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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.11.2025 400 2025 156 (400 25 156)

November 25, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,008 words·~30 min·3

Summary

Rechtsmittel gegen Vollstreckungsentscheide: Der Entscheid des Vollstreckungsgerichts kann gemäss Art. 309 lit. a ZPO nur mit Beschwerde angefochten werden (E. 1.1). Fristwahrung: Die zur Stellungnahme gemäss Art. 341 Abs. 2 ZPO eingeladene Partei trägt die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung ihrer Eingabe. Im Vollstreckungsverfahren ist keine Nachfrist anzusetzen (E. 2.1 ff.). Vollstreckung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionsvereinbarung: Die von den Ehegatten in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarte sofortige Ausschreibung der ehelichen Liegenschaft zum Verkauf ist der Vollstreckung im Sinne von Art. 335 ff. ZPO zugänglich. Das Vollstreckungsgericht hat auf Gesuch hin von Amtes wegen über die unter den konkreten Umständen zweck- und verhältnismässigen Vollstreckungsmassnahmen zu entscheiden. (E. 3.4.1 f.).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. November 2025 (400 25 156) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Vollstreckung

Rechtsmittel gegen Vollstreckungsentscheide: Der Entscheid des Vollstreckungsgerichts kann gemäss Art. 309 lit. a ZPO nur mit Beschwerde angefochten werden (E. 1.1).

Fristwahrung: Die zur Stellungnahme gemäss Art. 341 Abs. 2 ZPO eingeladene Partei trägt die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung ihrer Eingabe. Im Vollstreckungsverfahren ist keine Nachfrist anzusetzen (E. 2.1 ff.).

Vollstreckung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionsvereinbarung: Die von den Ehegatten in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarte sofortige Ausschreibung der ehelichen Liegenschaft zum Verkauf ist der Vollstreckung im Sinne von Art. 335 ff. ZPO zugänglich. Das Vollstreckungsgericht hat auf Gesuch hin von Amtes wegen über die unter den konkreten Umständen zweck- und verhältnismässigen Vollstreckungsmassnahmen zu entscheiden. (E. 3.4.1 f.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Zoe Brogli

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, Lamolex Advokatur, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Klägerin und Beschwerdegegnerin gegen B.____, Beklagter und Beschwerdeführer

Gegenstand Vollstreckung Berufung / Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Mai 2025

A. Die Parteien schlossen am 2. August bzw. 20. September 2024 eine Scheidungskonvention, welche mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Vorinstanz oder Zivilkreisgericht) vom 21. Oktober 2024 gerichtlich genehmigt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde. Diese beinhaltete betreffend die Lebensversicherungen der Kinder sowie den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft insbesondere folgende Ziffern: Ziffer 8: «Die Kindsmutter bezahlt ausserdem die Prämien der Lebensversicherungen Jeunesse der Kinder bei der C.____ Versicherungs-Gesellschaft (Police Nrn. X.____). Die Eltern vereinbaren, dass neu die Mutter den Vertrag als Versicherungsnehmerin übernimmt. Sie ist berechtigt, die Umschreibung der Versicherungsvertrags gestützt auf die vorliegende Vereinbarung bei der C.____ Versicherung zu veranlassen. Der Ehemann verpflichtet sich, allenfalls benötigte Unterschriften abzugeben. Die Eltern lassen sich darauf behaften, den Kindern die Versicherungsleistung gemeinsam zu übergeben.» Ziffer 11.2: «Die Ehegatten werden die hiervor erwähnte Liegenschaft, die derzeit vom Ehemann bewohnt wird, ab sofort zum Verkauf auszuschreiben. Der Verkauf erfolgt frühestens ab September 2024. Die Ehegatten haben hierfür einen Makler beauftragt (...).» B. Am 22. April 2025 reichte A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, gegen B.____ beim Zivilkreisgericht ein Gesuch um Vollstreckung des Scheidungsurteils vom 21. Oktober 2024 ein. Dies mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei das Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basellandschaft West vom 21. Oktober 2024, insbes. Ziff. 8 und 11.2 der dazugehörenden Scheidungsvereinbarung vom 2.8/20.9.2024 zu vollstrecken und folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen: 1.1 Es sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Liegenschaft am D.____weg, in E.____ ab sofort in Vertretung des Gesuchsgegners alleine zu verkaufen und hierfür einen Makler zu beauftragen (inkl. den Maklervertrag in Vertretung des Gesuchsgegners zu unterzeichnen) sowie den Vertrag über den Verkauf der Liegenschaft in Vertretung des Gesuchsgegners alleine zu unterzeichnen. 1.2 Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin und dem beauftragten Makler ab sofort und auf erstes Verlangen hin die zur Erstellung einer Verkaufsdokumentation benötigten Unterlagen betreffend die Liegenschaft am D.____weg, in E.____ auszuhändigen sowie der Gesuchstellerin und dem Makler für ein Fotoshooting sowie für Besichtigungstermine mit lnteressent:innen ab sofort jederzeit Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren. 1.3 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, innert 60 Tagen - bis 30. Juni 2025 - aus der Liegenschaft am D.____weg, in E.____, auszuziehen und diese zu räumen. Widrigenfalls sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, direkt beim Amt für Justizvollzug, Liestal, die polizeiliche Räumung der Liegenschaft zu verlangen und den Hausrat auf Kosten des Gesuchsgegners einstellen zu lassen. 2. Es sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Policen der Lebensversicherungen Jeunesse bei der C.____ Versicherung zugunsten der Kinder (Police-Nr. X.____) neu auf die Gesuchstellerin als Versicherungsnehmerin umschreiben zu lassen, bzw. eventuell sei die C.____ Versicherung gerichtlich anzuweisen, die beantragten Mutationen vorzunehmen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.» Diese Anträge erfolgten im Wesentlichen mit der Begründung, dass A.____ – nachdem der durch B.____ vorgeschlagene Makler das Mandat aufgrund dessen Verhaltens niedergelegt habe – http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Vorschlag für einen neuen Makler unterbreitet, worauf sie von B.____ lediglich die Antwort erhalten habe, dass er seinerseits noch auf die Rückmeldung einer angefragten Maklerin warte. Der vorgelegte Maklervertrag sei bis heute nicht unterzeichnet. Die Parteien hätten einen sofortigen Verkauf der Liegenschaft vereinbart. Zumal der erste Makler durch B.____ vorgeschlagen worden sei, könne der neue nunmehr durch A.____ bestimmt werden. Trotz verschiedenster Bemühungen sei B.____ zudem bis heute nicht dazu bereit gewesen, die für die Abtretung der Versicherungspolicen benötigten Formulare vollumfänglich zu unterschreiben. C. Die Vorinstanz stellte B.____ das vorgenannte Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2025 zu und setzte ihm zugleich eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. Mai 2025 zur Stellungnahme an. D. B.____ warf am 16. Mai 2025 eine Stellungnahme, adressiert an das Zivilkreisgericht und datierend vom 2. Mai 2025, in den Briefkasten der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft bzw. des Zivilkreisgerichts ein. Darin macht er insbesondere geltend, dass die Firma F.____ nicht aus der Region komme und nicht als ausgewiesene Immobilienspezialistin bekannt sei. Der vorherige Makler sei durch die Parteien gemeinsam ausgewählt gewesen und die Mandatsniederlegung könne nicht ihm zugeschrieben werden. Er habe den Maklertermin nicht abgesagt. Dies sei vielmehr aufgrund des schlechten Wetters erfolgt. Im Weiteren habe sich A.____ ihrerseits geweigert, die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Zahlungen zu tätigen. Die für die Versicherung erforderlichen Unterlagen habe er unmittelbar nach dem Scheidungsurteil angefordert und A.____ zukommen lassen. E. Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 hiess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts das Vollstreckungsgesuch von A.____ teilweise gut. Sie ermächtigte A.____ für den Verkauf der Liegenschaft am D.____weg, in E.____ ab sofort in Vertretung von B.____ alleine einen Makler zu beauftragen (inkl. den Maklervertrag in Vertretung von B.____ zu unterzeichnen; Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren verpflichtete sie B.____ unter Androhung einer Bestrafung nach Artikel 292 StGB, A.____ und dem beauftragten Makler ab sofort und auf erstes Verlangen hin die zur Erstellung einer Verkaufsdokumentation benötigten Unterlagen betreffend die Liegenschaft am D.____weg, in E.____ auszuhändigen und A.____ und dem Makler für ein Fotoshooting sowie für Besichtigungstermine mit Interessenten nach vorgängiger Ankündigung innert einer Frist von zehn Tagen Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 2) sowie – ebenfalls unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB – die für die Abtretung der Versicherungspolicen Nr. 7.449.104 und Nr. 7.449.723 an A.____ benötigten Unterschriften auf erste Aufforderung hin abzugeben (Dispositiv-Ziffer 3). Das weitergehende Gesuch wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend auferlegte sie die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten schlug sie wett (Dispositiv-Ziffer 6). Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Abmachung der sofortigen Ausschreibung der Liegenschaft der Vollstreckung zugänglich sei. A.____ zeige auf, dass die Kündigung des abgeschlossenen Maklervertrags hauptsächlich durch B.____ zu verantworten sei. Eine Stellungnahme oder Einwendungen lägen keine vor, zumal die Eingabe von B.____ aufgrund der verspäteten Einreichung unbeachtlich sei. Die beantragten Massnahmen seien zweck- und verhältnismässig. Hinsichtlich der Versicherungspolicen habe sich B.____ in Ziffer 8 der Scheidungskonvention verpflichtet allenfalls benötigte Unterschriften abzugeben und A.____ habe ausgeführt, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass B.____ bis heute nicht bereit gewesen sei, die für die Abtretung benötigten Formulare vollständig zu unterschreiben. F. B.____ erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 13. Juni 2025 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Dies mit den nachfolgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 26.05.2024 im Vollstreckungsverfahren 170 25 1161 IV aufzuheben, soweit darin die verspätet eingereichte Stellungnahme des Berufungsklägers vom 2. Mai 2025 unberücksichtigt geblieben ist. 2. Es sei der Entscheid dahin zu ergänzen, dass auch die Stellungnahme des Berufungsklägers bei der Beurteilung des Sachverhaltes angemessen zu berücksichtigen ist. 3. Es sei der Entscheid im Übrigen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei die Berufungsklägerin zur alleinigen Beauftragung eines Maklers nicht zu ermächtigen und der Berufungskläger sei nicht zur Übergabe sämtlicher Unterlagen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, solange eine objektive und ausgewogene Sachverhaltsgrundlage nicht geschaffen ist.» Als Begründung machte B.____ im Wesentlichen geltend, dass er die Eingabe bereits am 2. Mai 2025 verfasst und kurz nach Schalterschluss in den Briefkasten auf dem Postparkplatz in E.____ eingeworfen habe. Angesichts der Bedeutung für das Kindeswohl und die Familie wäre von einer rechtzeitigen Einreichung auszugehen gewesen. Im Weiteren monierte er eine unrichtige Würdigung der Parteidarstellungen. Sämtliche Vorbringen seitens A.____ seien vollständig und unkritisch als Tatsachen übernommen worden. Es sei sodann auch unberücksichtigt geblieben, dass A.____ selbst wesentliche Verpflichtungen nicht erfülle. G. Den mit Verfügung vom 16. Juni 2025 vom Rechtsmittelkläger einverlangten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.00 leistete dieser fristgerecht. H. Mit innert angesetzter Frist eingegangener Rechtsmittelantwort vom 14. Juli 2025 beantragte A.____ die vollumfängliche Abweisung des als Berufung erhobenen Rechtsmittels sowie eine Bestätigung des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 26. Mai 2025, unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen bestritt sie damit die rechtzeitige Einreichung der vorinstanzlichen Stellungnahme durch B.____, wofür dieser die Beweislast zu tragen habe. Ebenfalls bestritt sie die unrichtige Würdigung der Parteidarstellung. Die Vorinstanz habe auf die eingereichten Beweismittel abgestellt. B.____ hätte die Möglichkeit gehabt, sich zum Vollstreckungsbegehren zu äussern, was er unterlassen habe. I. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht. Den Parteien wurde der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erfüllt sein muss. Art. 309 ZPO statuiert indes Ausnahmen von der Berufungsfähigkeit. Nach Art. 309 lit. a ZPO ist die Berufung unzulässig gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts. Der Entscheid eines Vollstreckungsgerichts kann daher nur mittels Beschwerde (Art. 319 ZPO) angefochten werden (Kommentar zur Schweizerischen ZPO-DANIEL STAEHELIN, 4. Aufl., 2025, Art. 341 N 20). Der vorliegend angefochtene Entscheid ist mithin nicht berufungsfähig, obschon die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtmittel der Berufung verweist. Nach Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Art. 52 Abs. 2 ZPO hat indes nicht zur Folge, dass ein nicht berufungsfähiger Entscheid zufolge der falschen Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar wäre. Vielmehr ist die Berufung in einer solchen Konstellation als Beschwerde entgegenzunehmen (sog. Konversion). Da die Rechtsmittelinstanz bei der Berufung und der Beschwerde hinsichtlich Tatfragen über eine unterschiedliche Kognition verfügt, stellt sich die Frage, ob die Rechtsmittelschrift zwecks Verbesserung zurückzuweisen ist. Eine solche Rückweisung kommt nur in Betracht, wenn in der Rechtsmittelschrift auch Tatfragen gerügt werden, zumal bei Rechtsfragen die Rechtsmittelinstanz bei der Berufung und der Beschwerde über dieselbe Kognition verfügt (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung-CHEVALIER/BOOG, 4. Aufl., 2025, Art. 52 N 39). B.____ macht in seiner Rechtmitteleingabe pauschal und ohne Verweise auf vorinstanzliche Erwägungen die unrichtige Würdigung von Parteistandpunkten geltend sowie dass sämtliche Vorbringen von A.____ unkritisch übernommen worden seien. Damit werden – zumindest implizit – auch Tatfragen gerügt, in Bezug auf welche im Rahmen der Beschwerde im Vergleich zur Berufung eine eingeschränkte Kognition besteht. Angesichts der pauschalen Geltendmachung können die entsprechenden Vorbringen jedoch auch unter dem auf die Beschwerde anwendbaren Prüfungsmassstab beurteilt werden, ohne dass sich eine Rückweisung zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe an B.____ aufdrängen würde. Das als Berufung eingereichte Rechtsmittel ist vor diesem Hintergrund als Beschwerde entgegenzunehmen. Zufolge der Konversion der Berufung in eine Beschwerde werden die Parteien vorliegend als Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin bezeichnet. Für die Berufungseingabe sowie die Berufungsantwort wird der Begriff der Rechtsmitteleingabe verwendet. 1.2 Gegen Entscheide, welche – wie der vorliegende Entscheid (Art. 339 Abs. 2 ZPO) – im summarischen Verfahren ergangen sind, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Juni 2025 zugestellt worden. Die Beschwerde, welche am 13. Juni 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben worden ist, ist somit fristgerecht erfolgt. Ebenfalls ist der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden. Als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, liegt zudem eine hinreichende Beschwerdebegründung vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. Auf die Beschwerde ist (vorbehältlich der nachstehenden E. 6) einzutreten. 1.3 Zumal die Beschwerdegegnerin ihrerseits kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ergriffen hat, bilden 1) die alleinige Beauftragung eines Maklers durch die Beschwerdegegnerin (inklusive Unterzeichnung Maklervertrag in Vertretung des Beschwerdeführers), 2) die Verpflichtung des Beschwerdeführers (unter Strafandrohung) der Beschwerdegegnerin und dem beauftragten Makler ab sofort und auf erstes Verlangen hin die zur Erstellung der Verkaufsdokumentation erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und diesen für ein Fotoshooting sowie für Besichtigungstermine mit Interessenten nach vorgängiger Ankündigung innert einer Frist von zehn Tagen Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren sowie 3) die Verpflichtung des Beschwerdeführers die erforderlichen Unterschriften betreffend die Abtretung der Versicherungspolicen der Kinder unter Strafandrohung auf erste Aufforderung hin abzugeben, Prozessgegenstand des Rechtsmittelverfahrens. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass er die Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren bereits am 2. Mai 2025 verfasst, kuvertiert, frankiert und mit dem Vermerk «Einschreiben» versehen am 2. Mai 2025 kurz nach Schalterschluss in den Briefkasten auf dem Postparkplatz in E.____ eingeworfen habe. Dass die Eingabe erst am 16. Mai 2025 bei der Zivilrechtsverwaltung aufscheine, sei von der Zivilrechtsverwaltung nicht schlüssig und nicht beweisbar geklärt worden. Gemäss BGE 138 III 374 E. 4.3.2 sei bei unklaren Umständen der Zugang einer Eingabe nicht zulasten der einen Partei zu werten, wenn dieser glaubhaft belegt sei. Zweifelnde Umstände seien gemäss der Lehre gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK zugunsten der Partei auszulegen. Weiter wäre es angesichts des Kindeswohls und der familienrechtlichen Interessenlage angezeigt gewesen, von einer rechtzeitigen Einreichung auszugehen. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2025 aus, dass jene Partei, die eine Eingabe fristgerecht einreihen will, den Nachweis erbringen müsse, dass die entsprechende Eingabe tatsächlich rechtzeitig beim Gericht eingegangen sei (Art. 8 ZGB). Der Beschwerdeführer habe hierfür keinerlei Beweismittel eingereicht. Er begnüge sich mit der Behauptung, er habe die Eingabe bereits am 2. Mai 2025 in den Briefkasten auf dem Postparkplatz in E.____ eingeworfen. Die Vorinstanz habe die Eingabe vom 2. Mai 2025 zu Recht nicht beachtet. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daher keine Rede sein. Eine Wiederherstellung einer Frist aus Gründen des Kindes- bzw. Familienwohls sei gesetzlich schlicht nicht vorgesehen. 2.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2025 eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Mai 2025 gesetzt worden sei. Innert dieser habe er keine Stellungnahme eingereicht. Er habe zwar eine Eingabe datierend vom 2. Mai 2025 verfasst und diese in einen frankierten Briefumschlag gesteckt und mit dem Hinweis «Einschreiben» und der Adresse des Zivilkreisgerichts beschriftet. Dieses Schreiben habe er jedoch nicht der Post zur Beförderung übergeben, sondern am 16. Mai http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2025 zwischen 11:00 Uhr und 13:30 Uhr in den Briefkasten der Zivilrechtsverwaltung geschoben. Diese habe die Eingabe am gleichen Tag an das Zivilkreisgericht weitergeleitet. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei damit verspätet erst nach Fristablauf eingegangen. Sie sei aus dem Recht zu weisen und für den Entscheid nicht beachtlich. 2.4.1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO) und es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Der Beginn des Fristenlaufs ist vom Gericht zu beweisen. Hingegen trägt die Partei die Beweislast für die rechtzeitige Vornahme der Handlung. Der Beweis wird in der Regel durch den Poststempel erbracht. Eine Umkehrung der Beweislast erfolgt lediglich dann, wenn die fehlende Beweisbarkeit aufgrund des Verhaltens des Gerichtspersonals – etwa durch Entsorgung des Briefumschlags mit dem Poststempel – nicht mehr erbracht werden kann. Die Rechtzeitigkeit der Handlung muss mit Gewissheit feststehen, ungeachtet dessen, ob die Eingabe unmittelbar dem Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post bzw. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Die Beweislast der Partei beschränkt sich nicht nur auf die rechtzeitige Vornahme, sondern auch auf den erforderlichen Inhalt der Postsendung. Bezüglich einer in einen Briefkasten geworfenen Eingabe gilt vermutungsweise, dass das Datum des Poststempels mit der Aufgabe übereinstimmt. Der beweisbelasteten Partei steht allerdings der Gegenbeweis offen, dass die Sendung trotz rechtzeitiger Übergabe erst nach Fristablauf gestempelt und der Poststempel unzutreffend ist, wobei als Beweismittel Zeugenaussagen (oder die Bestätigung durch einen Dritten auf der Rückseite des Couverts, dass der Einwurf rechtzeitig erfolgt sei) im Vordergrund stehen dürften. Der Verzicht auf die Einschreibung hat folglich nicht den Rechtsverlust, sondern nur eine Erschwerung des Nachweises der rechtzeitigen Aufgabe zur Folge. Wer allerdings durch (blossen) Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, indem er etwa auf dem Briefumschlag vermerkt, die Fristsendung sei kurz vor Ablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt worden (BSK ZPO-BENN, 4. Aufl., 2024, Art. 143 N 13 m.w.H.). Im Falle der von der handelnden Partei verursachten Unsicherheit über die Fristwahrung haben die unaufgeforderten Behauptungen und das Angebot von Beweismitteln für den Nachweis der Rechtzeitigkeit zudem unbedingt vor Fristablauf zu erfolgen, indem der zuständigen Behörde mitgeteilt wird, dass die Frist eingehalten worden ist, und die Beweismittel vorgelegt oder angeboten werden, die dies belegen (BSK ZPO-BENN, 4. Aufl., 2024, Art. 143 N 13b m.w.H.). 2.4.2 Bei der fraglichen Eingabe des Beschwerdeführers datierend vom 2. Mai 2025 handelt es sich um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 341 Abs. 2 ZPO. Für die Rechtzeitigkeit der Einreichung dieser trägt er die Beweislast. Für eine ausnahmsweise Umkehr der Beweislast liegen keine Anhaltspunkte vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dem Beschwerdeführer hierfür mit Verfügung vom 23. April 2025 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. Mai 2025 angesetzt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Eingabe am 16. Mai 2025 mit einem Stempel der Zivilrechtsverwaltung sowie des Zivilkreisgerichts versehen worden ist (Vermerk «Briefkasten»). Die von der Vorinstanz genannte Zeitangabe des Einwurfs (zwischen 11:00 und 13:30 Uhr) bei der Zivilrechtsverwaltung lässt sich den Akten indes nicht entnehmen. Mit dem blossen Einwurf der Eingabe in den Briefkasten der Zivilrechtsverwaltung und oder des Zivilkreisgerichts hat http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung geschaffen. Die Eingabe vom 2. Mai 2025 enthält keine Ausführungen oder Angaben zur Fristwahrung und keine diesbezüglichen Beweisofferten. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 III 374, E. 4.3.2) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser nicht die Rechtzeitigkeit einer Eingabe betrifft. Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die rechtzeitige Einreichung seiner Stellungnahme datierend vom 2. Mai 2025 rechtsgenüglich nachzuweisen. Vielmehr handelt es bei seinen diesbezüglichen Vorbringen im Rechtsmittelverfahren um pauschale Behauptungen ohne jegliche Beweisführung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist eine Wiederherstellung einer Frist aus Gründen des Kindes- und Familienwohls vom Gesetz nicht vorgesehen (Art. 148 ZPO e contrario). Dem Beschwerdeführer wäre es indes offen gestanden, nach Art. 148 ZPO eine Wiederherstellung der Frist zu beantragen. Ein entsprechendes Gesuch hat er nicht eingereicht. Stattdessen hat er sich auf den Standpunkt gestellt, die Eingabe sei innert Frist erfolgt. Im Weiteren ist in Art. 341 Abs. 2 ZPO – entgegen der Bestimmung von Art. 223 ZPO – die Ansetzung einer kurzen Nachfrist nicht vorgesehen und eine analoge Anwendung von Art. 223 ZPO angesichts der vom Gesetz vorgesehenen Beschleunigung des Verfahrens («kurze Frist»; Art. 341 Abs. 2 ZPO) abzulehnen (BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl., 2024, Art. 341 N 13). Es bleibt somit dabei, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers verspätet erfolgt ist. Soweit die Vorinstanz aus dieser Tatsache indes ableitet, dass die Eingabe nicht zu berücksichtigen sei, greift dies zu kurz. 2.4.3 Nach Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht, welches den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Anwendbar ist die Novenregelung in den anderen Verfahren sinngemäss, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Kommt in den anderen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (bspw. Art. 255 ZPO; summarisches Verfahren) zur Anwendung, gilt die Novenrechtsschranke nicht nur für tatsächliche Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen, sondern gleichermassen für sämtliche Sachvorbringen (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl., 2024, Art. 229 N 73). Das Summarverfahren sieht – im Unterschied zum ordentlichen und vereinfachten Verfahren – grundsätzlich nur eine Gelegenheit vor, sich zu äussern (vgl. Art. 253 ZPO). Wird der Gesuchsgegner durch das Gericht zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, tritt das Summarverfahren mit der Erstattung der Antwort unmittelbar in das gerichtliche Entscheidstadium über, wo ein Novenverbot gilt. Vorbehalten bliebt Art. 229 Abs. 3 ZPO, wobei die Novenschranke bis zur Urteilsberatung herausgeschoben ist (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, 4.Aufl., 2024, Art. 229 N 75). Die Anwendung der Untersuchungsmaxime macht die Sanktion, welche die Säumnis grundsätzlich nach sich zieht (vgl. Art. 223 ZPO), damit faktisch unanwendbar (vgl. FRANCESCO TREZZINI, L’exécution des décisions portant sur une prestation autre qu’en argent (art. 335 ss CPC), cemaj - Centre de recherche sur les modes amiables et juridictionnels de gestion des conflits, S. 87 ff., Rz. 33). 2.4.4 Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über die Vollstreckbarkeit im summarischen Verfahren. In Bezug auf die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Das Vollstreckungsgericht prüft somit auch ohne Einwendung der verpflichteten Partei, ob der Entscheid gehörig eröffnet worden und formell rechtskräftig ist bzw. ob allenfalls die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vollstreckungsrichter von sich aus jedwede Nachforschungen anstellen muss. Die berechtigte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vielmehr darzulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO) und sie trägt dafür die Beweislast. Umgekehrt muss die verurteilte Partei ihre Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in ihrer Stellungnahme konkret benennen (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Trotz Untersuchungsmaxime muss der Vollstreckungsrichter von sich aus nur eindeutigen Verdachtsmomenten nachgehen. Die verurteilte Partei kann jedoch nicht nur die Vollstreckbarkeit bestreiten, sondern auch materielle Einreden gegen die Leistungspflicht erheben (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Da aber der Vollstreckungstitel inhaltlich nicht mehr in Frage gestellt werden darf (res iudicata), sind die materiellen Einreden beschränkt: Sie müssen auf echten Nova gründen, d. h. auf Tatsachen, die erst seit der Verurteilung eingetreten sind (insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung). In Bezug auf solche materiellen Einwendungen herrscht die Verhandlungsmaxime. Sodann trägt die verurteilte Partei die Beweislast (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI/JOSSI, 3. Aufl., 2025, Art. 341 N 2 ff. m.w.H.; ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar-JENNY, 3. Aufl., 2025, Art. 341 N 1 f.). 2.4.5 Soweit vorliegend der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, wäre die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 durch die Vorinstanz gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen gewesen. Die Rechtsmittelinstanz greift diese daher im vorliegenden Entscheid auf bzw. als Folge davon sind die in der Rechtsmitteleingabe erfolgten Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers nicht als verspätet anzusehen, soweit er diese bereits vorinstanzlich in seiner Eingabe datierend vom 2. Mai 2025 vorgebracht hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Jene Ausführungen, welche entsprechend Art. 341 Abs. 3 ZPO seit der Eröffnung des Entscheids veränderte Verhältnisse betreffen, sind hingegen aufgrund des diesbezüglich zur Anwendung gelangenden Verhandlungsgrundsatzes verspätet und durch die Vorinstanz zutreffenderweise aus dem Recht gewiesen worden. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juni 2025 hinsichtlich des Maklers ausgeführt, dass aus der einseitigen E-Mailkorrespondenz ohne seine Anhörung darauf geschlossen worden sei, er sei schuld daran, dass der Maklervertrag gekündet worden sei. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, gestützt auf welche das Recht zur Bestimmung des Maklers automatisch der Beschwerdegegnerin zukommen würde sowie dass der Maklertermin nicht von ihm abgesagt worden, sondern die Begründung für das wiederholte Verschieben das Wetter gewesen sei und die Kündigung des Mandats seitens des Maklers überraschenderweise erfolgt sei. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, dass die Vollstreckbarkeit zu verneinen sei. Im Weiteren führt er pauschal aus, dass jede unbewiesene Darstellung der Beschwerdegegnerin übernommen worden sei, ohne ihm dieselbe Verfahrenschance einzuräumen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe datierend vom 2. Mai 2025, wonach die Vergabe des Auftrags an den Makler schwierig gewesen sei, weil die Beschwerdegegnerin lange auf ihren Makler bestanden habe, die Firma F.____ nicht aus der Region und nicht als ausgewiesene Immobilienspezialistin bekannt sei sowie er dem Makler einen Schlüssel für den freien Zugang zur Wohnung sowie das jederzeitige Betreten ohne Absprache für die nächsten fünf Tage angeboten habe, da die Wohnung mit einigem Aufwand für das Fotoshooting hergerichtet worden sei, sind für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit durch die Rechtsmittelinstanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht von Relevanz. Mithin kann offengelassen werden, ob diese als verspätet aus dem Recht zu weisen wären. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich im bei der Vorinstanz eingereichten Vollstreckungsgesuch darauf berufen, dass sie – nachdem der erste Makler sein Mandat aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers niedergelegt habe – einen Vorschlag für einen neuen Makler unterbreitet habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er noch auf die Rückmeldung einer anderen Maklerin warte. Ein Vorschlag sei indes bis heute nie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch den ihm vorgelegten Maklervertrag nicht unterzeichnet. Die bisherige Rechtsvertreterin habe ihr Mandat beendet, womit keine Ansprechperson mehr bestehe. Die Parteien hätten den sofortigen Verkauf vereinbart und der erste Makler sei durch den Beschwerdeführer bestimmt worden, daher sei dieser nun durch die Beschwerdegegnerin zu bestimmen. Im Rechtsmittelverfahren äussert sich die Beschwerdegegnerin in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht mehr zu den für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen bestehenden Voraussetzungen. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Vorgehen für den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft zufolge der sofortigen Kündigung des Verkaufsmandats durch den Makler G.____ aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers unmöglich geworden sei. Nicht unmöglich geworden sei indes die Erfüllung der Vereinbarung der sofortigen Ausschreibung der gemeinsamen Liegenschaft zum Verkauf. Die Parteien hätten in Ziffer 11.2 der Scheidungskonvention in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar festgehalten, dass sie möglichst bald den freihändigen Verkauf ihrer gemeinsamen Liegenschaft anstreben würden und dass dazu die Liegenschaft ab sofort zum Verkauf auszuschreiben sei. Diese Abmachung sei der Vollstreckung grundsätzlich zugänglich. Die Beschwerdegegnerin zeige auf, dass die Kündigung des abgeschlossenen Maklervertrags hauptsächlich durch den Beschwerdeführer zu vertreten sei und dieser bei der Beauftragung eines neuen Maklers nur ungenügend mitwirke. Die beantragte Ermächtigung der Beschwerdegegnerin für den Verkauf der Liegenschaft am D.____weg in E.____ alleine einen Makler zu beauftragen inkl. Ermächtigung zur alleinigen Unterzeichnung des Maklervertrages sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB, der Beschwerdegegnerin und dem beauftragten Makler ab sofort und auf erstes Verlangen hin die zur Erstellung einer Verkaufsdokumentation benötigten Unterlagen betreffend die Liegenschaft am D.____weg in E.____ auszuhändigen, würden die Vollstreckung der vereinbarten Ausschreibung der Liegenschaft zum Verkauf und Beauftragung eines Maklers darstellen. Die beantragten Massnahmen seien zudem zweckmässig und verhältnismässig. Klar sei auch, dass im Rahmen der Verkaufsbemühungen der Beschwerdegegnerin und dem beauftragten Makler für ein Fotoshooting und für Besichtigungstermine mit Interessenten Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren sei. Dies gelte umso mehr, als dass die Zusammenarbeit mit dem von den Parteien bereits beauftragten Makler gescheitert sei. Nicht mehr verhältnismässig erscheine jedoch die jederzeitige Verpflichtung des Beschwerdeführers. Es erscheine als genügend, den Beschwerdeführer zu verpflichten, für ein Fotoshooting sowie für Besichtigungstermine innert einer Frist von zehn Tagen Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren. 3.4.1 Entscheide werden nach den Bestimmungen von Art. 335 ff. ZPO vollstreckt (Art. 335 Abs. 1 ZPO). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheidsurrogate wie etwa der gerichtliche Vergleich (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3 ff.). Hat nicht bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO). Die durchzusetzende Pflicht muss im zu vollstreckenden Entscheid in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt sein, dass der Vollstreckungsrichter diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2; BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl., 2024, Art. 336 N 16). Wenn ein Urteilsdispositiv nicht alle für die Vollstreckung erheblichen Angaben enthält, sondern darin auf weitere Unterlagen verwiesen wird, steht dies einem rechtsgültigen Vollstreckungstitel nicht entgegen (BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl., 2024, Art. 336 N 16). Der Vollstreckungsrichter darf das Dispositiv eines Entscheids insofern konkretisieren, soweit sich diese Konkretisierung klar aus den Erwägungen des zu vollstreckenden Entscheids ergibt (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021, E. 2.2.1). Jede Vollstreckung setzt voraus, dass die Leistung überhaupt noch erfüllbar und nicht infolge Unmöglichkeit erloschen ist (BSK ZPO-ZINSLI, 4. Aufl., 2024, Art. 343 N 2). Dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens entspricht es nicht, über heikle materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befinden (BGer 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 3.3.2). Die verurteilte Partei kann jedoch nicht nur die Vollstreckbarkeit bestreiten, sondern auch materielle Einreden gegen die Leistungspflicht erheben (Art. 341 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-GASSER/RICKLI/JOSI, 3. Aufl., 2025, Art. 341 N 3). Das Vollstreckungsgericht hat von Amtes wegen über die unter den konkreten Umständen am besten geeignete Vollstreckungsmassnahme zu entscheiden, wobei sich seine Wahl nicht nur an der Wirksamkeit, sondern auch am Gebot der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (BSK ZPO- DROESE, 4. Aufl., 2024, Art. 338 N 6). 3.4.2 Die zwischen den Parteien geschlossene und gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention vom 2. August bzw. 20. September 2024 fällt unter den Entscheidbegriff von Art. 335 Abs. 1 ZPO und ist der Vollstreckung im Sinne von Art. 335 ff. ZPO zugänglich. In der genannten Scheidungskonvention haben die Parteien die sofortige Ausschreibung der Liegenschaft zum Verkauf vereinbart, wobei der Verkauf frühestens ab September 2024 erfolgen soll. Ferner ist der entsprechenden Ziffer 11.2 der Scheidungskonvention angefügt «Die Ehegatten haben hierfür einen Makler beauftragt.». Hinsichtlich des Verkaufspreises ist in der Scheidungskonvention überdies festgehalten: «Die Ehegatten weisen den beauftragten Makler an, die Liegenschaft bis Ende März 2025 zu einem Mindestverkaufspreis von CHF 1.9 Mio. zu verkaufen. Ab April 2025 wird der Mindestverkaufspreis auf CHF 1.7 Mio. reduziert. Ab Juli 2025 bis längstens Ende 2025 wird die Liegenschaft dem Meistbietenden verkauft.» Wie die Vorinstanz zutreffenderweise ausführt, ist die Ausschreibung der Liegenschaft nicht unmöglich geworden, sondern der Vollstreckung – unbesehen des im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungskonvention vorgesehenen Vorgehens mit dem bereits beauftragten Makler – nach wie vor zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien in Ziffer 11.2 der Scheidungskonvention in Bezug auf den Preis «längstens bis Ende 2025» festgehalten haben, zumal diese Formulierung der Verkaufsmodalität nichts daran ändert, dass die Parteien im Kern die Ausschreibung der Liegenschaft zum Verkauf vereinbart haben. Die Ausschreibung der Liegenschaft bildet sodann wesentlicher Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Güterrecht. Lediglich die von den Parteien vorgesehene Umsetzung der Ausschreibung bzw. des Verkaufs durch einen bestimmten Makler ist zwischenzeitlich überholt. Die Scheidungskonvention ist indes in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, so dass die Vorinstanz zu Recht die Modalitäten der Ausschreibung insofern konkretisieren durfte, als dass sie die Beschwerdegegnerin zum alleinigen Abschluss des Maklervertrags ermächtigt hat. Die Vorinstanz musste in diesem Zusammenhang keine heikle materiell-rechtliche Frage beantworten. Die Parteien haben sich – wie sich aus den Akten ergibt – nicht auf einen Makler einigen können bzw. erfolgte kein Abschluss eines neuen Maklervertrags, nachdem der erste Makler sein Mandat niedergelegt hat. Aus der E-Mail des Maklers G.____ vom 20. Januar 2025 ergibt sich, dass das Maklermandat nach einer kurzfristigen Absage des Fotoshootings durch den Beschwerdeführer aufgrund von schlechtem Wetter, wobei es sich um eine subjektive Betrachtung gehandelt habe, definitiv und per sofort niedergelegt worden ist. Unabhängig davon, welche Partei im konkreten Fall zu welchem Anteil das Verschulden für die Mandatsniederlegung des ersten Maklers trägt, muss die im Rahmen der Scheidungskonvention vereinbarte Ausschreibung der Liegenschaft der Vollstreckung zugänglich sein. Es liegt sowohl ein Maklervertragsentwurf der F.____ Immobilien AG im Recht, welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt hat sowie eine Honorarofferte der H.____ Immobilien AG, welche der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin übermittelt hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Vollstreckungsgericht am 22. April 2025 angerufen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz innert Frist bis zum 15. Mai 2025 keinerlei veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die konkreten Umstände im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als geeignete Vollstreckungsmassnahme die Beschwerdegegnerin mit dem alleinigen Abschluss des Maklervertrags betraut hat. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist für eine Vollstreckung der Ausschreibung erforderlich, dass der Makler über die für die Verkaufsdokumentation erforderlichen Unterlagen verfügt und er Zutritt zur Liegenschaft für ein Fotoshooting sowie für Besichtigungen erhält. Die von der Vorinstanz festgesetzte Frist von zehn Tagen erscheint verhältnismässig und ist ferner vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht als zu kurz moniert worden. Zusammenfassend sind die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden. 5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits seit geraumer Zeit wesentliche Verpflichtungen aus dem Scheidungsurteil nicht erfülle, sind diese Ausführungen erstens novenrechtlich verspätet und zweitens für die Beurteilung des seitens der Beschwerdegegnerin eingereichten Vollstreckungsgesuchs irrelevant. 6. Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abgabe der erforderlichen Unterschriften im Zusammenhang mit der Abtretung der Versicherungspolicen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids finden sich in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers keine expliziten Ausführungen, obschon er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Es kann offengelassen werden, ob die Rechtsmitteleingabe die genannte Dispositiv-Ziffer mitumfasst und sofern ja, ob – mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – auf die diesbezügliche Beschwerde eingetreten werden könnte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe datierend vom 2. Mai 2025 geltend gemacht hat, dass er die Unterlagen unmittelbar nach dem Scheidungsurteil angefordert habe und der Versicherung (via Beschwerdegegnerin) habe zukommen lassen. Es seien mehrfach falsche oder unvollständige Unterlagen versendet worden. Er habe die Unterlagen nach Erhalt der Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren erneut an die Versicherung versendet. Hiermit macht der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO geltend, in Bezug auf welche der Verhandlungsgrundsatz gilt. Sie sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 2.4.5) als verspätet aus dem Recht zu weisen. Damit sind die vorinstanzlichen Ausführungen sowie die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids gestützt auf Ziffer 8 der zwischen den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention ebenfalls zu bestätigen. Sofern die verspätete Behauptung des Beschwerdeführers zutreffend sein sollte und bereits sämtliche für die Abtretung der Versicherungspolicen erforderlichen Unterschriften abgegeben worden sein sollten, hätte dies ohnehin zur Folge, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids wirkungslos bliebe. 7. Massgebend für die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich zu tragen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren und Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Als unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. In Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann hat eine Honorarnote für einen Aufwand von 3.55 Stunden à CHF 300.00 eingereicht, d. h. total CHF 1'270.20 (inkl. MWSt). Vorliegend erachtet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der rund zweiseitigen Rechtsmittelantwort sowie der verhältnismässig geringen Komplexität der darin enthaltenen Begründung einen Aufwand von drei Stunden à CHF 250.00 zzgl. MWSt als angemessen. Damit resultiert ein Gesamthonorar in Höhe von CHF 810.75.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 810.75 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv)

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Zoe Brogli

http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 2025 156 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.11.2025 400 2025 156 (400 25 156) — Swissrulings