CHF 2'455.75 (CHF 2'271.95 + CHF 183.80). Der Berufungsbeklagten 3 wurden im Januar 2021 eine einmalige Prämie für Mitarbeiterwerbung von CHF 500.00 und im März 2021 eine einmalige Prämie im Betrag von CHF 500.00 als «Corona- Durchhalteprämie» ausbezahlt. Da es sich bei beiden Prämien offensichtlich um ausserordentliche Zulagen handelt, können diese für die Berechnung des Durchschnittslohns nicht berücksichtigt werden. Das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen im Betrag von CHF 2'400.00 für ein 50% Pensum der Berufungsbeklagten 3 ist folglich korrekt ermittelt. Unterhaltsberechnung Im angefochtenen Entscheid werden die Unterhaltsbeiträge in sechs Phasen berechnet. Es erscheint deshalb sinnvoll, die Rügen des Berufungsklägers pro Phase abzuhandeln, wobei lediglich auf die bestrittenen Positionen eingegangen wird. Die Berechnungen des Kantonsgerichts werden in dieselben sechs Phasen gegliedert und sind diesem Entscheid beigefügt. 6.1 Das Zivilkreisgericht rechnet dem Berufungskläger in Phase 1 von Januar 2020 bis Juli 2020 einen Grundbetrag von CHF 850.00 an, da er mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenlebe. Für Mobilität wird ihm praxisgemäss das Umweltschutzabonnement im Betrag von monatlich
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 80.00 eingesetzt. Geltend gemachte Kosten für ein Fahrzeug seien nicht belegt, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Bei einem steuerbaren Einkommen des Berufungsklägers von CHF 35'000.00 belaufe sich seine monatliche Steuerbelastung gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft auf CHF 50.00. Für B.____ und C.____ würden Betreuungskosten von CHF 50.00 pro Monat und Kind als Entschädigung für Mahlzeitenunkosten der betreuenden Grossmutter geltend gemacht. Dieser Betrag erscheine sehr moderat und sei somit zu berücksichtigen. 6.2 Der Berufungskläger beantragt die Anrechnung eines Grundbetrags von CHF 1'045.00, da ihm dieser Betrag bereits im Scheidungsverfahren als Grundbetrag angerechnet worden sei. Auch sei ihm im Scheidungsverfahren CHF 250.00 für den Arbeitsweg eingesetzt worden. Da er nur bis anfangs Mai 2020 erwerbstätig gewesen sei, könne dieser Betrag auf CHF 120.00 reduziert werden. Ebenso sei die monatliche Steuerbelastung analog Scheidungsverfahren einzusetzen. Aufgrund des Wegfalls des 13. Monatslohns reduziere sich die monatliche Steuerbelastung jedoch auf CHF 200.00. Sein Grundbedarf für diese Phase belaufe sich somit auf CHF 2'579.00. Der im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigte Betrag für die Drittbetreuungskosten der Kinder im Umfang von monatlich je CHF 50.00 sei nicht zu berücksichtigen, da nicht belegt. Essenskosten der Grossmutter seien überdies aus dem Grundbetrag der Kinder zu bezahlen. 6.3 Der Grundbetrag für Verheiratete Paare beträgt stets CHF 1'700.00 respektive auf den einzelnen Ehegatten aufgeteilt CHF 850.00, weshalb dieser Betrag zu belassen ist. Der vom Berufungskläger fälschlicherweise geltend gemachte Betrag von CHF 1'045.00, der ihm angeblich im Scheidungsverfahren als Grundbetrag eingesetzt worden sei, bezieht sich auf die Wohnkosten (vgl. Beilage 7 des Berufungsklägers). Bereits im damaligen Verfahren wurde ihm als Grundbetrag lediglich CHF 850.00 angerechnet. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, können keine Fahrzeugkosten berücksichtigt werden, da diese nicht belegt sind. Auch die monatliche Steuerbelastung wurde vom Zivilkreisgericht gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft korrekt bestimmt und ist zu belassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sind die Kosten der Grossmutter für die Betreuung der Kinder B.____ und C.____ in Beilage 2 der Berufungsantwort belegt und folglich auch zu berücksichtigen. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass bescheidene Kosten für Mahlzeiten während der Betreuung der Kinder durch die Grosseltern anfallen, welche es zu vergüten gilt. Sämtliche vom Berufungskläger für die erste Phase von Januar 2020 bis Juli 2020 vorgebrachten Einwände sind nicht zu hören, weshalb die vorinstanzliche Berechnung zu bestätigen ist. 7.1 In der zweiten Phase von August 2020 bis Januar 2021 erwog die Vorinstanz, dass aufgrund des tieferen Einkommens des Berufungsklägers nicht mehr der gesamte Bedarf für den Bar- und Betreuungsunterhalt gedeckt sei, weshalb den Parteien lediglich noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei. Folglich würden im Bedarf die laufende Steuerbelastung sowie die Pauschalen für Telefon, Internet und Versicherung nicht mehr berücksichtigt. Dem widerspricht der Berufungskläger und er bringt vor, seine Ehefrau decke die Hälfte des Barbedarfs des Sohnes E.____. Somit liege auch in der zweiten Phase keine Unterdeckung vor, weshalb auf das familienrechtliche Existenzminimum mit Versicherungspauschale und laufender Steuerbelastung abzustellen sei. 7.2 Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Kinder ist für die Berechnung zur Deckung des Bar- und Unterhaltsbedarfs bei allen Kindern von den gleichen Bedarfspositionen auszugehen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, weshalb ihre Berechnung auch für die zweite Phase zu bestätigen ist. 8.1 In der dritten Phase von Februar 2021 bis August 2021 wird dem Ehemann von der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'732.00 angerechnet. Deshalb seien ab dieser Phase für E.____ nunmehr Drittbetreuungskosten einzusetzen. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen errechnete die Vorinstanz einen ungefähren Betrag für die Betreuung in der Kita von monatlich CHF 700.00. Zudem habe die Berufungsbeklagte 3 mitgeteilt, im Oktober 2020 eine
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erbschaft über CHF 153'741.80 erhalten zu haben. Dies bedeute, dass sie für sich und die Kinder nunmehr keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse erhalte. Die Krankenkassenprämie für C.____ und B.____ würden sich ab dieser Phase deshalb auf je CHF 123.00 belaufen. 8.2 Der Berufungskläger beantragt für die Kinder B.____ und C.____ weiterhin den um die Prämienverbilligung reduzierten Betrag für die Krankenkasse von monatlich je CHF 24.00. Es sei fraglich, inwiefern der Wegfall der Prämienverbilligung zu seinem Nachteil gewertet werden könne, obwohl er nicht mehr verdiene. Da der Vermögenszuwachs nicht bei ihm angefallen sei, könnten die nunmehr höheren Krankenkassenkosten nicht zu seinen Lasten berechnet werden. 8.3 Sämtliche Positionen im Bedarf der Kinder sind konkret zu berechnen. Deshalb sind ihnen die jeweils aktuellen Krankenkassenbeiträge einzusetzen. Beilage 10 (Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2021) der Berufungsbeklagten kann jedoch entnommen werden, dass sie für das Bezugsjahr 2021 noch in den Genuss der Krankenkassenprämienverbilligung kommen, ihnen jedoch ab Bezugsjahr 2022 keine Prämienverbilligung mehr zusteht. Deshalb ist den Kindern B.____ und C.____ in der dritten Phase noch die vergünstigte Krankenkassenprämie von je CHF 24.00 einzusetzen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers werden die durch die Erbschaft der Berufungsbeklagten 3 ab Bezugsjahr 2022 erhöhten Krankenkassenprämien der Kinder B.____ und C.____ nicht zu seinen Lasten gewertet, sondern er profitierte zuvor im Gegenteil von der jeweiligen Prämienverbilligung, obschon er selbst aufgrund seines zu hohen Familieneinkommens nicht selbst in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. Ein weiterer Unterschied zur vorinstanzlichen Berechnung bilden die Kinderbetreuungskosten. Aus Beilage 32 des Berufungsklägers wird ersichtlich, dass der Elternbeitrag für die Betreuung von E.____ in der Zeit von Januar 2021 bis Juli 2021 CHF 1'035.00 beträgt. Dies ergibt monatliche Drittbetreuungskosten von CHF 148.00 (CHF 1'035.00 : 7), welche es in dieser Phase anzurechnen gilt. Ferner weisen die Lohnabrechnungen der Ehefrau ab Januar 2021 für E.____ eine tiefere Kinderzulage von nunmehr CHF 200.00 auf (Beilage 28). Die Reduktion ist im Einkommen von E.____ zu berücksichtigen, so dass ihm ab Phase 3 künftig eine Kinderzulage von CHF 200.00 eingesetzt wird. Die beigefügte Berechnung zeigt auf, dass seitens des Kantonsgerichts höhere Unterhaltsbeiträge errechnet werden als vorinstanzlich angeordnet. Dieser Unterschied resultiert aus den verminderten Drittbetreuungskosten für E.____, auch wenn bei den Kindern B.____ und C.____ noch immer die um die Prämienverbilligung vergünstigten Krankenkassenbeiträge berücksichtigt werden. Da die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort jedoch keine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beantragt haben, erscheint es aufgrund der lediglich marginalen Differenz angebracht, die bisherigen Unterhaltsbeiträge für C.____ und B.____ zu belassen. 9. In der vierten Phase von September 2021 bis August 2023 vollendet C.____ am 25. September 2021 ihren 10. Geburtstag. Deshalb wurde ihr Grundbetrag vorinstanzlich auf CHF 600.00 erhöht. Der Berufungskläger fügt in seiner Rechtsschrift für die Zeit ab September 2022 eine neue Phase ein und macht geltend, ab September 2022 seine Selbständigkeit ausgebaut zu haben, so dass er monatlich CHF 4'000.00 erwirtschaften könne. Wie bereits unter Ziffer 4.4 erwähnt, wird vorliegend für die Zeit ab Februar 2021 mit einem hypothetischen Einkommen des Berufungsklägers gerechnet, weshalb die beantragte neue Phase nicht zu berücksichtigen ist. Überdies verlangt der Berufungskläger, ihm für den Arbeitsweg CHF 200.00 anzurechnen. Er sei im Aussendienst tätig und auf ein Fahrzeug angewiesen. Da der Berufungskläger keinerlei diesbezüglichen Belege einzureichen vermag, können ihm auch keine Kosten für den Arbeitsweg von CHF 200.00 eingesetzt werden. Wie unter Ziffer 8.3 hiervor erwähnt, erhöhen sich jedoch die Krankenkassenprämien der Kinder B.____ und C.____ aufgrund des Wegfalls der Prämienverbilligung ab dem Bezugsjahr 2022. Zudem ändern sich ab dieser Phase die Drittbetreuungskosten für E.____, welche nunmehr CHF 465.00 betragen (vgl. Beilage 32). Der beigefügten Unterhaltsberechnung kann erneut entnommen werden, dass die kantonsgerichtliche Berechnung marginal höhere Unterhaltsbeiträge für die Kinder B.____ und C.____ aufweist, als dies vorinstanzlich angeordnet wurde. Wie bereits unter Ziffer 8.3 erwähnt, verbleibt es jedoch bei den mit Entscheid vom 30. März 2021 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Ab der 5. Phase von September 2023 bis August 2027 rechnet die Vorinstanz der Berufungsbeklagten aufgrund des Schulübertritts von C.____ in die Sekundarstufe ein höheres Einkommen an, so dass keine Unterdeckung mehr besteht. Folglich wurde die Bedarfsberechnung erneut auf das familienrechtliche Existenzminimum ausgeweitet und um die Steuern sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale ergänzt. Sofern für B.____ und C.____ aufgrund ihres Alters keine Drittbetreuungskosten mehr anfielen, würde der Betrag von je CHF 50.00 in Kommunikationspauschalen umgewidmet. Die Steuerbeträge seien konkret anhand der jeweiligen Einkommen und unter Berücksichtigung der zu leistenden resp. erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge ermittelt worden. Zudem erhalte B.____ künftig anstelle der Kinderzulage neu eine Ausbildungszulage. Der Berufungskläger rügt das zu tief bemessene Einkommen der Berufungsbeklagten 3 und beantragt die Anrechnung von CHF 4'160.00. 10.2 Wie bereits unter Ziffer 5.2 hiervor ausgeführt, geht das Kantonsgericht von einem Einkommen der Berufungsbeklagten 3 von CHF 2'400.00 bei einem 50% Arbeitspensum, CHF 3'800.00 bei einem 80% Arbeitspensum und CHF 4'800.00 bei einem 100% Arbeitspensum der Berufungsbeklagten 3 aus. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers das nunmehr auf ein 80% Arbeitspensum erhöhte Einkommen der Berufungsbeklagten 3 mit CHF 3'800.00 zu beziffern. Der kantonsgerichtlich errechnete Unterhaltsbeitrag für die Kinder B.____ und C.____ fällt auch in dieser Phase marginal höher aus als vorinstanzlich angeordnet und wird vorliegend belassen (vgl. Ziffer 8.3 hiervor). 11. In der 6. Phase ab September 2027 ist der Berufungsbeklagten 3 ein 100% Arbeitspensum anzurechnen, da C.____ das 16. Altersjahr erreicht. Die Vorinstanz setzte ihr deshalb ein Einkommen von CHF 4'800.00 ein. Das höhere Einkommen tätige Auswirkungen auf die laufende Steuerbelastung, weshalb sich der monatliche Steueranteil der Berufungsbeklagten 3 auf CHF 200.00 und derjenige der Tochter C.____ auf CHF 100.00 erhöhe. Der Sohn B.____ sei dannzumals bereits volljährig, womit in seinem Bedarf keine Steuerausscheidung mehr vorzunehmen sei. Für C.____ würde überdies anstelle der Kinderzulage nunmehr eine Ausbildungszulage ausbezahlt. Der Berufungskläger beantragt auch in dieser Phase die Anrechnung eines höheren Einkommens der Berufungsbeklagten 3 als vorinstanzlich eingesetzt. Unter Verweis auf die Ziffern 5.2 und 10.2 hiervor ist das berücksichtigte Einkommen von CHF 4'800.00 bei einem 100% Arbeitspensum der Berufungsbeklagten 3 hingegen zu schützen. Der beigefügten Unterhaltsberechnung können abermals höhere Unterhaltsbeiträge für die Kinder B.____ und C.____ entnommen werden. Die Vorinstanz errechnete dem Berufungskläger nach Abzug seines Kostenanteils für E.____ einen monatlichen Überschuss von CHF 1'636.00, während der Berufungsbeklagten 3 ein monatlicher Überschuss von CHF 1'637.00 verbleibe. Damit erscheine es gerechtfertigt, dass der Unterhaltsbeitrag für die Kinder B.____ und C.____ ab September 2027 hälftig unter den Eltern aufgeteilt werde. Wie bereits unter Ziffer 8.3 hiervor erwähnt, haben die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort keine Erhöhung des Kindesunterhalts beantragt und sich somit den Erwägungen der Vorinstanz angeschlossen, so dass es sich auch in dieser Phase rechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge zu belassen. 12. Es hat sich somit gezeigt, dass die Unterhaltsbeiträge für sämtliche sechs Phasen bestehen bleiben. Folglich ist die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. 13.1 Der Berufungskläger beantragt für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Auch die Berufungsbeklagte 3 stellt denselben Antrag, jedoch nur für den Fall ihres Unterliegens. Wie sich gezeigt hat, ist die Berufung jedoch vollumfänglich abzuweisen, so dass sich die Überprüfung ihres Eventualantrags erübrigt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Innerhalb einer Familie geht die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht der unentgeltlichen Rechtspflege generell vor. Bei zusammenlebenden Ehegatten wird daher für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten regelmässig das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie (inkl. Kinder) gegenübergestellt sowie das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. 13.2 Der Berufungskläger wohnt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, ihrer vorehelichen Tochter sowie dem gemeinsamen Sohn E.____. Deshalb ist für die Beurteilung seiner Mittellosigkeit der Bedarf sowie das Einkommen der gesamten Familie massgebend. Da der Berufungsbeklagte seit Aufhebung der Direktlohnanweisung die angeordneten Unterhaltsbeiträge für die Kinder B.____ und C.____ nicht mehr bezahlt (vgl. Ziffer 28 des vorinstanzlichen Entscheids), können diese Beträge aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes in der vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt werden (dazu KGer BL 400 13 78 vom 2. Juli 2013 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 3a; BGer 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E.2.3). Grundbedarf Ehegatten CHF 1'700.00 Tochter über 10 Jahre CHF 600.00 Sohn unter 10 Jahre CHF 400.00 15% Zuschlag CHF 405.00 Miete CHF 2'180.00 KK CHF 1'158.00 U-Abo CHF 213.00 Kita CHF 465.00 Steuern CHF 250.00 Total CHF 7'371.00 Das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum der gesamten Familie des Berufungsklägers beläuft sich auf monatlich CHF 7'371.00. Dem steht ein Einkommen von CHF 9'321.00 gegenüber, bestehend aus dem Arbeitslosentaggeld des Berufungsklägers von CHF 2'400.00, dem Lohn der Ehefrau inkl. 13. Monatslohn sowie Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 5'778.00 und den Unterhaltsbeiträgen für die voreheliche Tochter von monatlich CHF 1'143.00. Der Berufungskläger verfügt somit über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'950.00, mit dem er die angeordneten Unterhaltsbeiträge für die Kinder B.____ und C.____ bezahlen müsste. Da es dies aber unterlässt, ist ihm dieser Überschuss anzurechnen, weshalb er nicht als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO betrachtet werden kann. Der monatliche Überschuss erlaubt es ihm, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens selbst zu tragen. Deshalb ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 14. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 3‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 3 zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Da die Parteivertreterin der Berufungsbeklagten 3 ihren Bemühungsaufwand nicht ausgewiesen hat, ist ihr Honorar nach Ermessen festzulegen (vgl. § 18 Abs. 2 TO). Das Kantonsgericht erachtet für das vorliegende Berufungsverfahren einen Aufwand von 15 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde als angemessen. Da weder ein
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zuschlag für die Mehrwertsteuer noch der Auslagenersatz beantragt worden sind, beläuft sich die vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung auf CHF 3'750.00 exkl. MWST und Auslagen (dazu KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019, E. 10.1 f.).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger schuldet der Gerichtsverwaltung CHF 3'000.00, zahlbar innert 30 Tagen.
4. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 3 eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zu bezahlen. Mitteilung an Parteien mit 6 Unterhaltsberechnungen Berufungskläger mit Einzahlungsschein Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Wiesner