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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.01.2015 400 2014 260 (400 14 260)

January 6, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,607 words·~18 min·2

Summary

Ehescheidung; Anweisung an den Schuldner

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Januar 2015 (400 14 260) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Voraussetzungen der Schuldneranweisung während der Ehe

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten, Beklagte

Gegenstand Ehescheidung / Anweisung an den Schuldner Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 29.10.2014

A. Im vor dem vormaligen Bezirksgericht Liestal und heutigen Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost hängigen Ehescheidungsverfahren wurde der Ehemann mit Verfügung vom 07.05.2013 verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 6‘720.00 zu bezahlen, wovon CHF 1‘200.00 je Kind zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen und CHF 4‘320.00 für die Ehefrau bestimmt waren. Mit Verfügung vom 24.04.2014 wurde die Unterhaltsregelung in teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Ehemannes vom 30.01.2014 geändert. Dagegen erhob der Ehemann am 19.05.2014 Berufung. Die von der Ehefrau mit Gesuch vom 02.06.2014 beantragte Schuldneranweisung wurde vom Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Ehemann darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nochmaligen Nichtbezahlung oder nicht vollständigen Bezahlung des an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrages gemäss Verfügung vom 24.04.2014 ein erneutes Gesuch um Schuldneranweisung umgehend gutzuheissen sei. Im Berufungsverfahren Nr. 400 14 111 vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vereinbarten die Parteien am 25.08.2014 in Abänderung von Ziff. 1.a, 1.b und 3 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 24.04.2014 ab 1. Februar 2014 einen vom Ehemann der Ehefrau monatlich und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘650.00, wovon je CHF 1‘200.00 zuzüglich Kinderbzw. Ausbildungszulagen für jedes Kind und CHF 2‘800.00 für die Ehefrau bestimmt waren. Von diesem Gesamtunterhaltsbeitrag wurden monatlich CHF 1‘100.00 gestundet, solange der Ehemann noch keine Rückerstattung für die Quellensteuer für den Zeitraum ab Februar 2014 erhalten hatte. Bis und mit September 2014 wurde dem Ehemann gestattet, den Hypothekarzins direkt zu bezahlen und dies mit dem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau zu verrechnen. B. In Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau vom 09.10.2014 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 29.10.2014 den Arbeitgeber des Ehemannes an, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4‘550.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) in Abzug zu bringen und direkt der Beklagten zu überweisen. Er begründete dieses Urteil wie folgt:

Gemäss Belastungsanzeige vom 29.08.2014 habe der Ehemann der Ehefrau für den Monat September 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘344.00 überwiesen und als Grund für die Abzüge die Hypothekarzinsen von je CHF 1‘028.00 für die Monate Juli und August 2014 sowie die Ausbildungszulage von C.____ angegeben. Laut Belastungsanzeige vom 30.09.2014 habe er für den Monat Oktober 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘672.00 überwiesen und als Grund für die Abzüge den Hypothekarzins September 2014 von CHF 1‘028.00 und die Quellensteuerstundung für die Monate August und September 2014 von total CHF 2‘200.00 angegeben. Gemäss Vereinbarung vom 25.08.2014 hätte der Ehemann der Ehefrau nach Abzug von CHF 1‘100.00 für die gestundete Quellensteuer und von CHF 1‘028.00 für den Hypothekarzins für den September 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘522.00 bezahlen müssen. Somit habe er für den September 2014 CHF 178.00 zu wenig bezahlt. Für den Monat Oktober 2014 hätte er gemäss Vereinbarung der Ehefrau nach Abzug von CHF 1‘100.00 für die gestundete Quellensteuer einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘550.00 bezahlen müssen. Somit habe er für den Oktober 2014 CHF 1‘878.00 zu wenig bezahlt. Aus der Vereinbarung vom 25.08.2014 gehe eindeutig hervor, welche Abzüge der Ehemann monatlich vornehmen könne. Er sei nicht befugt, eigenmächtig monatliche Abzüge vorzunehmen und die im vorangehenden Monat nicht getätigten Abzüge im Folgemonat in Abzug zu bringen. Für den Monat Oktober 2014 sei er zudem nicht mehr befugt gewesen, den Hypothekarzins abzuziehen. Mit Urteil vom 09.07.2014 sei der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemann vom Gerichtspräsidenten explizit ermahnt worden, dass er künftig die Hypothekarzinsen nicht ohne Einverständnis der Ehefrau in Abzug bringen dürfe und dass bei einer nochmaligen Nichtbezahlung oder nicht vollständigen Bezahlung der verfügten Unterhaltsbeiträge ein erneutes Gesuch um Schuldneranweisung umgehend gutzuheissen sei. Aufgrund der erneuten, willkürlichen und eigenmächtigen Abzüge des Ehemannes müsse davon ausgegangen werden, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt sei und sich auch in Zukunft nicht bessern werde. C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 10.11.2014 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. Oktober 2014 aufzuheben. 2. Es sei das Begehren der Ehefrau betreffend Anweisung an den Schuldner vom 9. Oktober 2014 abzuweisen 3. Alles unter o/e Kostenfolge.“ In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Berufung werde die unrichtige Rechtsanwendung wie auch – und insbesondere – die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - gerügt. Streitig seien einzig die Ausführungen und Schlussfolgerungen unter Ziff. 5 des angefochtenen Urteils.

Der Ehemann habe am 31.07.2014 für den Monat August 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'330.00, am 29.08.2014 für den Monat September 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'344.00 und am 30.09.2014 für den Monat Oktober einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'672.00 bezahlt, also für die drei Monate insgesamt CHF 11'346.00. Gemäss Vereinbarung vom 25.08.2014 sei der Ehemann berechtigt, vom monatlich geschuldeten Unterhaltsbetrag von CHF 5'650.00 die Quellensteuer von CHF 1'100.00 und die Hypothekarzinsen von CHF 1‘028.00 in Abzug zu bringen. Monatlich habe der Ehemann demnach CHF 3'522.00 bzw. für die Monate August und September 2014 CHF 7’044.00 und für den Oktober 2014 Fr. 4'550.00 zu bezahlen, total Fr. 11'594.00. Allerdings habe der Ehemann das Recht, noch den Hypothekarzins für den Monat September 2014 zur Verrechnung zu bringen, was er auch auf der Zahlungsanweisung vom 30.09.2014 vermerkt habe. Der Ehemann hätte somit nur CHF 10'566.00 zahlen müssen, jedoch CHF 11'346.00, also CHF 780.00 zu viel bezahlt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er die Quellensteuer Oktober 2014 nicht in Abzug gebracht habe und durch die gemäss Angaben der Vorinstanz für August 2014 geleistete Zahlung von CHF 5'330.00 ein Manko von CHF 320.00 zur Vereinbarung vom 25.08.2014 entstanden sei. Unabhängig davon sei erstellt, dass er in der fraglichen Periode August, September und Oktober 2014 rechtzeitig und insgesamt CHF 780.00 zu viel bezahlt habe. Schon deshalb seien die Voraussetzungen für einen Direktlohnabzug nicht gegeben. Die vor dem Kantonsgericht geschossene Vereinbarung vom 25.08.2014 halte u.a. fest: „Bis und mit September 2014 zahlt der Ehemann den Hypothekarzins direkt und kann dies mit dem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau verrechnen.“ Der Ehemann sei folglich berechtigt gewesen, den Hypothekarzins für den Monat September 2014 mit dem Unterhaltsbeitrag für Oktober 2014 zu verrechnen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Verrechnung des Hypothekarzinses für den Monat September 2014 nicht im Rahmen früherer Zahlungen der Unterhaltsbeiträge erfolgt, wofür auch kein Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht weis seitens der Ehefrau vorliege. Hinzu komme, dass es gestützt auf Art. 86 OR dem Ehemann zustehe, welche Gegenforderung er mit der Unterhaltsschuld verrechnen wolle. Entscheidend sei, dass der Ehemann für die letzten drei Monate immer pünktlich und überdies CHF 780.00 mehr bezahlt habe, als was er an Unterhaltsbeiträgen hätte zahlen müssen. Massgebend könne nicht eine laienhafte Bezeichnung der vorgenommenen Abzüge sein. Und schon gar nicht könne eine allenfalls laienhafte Bezeichnung einer Zahlung einen Direktlohnabzug rechtfertigen.

D. Mit Verfügung vom 11.11.2014 wurde der Gegenpartei Frist zur Einreichung der Berufungsantwort samt Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt und der Berufung vorläufig bis zum Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

E. Mit Berufungsantwort vom 24.11.2014 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, die Abweisung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsbeklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dass der Berufungskläger für die Monate August, September und Oktober 2014 CHF 780.00 zu viel bezahlt habe, werde bestritten. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz habe der Berufungskläger für die beiden relevanten Monate September und Oktober 2014 jeweils zu wenig Unterhaltsbeiträge bezahlt und unzulässige Verrechnungen vorgenommen. Er verkenne, dass die von ihm berechtigterweise zu verrechnenden Hypothekarzinse jeweils mit dem entsprechenden Unterhaltsbeitrag für den gleichen Monat zu verrechnen seien und er nicht berechtigt sei, andere Verrechnungen vorzunehmen. Die Berufungsbeklagte habe mit Schreiben vom 08.09.2014 und der entsprechenden Aufstellung in der Beilage sämtliche bis dahin entstandenen Unterhaltsforderungen mit den entsprechend vom Berufungskläger geleisteten Zahlungen verrechnet und dabei jeweils für alle Monate die Hypothekarzinsen abgezogen. Trotzdem habe per Ende September 2014 immer noch ein Ausstand an Unterhaltsbeiträgen von CHF 5‘733.80 bestanden. Der Berufungskläger könne nicht nach seinem Gutdünken in einem Monat zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge aus der Vergangenheit verrechnen, wenn andere Unterhaltsbeiträge aus der Vergangenheit noch nicht bezahlt seien und die Globalabrechnung nicht ein Guthaben, sondern eine Schuld des Berufungsklägers ergebe. Im Schreiben vom 08.09.2014 habe die Berufungsbeklagte sämtliche zu viel oder zu wenig bezahlten Unterhaltsbeiträge verrechnet und den Berufungskläger darauf hingewiesen, dass der Unterhalt für den Monat Oktober 2014 gemäss Vereinbarung von CHF 4‘550.00 (CHF 5‘650.00 abzüglich CHF 1‘100.00 gestundete Quellensteuer) pünktlich anzuweisen sei. Dieses Schreiben und die entsprechenden Verrechnungen der Berufungsbeklagten seien vom Berufungskläger unwidersprochen geblieben. Am 30.09.2014 habe der Berufungskläger für den Monat Oktober 2014 dennoch nur CHF 2‘627.00 resp. CHF 2‘377.00 ohne Berücksichtigung der Nachzahlung der Ausbildungszulage für C.____ für August 2014, somit CHF 1‘878.00 resp. CHF 2‘128.00 zu wenig bezahlt. Somit komme er seiner Unterhaltspflicht gemäss Vereinbarung vom 25.08.2014 nicht nach. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger den Hypothekarzins nur bis und mit September 2014 verrechnen dürfe. Aus der Vereinbarung gehe eindeutig hervor, dass ab Oktober 2014 ein Unterhalt in der Höhe von CHF 4‘550.00 geschuldet

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Eine Verrechnung des Hypothekarzinses vom September 2014 mit dem Unterhaltsbeitrag vom Oktober 2014 sei dementsprechend nicht zulässig. Zudem habe der Berufungskläger gegen das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2 OR verstossen, obwohl er ausdrücklich sowohl von der Berufungsbeklagten wie auch im Rahmen des Abschlusses des Vergleichs vom 25.08.2014 von der Präsidentin des Kantonsgerichts darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufungsbeklagte auf die vollumfängliche und pünktliche Bezahlung der Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Der Berufungskläger habe bereits vor der getroffenen Vereinbarung vom 25.08.2014 wiederholt die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, weshalb die Berufungsbeklagte schon am 02.06.2014 ein Gesuch um Schuldneranweisung gestellt habe. Dieses Gesuch sei mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen worden in der Annahme, dass der Berufungskläger in Zukunft den vollen geschuldeten Unterhaltsbeitrag bezahlen werde. Der Berufungskläger sei jedoch mit Ziffer 2 des Dispositivs darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nochmaligen Nichtbezahlung oder nicht vollständigen Bezahlung ein erneutes Gesuch umgehend gutzuheissen sei. Dieser Fall sei nun eingetreten. Mit seinem Verhalten dokumentiere der Berufungskläger, dass er nicht willens sei, den mit Vereinbarung vom 25.08.2014 festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, weshalb eine Schuldneranweisung unerlässlich sei.

F. Mit Verfügung vom 26.11.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Schuldneranweisung dem Arbeitgeber des Ehemannes angezeigt. Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid in der Hauptsache aufgrund der Akten ergehen werde.

Erwägungen

1. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. Der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungskläger am 31.10.2014 der angefochtene Entscheid mit schriftlicher Begründung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 10.11.2014 der Post übergebene Eingabe des Berufungsklägers somit eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien des Rechtsmittels erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar. Die Anweisung setzt nur eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht und kein Verschulden voraus. Die Anweisung muss verhältnismässig sei. Sie ist nicht schon zu rechtfertigen, wenn ein Ausfall bloss angekündigt wurde, sondern erst, wenn

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht er bereits in erheblichem Masse eingetreten ist. Das bisherige Verhalten eines Ehegatten muss darauf hindeuten, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern werde. Vom anderen Ehepartner ist normalerweise zu erwarten, dass er den pflichtigen Ehegatten nicht einfach mit einem Begehren auf Anweisung überrascht, sondern zuvor zur Zahlung mahnt, aber nicht zu verlangen, dass er ihn zuerst betreibt (vgl. FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 177 ZGB N 4).

Der Berufungskläger beanstandet die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und bestreitet, dass eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht vorliegt. Er verweist dazu insbesondere auf seine Zahlungen für die Monate August, September und Oktober 2014 und auf seine Verrechnungsmöglichkeiten gemäss Vereinbarung vom 25.08.2014. Gemäss dieser Vereinbarung kann er bis und mit September 2014 den direkt bezahlten Hypothekarzins mit dem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau verrechnen. Zudem wird ihm vom Unterhaltsbeitrag ab Februar 2014 ein Anteil von CHF 1‘100.00 pro Monat gestundet. Eine Verrechnung tritt jedoch gemäss Art. 124 Abs. 1 OR nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle. Eine bereits getilgte Forderung kann nicht mehr in die Verrechnung einbezogen werden. Dies ist zu beachten, wenn beiden Parteien mehrere gegenseitige Forderungen zustehen und jede Partei eine Verrechnungserklärung abgibt, die sich nicht mit der Verrechnungserklärung der Gegenpartei deckt. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers gilt in diesem Fall der Grundsatz der zeitlichen Priorität (vgl. BSK OR I- Peter, Art. 120 N 2). Bei der Verrechnung steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner das Bestimmungsrecht von Art. 86 Abs. 1 OR zu. Werden mehrere Verrechnungserklärungen abgegeben, bestimmt sich deren Gültigkeit nach dem Grundsatz der Priorität (vgl. BSK OR I- Leu, Art. 86 N 2). 3. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist insofern unrichtig, als in Bezug auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht trotz Festlegung von Unterhaltsbeiträgen seit April 2013 durch die Vorinstanz die Monate September und Oktober 2014 isoliert betrachtet und die aktenkundigen Verrechnungserklärungen der Parteien nicht berücksichtigt worden sind. Bei der ersten, nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 25.08.2014 erfolgten Unterhaltszahlung vom 29.08.2014 gab der Berufungskläger an, vom Gesamtunterhaltsbeitrag gemäss Vereinbarung CHF 1‘028.00 Hypothekarzins Juli und CHF 1‘028.00 Hypothekarzins August abzuziehen (vgl. Beilage 4 zur Eingabe des Berufungsklägers an die Vorinstanz vom 16.10.2014). Damit erklärte er sinngemäss die Verrechnung für seine verrechenbaren Forderungen für den von ihm getragenen Hypothekarzins der Monate Juli und August 2014. Damit ist der Unterhaltsbeitrag für September 2014 teilweise durch Verrechnung getilgt worden und die verrechenbare Gegenforderung des Ehemannes für den Hypothekarzins der Monate Juli und August 2014 untergegangen. Am 08.09.2014 übermittelte dann die Ehefrau dem Ehemann via ihre Rechtsvertretungen eine Aufstellung über den geschuldeten Unterhalt von April 2013 bis und mit September 2014, worin sie von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen jeweils den vom Ehemann getragenen Hypothekarzins und ab Februar 2014 zusätzlich auch den jeweils gestundeten Betrag von monatlich CHF 1‘100.00 abgezogen hatte. Dadurch erklärte sie sinngemäss Verrechnung ihrer Unterhaltsforderungen ab April 2013 mit den verrechenbaren Forderungen des Ehemannes für den Hypothekarzins bis und mit September 2014. Da in der Abrechnung der Ehefrau die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hypothekarzinsen für die Monate Juli und August 2014 auch als verrechnet aufgeführt sind, besteht diesbezüglich kein Widerspruch zur Verrechnungserklärung des Ehemannes. Mit der Verrechnungserklärung der Ehefrau sind sämtliche verrechenbaren Forderungen des Ehemannes betreffend Hypothekarzins und betreffend „Stundung“ bis und mit September 2014 untergegangen. Ferner hat es der Ehemann unterlassen, die Aufstellung der Ehefrau vom 08.09.2014 substanziell zu bestreiten und höhere Zahlungen als die von der Ehefrau angegebenen Beträge zu belegen. Die Beweislast für die Erfüllung der Unterhaltspflicht liegt gemäss Art. 8 ZGB beim Ehemann. Dies hat zur Folge, dass nach Berücksichtigung der Verrechnungserklärung der Ehefrau vom 08.09.2014 noch von einer Forderung der Ehefrau betreffend Unterhaltsrestanz aus der Zeit von April 2013 bis und mit September 2014 von CHF 5‘733.80 auszugehen ist. Die erst mit der Unterhaltszahlung des Ehemannes vom 30.09.2014 erklärte Verrechnung mit den Hypothekarzinsen für September 2014 und mit den gestundeten Beträgen betreffend Quellensteuer für die Monate August und September 2014 ist folglich unbeachtlich und zeitigt im Umfang von CHF 3‘228.00 keine schuldbefreiende Tilgung des Unterhalts für Oktober 2014. Schuldbefreiend für den Unterhaltsbeitrag Oktober 2014 (CHF 5‘650.00 abzüglich CHF 1‘100.00 gestundete Quellensteuer) wirkte nur die Zahlung von CHF 2‘672.00 resp. von CHF 2‘377.00 ohne Berücksichtigung der Nachzahlung der Ausbildungszulage für C.____ für August 2014, womit CHF 1‘878.00 resp. CHF 2‘128.00 zu wenig bezahlt wurden. Im Ergebnis trifft daher die Feststellung der Vorinstanz, dass der Ehemann für den Oktober 2014 seine Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat, zu. 4. Die Verhältnismässigkeit einer Direktanweisung des Lohnschuldners des Ehemannes hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht bejaht. So wurde ein erstes Gesuch der Ehefrau um Anordnung des Direktlohnabzugs zwar abgewiesen, aber gleichzeitig der Ehemann in dem Sinne verwarnt, dass bei einer nochmaligen Nichtbezahlung oder nicht vollständigen Bezahlung des an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrags ein erneutes Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen werde. Ferner hat die Ehefrau anlässlich der Gerichtsverhandlung vor der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts vom 25.08.2014 vor der Unterzeichnung der Vereinbarung darauf bestanden, dass die Unterhaltsrückstände beglichen werden, worauf der Ehemann geantwortet hat, dass ihm das klar sei (vgl. Verhandlungsprotokoll in den Berufungsakten Nr. 400 14 111). Auf diese Erklärung des Ehemannes durfte und konnte sich die Ehefrau nach Treu und Glauben verlassen. Trotzdem hielt es der Ehemann nicht für notwendig, auf die Abrechnung der Ehefrau vom 08.09.2014 über die rückständigen Unterhaltsbeiträge zu reagieren und allfällige Mehrzahlungen zu behaupten und zu belegen. Vielmehr liess er bei seinem Zahlungsauftrag vom 26.09.2014 die von der Ehefrau am 08.09.2014 erhobene Verrechnungserklärung und die Anmahnung einer pünktlichen Zahlung von CHF 4‘550.00 für den Unterhaltsbeitrag Oktober 2014 per 30.09.2014 ausser Acht. Die nur unvollständige Bezahlung des Unterhaltsbeitrags für den Monat Oktober 2014 deutet angesichts dieser „Vorgeschichte“ darauf hin, dass seine Zahlungsmoral auch nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 25.08.2014 nicht besser geworden ist und in Zukunft diesbezüglich keine Besserung zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass es der Ehemann versäumt hat hinreichend vorzutragen, dass ihm durch den Vollzug des erstinstanzlichen Urteils ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies führte zur Abweisung des Antrags des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge, dass der Arbeitgeber des Ehemannes bereits angewiesen wurde, vom Einkommen des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemannes den Unterhaltsbeitrag direkt an die Ehefrau abzuführen (vgl. Verfügung der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts vom 26.11.2014). Mithin hat eine Blossstellung des Ehemannes gegenüber seinem Arbeitgeber bereits stattgefunden, weshalb eine diesbezügliche Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gar nicht mehr vorzunehmen ist. Da sich sämtliche Rügen des Berufungsklägers als unberechtigt erweisen, ist die Berufung abzuweisen. 5. Gemäss Art. 117 ff. ZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen sind wie im vorangegangenen Verfahren vor erster Instanz als gegeben zu erachten. Deshalb ist beiden Parteien für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 6. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so sind die Prozesskosten gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu liquidieren: Der unentgeltliche Rechtsbeistand der unterliegenden Partei wird vom Kanton angemessen entschädigt; die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons; die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h GebT auf CHF 900.00 festgesetzt. Weil keine Honorarnoten eingereicht worden sind, sind die Honorare ermessensweise gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003 (SGS 178.112, TO) festzusetzen. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei der unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde. Für die Vertretung des Berufungsklägers erscheint ein Zeitaufwand von 5 Stunden angemessen, weshalb dessen Vertreter ein Honorar von CHF 1‘000.00 zuzüglich CHF 20.00 für geschätzte Auslagen zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse zu vergüten ist. Der Zeitaufwand für die Rechtsverbeiständung der Berufungsbeklagten wird mit 7 Stunden veranschlagt. Für die Bemessung der vom Berufungskläger auszurichtenden Parteientschädigung ist von einem Stundenansatz von CHF 250.00 gemäss § 2 Abs. 1 TO auszugehen. Folglich ist die Parteientschädigung auf CHF 1‘750.00 zuzüglich CHF 20.00 für geschätzte Auslagen zuzüglich MWST festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 13) sind nicht gegeben, weshalb die staatliche Ausfallhaftung nicht zum Tragen kommt.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch ihre derzeitigen Vertretungen bewilligt. Die Parteien werden auf Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht, welcher lautet: „Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.“

3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 900.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger gehen diese Kosten zulasten des Staates. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘911.60 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 141.60 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger wird dem Rechtsbeistand des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1‘101.60 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 81.60 ausgerichtet.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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