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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.09.2014 400 2014 135 (400 14 135)

September 23, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,687 words·~18 min·4

Summary

Personenrecht / Feststellung der Personalien

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. September 2014 (400 14 135) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Beurkundung des Personenstandes / Zuständigkeit des Zivilrichters verneint mangels streitiger Angaben zum Personenstand

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

Gegenstand Personenrecht / Feststellung der Personalien / Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2014 A. Am 22. Oktober 2013 gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Liestal (seit 1. April 2014 neu Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) und ersuchte um gerichtliche Feststellung ihrer Personalien. So sei festzustellen, dass sie mit Nachnamen A. ____ und mit Vornamen B. ____ heisse, dass sie am 00.00.00 in X. ____ (Staat Eritrea) geboren worden sei, die eritreische Staatsangehörigkeit trage und ledig sei. Der Nachname ihres Vaters laute A. ____ und dessen Vorname C. ____, während die Mutter den Nachnamen D. ____ und den Vornamen E. ____ trage. Gewohnt habe sie zuletzt in X. ____. Die Gesuchstellerin ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege. In der Begründung führte sie an, sie sei anerkannte Asylantin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit B-Bewilligung. Bei ihrer Flucht habe sie alle Identifikationspapiere verloren. Ihr Heimatland Eritrea sei nicht bereit, diese Dokumente nochmals auszustellen, da sie aus dem Land geflohen sei. Sie sei ledig, beabsichtige allerdings, ihren Partner zu heiraten, welcher in Italien lebe. B. Nach Eingang einer Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und einer schriftlichen Auskunft des Bundesamtes für Migration führte der Bezirksgerichtspräsident Liestal am 27. Januar 2014 eine mündliche Parteiverhandlung durch, anlässlich welcher die Gesuchstellerin persönlich befragt wurde. Ein nachgereichtes Dokument der Gesuchstellerin wurde der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen alsdann noch zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Urteil vom 30. April 2014 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost das Gesuch um Standesfeststellung ab (Ziff. 1). Auf Verlangen der Gesuchstellerin lieferte die Vorinstanz am 6. Juni 2014 eine schriftliche Begründung des Entscheides nach. Sie führte im Wesentlichen aus, dass vorliegend die allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO zur Anwendung gelange und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Für die konkrete Beurteilung des Gesuches erscheine es mangels einer anderen direkt anrufbaren Gesetzesbestimmung als angemessen und gerechtfertigt, die in Art. 41 Abs. 1 ZGB enthaltene Regelung analog anzuwenden. Dabei werde nicht verlangt, dass die betroffene Person ihre Angaben zu ihrer Identität und ihrem Personenstand restlos nachzuweisen vermöge. Vielmehr habe es zu genügen, wenn die Angaben als glaubhaft erschienen. Diesbezüglich sei freilich festzustellen, dass die eingereichten Akten Widersprüche aufweisen würden, welche die Gesuchstellerin in der Verhandlung vom 27. Januar 2014 nicht schlüssig habe auflösen können. Die Angaben der Gesuchstellerin würden gesamthaft nicht als glaubhaft erscheinen. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 liess die Gesuchstellerin, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer aus Dornach, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2014 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, dass Ziff. 1 des besagten Entscheides aufzuheben sei und folgende Standesangaben der Gesuchstellerin festzustellen seien: Nachname: A. ____; Vorname: B. ____; Geburtsdatum: 00.00.00; Geburtsort: X. ____; Staatsangehörigkeit: Eritrea; Zivilstand: ledig; Name und Vorname des Vaters: C. ____, A. ____; Name und Vorname der Mutter: D. ____, E. ____. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin sei sodann die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Vorrichter verkenne das Wesen der Identitätsprüfung‚ indem er behaupte, die eingereichten Akten würden Widersprüche aufweisen, welche die Gesuchstellerin in der Verhandlung vom 27. Januar 2014 nicht schlüssig habe auflösen können. Die sich aus den Akten ergebenden Widersprüche liessen sich nicht auflösen. Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens sei es deshalb, mit den Mitteln des Prozesses die für die beabsichtigte Heirat der Gesuchstellerin erforderlichen Personendaten zu ermitteln. Die Gesuchstellerin habe im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht weder amtliche Papiere vorweisen noch Zeugen anrufen können, die ihre Identität hätten bestätigen können. Das Gericht hätte deshalb, nachdem im Rahmen der Beweisabnahme festgestanden habe, dass das von der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung eingereichte Dokument (Erklärung der Eltern mit Stempel Amtsstelle) gemäss Mitteilung der Zivilrechtsverwaltung vom 25. Februar 2014 nur „bedingt brauchbar“ sei, im Wesentlichen auf das Beweismittel der Parteibefragung, allenfalls

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf eine Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO‚ abstellen müssen. Auf die weitergehenden Ausführungen der Berufungsklägerin, insbesondere zu den einzelnen Standesangaben, ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Berufungsklägerin zu einer Parteiverhandlung vor die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Anlässlich der entsprechenden Verhandlung vom 25. August 2014 wurde die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin im Rahmen einer Beweisaussage unter Strafandrohung gemäss Art. 192 ZPO einlässlich befragt. In der Folge wurde der Entscheid in vorliegender Berufungssache ausgestellt und die Akten, welche sich beim Bundesamt für Migration befinden, beigezogen. Am 17. September 2014 unterbreitete das besagte Bundesamt dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Aktenstücke aus dem Asylverfahren der Berufungsklägerin. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar. Dies gilt nicht bloss für Entscheide der streitigen, sondern auch für solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese charakterisiert sich dadurch, dass in diesem Verfahren lediglich eine Person als Gesuchstellerin auftritt, um das Gericht zur Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung privater Rechte in nicht streitigen Angelegenheiten zu veranlassen. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten mithin als Endentscheide und können mittels Berufung angefochten werden. Laut Art. 248 lit. e ZPO ist für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das summarische Verfahren anwendbar. Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die verlangte schriftliche Begründung des Entscheids vom 30. April 2014 wurde der Gesuchstellerin laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 12. Juni 2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen ist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) durch die Postaufgabe der Berufung am Montag, 23. Juni 2014, eingehalten. Mit einer Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Gesuchstellerin rügt sinngemäss die unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften des Zivilprozessrechts und des Zivilgesetzbuches, womit zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden. In diesem Verfahren gilt gestützt auf Art. 255 lit. b ZPO die Untersuchungsmaxime, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Untersuchungsmaxime nichts an der Verteilung der (objektiven) Beweislast ändert. Deshalb sind die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), auch wenn das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts verantwortlich ist (vgl. SUTTER-SOMM/VON ARX, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 76 zu Art. 55 ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO (SGS 221) die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kan-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts. Ein Kostenvorschuss wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. 2. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost wies das Gesuch um Standesfeststellung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO zur Anwendung gelange und das notwendige Feststellungsinteresse gegeben sei. Für die Beurteilung des Gesuches erscheine es in Ermangelung einer anderen Gesetzesbestimmung als angemessen und gerechtfertigt, Art. 41 Abs. 1 ZGB analog anzuwenden. Dabei werde zwar nicht verlangt, dass die betroffene Person ihre Angaben zu ihrer Identität und ihrem Personenstand restlos nachzuweisen vermöge. Vielmehr habe es zu genügen, wenn die Angaben als glaubhaft erschienen. Es sei diesbezüglich allerdings festzustellen, dass die eingereichten Akten Widersprüche aufweisen würden, welche die Gesuchstellerin in der Parteiverhandlung vom 27. Januar 2014 nicht schlüssig habe auflösen können. Die Angaben der Gesuchstellerin würden gesamthaft als nicht glaubhaft erscheinen. Die Berufungsklägerin moniert, die sich aus den Akten ergebenden Widersprüche liessen sich nicht auflösen. Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens sei es deshalb, mit den Mitteln des Prozesses die für die beabsichtigte Heirat der Gesuchstellerin erforderlichen Personendaten zu ermitteln. Die Gesuchstellerin habe im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht weder amtliche Papiere vorweisen noch Zeugen anrufen können, die ihre Identität hätten bestätigen können. Das Gericht hätte deshalb auf das Beweismittel der Parteibefragung, allenfalls auf eine Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO abstellen müssen. Fraglich und durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vorab zu prüfen ist, welche gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und ob im Hinblick auf die von der Berufungsklägerin beabsichtigte Eheschliessung tatsächlich keine andere Möglichkeit als die allgemeine Feststellungsklage besteht. 3.1 Die Gesuchstellerin beabsichtigt laut eigenem Bekunden, ihren Partner zu heiraten, welcher in Italien lebe. Die Eheschliessung soll in der Schweiz stattfinden. Sie verfüge allerdings laut eigenen Aussagen nicht über die erforderlichen Papiere, weshalb sie vom Zivilstandsamt Kreis Liestal zur Feststellung ihrer Personalien an das Gericht verwiesen worden sei. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin sind weitgehend ohne urkundlichen Beweis geblieben und aus den Akten bloss durch das Schreiben des Zivilstandsamts Kreis Liestal vom 24. September 2013 und die Verlautbarung der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen vom 26. November 2013 mittelbar ersichtlich. 3.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den Personenstand, die in der Regel durch Urkunden zu belegen sind, durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind. Art. 17 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) verdeutlicht die Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass zum einen die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachzuweisen hat, dass ihr die Beschaffung der entsprechenden Urkunden nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (lit. a), und zum anderen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (lit. b). Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hat die erklärende Person zur Wahrheit zu ermahnen und hat sie auf die Straffolgen einer falschen Er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärung hinzuweisen und ihre Unterschrift zu beglaubigen. Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen (Art. 17 Abs. 2 und 3 ZStV). Demnach ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 ZGB eine Erklärung grundsätzlich zuzulassen, wenn trotz hinreichender Bemühungen kein Identitätsausweis vorgelegt werden kann. Die nämliche Bestimmung bezweckt, die beteiligten Personen von der Pflicht zu befreien, den strikten Nachweis ihrer Identität zu erbringen. Die in Art. 41 Abs. 1 ZGB und Art. 17 Abs. 1 lit. a ZStV vorausgesetzte Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit ist bei Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen zu vermuten, da von ihnen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass sie sich an die diplomatische Vertretung ihres Heimatstaats wenden und damit ihrem Heimatstaat gegenüber kundtun, dass sie in der Schweiz um Schutz nachgesucht haben. Umso weniger zumutbar ist, dass sich solche Personen zur Papierbeschaffung in den Fluchtstaat begeben. Prüfenswert wäre allerdings, ob sie über ein soziales Umfeld (z. B. Angehörige) in der Heimat verfügen, welches für die Dokumentenbeschaffung besorgt sein könnte. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass sich diese Personen durch entsprechende Vorkehren nicht selber einem Verfolgungsrisiko aussetzen. 3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen, wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht. Nach dem Wortlaut wendet sich die Klage nach Art. 42 ZGB ausschliesslich auf Eintragungen, Berichtigungen oder Löschungen in Zivilstandsregistern an. Aus der Botschaft des Bundesrates geht jedoch hervor, dass Art. 42 ZGB als umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand konzipiert wurde, für die kein eigenes Verfahren zur Verfügung steht (BBl 1996 I S. 52). Geht es aber - wie im vorliegenden Fall - um die vor einer Eintragung stattfindende Verfahrensphase der Ehevorbereitung, dienen die in diesem Rahmen strittigen Angaben lediglich als Elemente im Hinblick auf die Entstehung einer neuen Zivilstandstatsache - der Eheschliessung -, welche dann erst ihrerseits in die schweizerischen Register eingetragen wird. Insofern wären durch eine Gestaltungs- oder Feststellungsklage während dieser Phase die schweizerischen Register nur indirekt betroffen, weshalb die Klage nach Art. 42 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nicht in Frage kommt. Anwendbares Rechtsmittel ist vielmehr die früher vom ungeschriebenen Bundesprivatrecht gewährleistete und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung auf Art. 88 ZPO zu stützende (allgemeine) Feststellungsklage (BBl 1996 I S. 51 f.; WAESPI, Erklärung nichtstreitiger Angaben und Feststellungsklage bei unklarer Identität im Ehevorbereitungsverfahren, in: ZZW 2001, S. 7). 3.4 Im vorliegenden Fall gelangte die Gesuchstellerin am 22. Oktober 2013 an die Vorinstanz und ersuchte um gerichtliche Feststellung ihrer Personalien. In der Begründung führte sie an, sie sei anerkannte Asylantin mit B-Bewilligung. Bei ihrer Flucht habe sie sämtliche Identifikationspapiere verloren. Ihr Heimatland Eritrea sei nicht bereit, diese Dokumente nochmals auszustellen, weil sie aus dem Land geflüchtet sei. Die Vorinstanz holte dazu eine Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ein und zog die relevanten Akten des Bundesamtes für Migration bei. Anschliessend führte der Gerichtspräsident eine mündliche Parteiverhandlung durch. Ein nachgereichtes Dokument der Gesuchstellerin wurde der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen sodann noch zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Entscheid

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 30. April 2014 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Gesuch um Standesfeststellung schliesslich ab, wobei er seinem Entscheid Art. 41 Abs. 1 ZGB – wenn auch in analoger Anwendung - als massgebliche gesetzliche Norm zu Grunde legte. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verkannte die Vorinstanz, dass sich die nämliche Bestimmung allein an die kantonalen Aufsichtsbehörden richtet. Art. 41 Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 1 ZGB, welche Bestimmungen im Grundsatz das Zusammenspiel zwischen dem verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Nachweis nicht streitiger Angaben und dem zivilgerichtlichen Bereinigungsverfahren bei streitigen Angaben regeln, sind von ihrem Wortlaut her nicht kongruent. Während im Rahmen von Art. 41 Abs. 1 ZGB die kantonale Aufsichtsbehörde die Angaben zum Personenstand bewilligen kann, wenn es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und sie nicht streitig sind, spricht Art. 42 Abs. 1 ZGB nur von streitigen Angaben. Fraglich ist mithin, ob sich die Angaben der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin in vorliegender Sachlage als sog. streitig präsentieren. Fehlen neben der persönlichen Erklärung der betroffenen Person jegliche weiteren Beweismittel, so sind die zu erklärenden Angaben damit nicht automatisch als streitig zu betrachten. Massgeblich ist auch in solchen Fällen die persönliche Glaubwürdigkeit des Erklärenden; im Rahmen der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit sind unter anderem Vorentscheide anderer Behörden, namentlich des Bundesamtes für Migration, wichtige Indizien (WAESPI, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, in: ZZW 2002 S. 180). So sind die zu belegenden Angaben etwa dann streitig, wenn das Dossier zum Asylgesuch widersprüchliche Informationen dazu enthält (DÖRR, in: Kurzkommentar ZGB, 2012, N 2 zu Art. 41 ZGB; BBl 1996 I S. 51, Fn. 194). Aus den dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zugänglich gemachten Akten des Bundesamtes für Migration lässt sich entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin bereits bei der Befragung vom 13. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel mit dem Namen A. ____ und dem Vornamen B. ____ erfassen liess. Als Geburtsdatum wurde der 00.00.00 vermerkt und X. ____ im Staat Eritrea als Herkunftsort bezeichnet. Die Gesuchstellerin meldete als Zivilstand ledig an. Der Nachname ihres Vaters wurde mit A. ____ und dessen Vorname mit C. ____, der Nachname der Mutter mit D. ____ und deren Vorname mit E. ____ aufgenommen. Die Gesuchstellerin schilderte sodann die Umstände des Verlustes ihrer Ausweispapiere, welche sie im Meer zwischen der Türkei und Griechenland verloren habe, und äusserte sich einlässlich zu den Gründen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, und zum Reiseweg in die Schweiz. Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin am 27. Januar 2014 durch die Vorinstanz zu den nämlichen Angaben des Personenstandes einvernommen. Schliesslich wurde die Berufungsklägerin im Rahmen einer Beweisaussage unter Strafandrohung gemäss Art. 192 ZPO auch noch durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, befragt. Beide Befragungen ergaben im Wesentlichen nahezu deckungsgleiche Ausführungen zu den relevanten Personalien. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Beweisaussagen, welche die Berufungsklägerin auf Nachfrage zu ihrem Personenstand anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2014 machte, als durchwegs schlüssig. Sämtliche Differenzen in der Schreibweise der Namen, welche insbesondere die Vorinstanz feststellte, resultieren – wie der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zutreffend festhält – allein aus der Transkription, d.h. der Umschrift der Namensschreibweise von Tigrinya, der Amtssprache Eritreas, in das deutsche Alphabet als Lautschriftersatz. Ohne Relevanz für die massgebliche Frage sind die Anhaltung und die Verzeigung der Gesuchstellerin durch das

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grenzwachtkorps vom 4. August 2010 wegen Fälschung von Ausweisen. Die Gesuchstellerin verwendete das fragliche totalgefälschte Reisedokument nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Beurkundung des Personenstands, sondern (lediglich) um sich die Einreise in die Schweiz zu erleichtern. Im einschlägigen Rapport des Grenzwachtkorps vom 4. August 2010 finden sich denn auch wiederum die bis heute deckungsgleichen Angaben der Gesuchstellerin zu ihren Personalien. Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, daher zum Schluss, dass die Angaben der Berufungsklägerin nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht als streitig im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB erscheinen. Die Gesuchstellerin hat sich für die Beurkundung des Personenstands daher an das örtlich zuständige Zivilstandesamt zu wenden. Sollte sich nach Vornahme hinreichender Bemühungen die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen als unzumutbar oder unmöglich erweisen, wird der Berufungsklägerin durch die Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB bewilligt werden können. Erweisen sich die von ihr vorzunehmenden Bemühungen möglicherweise gar nicht als vergeblich, wird die Berufungsklägerin auch nicht auf die Erklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB angewiesen sein. So oder anders stellt die von ihr erhobene Feststellungsklage nicht die einzige Möglichkeit dar, der Unsicherheit über ihre Identität Abhilfe zu schaffen. An diesem Ergebnis vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die Berufungsklägerin durch das Zivilstandsamt Kreis Liestal auf den Gerichtsweg verwiesen wurde, noch dass die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen in ihrer Verlautbarung vom 26. November 2013 davon ausgeht, es lägen streitige Angaben im Sinne von Art. 42 ZGB vor. Wie hievor dargelegt, begründen fehlende Ausweispapiere der Gesuchstellerin nicht unbesehen, dass streitige Angaben über den Personenstand vorliegen und ein zivilprozessuales Statusverfahren durchzuführen ist. Richtigerweise hätte demnach die Vorinstanz gar nicht erst auf die Feststellungsklage der Gesuchstellerin eintreten dürfen. Somit ist die Berufung dahingehend zu entscheiden, dass Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und auf die Feststellungsklage vom 20. Oktober 2013 nicht eingetreten wird. 4. Die Berufungsklägerin stellt auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie sei weiterhin nicht in der Lage für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten der Vorinstanz, wird die Gesuchstellerin doch durch die Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann nicht aussichtslos, zumal sich die Berufungsklägerin mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinandersetzt und ihr Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vorherein unbegründet erscheint. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands ist in Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens allemal angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist somit zu entsprechen und der vorgeschlagene Advokat ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Abschliessend ist noch über die Prozesskosten zu befinden. Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht durchdringt. Dementsprechend hat sie grundsätzlich für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen zulässt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird gemäss § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Dazu kommen noch die Kosten für die Übersetzung in Höhe von CHF 105.00. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Gerichtskosten allerdings in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO im Moment zu Lasten des Staates. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat Dr. Peter Studer, ist sodann angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der genannte Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat eine vom 23. August 2014 datierende Honorarnote eingereicht. Der mit der Aufwandkarte ausgewiesene Zeitaufwand von 6.42 Stunden zuzüglich einer Erweiterung um eine Stunde für die heutige Verhandlung ist nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Ansatz von CHF 200.00 ist tarifkonform (§ 3 Abs. 2 TO). Auch die fakturierten Auslagen von CHF 56.00 sind nicht überhöht. Advokat Dr. Peter Studer ist daher eine Entschädigung von CHF 1‘484.00 zuzüglich Auslagen von CHF 56.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1‘663.20, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Berufungsklägerin ist allerdings zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichteten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung vom 23. Juni 2014 wird abgewiesen. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 30. April 2014 des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost wird aufgehoben und auf die Feststellungsklage vom 20. Oktober 2013 wird nicht eingetreten. 2. Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Advokat Dr. Peter Studer eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 und die Kosten für die Übersetzung in Höhe von CHF 105.00 werden der Berufungsklägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat Dr. Peter Studer, eine Entschädigung von CHF 1‘484.00 zuzüglich Auslagen von CHF 56.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1‘663.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichteten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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