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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.04.2021 400 21 10

April 20, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,855 words·~19 min·4

Summary

Vorsorgliche Massnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. April 2021 (400 21 10) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Persönlichkeitsrecht Art. 28 ff. ZGB; keine Persönlichkeitsverletzung durch mehrfache Zustellung eines Kündigungsschreibens während der Feiertage (E. 4).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch E.____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Simeon, Kellerhals Carrard Basel KIG, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel, Beklagte C.____, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Simeon, Kellerhals Carrard Basel KIG, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel, Beklagter D.____, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Dezember 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2020 ersuchte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und verlangte, B.____, C.____ und D.____ zu verbieten, sie weiterhin mit Briefen, E-Mail, WhatsApp- sowie SMS- Nachrichten zu bombardieren, mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen. Ferner sei ihnen zu verbieten, ihr Briefe physisch an ihrem Wohnort zuzustellen. Eventualiter seien andere geeignete vorsorgliche Massnahmen durch das Gericht für die Dauer des Verfahrens zu erlassen. Zur Begründung führte A.____ aus, sie wohne in einem Haus, das ihren beiden Kindern B.____ und C.____ gehöre. Diese hätten den Pachtvertrag mit ihr für das genannte Haus gekündigt. Das Kündigungsschreiben vom 16. Dezember 2020 sei ihr – nachdem sie die Abholfrist für eingeschriebene Briefe bei der Post habe verlängern lassen – sowohl am 25. Dezember 2020 unter Zuhilfenahme von Zeugen in den Briefkasten beim Haus gelegt als auch per WhatsApp und A-Post von ihren Kindern erneut zugestellt worden. Mit diesen unerwünschten Zustellungen über die Festtage hätten die Kinder ihre Persönlichkeitsrechte massiv verletzt. B. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 wies die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und auferlegte A.____ die Gerichtsgebühr von CHF 600.00, wobei jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hatte. Im Rahmen der Begründung wurde zunächst festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Pachtvertrag über die von A.____ bewohnte Liegenschaft bestanden habe. A.____ erachte lediglich das Kündigungsschreiben für das von ihr bewohnte Haus als persönlichkeitsverletzend, den Erhalt weiterer Korrespondenz mit beleidigendem oder persönlichkeitsverletzendem Inhalt mache sie nicht geltend. Die Vorinstanz erwog weiter, im Verhalten von B.____ und C.____ sei keine Widerrechtlichkeit zu erkennen. Mit der Zustellung einer Kündigung an die Pächterin würden die Verpächter sicher keine Persönlichkeitsverletzung begehen, auch dann nicht, wenn sie diese um Feiertage oder gleichzeitig auf mehrere Arten zustellen liessen. Wer die Auflösung eines Vertragsverhältnisses fürchte, könne dieses nicht über ein Kontaktverbot zum Vertragspartner vermeiden. Zudem sei in keiner Weise ersichtlich, dass A.____ in Zukunft mit unbegründeten Belästigungen durch ihre Kinder zu rechnen habe. Mangels Glaubhaftmachen einer Persönlichkeitsverletzung und damit eines widerrechtlichen Verhaltens von B.____ und C.____ sei das Gesuch abzuweisen. C. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch ihren Lebenspartner E.____, mit Eingabe vom 16. Januar 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei seitens der angerufenen Instanz selbständig eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Prozesses mit folgendem Inhalt zu erlassen: Es sei den Berufungsgegnern 1 und 2 zu verbieten, die Gesuchstellerin weiterhin mit Briefen, E- Mail und WhatsApp- sowie SMS-Nachrichten des gleichen Inhalts «zu bombardieren». Sie seien zu verpflichten, allfällige nötige Kontakte mit der notwendigen Rücksichtnahme auszuüben. Es sei der Berufungsgegnerin 3 in Zukunft zu verbieten, mit der Berufungsklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Wege oder sie in anderer Weise zu belästigen. Es sei allen Berufungsgegnern des Weiteren zu verbieten, der Berufungsklägerin Briefe physisch an ihrem Wohnort zuzustellen und sie mit ehrverletzenden Unterstellungen zu belästigen. 2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Eventualiter sei der Entscheid unter Überbindung der in Ziffer 1 oben genannten Anträge an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Die Kostenrechnung des erstinstanzlichen Gerichts sei unbesehen des Ergebnisses in dieser Sache aufzuheben bzw. zu überprüfen. 5. Alles unter Kostenfolge. In ihrer Begründung bringt sie nebst der mehrfachen Zustellung der Kündigung über die Feiertage neu vor, auch die Zustellung des Entzugs der Vollmacht sei in persönlichkeitsverletzender Art und Weise erfolgt. Ebenfalls zum ersten Mal wird bemängelt, die Berufungsbeklagten hätten dem Untermieter der verpachteten Liegenschaft kurz vor Neujahr in einem Brief mitgeteilt, die Eigentümer der Liegenschaft zu sein. Es werde beabsichtigt, den Pachtvertrag mit der Berufungsklägerin aufzulösen, sein Mietverhältnis bleibe davon jedoch unberührt. Durch den Einbezug einer unbeteiligten Drittperson in die familiäre Angelegenheit sei ihre soziale Stellung in herabwürdigender Weise unnötig geschmälert und ihre seelische Integrität erneut erschüttert worden. Schliesslich behauptet die Berufungsklägerin erstmalig, die Berufungsbeklagte 3 habe sich mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 besonders hervorgetan. Auf die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin wird in den Erwägungen eingegangen. D. In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2021 beantragte die Berufungsklägerin, ihr Rechtsbegehren 1 superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen. Bei der Umformulierung ihres Massnahmebegehrens sei der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme leider untergegangen. Zudem sei ihre Eingabe unter beträchtlichem Zeitdruck entstanden. Deshalb hoffe sie, dass ihre Ergänzung prozessual möglich und zulässig sei. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wies das Präsidium des Kantonsgerichts den superprovisorischen Antrag der Berufungsklägerin ab, da die Voraussetzungen für den Erlass einer superprovisorischen Massnahme nicht gegeben seien. Vorliegend seien weder die unmittelbar drohende Gefahr einer erneuten, widerrechtlichen Verletzung noch die gesteigerte zeitliche Dringlichkeit ersichtlich. F. In ihren Berufungsantworten vom jeweils 18. Februar 2021 beantragen B.____ und C.____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1 und 2), vertreten durch Advokatin Larissa Simeon, sowie D.____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 3) die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Überdies habe die Berufungsklägerin die Prozesskosten beider Instanzen (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen. Auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wird der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. H. In ihrer Eingabe vom 5. März 2021 teilt die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht mit, von ihrem Replikrecht Gebrauch zu machen und sie ersucht um Offenhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Anbringen allfälliger Gegenbemerkungen. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wird mitgeteilt, über die vorliegende Berufung nicht vor dem 31. März 2021 zu befinden. Daraufhin reicht die Berufungsklägerin mit Datum vom 19. März 2021 ihre Replik ein und beantragt neu, dem Unterzeichner eventuell eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzureichen. Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen, welche im summarischen Verfahren entschieden werden (Art. 248 lit. d ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Im vorliegenden Fall entfällt das Streitwerterfordernis, da es sich in der Sache um eine Persönlichkeitsverletzung handelt, welche keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten darstellen (BGE 127 III 481 E. 1a). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 7. Januar 2021 zugestellt. Die Berufungsfrist lief bis am Sonntag 17. Januar 2021 und verlängerte sich gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum Montag 18. Januar 2021. Die Berufung vom 16. Januar 2021 wurde gemäss nachgereichter Aufgabebestätigung am 18. Januar 2021 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte somit fristgerecht. 1.2.1 Die Berufungsbeklagten wenden ein, es liege kein gültiger Antrag um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor. Im Schreibein vom 24. Januar 2021, mit welcher die Berufungseingabe vom 16. Januar 2021 ergänzt worden sei, werde nur die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme beantragt. Vorsorgliche Massnahmen beantrage die Berufungsklägerin keine. Da das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2021 das superprovisorische Begehren bereits abgewiesen habe, erübrige sich eine weitere Auseinandersetzung des Kantonsgerichts mit der Berufung der Berufungsklägerin. 1.2.2 Ob vorliegend ein gültiger Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorliegt, ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht gestützt auf Art. 59 ZPO von Amtes wegen zu überprüfen hat. Das 5. Kapitel in der ZPO trägt den Titel „Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift“ und der 1. Abschnitt dieses Kapitel behandelt sodann in den Art. 261 bis 269 ZPO die vorsorglichen Massnahmen. Diese gewähren einem Gesuchsteller einstweiligen Rechtsschutz bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Endurteils, ohne dieses zu präjudizieren. Die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen werden in Art. 261 ZPO geregelt und deren Inhalt in Art. 262 ZPO. In Art. 263 ZPO wird sodann bestimmt, wie vorzugehen ist, wenn die Klage in der Sache noch nicht rechtshängig ist. Sowohl diese Bestimmung wie auch der Zweck der vorsorglichen Massnahmen zeigen, dass solche bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozesses beantragt werden können, wobei das Gericht alsdann bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage setzen muss mit der Androhung, dass die vorsorglichen Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist dahinfallen. E contrario wird bei Abweisung des Gesuchs um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen keine Frist zur Prosequierung gesetzt (JOHANNES ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 263 N 1). Deshalb hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin zu Recht keine Prosekutionsfrist angesetzt. In Art. 265 ZPO werden sodann die superprovisorischen Massnahmen geregelt und es wird bestimmt, dass bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Mit der Anordnung hat das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen oder der Gegenpartei Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen und nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch zu entscheiden (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Bereits aus diesem Gesetzeswortlaut von Art. 265 Abs. 1 ZPO geht hervor, dass es sich bei der superprovisorischen Massnahme auch um eine vorsorgliche Massnahme handelt, da das Gericht die vorsorgliche Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann, sofern zusätzlich die besondere Dringlichkeit gegeben ist. Auch aus der Systematik geht hervor, dass superprovisorische Massnahmen ebenfalls

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorsorgliche Massnahmen darstellen, da sie sich im Abschnitt über die vorsorglichen Massnahmen befinden. Die superprovisorische Massnahme wird, sofern die besondere Dringlichkeit vorliegt, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet. Das rechtliche Gehör wird nachträglich gewährt und alsdann über die vorsorgliche Massnahme entschieden. Der einzige Unterschied zu den vorsorglichen Massnahmen besteht bei den superprovisorischen Massnahmen also darin, dass diese bei Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit sofort angeordnet werden und erst danach der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wird, bevor das Gericht über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entscheidet. Das Gericht entscheidet nach der Anhörung, ob die superprovisorische Massnahme weiter Bestand hat oder wieder aufgehoben oder modifiziert wird. Hierfür wird der superprovisorische Entscheid inhaltlich überprüft und formal mit Ex-tunc-Wirkung ersetzt; mit anderen Worten wird definitiv darüber entschieden, ob die superprovisorische Massnahme weiterhin (allenfalls in modifizierter Form) Bestand hat und damit zu einer „ordentlichen“ vorsorglichen Massnahme wird (LUCIUS HUBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 265 N 18). Daraus sowie aus der Systematik und dem vorgeschriebenen Vorgehen gemäss Art. 265 Abs. 1 und 2 ZPO wird deutlich, dass die superprovisorische Massnahme ein Plus zu den vorsorglichen Massnahmen darstellt und ein Antrag auf superprovisorische Massnahmen auch den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen beinhaltet. Die superprovisorische Massnahme stellt lediglich eine Variante innerhalb der vorsorglichen Massnahmen dar, bei welcher das rechtliche Gehör erst nachträglich gewährt wird. Die Grundfrage bleibt jedoch immer dieselbe, nämlich ob es nicht zumutbar ist, ohne vorläufigen Rechtsschutz bis zum Hauptentscheid zu warten. Es kann somit festgestellt werden, dass ein gültiger Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen vorliegt. 1.3 Als weitere Prozessvoraussetzung ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin am Berufungsverfahren gegen die Berufungsbeklagte 3 zu prüfen. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO setzt jedes gerichtliche Eingreifen unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei voraus. Fehlt diese grundlegendste Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Vorliegend besteht offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse bezüglich der Berufungsbeklagten 3. Das vorinstanzliche Massnahmegesuch richtet sich zwar auch gegen die Berufungsbeklagte 3, jedoch wird im Gesuch keinerlei Bezug auf sie genommen und sie wird mit keinem Wort erwähnt. Wie sich unter Ziffer 2 noch zeigen wird, erfolgen die im vorliegenden Berufungsverfahren gegen die Berufungsbeklagte 3 erhobenen Vorwürfe verspätet und sind nicht zu hören. Mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gegen die Berufungsbeklagte 3 ist auf die Berufung gegen sie folglich nicht einzutreten. 1.4 In Bezug auf die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind auch die übrigen Formalien erfüllt, so dass auf die Berufung gegen diese beiden Parteien einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf sog. unechte Noven beruft, d.h. solche, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, hat in der Berufung die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet die Berufungsinstanz von Amtes wegen (BGE 142 III 48 E. 4.1.2). Das gesamte Klagefundament ist vor der ersten Instanz zu liefern, d.h. es müssen bereits in der Klage die Tatsachenbehauptungen aufgestellt und die einzelnen Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weismittel zu den behaupteten Tatsachen bezeichnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, und dass die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Vor diesem Hintergrund verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast im erstinstanzlichen Prozess grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2). Bei den Berufungsbeilagen 4 – 11 handelt es sich um unechte Noven, welche bereits bei der Vorinstanz hätten eingereicht werden müssen. Die erstmalige Einreichung derselben erst bei Kantonsgericht erfolgt verspätet, weshalb sie aus dem Recht zu weisen sind. Ebenfalls verspätet erfolgen sämtliche Ausführungen der Berufungsklägerin in Zusammenhang mit dem Entzug der Vollmacht, mit dem Brief an den Mieter der verpachteten Liegenschaft sowie mit der Berufungsbeklagten 3. Die diesbezüglichen Ausführungen sind deshalb nicht zu hören. 3.1 Die Berufungsklägerin moniert die Zustellung der Kündigung des Pachtvertrags während der Festtage. Sie habe ihre Kinder im Vorfeld darum gebeten, die Feiertage zu respektieren und allfällige Diskussionen im neuen Jahr zu führen. Dennoch sei mit Datum vom 16. Dezember 2020 das Schreiben betreffend Kündigung des Pachtvertrages zwischen ihr und ihren Kindern per Post versendet worden. Sie habe bei der Post die Verlängerung von eingeschriebenen Sendungen beantragt. Dennoch sei das Schreiben mit Hilfe von Zeugen am 25. Dezember 2020 in ihren Briefkasten gelegt worden, so dass sie am 26. Dezember 2020 eine unschöne Überraschung erlebt habe. Am 28. Dezember 2020 habe sie dieselbe Kündigung von ihrer Tochter per E-Mail und am 29. Dezember 2020 von ihrem Sohn per A+ Post zugestellt erhalten. Die unerfreuliche Mitteilung sei gegen ihren erklärten Willen sechsmal zugestellt worden. Ein derartiger Psychoterror sei nicht zu tolerieren und verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Das Verhalten der eigenen Kinder habe ihre emotionale und soziale Persönlichkeit ernsthaft verletzt und aus dem Gleichgewicht gebracht. Es sei die Intensität der Verletzung ihrer Privatsphäre, die sie moniere. Es sei für sie, die als Therapeutin tätig sei, etwas ganz anderes, einen eingeschriebenen Brief zu erhalten, als für solche Menschen, die täglich mit solchen Dingen konfrontiert seien. Die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes von den eigenen Kindern müsse als Eingriff in die Persönlichkeitssphäre verstanden werden. Wenn diese Zustellung gar mehrfach erfolge, stelle sie eine gravierende Persönlichkeitsverletzung dar. Sie habe sich als Folge der Aufregung gar in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Gefahr weitergehender Persönlichkeitsverletzungen sei als höchstwahrscheinlich einzustufen. Der angefochtene Entscheid verletzte die Pflicht zur objektiven Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe ausgeführt, es sei nicht Aufgabe einer vorsorglichen Massnahme, die Zustellung einer Kündigung zu verhindern. Diese Argumentation gehe fehl, da der Streitgegenstand nicht die Kündigung als solche, sondern die mehrfache Zustellung derselben bilde. Diese Frage sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Eine mehrmalige Zustellung einer Kündigung sei sehr wohl geeignet, seelische Unbill herbeizuführen und stelle folglich eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Diese Frage hätte geprüft werden müssen. 3.2 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 bestreiten die Zustellung der Kündigung des Pachtvertrags nicht, jedoch das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung. Da die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden sei und sie sicherstellen wollten, dass der Berufungsklägerin die Kündigung noch vor Jahresende zugehe, hätten sie ihr die Kündigung auf weitere Arten zugestellt. Sie hätten sich vor möglichen künftigen Mietprozessen schützen wollen, in welchen die Berufungsklägerin potenziell geltend machen könnte, die Kündigung sei ihr nicht rechtmässig zugegangen. In Anbetracht dessen, dass die Kündigung des Pachtvertrags später tatsächlich von der Berufungsklägerin gerichtlich angefochten worden sei, sei dies eine berechtige Sorge gewesen. Sie hätten die Persönlichkeit der Berufungsklägerin weder in der Vergangenheit verletzt noch drohe eine künftige Persönlichkeitsverletzung. Seit der Kündigung hätten sie

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich nicht mehr bei ihr gemeldet. Auf die Schreiben vom 4. Advent und vom 3. Januar 2021 der Berufungsklägerin hätten sie ebenfalls nicht reagiert, sondern ihre Rechtsvertreter antworten lassen. Die mehrfache Zustellung einer Kündigung stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar. Es werde bestritten, dass sich die Berufungsklägerin aufgrund der mehrfachen Zustellung der Kündigung des Pachtvertrags in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Sie hätten nicht vor, künftig mit der Berufungsklägerin in Kontakt zu treten. Im Übrigen sei weder eine zeitliche Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersichtlich noch sei die beantragte Massnahme verhältnismässig. Folglich seien die Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht gegeben, weshalb die Berufung abzuweisen sei. 4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst dabei auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (ANDREAS MEILI in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, N 28 zu Art. 28 ZGB). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (MEILI, a.a.O., N 38 zu Art. 28 ZGB). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Verletzung zu berücksichtigen sind (MEILI, a.a.O., N 42 zu Art. 28 ZGB). 4.2 Das Kantonsgericht verneint das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung. Die Berufungsbeklagten haben den Pachtvertrag mittels eingeschriebenem Brief gekündigt. Die Kündigung wurde am 16. Dezember 2020 eingeschrieben der Post übergeben. Aufgrund des von der Berufungsklägerin bei der Post beantragten Rückbehalts eingeschriebener Sendungen haben die Berufungsbeklagten versucht, der Berufungsklägerin die Kündigung auf andere Art zuzustellen. Es handelt sich dabei um eine einmalige Zustellung am 25. Dezember 2020 mittels Zeugen in den Briefkasten der Berufungsklägerin, um eine postalische Zustellung per A+ Post, um eine einmalige Zustellung via E-Mail am 28. Dezember 2020 sowie um eine behauptete Zustellung sowohl per WhatsApp als auch per SMS. Dieses Verhalten der Berufungsbeklagten ist weder widerrechtlich, noch stellt es eine «Bombardierung» dar. Die Berufungsklägerin hatte es zudem in der Hand, eine mehrfache Zustellung der Kündigung zu vermeiden, hätte sie den Erhalt der Kündigung den Berufungsklägern bestätigt, was sie jedoch unterlassen hat. Auch wenn sich die Berufungsklägerin durch die mehrfache Zustellung der Kündigung über die Weihnachtstage in ihrer Privatsphäre gestört fühlt, liegt darin keine Persönlichkeitsverletzung. Denn nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Überdies müsste das Mass der Zustellungen um ein Vielfaches gesteigert sein, um von einer «Bombardierung» auszugehen. Die jeweils einmalige Zustellung pro Zustellungsart erreicht die erforderliche Intensität bei weitem nicht. Mag die Berufungsklägerin die mehrfache Zustellung als Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden, hat sie ihn dennoch hinzunehmen. Entgegen ihrer Ansicht wird nicht auf die subjektive Empfindlichkeit abgestellt, sondern nach einem objektiven Massstab beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. In den geschilderten Zustellungsarten über die Feiertage liegt jedoch keine Persönlichkeitsverletzung und die Berufungskläger haben sich nicht widerrechtlich verhalten, so dass die Berufung abzuweisen ist. Überdies wird von der Berufungsklägerin weder näher erörtert noch glaubhaft gemacht, weshalb die Gefahr weitergehender Persönlichkeitsverletzungen als höchstwahr-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlich einzustufen sei. Die Berufungsbeklagten halten sich im Gegenteil von der Berufungsklägerin fern und meiden jeglichen direkten Kontakt, weswegen die Kommunikation zwischen ihnen nur noch über ihre Rechtsvertretung läuft. 5. Die Berufungsklägerin bemängelt ferner die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr als unangemessen, insbesondere da ihr Rechtsschutzziel nicht behandelt worden sei. Gemäss § 8 Abs. 1 lit a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) betragen die Gebühren für vorsorgliche Massnahmen zwischen CHF 100.00 und CHF 5'000.00. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 600.00 und liegt mithin im unteren Bereich des im Gebührentarif vorgegebenen Rahmens. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr wurde tarifkonform festgesetzt und ist nicht zu beanstanden. 6. Nachfolgend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 9 Abs. 1 GebT auf CHF 1’000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind anwaltlich vertreten, so dass die Berufungsklägerin ihnen eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Die nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte 3 hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten 1 und 2 hat keine Honorarnote eingereicht, so dass das Kantonsgericht die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin war die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten aufgrund der Begründungslast gehalten, eine 16-seitige (wovon effektiv 12 Seiten Ausführungen enthalten) Berufungsantwort einzureichen. Der Aufwand für das vorliegende Berufungsverfahren inkl. dem Verfassen der Berufungsantwort wird auf 9 Stunden (¾ Stunde pro Seite Ausführungen: 12 x 0.75) geschätzt und ein mittlerer Stundenansatz von CHF 280.00 angerechnet. Erweitert um 7.7 % Mehrwertsteuer resultiert somit eine von der Berufungsklägerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 2’714.05.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von CHF 2’714.05 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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