Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 400 2014 001 (400 14 001)

April 8, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·8,301 words·~42 min·8

Summary

Eheschutz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. April 2014 (400 14 001) _________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch / Eheschutz

Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens / Bestimmung der Leistungskraft von Selbständigerwerbenden

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 33, 4001 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz / Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 15. Oktober 2013 A. Die Parteien sind seit 9. Dezember 2005 verheiratet. Aus der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn, C. ____, geboren am 15. Mai 2006, hervor. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Liestal ein Eheschutzverfahren anhängig und beantragte Unterhaltszahlungen des Ehemannes für sich und den Sohn C. ____. Am 15. Oktober 2013 führte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bezirksgerichtspräsident Liestal eine Eheschutzverhandlung durch, an welcher der Ehemann, wohnhaft in X. ____ (Brandenburg) nicht persönlich teilnahm. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses seit Juli 2012 aufgenommen haben (Ziff. 1). Das Kind C. ____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt (Ziff. 2). Der Ehemann wurde berechtigt und verpflichtet, das Kind C. ____ einmal im Monat am Wochenende in den Räumlichkeiten der Ehefrau zu besuchen, wobei das Besuchsrecht, nachdem der Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder regelmässig aufgenommen worden sei, ausgebaut werden solle. Das Besuchsrecht solle im Interesse des Kindes C. ____ wahrgenommen werden. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau den Termin betreffend des Besuchsrechts spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben. Des Weiteren wurde dem Ehemann empfohlen, den Kontakt mit dem Sohn C. ____, zwischen den Besuchswochenenden regelmässig via Telefon oder Internet- Telefonie wahrzunehmen (Ziff. 3). Im Weiteren wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2012 an den Unterhalt des Sohnes C. ____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 820.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen. Zudem wurde festgestellt, dass der Ehemann seit 1. September 2012 monatlich für den Sohn C. ____ einen Unterhaltsbeitrag von EUR 200.00 bezahlt habe (Ziff. 4). Der Ehefrau wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das entsprechende Gesuch des Ehemannes hingegen abgewiesen (Ziff. 5). Die Gerichtsgebühr wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Ehefrau zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates ging. Jede Partei hatte für ihre Parteikosten selbst aufzukommen. Der Rechtsvertreterin der Ehefrau wurde eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Ziff. 6). Auf Verlangen des Ehemannes lieferte das Bezirksgericht Liestal am 20. Dezember 2013 eine schriftliche Begründung des Entscheides vom 15. Oktober 2013 nach. B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 liess der Ehemann, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung aus Luzern, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 15. Oktober 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, Ziff. 4 des besagten Entscheids sei wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern: „Es wird festgestellt, dass der Ehemann derzeit nicht imstande ist, der Ehefrau für den gemeinsamen Sohn C. ____ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen“. Sodann sei Ziff. 5 wie folgt abzuändern: „Die unentgeltliche Rechtspflege wird für den Ehemann bewilligt“. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte (gemeint: Berufungskläger) in Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Rechtsspruchs zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C. ____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von höchstens EUR 200.00 zu bezahlen. Dem Berufungskläger sei ferner für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Rechtsanwältin als seine Vertreterin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. In der Begründung monierte der Ehemann vorab die Bestimmung seines Einkommens durch die Vorinstanz. Es sei korrekt, dass er sein Einkommen als freiberuflicher Musiker und in einem Kurierdienstservice verdiene. Ebenfalls erziele er Mieteinnahmen durch die Vermietung des unteren Stockwerks im Eigenheim. Mittlerweile liege die Einkommenssteuererklärung samt Berechnung für das Jahr 2012 vor. Daraus sei ersichtlich, dass er aus der Arbeit als Kurier im Jahr 2012 einen Gewinn von EUR 14'376.00 erzielt habe. Aus der Erwerbstätigkeit als freiberuf-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht licher Musiker habe ein Gewinn von EUR 6'468.00 resultiert. Dies ergebe insgesamt einen Gewinn von EUR 20'844.00. Mittlerweile würde auch die vorläufige Gewinnermittlung per 30. September 2013 vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass sich die Einkommenssituation des Berufungsklägers im laufenden Jahr nicht wesentlich verändert bzw. eher verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe dem vorläufigen Gewinn sodann zu Unrecht Abschreibungen in der Höhe von EUR 1'426.00 hinzugerechnet. Der Ansatz der LKW-Abschreibung wie auch der Ansatz der Abschreibung der Instrumente sei allerdings angemessen. Es handle sich nicht um eine überproportionale Abschreibung, die der Bildung einer Sparquote bzw. stiller Reserven dienen würde, sondern um eine gerechtfertigte und angemessene bzw. noch zu tief angesetzte Abschreibung. Die Abschreibungen seien dem Berufungskläger daher zu gestatten bzw. dem Gewinn nicht hinzuzurechnen. Weiter sei die Vorinstanz von einem hypothetischen Mietertrag von monatlich EUR 800.00 ausgegangen. Es sei zutreffend, dass der Berufungskläger die kleine Fläche im Erdgeschoss des Eigenheims seit August 2012 vermiete. Die vermietete Fläche betrage gerade einmal 55 m2 und beinhalte zwar sanitäre Anlagen, jedoch keinerlei Kochmöglichkeiten. Wie den aufgelegten Quittungen entnommen werden könne, würden diese Räumlichkeiten denn auch für weit weniger, nämlich EUR 150.00 pro Monat vermietet. Ein höherer Mietzins wäre aufgrund der fehlenden Kochmöglichkeiten nicht angemessen und würde vorhergehender Investitionen bedürfen. Insgesamt habe der Berufungskläger im Jahr 2012 ein Einkommen von monatlich EUR 1'800.00 bzw. CHF 2'214.00 erzielt. Auf der Auslagenseite seien dem Berufungskläger als Nebenkosten für das Haus nur ermessensweise CHF 270.00 angerechnet worden, was für ein Haus offensichtlich zu tief angesetzt sei. Es werde beantragt, dem Berufungskläger mindestens EUR 490.00 bzw. CHF 600.00 für die Nebenkosten zu gewähren. Schliesslich sei dem Berufungskläger ebenfalls ein Betrag von CHF 200.00 für die Steuern einzusetzen. Insgesamt ergebe sich daher auf der Auslagenseite des Berufungsklägers ein Betrag von insgesamt CHF 4'660.00. Es werde daher ersichtlich, dass der Berufungskläger seinen gebührenden Bedarf nicht zu decken vermöge und daher nicht imstande sei, für den Unterhalt von Sohn C. ____ aufzukommen. Aus den vorstehenden Ausführungen werde sodann ersichtlich, dass der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, welche für die Bezahlung der Prozesskosten inkl. Anwaltskosten frei seien. Auf die weitergehende Begründung der Rechtsschrift wird in den Erwägungen zurückzukommen sein. C. In der Berufungsantwort vom 16. Januar 2014 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, beantragen, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 15. Oktober 2013 vollumfänglich zu bestätigen sei, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei der Berufungsbeklagten der Kostenerlass mit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren. Im Rahmen der Begründung der Berufungsantwort entgegnete die Ehefrau, der Ehemann mache ein massgebliches Einkommen aus allen Quellen von lediglich CHF 2‘214.00 geltend. Gleichzeitig lägen seine zwingenden monatlichen Lebenskosten bei insgesamt CHF 4‘660.00. Es sei offenkundig, dass dies nicht zutreffen könne, würde dies doch ein monatliches Defizit von gegen CHF 2‘500.00 bzw. von insgesamt über CHF 40‘000.00 seit der Trennung bedeuten. Für das Einkommen des Ehemannes aus seinen beiden selbständigen Erwerbstätigkeiten würden lediglich seine Parteibehauptungen im Text seiner diversen Eingaben und in Form seiner Buchhaltungsauszüge vorliegen, die er nach eigenem Belieben ausfertigen könne. Der Verdacht liege nahe, dass der Ehemann an seiner Buchhaltung Manipulationen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vornehme, was ihre Beweistauglichkeit massiv beeinträchtige. Der Ehemann wehre sich in der Berufung sodann gegen die bezirksgerichtliche Aufrechnung der in der Buchhaltung ausgewiesenen Abschreibung von EUR 1‘426.00, die seinen Angaben zufolge seine Musikinstrumente betreffe. Mit dem Argument des Bezirksgerichts, einer Abschreibung stünden keine tatsächliche Aufwendung gegenüber, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könne, gehe der Ehemann gar nicht ein. Wie der Ehemann in seiner Berufung schreibe, sei ihm ein hypothetischer Mietertrag von monatlich EUR 800.00 angerechnet worden. Er glaube nun mit der reichlich späten Offenlegung seiner tatsächlichen Mieterträge eine Reduktion erhalten zu können. Wenn der Ehemann alleine in einem grosszügigen Haus mit Umland wohne, das inkl. Amortisationszahlungen Kosten von monatlich rund CHF 2‘700.00 verursachen würde, so sei es ihm zweifellos zuzumuten, die von ihm nicht benötigten Räume und Geländeteile zu einem marktüblichen Mietzins zu vermieten. Der Ehemann könne zudem froh sein, dass ihm ohne jeden vernünftigen Beleg vom Bezirksgericht monatliche Nebenkosten von CHF 270.00 zugestanden worden seien. Tatsächlich seien die Nebenkosten besonders tief, wie die Ehefrau aus den im Haus verbrachten Jahren wisse. Auch die behauptete Steuerbelastung von monatlich CHF 200.00 werde vom Ehemann nicht belegt. Schliesslich sei der Ehemann keineswegs ohne liquide bzw. flüssigzumachende Mittel, die er zur Tragung von Rechtskosten verwenden könnte. Ausgehend von einem Gebäudewert von mindestens EUR 588‘000.00 und einer aktuellen Hypothekarschuld von EUR 285‘000.00 müssten in der Immobilie Eigenmittel von mindestens EUR 303‘000.00 enthalten sein, die der Ehemann als alleiniger Hypothekarnehmer zumindest teilweise liquide machen könne. Die ausführliche Begründung der Berufungsantwort wird in den Erwägungen wiedergegeben, soweit dies angezeigt ist. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zu einer Parteiverhandlung vor die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Dem Berufungskläger wurde ferner Gelegenheit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit seiner von der Ehefrau bestrittenen Mittellosigkeit eingeräumt. Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde das Gesuch des Ehemannes vom 19. Februar 2014 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids abgewiesen. E. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind der Berufungskläger mit Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung und die Berufungsbeklagte mit Advokatin Christina Reinhardt erschienen. Die Vertreterin des Ehemannes lässt eingangs als Novum eine aktuelle vorläufige Erfolgsrechnung per Dezember 2013 vorlegen, welche zeigen soll, dass sein Umsatz gegenüber dem Vorjahr um rund EUR 10‘000.00 gesunken sei. Die Ehefrau teilt auf Nachfrage mit, dass sie seit einiger Zeit nach Y. ____ umgezogen sei. Sie lebe dort alleine mit den Kindern ohne einen Lebenspartner. In der Folge befragt das Gericht die Ehegatten einlässlich persönlich zur Sache. Die Präsidentin unterbreitet den Parteien alsdann einen Vergleichsvorschlag, der allerdings vom Ehemann und heutigen Berufungskläger verworfen wird. Anschliessend halten die Rechtsvertreterinnen der Ehegatten ihre Parteivorträge. Die Rechtsanwältin des Ehemannes zieht den Hauptantrag der Berufung zurück und beantragt, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C. ____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von EUR 200.00 zu bezahlen. Im Übrigen halten die Parteivertreterinnen der Ehegatten an den wesentlichen Begründungen der Rechtsschriften fest. Soweit sie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in ihren Plädoyers von den Darlegungen in den Rechtsschriften abweichen, ist auf ihre entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen zurückzukommen. Auf die Parteiaussagen ist ebenfalls in den Erwägungen einzugehen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der Bezirksgerichtspräsident verpflichtete den heutigen Berufungskläger ab 1. Juli 2012 zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 820.00. Im Rahmen der heutigen Rechtsbegehren beantragt der Berufungskläger, er sei zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von (höchstens) EUR 200.00 zu verpflichten, was einer monatlichen Differenz gegenüber dem angefochtenen Entscheid von rund CHF 570.00 entspricht. Nachdem der eheliche Haushalt der Parteien ab Juli 2012 auf unbestimmte Zeit aufgehoben worden war, ist der Streitwert von CHF 10‘000.00 ohne weiteres erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheides vom 15. Oktober 2013 am 23. Dezember 2013 nachgeliefert. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung vom 31. Dezember 2013 somit eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2.1 Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Ehegatten das Getrenntleben. Zugleich wurde festgestellt, dass sie dieses seit Juli 2012 aufgenommen haben. Der gemeinsame Sohn wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau bzw. Mutter gestellt und der persönliche Verehr mit dem Vater geregelt. Im Weiteren wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2012 an den Unterhalt des Sohnes monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 820.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen. Zudem wurde festgestellt, dass der Ehemann seit 1. September 2012 monatlich für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von EUR 200.00 bezahlt habe. Der Ehefrau wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das entsprechende Gesuch des Ehemannes wurde hingegen abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Ehefrau zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates ging. Jede Partei hatte für ihre Parteikosten selbst aufzukommen. Der Rechtsvertreterin der Ehefrau wurde eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Berufung des Ehemannes richtet sich in erster Linie gegen die Festlegung des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhaltsbeitrages, welchen er nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes zu leisten hat. Zumal die gemeinsamen Einkommen der Ehegatten zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und des Kindes nicht ausreichten, beliess die Vorinstanz dem unterhaltsverpflichteten Ehemann das (erweiterte) Existenzminimum und verpflichtete den Kindsvater den errechneten Überschuss von gerundet CHF 820.00 der Ehefrau als Unterhalt an den gemeinsamen Sohn zu bezahlen. Im Rahmen seiner Berufung hält der Ehemann dafür, dass sein Einkommen geringer und sein Bedarf höher als von der Vorinstanz berechnet sei. Im Weiteren richtet sich seine Berufung gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Da der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Sachentscheid in der Hauptsache gefällt wurde, kann der entsprechende Entscheid auch mittels Berufung angefochten werden. Nicht streitig sind hingegen die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die Zuteilung der elterlichen Obhut über den Sohn an die Kindsmutter, die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und dem Sohn sowie der Kostenentscheid der Vorinstanz. 2.2 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. In Kinderbelangen gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht - gerade im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass - mit Bezug auf ein bestimmtes Sachverhaltselement auf die Aussagen der Parteien abstellt, wenn weder Urkunden noch andere sofort greifbare Beweismittel dargetan sind. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden, die tatsächlichen Kosten werden regelmässig von den Entscheidgrundlagen abweichen. Im Eheschutzverfahren muss grundsätzlich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden. Die wichtigsten Punkte sind in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu finden. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheids massgeblichen Sachverhaltes. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Gleich verhält es sich, wenn der Prozess der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterworfen ist, d.h. insbesondere dort, wo Kinderbelange zu beurteilen sind (Art. 296 Abs.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen: Unechte Noven können nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet. Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können bis zur Phase der Urteilsberatung nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2). Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren ist jedoch gegen Entscheide in Eheschutzsachen nicht in jedem Fall sachgerecht, da in diesem Verfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können. Es liegt in der Natur des Eheschutzverfahrens, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern. Damit das Prinzip der "double instance" nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die weitere Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZGB geltend zu machen. Die mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 und anlässlich der heutigen Verhandlung durch den Berufungskläger neu beigebrachten Unterlagen sind - so sie denn überhaupt als Noven gemäss der gesetzlichen Umschreibung zu berücksichtigen wären – vor diesem Hintergrund mit Bedacht zu würdigen. Ob den vorgelegten Unterlagen darüber hinaus ein Beweiswert zukommt, wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 3. Das Bezirksgericht Liestal verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 1. Juli 2012 der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 820.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen. Zudem stellte das Bezirksgericht fest, dass der Ehemann seit 1. September 2012 monatlich für den Sohn (bereits) einen Unterhaltsbeitrag von EUR 200.00 bezahlt habe. Zur Berechnung des Unterhalts stellte die Vorinstanz den Einkommen beider Ehegatten den jeweiligen familienrechtlichen Notbedarf des Ehemannes und der Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn gegenüber. Der Einzelrichter wendete dabei die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - an. Der resultierende Überschuss zwischen Gesamteinkommen und Gesamtbedarf der Parteien wurde im Verhältnis 40 % zu 60 % unter den Ehegatten aufgeteilt. Diese Methode ist in Lehre und Recht anerkannt und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Allgemeinen heranzuziehen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.27 ff.). Die entsprechenden Bedarfspositionen und Einkommen der Parteien stellte die Vorinstanz mittels einer Tabelle dar, welche integrierenden Bestandteil des Entscheids vom 15. Oktober 2013 bildet. Der Ehemann lässt nun mit der Berufung insbesondere die Berechnung seines Einkommens, bestehend aus dem Gewinn als freiberuflicher Musiker und selbständiger Kurierfahrer sowie dem Ertrag aus der Vermietung von Räumlichkeiten in seiner Liegenschaft, und zwei Positionen seines Bedarfs, nämlich die Nebenkosten für die von ihm bewohnte Liegenschaft und die Steuerlast, monieren. 4.1 Der Bezirksgerichtspräsident berechnete das Einkommen des Ehemannes und Berufungsklägers als Musiker und Kurierfahrer anhand der eingereichten Unterlagen und ergänzenden Ausführungen der Ehefrau, zumal der Ehemann an der Parteiverhandlung nicht persönlich

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugegen war. Der Ehemann wurde entgegen seines Gesuchs mit Verfügung vom 26. August 2013 nicht von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert, sondern das Erscheinen wurde ihm freigestellt. Zugleich wurde er auf die zivilprozessualen Nachteile bei Nichterscheinen an die Verhandlung aufmerksam gemacht. Der Vorderrichter erwog, der Ehemann erziele sein Einkommen als freiberuflicher Musiker und Kurierfahrer. Aus seiner Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2012 (sog. betriebswirtschaftlicher Kurzbericht) sei ersichtlich, dass der vorläufige betriebswirtschaftliche Erfolg EUR 36‘479.42 betrage. Anlässlich der Verhandlung habe sein Rechtsanwalt die Fragen des Gerichts bezüglich der einzelnen Positionen in der Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2012, insbesondere bezüglich den Abschreibungen und Steuern nicht beantworten können. Demzufolge gehe das Gericht davon aus, dass die Abschreibungen aufgrund des Motorfahrzeuges in der Bilanz bestünden. Diese würden aufgrund des geringen Einkommens des Ehemannes nicht berücksichtigt, sondern zum Ertrag hinzugerechnet, da kein effektiver Aufwand hierfür getätigt werden müsse. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass entsprechend den Regeln der Buchhaltungsführung die Steuern bereits in der Bilanz und Erfolgsrechnung berücksichtigt seien. Dasselbe gelte für die Autokosten, weshalb von einem Einkommen des Ehemannes von EUR 36‘479.42 zuzüglich Abschreibungen von EUR 1‘426.00 auszugehen sei, was in Schweizer Franken einem Betrag von CHF 46‘620.00 im Jahr resp. CHF 3‘885.00 pro Monat entspreche. 4.2 Der Ehemann lässt mit der Berufung bestätigen, dass er sein Einkommen als freiberuflicher Musiker und mit einem Kurierdienstservice verdient. Der Berechnung seines Einkommens durch die Vorinstanz könne allerdings nicht gefolgt werden. Mittlerweile würde die Einkommenssteuererklärung samt Berechnung für das Jahr 2012 vorliegen. Darin würden sich die zwei Gewinnermittlungen Musiker und Kurierdienst finden. Es sei ersichtlich, dass er aus der Arbeit als Kurier im Jahr 2012 einen Gewinn von EUR 14'376.00 erzielt habe. Aus der Erwerbstätigkeit als freiberuflicher Musiker habe ein Gewinn von EUR 6'468.00 resultiert. Dies ergebe insgesamt einen Gewinn von EUR 20'844.00. Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die Steuern in der Gewinnermittlung nicht eingeschlossen. Die Gewinnermittlung Kurierdienst enthalte zudem „fiktive Einnahmen“ in der Höhe von EUR 6'000.00 für private PKW-Nutzung. Mittlerweile würde auch die vorläufige Gewinnermittlung per 30. September 2013 entsprechend der laufenden Buchhaltung vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Berufungskläger bis September 2013 einen Gewinn von rund EUR 13'350.00 aufweise. Daraus sei erkennbar, dass sich die Einkommenssituation des Berufungsklägers im laufenden Jahr nicht wesentlich verändert bzw. eher verschlechtert habe. Ferner werde die GEMA auf den neuen CDs des Berufungsklägers keine Beiträge mehr leisten, weshalb sich die wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers verschlechtern werde. Zudem habe die Vorinstanz die (unvollständig berücksichtigten) Abschreibungen zu Unrecht dem Gewinn hinzugerechnet. Der LKW des Berufungsklägers werde sowohl für die Tätigkeit als Musiker als auch für den Betrieb des Kurierdienstes benötigt. Dem Bus komme Kompetenzcharakter zu, was im Verfahren vor der Vorinstanz auch nicht strittig gewesen sei. Alleine für die Tätigkeit als Kurierdienst fahre der Berufungskläger täglich rund 200 bis 300 km, wobei aus den häufigen Stadtfahrten und der unterschiedlichen Frachten eine erhöhte Abnutzung resultiere. Die der Berechnung der Abschreibung zugrunde gelegte Nutzungsdauer von fünf Jahren sei angesichts der Nutzung und Gesamtfahrleistung mindestens gerechtfertigt. Der Ansatz der LKW-Abschreibung wie auch der Ansatz der Abschreibung der Instrumente sei letztlich angemessen. Es handle sich nicht um eine überproportionale Abschreibung, die der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bildung einer Sparquote bzw. stiller Reserven dienen würde, sondern um eine gerechtfertigte und angemessene bzw. noch zu tief angesetzte Abschreibung. Die Abschreibungen von insgesamt EUR 10‘098.00 seien dem Berufungskläger daher zu gestatten bzw. dem Gewinn nicht hinzuzurechnen. Anlässlich der heutigen Verhandlung lässt der Berufungskläger schliesslich noch eine sog. „kurzfristige Erfolgsrechnung per Dezember 2013“ nachreichen, welche den anhaltend schlechten Geschäftsgang belegen soll. Die Berufungsbeklagte erwidert im Wesentlichen, für das Einkommen des Ehemannes aus seinen beiden selbständigen Erwerbstätigkeiten würden lediglich Parteibehauptungen im Text seiner diversen Eingaben und in Form von Buchhaltungsauszüge vorliegen, die er nach eigenem Belieben ausfertigen könne. Der Verdacht liege nahe, dass der Ehemann an der Buchhaltung Manipulationen vornehme, was ihre Beweistauglichkeit massiv beeinträchtige. Der Ehemann wehre sich in der Berufung sodann gegen die Aufrechnung der ausgewiesenen Abschreibung von EUR 1‘426.00, die laut seinen Angaben die Musikinstrumente betreffen würde. Mit dem Argument des Bezirksgerichts, einer Abschreibung stünden keine tatsächliche Aufwendung gegenüber, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könne, gehe der Ehemann gar nicht ein. Wenn der Ehemann sogar glaube, er könne zweitinstanzlich zusätzliche Abschreibungen von EUR 8‘672 für sein Fahrzeug in Abzug bringen, die erstinstanzlich gar nicht aufgerechnet worden seien, irre er. Die Tatsache, dass der Ehemann in ersten Halbjahr 2013 lediglich Fahrzeugkosten von EUR 2‘031 verzeichnet habe, lasse darauf schliessen, dass die ausgewiesenen Fahrzeugaufwände jeweils eine beträchtliche zusätzliche Belastung für Abschreibung enthalte. Der Ehemann behaupte sodann, seine Einnahmen 2012 enthielten eine fiktive Einnahme in der Höhe von EUR 6‘000 für private PKW-Nutzung. Nun seien aber weder in der Erfolgsrechnung 2012 noch aus der Zwischenabrechnung 2013 auf der Einnahmenseite solche Einnahmen ersichtlich. Die gänzlich unbewiesene Behauptung des Ehemannes sei damit widerlegt. 4.3 Die Bestimmung der Leistungskraft von Selbständigerwerbenden erweist sich regelmässig als schwierig. Für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens sollte nach Gerichtspraxis auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (vgl. etwa Urteil 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2, in: FamPra.ch 2009 S. 465). Der Erfolg kann freilich auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beinflusst, allenfalls durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahmen, Entlöhnung ohne echte Gegenleistungen manipuliert werden. Fehlen detaillierte und nachvollziehbare Bilanzen, so kann auf die Lebenshaltung abgestellt werden, und dafür sind die Privatbezüge ein gutes Indiz. Selbst wenn dabei die Substanz des Unternehmens angegriffen wird, ist es für eine beschränkte Zeit doch zumutbar, die frühere Geschäftspolitik fortzusetzen (vgl. VETTERLI, in Fam Komm Scheidung, N 30 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend hält das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch die Vorinstanz für vertretbar. Wie die Ehefrau zutreffend bemerkt, fehlt es (bis heute) an aussagekräftigen Grundlagen, welche die tatsächlichen Möglichkeiten des Unter-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsschuldners objektiv darlegen. Die beigebrachten Unterlagen basieren weitgehend auf blossen Deklarationen des Ehemannes und sind - auch wenn dem Ehemann keine unredlichen Manipulationen vorzuhalten wären - durch eine steuerrechtliche Optik geprägt. Auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Abschreibungen für die Musikinstrumente kann dem Ansatz der Vorinstanz gefolgt werden. Tatsächlich sind zumindest diese Abschreibungen unterhaltsrechtlich bei knappen finanziellen Lagen nach dem Vorstehenden bei der Berechnung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Da die Behauptungen des Ehemannes zur Höhe seines Einkommens nicht durchwegs glaubhaft und die eingereichten Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehbar sind, ist letztlich auf seine Lebenshaltung anzuknüpfen und das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers bei CHF 3‘885.00 zu belassen. Der Unterhaltsschuldner war nämlich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durchwegs in der Lage, seinen persönlichen Bedarf zu finanzieren und leistete der Kindsmutter darüber hinaus einen Beitrag von EUR 200.00 ohne sich nachweislich zu verschulden. 5.1 Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann zu seinen Einkünften als Musiker und Kurier einen zusätzlichen hypothetischen Ertrag aus der Vermietung des unteren Stockwerkes seines Eigenheims in der Höhe von monatlich EUR 800.00 auf. Entsprechend der Aussage der Ehefrau, bewohne der Ehemann lediglich das obere Stockwerk des gemeinsamen Hauses in Deutschland. Das Erdgeschoss sei an eine Tagestätte vermietet. Diese Tagesstätte führe die ehemalige Tagesmutter des gemeinsamen Sohnes mit einer Freundin, was ihr die Tagesmutter des Sohnes kürzlich bei einem Besuch bestätigt habe. Der Rechtsanwalt des Ehemannes habe diesbezüglich nichts ausführen können. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann einen sehr hohen Hypothekarzins von CHF 1‘736.00 sowie monatliche Amortisationskosten von CHF 695.00 zu bezahlen habe und diese Beträge mit seinem Einkommen alleine grundsätzlich nicht finanzieren könnte, werde von einem hypothetischen Mietertrag von EUR 800.00 ausgegangen. 5.2 In der Berufung räumt der Ehemann ein, es sei zutreffend, dass er die kleine Fläche im Erdgeschoss des Eigenheims seit August 2012 vermiete. Die Annahme des Gerichts basiere auf einer falschen Würdigung der Tatsachen. Die vermietete Fläche betrage gerade einmal 55 m2 und beinhalte zwar sanitäre Anlagen, jedoch keinerlei Kochmöglichkeiten - eine sogenannte „Küche von 2 m2“ sei vorhanden, jedoch ohne Kochmöglichkeiten. Wie den aufgelegten Quittungen entnommen werden könne, würden diese Räumlichkeiten denn auch für weit weniger, nämlich EUR 150.00 pro Monat vermietet. Ein höherer Mietzins wäre bereits aufgrund der fehlenden Kochmöglichkeiten nicht angemessen und bedürfte vorhergehender Investitionen. 5.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist insoweit berechtigt, als die Vorinstanz dem Ehemann einen hypothetischen Mietertrag in Ermangelung von tauglichen Entscheidgrundlagen und ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs rückwirkend ab Aufhebung des ehelichen Haushaltes in der Höhe von EUR 800.00 anrechnete. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4). Das hypothetische Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden (Urteil 5P.255/2003 E. 4 vom 5. November 2003 = Pra 2004 Nr. 95). Aus den mittlerweile vorgelegten Quittungen lässt sich nunmehr erschliessen, dass der Ehemann aus der Vermietung von zwei Räumen im Erdgeschoss des Eigenheims der Parteien in X. ____ monatlich EUR 150.00 erhält. Der Ehemann räumt allerdings ein, dass diese Summe sicherlich einem Freundschaftspreis entspreche. Die Tagesmutter, welche in den Räumlichkeiten zwei Kinder betreue, sei eine gute Bekannte, die vormals auch den gemeinsamen Sohn betreut habe. Seines Erachtens sei wohl ein Betrag von EUR 400.00 marktkonform. Die Ehefrau weist ergänzend darauf hin, dass noch ein drittes Zimmer im Erdgeschoss vorhanden sei, welches ebenfalls genutzt werden könne. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass dem Ehemann in einer ersten Phase lediglich die tatsächlich erhaltenen Mietzinse von monatlich EUR 150.00 angerechnet werden können. Der Unterhaltsschuldner ist allerdings gehalten, den möglichen Ertrag aus der Vermietung der fraglichen Räumlichkeiten innert absehbarer Frist auszuschöpfen. Spätestes mit der Eröffnung des Entscheides der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 musste der Ehemann dieser Obliegenheit gewahr werden. Er hat mithin umgehend dafür besorgt zu sein, dass alle drei Räumlichkeiten zu marktkonformen Konditionen vermietet werden. Gestützt auf die heutigen Aussagen des Pflichtigen erscheint ein Mietzins für die bislang vermieteten Zimmer von EUR 400.00 sowie von zusätzlich EUR 100.00 für den dritten Raum ab 1. Mai 2014 als angemessen, während der von der Vorinstanz angenommene Mietertrag von EUR 800.00 in Anbetracht von Alter und Zustand der Liegenschaft unrealistisch bleibt. Ein höherer Ertrag würde mithin vorgängige Investitionen bedingen, für welche zurzeit kein freies Kapital zur Verfügung steht. Soweit er dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags im gleichen Umfange allemal gerechtfertigt. Dem Berufungskläger steht nach dem Vorstehenden somit ab 1. Mai 2014 ein Einkommen von CHF 4‘510.00 zur Verfügung. 6.1 Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen schätzte der Bezirksgerichtspräsident die Nebenkosten der Liegenschaft des Berufungsklägers mit dem Vermerk „praxisgemäss“ auf CHF 270.00. Der Rechtsmittelkläger entgegnet, es dürfe gerichtsnotorisch sein, dass die Nebenkosten für ein Haus höher ausfallen als der angerechnete Betrag. Die Praxis empfehle bei Neubauten mindestens 0,7 % des Gebäudewertes als Nebenkosten zu budgetieren. Es sei gerichtsnotorisch, dass es sich bei der besagten Liegenschaft um eine ältere Liegenschaft (Baujahr 1930) handle. Bei älteren Liegenschaften sei dieser Prozentsatz noch zu erhöhen. Komme hinzu, dass die Gesamtfläche stattliche 215 m2 betrage und jährlich relativ hohe Heizkosten anfallen würden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines angemessenen Prozentanteils Rückstellungen werde klar, dass auch für deutsche Verhältnisse ein Betrag von mindestens EUR 490.00 Nebenkosten als angemessen hätte erachtet werden müssen. Diese würden sich nebst Rückstellungen aus der Grundsteuer, Strom, Heizung, Wasser, Gebäudeversicherung, Müllgebühr und Kaminkehrer sowie zweimal jährlich anfallende Strassenreinigung zusammensetzen. Es werde daher beantragt, dem Berufungskläger mindestens EUR 490.00 bzw. CHF 600.00 für die Nebenkosten zu gewähren. 6.2 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Berufungsbeklagten einig, dass keine Veranlassung besteht, die Pauschale für die Neben- und Unterhaltskosten der fraglichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Liegenschaft zu erhöhen. Soweit sich der Berufungskläger wiederholt auf eine Gerichtsnotorietät beruft, wonach für ein älteres Haus in Brandenburg deutlich höhere Nebenkosten vorzusehen sein, ist ein solcher Erfahrungssatz nicht einschlägig. Es könnte im Gegenteil erwogen werden, dass in einer solchen Liegenschaft bloss nur noch das unumgänglich Notwendige vorgekehrt wird, was die Ehefrau sinngemäss zum Ausdruck bringt. Im Weiteren übersieht der Ehemann, dass gewisse Positionen, die er unter diese Nebenkosten subsumieren möchte, bereits durch den Grundbetrag von CHF 960.00 abgegolten werden. So enthält der Grundbetrag insbesondere den Unterhalt der Wohnungseinrichtung sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Lage der Familie verbieten sich zurzeit ohnehin jedwelche Rückstellungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Die Pauschale für die Nebenkosten ist daher bei CHF 290.00 zu belassen. 7.1 Der Bezirksgerichtspräsident kalkulierte keine separate Steuerlast auf Seiten des Ehemannes ein und ging davon aus, dass diese bereits in der Bilanz resp. Erfolgsrechnung eingeschlossen sei. Mit der Berufung trägt der Ehemann vor, dass in den Gewinnermittlungen noch keine Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) enthalten seien. Diese müssten als weitere Ausgabe berücksichtigt werden. Für das Jahr 2012 sei mit einer Steuerbelastung von EUR 2'000.00 zu rechnen. Die Nichtberücksichtigung der Steuerbelastung würde einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum bewirken und bedeuten, dass der Berufungskläger über Jahre hinweg immer wieder bei den zuständigen Behörden um Steuererlass ersuchen müsste, was nicht angehen könne. 7.2 Der Berufungskläger verkennt, dass in ständiger Praxis bei knappen finanziellen Verhältnissen die Steuerlast nicht in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen einbezogen werden darf und ausser Betracht bleiben muss (statt vieler etwa BGE 126 III 353 E. 1). Das muss insbesondere dann gelten, wenn ansonsten der Existenzbedarf der Kinder nicht gedeckt werden kann. Vorliegend steht ausser Frage, dass die finanziellen Verhältnisse sehr knapp sind und sogar eine sog. Mangellage vorliegt. Zudem räumt der Berufungskläger ein, dass er bislang auch keine Steuern bezahlt hat. Der Antrag um Erweiterung seines Grundbedarfs um einen Betrag von CHF 200.00 für Steuern ist daher abzuweisen. 8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der von der Vorinstanz ermittelte Grundbedarf des Berufungsklägers unverändert bei CHF 3‘860.00 zu bestimmen ist. Gleichfalls ist die Einkommensermittlung des Ehemannes und Berufungsklägers als Musiker und Kurierfahrer durch den Bezirksgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Annahme eines (hypothetischen) Ertrages aus der Vermietung der Räumlichkeiten im Eigenheim des Berufungsklägers von EUR 800.00 unzutreffend ist und dieser Ertrag auf die tatsächlichen Einkünfte von EUR 150.00 zu reduzieren ist. Ab 1. Mai 2014 ist das entsprechende Zusatzeinkommen auf EUR 500.00 zu veranschlagen. In der Unterhaltsperiode ab Aufnahme des Getrenntlebens bis Ende April 2014 resultiert somit eine Unterdeckung. Dem Unterhaltsschuldner ist zwar grundsätzlich das Existenzminimum zu belassen, zumal er allerdings aus freien Stücken bislang EUR 200.00 als Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter überwies und lediglich ein Manko von rund CHF 40.00 resultiert, ist dieser Betrag vor dem Hintergrund seines heutigen Antrages als anerkannt und geschuldet anzusehen. Für die nachfolgende Unterhaltsperiode ab Mai 2014 ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Einkommen

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und des Grundbedarfs der Parteien ein kleiner Überschuss. Dieser Überschuss ist vollumfänglich der Ehefrau und dem Sohn zuzuschlagen. Dies erscheint insofern gerechtfertigt, als dem Ehemann ein eher grosszügiger Grundbetrag von CHF 960.00 zugestanden wurde und ihm keine Kosten aus der Ausübung des Besuchsrechts erwachsen, welches er nach wie vor nicht wahrzunehmen scheint. Andererseits hat es der Berufungskläger selbst in der Hand, sein Haushaltsbudget zu optimieren und mittelfristig sein Einkommen wieder zu steigern. Ausserdem beinhaltet sein Grundbedarf nach wie vor einen überdurchschnittlichen Wohnkostenanteil und einen ausserordentlichen Zuschlag für die Amortisation des Wohneigentums. Es resultiert mithin ab 1. Mai 2014 ein gerundeter Unterhaltsbeitrag von CHF 650.00, den der Ehemann der Ehefrau für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Sohnes C. ____ monatlich und im Voraus zu bezahlen hat. Soweit sich die Verhältnisse künftig wesentlich und dauerhaft verändern sollten, ist dies in einem Verfahren gemäss Art. 179 ZGB abzuhandeln. 9.1 Der Ehemann liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 10. Juni 2013 um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal ersuchen. Er legte dazu diverse Unterlagen vor. Das Bezirksgericht Liestal verpflichtete den Ehemann mit Verfügung vom 11. Juni 2013 um weitergehende Erläuterung seiner Einkommens- und Bedarfssituation, worauf der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Juli 2013 seine Unterlagen ergänzte. Im Rahmen des Entscheides in der Hauptsache verweigerte der Bezirksgerichtspräsident Liestal dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz verwies vorab auf die familienrechtliche Bedarfsberechnung und erwog im Wesentlichen, der Ehemann habe nicht geltend gemacht, dass die Amortisationen zwingend zu bezahlen wären. Auch in Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 % auf den Grundbetrag habe der Ehemann einen Überschuss von CHF 741.00. Es sei ihm daher zuzumuten, die Amortisationen für ein Jahr auszusetzen und mit diesem frei werdenden Betrag die Prozesskosten innert eines Jahres zu finanzieren. 9.2 Der Berufungskläger beantragt die Abänderung des massgeblichen Dispositivs und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die vor der Vorinstanz aufgelegten Darlehensverträgen mit der DSL Bank zur Hausfinanzierung würden belegen, dass die Rückzahlung ab dem 30. September 2008 bzw. 30. September 2007 zu 1,5 % vom Nennwert erfolgen würde. Selbst wenn jedoch die Amortisationsraten ausgesetzt werden könnten, sei der berechnete Überschuss nicht korrekt. Einerseits sei aus den Ausführungen zum Unterhalt ersichtlich, dass der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, seinen gebührenden Bedarf zu decken. Andererseits könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die gleichzeitig durch sie festgesetzten, fortlaufenden und rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für den Sohn ausser Acht lasse. Selbst wenn man von der Berechnung der Vorinstanz ausgehe, werde unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung für den Sohn klar, dass kein Überschuss resultiere, welcher für die Bezahlung der Prozesskosten inkl. Anwaltskosten frei werden würde. Es könne nicht angehen, dass die gleichzeitig durch dasselbe Gericht festgelegten Unterhaltszahlungen bei der Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Acht gelassen würden. Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Ehemann sei keineswegs ohne liquide bzw. flüssigzumachende Mittel, die er zur Tragung von Rechtskosten verwenden könnte. Ausgehend von einem Gebäudewert von mindestens EUR 588‘000.00 und einer aktuellen Hypothekar-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuld von EUR 285‘000.00 müssten in der Immobilie Eigenmittel von mindestens EUR 303‘000.00 enthalten sein, die der Ehemann als alleiniger Hypothekarnehmer zumindest teilweise liquide machen könne. 9.3 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1), der in gleicher Weise voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Aus diesem sog. Effektivitätsgrundsatz leitet sich sodann ab, dass ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, unerheblich sind (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). 9.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Berufung gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als begründet und die Rüge des Berufungsklägers als stichhaltig. Vorab ist anzumerken, dass der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege das Recht auf sog. Vorausbeurteilung umfasst. Die unentgeltliche Rechtspflege ist mithin umgehend bzw. zeitnah nach Einreichung des entsprechenden Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus (ex ante) zu beurteilen, so dass der Gesuchsteller bei Verweigerung der un-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgeltlichen Rechtspflege rechtzeitig Rücklagen bilden kann. Soweit tatsächlich anfallende Positionen für die Ermittlung des prozessualen Notbedarfs künftig nicht mehr berücksichtigt oder auf ein angemessenes Mass herabgesetzt werden, ist dem Gesuchsteller eine angemessene Karenzfrist einzuräumen. Die Anrechnung eines hypothetischen Mietertrages von EUR 800.00 lässt sich vorliegend mit dem Effektivitätsgrundsatz, wonach nur tatsächlich anfallendes Einkommen berücksichtigt werden darf, nicht vereinbaren. Bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des Gesuchstellers versäumte es die Vorinstanz obendrein, die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge angemessen zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und des erweiterten prozessualen Notbedarfs ergibt im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung jedenfalls einen negativen Saldo. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die Vermögensarmut der Parteien abzuklären, obwohl die Ehegatten bekanntlich eine Liegenschaft besitzen. Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufs und die kurzfristige Realisierung von flüssigen Mitteln könnten allerdings lediglich bejaht werden, wenn die massgeblichen Voraussetzungen wie Verkehrswert und Verkäuflichkeit einer Liegenschaft, erzielbarer Verkaufserlös, Belehnungspraxis der Banken usw. ausreichend abgeklärt werden. Im Rahmen der Replik vom 25. Januar 2014 macht der Berufungskläger hinreichend glaubhaft, dass eine Hypothekarschulderhöhung auf der vom Ehemann selbst bewohnten Liegenschaft nicht möglich scheint. Die DSL Bank bescheinigte ihm, dass aufgrund des ermittelten Beleihungswertes und der nicht ordnungsgemässen Kontoführung eine Ausweitung des Engagements nicht möglich sei. Eine kurzfristige Realisierbarkeit eines Erlöses aus einem Verkauf der nämlichen Liegenschaft ist ebenfalls nicht ersichtlich und weiteres anrechenbares Vermögen anscheinend nicht vorhanden. In Abänderung bzw. Ergänzung von Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 15. Oktober 2013 ist dem Ehemann daher die unentgeltliche Rechtspflege, welche auch die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst, für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Das Bezirksgericht Liestal (bzw. ab 1. April 2014 das Zivilkreisgericht Ost) hat den Ehemann somit von seinem Anteil an den Gerichtskosten zu befreien und wird seinem vormaligen Vertreter noch eine angemessene Entschädigung für die vorinstanzlichen Aufwendungen auszurichten haben. Der Ehemann wird allerdings zur Nachzahlung seines Anteils an den Gerichtskosten und der Entschädigung an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 10. Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziff. 2 der Verfügung vom 3. Januar 2014 resp. in Ziff. 4 der Verfügung vom 16. Januar 2016 wurde den Parteien eröffnet, dass die entsprechenden Anträge anlässlich der heutigen Hauptverhandlung beurteilt würden. Die obigen Erwägungen zur Festsetzung des Geldbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau für den Sohn schuldet, und insbesondere die vorstehenden Ausführungen zum Rechtsmittel des Ehemannes gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sind auch für die Beurteilung der Prozessarmut im Berufungsverfahren massgeblich. Den Parteien bleibt mithin unter Hinzurechnung eines Zuschlages von 15 % zum Grundbetrag kein Überschuss, der ihnen die Tragung der Prozesskosten erlauben würde. Ausser Frage steht sodann, dass den Ehegatten auch die vorgeschlagenen Rechtsbeiständinnen beizuordnen sind, zumal die Schwierigkeiten der sich im vorliegenden Prozess stellenden Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Parteien überfordern. Immerhin sind die Parteien auch für das Verfahren vor dem Kantonsge-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt, Abteilung Zivilrecht, zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen anzuhalten, sobald sie dazu in der Lage sind. Der entsprechende Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 11. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Gleichzeitig ist auch noch über die Prozesskosten des Verfahrens 430 13 329 zu befinden (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. Februar 2014). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozesskosten wurde der Entscheid vom 15. Oktober 2013 nicht ausdrücklich angefochten, so dass die Rechtsmittelinstanz hierüber keinen neuen Entscheid zu treffen hat. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Im vorliegenden Fall beantragte der Ehemann mit der Berufung, es sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau für den gemeinsamen Sohn einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Heute zog der Ehemann diesen Antrag zurück und beantragte, dass der entsprechende Unterhaltsbeitrag auf höchstens EUR 200.00 festzulegen sei. Die Ehefrau wiederum beantragte in der Berufungsantwort diesen Antrag des Beklagten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2012 an den Unterhalt des Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 200.00 zu bezahlen. Ab 1. Mai 2014 habe der Ehemann der Ehefrau sodann für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Sohnes monatlich CHF 650.00 zu leisten. Im Weiteren wurde die Berufung des Ehemannes gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gutgeheissen. Demgegenüber wurde das vorgängige Gesuch des Ehemannes vom 16. Dezember 2013 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vor Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung im Eheschutzverfahren (Verfahren-Nr. 430 13 329) als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils mittlerweile ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden war und somit das massgebliche schutzwürdige Interesse entfallen war. Auch das neuerliche Gesuch des Ehemannes vom 19. Februar 2014 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids wurde mit Verfügung vom 4. März 2014 abgewiesen, so dass sich gesamthaft eine Halbierung der Gerichtskosten aufdrängt. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist dabei in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'600.00 festzusetzen. Die Parteientschädigungen sind analog der Verteilung der Gerichtskosten zu verlegen, so dass die Parteien grundsätzlich die entsprechenden Kosten selbst zu tragen haben. Zumal den Parteien aber unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt wurden, sind deren Honorare in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO durch die Gerichtskasse zu übernehmen. Die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers versäumte es, ihre Honorarnote an der heutigen Verhandlung vorzulegen, so dass die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Das Angemessenheitserfordernis lässt einen erhebli-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Ermessenspielraum bei der Festlegung der Entschädigung zu. Entschädigungspflichtig ist allein der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schätzt den Zeitaufwand für das Aktenstudium, für die Besprechungen mit der Klientschaft und die Ausfertigung der Rechtsschriften und der weiteren Eingaben sowie der Teilnahme an der heutigen Verhandlung gestützt auf langjährige Erfahrungswerte auf gesamthaft rund 18 Stunden. Davon entfallen zehn Stunden, nämlich je fünf auf das vorliegende und das Verfahren Nr. 430 13 329, auf das letzte Jahr zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und acht Stunden auf das laufende Jahr, für welches ein Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde vorzusehen ist. Die Auslagen für Telefon, Kopiaturen, Porti und die Anreise sind auf pauschal CHF 200.00 zu veranschlagen. Es resultiert somit eine Entschädigung von CHF 3‘400.00 zuzüglich Auslagen von CHF 200.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 288.00. Die von Advokatin Christina Reinhardt, Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, beigebrachte Honorarnote vom 8. April 2014 weist mitsamt der heutigen Verhandlung einen Aufwand von 15 Stunden und 30 Minuten aus. Aus der beigelegten Deservitenkarte lassen sich allerdings ein Zeitaufwand von 75 Minuten und Auslagen von CHF 6.60 entnehmen, welche sich terminlich weder dem Rechtsmittelverfahren noch dem Verfahren Nr. 430 13 329 zuordnen lassen. Diese Bemühungen für den Oktober und November 2013 sind von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umfasst. Der übrige Zeitaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten sowie die weiteren fakturierten Auslagen von CHF 178.70 sind nicht zu beanstanden, so dass ihr eine Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer von CHF 3‘231.45 auszuzahlen ist. Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 15. Oktober 2013 werden aufgehoben und lauten neu wie folgt: „4. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2012 an den Unterhalt des Sohnes C. ____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von EUR 200.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen. Ab 1. Mai 2014 hat der Ehemann der Ehefrau für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Sohnes C. ____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 650.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen. 5. Die unentgeltliche Rechtspflege wird für die Ehefrau bewilligt. Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.“

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht II.

Die Vorinstanz wird angewiesen, den Ehemann von seinem Anteil an den Gerichtskosten zu befreien und seinem Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal eine angemessene Entschädigung auszurichten. III. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Advokatin Christina Reinhardt wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt. IV. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘600.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. V. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. An die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden folgende Entschädigungen inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet: - an Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung CHF 3‘888.00 - an Advokatin Christina Reinhardt CHF 3‘231.45. VI. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

400 2014 001 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 400 2014 001 (400 14 001) — Swissrulings