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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.12.2013 400 2013 180 (400 13 180)

December 10, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,294 words·~31 min·8

Summary

Forderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Dezember 2013 (400 13 180) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Solidarische Haftung aus einfacher Gesellschaft, Rückforderung nach Art. 148 Abs. 2 OR

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter René Borer; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Agten, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. April 2013

A. Beide Parteien sind je selbständig in Form von Einzelfirmen als Bodenleger tätig. Sie führten zusammen zahlreiche grössere und kleinere Aufträge aus, gesamthaft über 36 in knapp drei Jahren. Auch das Projekt „X.____“, bei welchem 4‘500 m2 Parkett zu verlegen waren, führten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie zusammen aus. Auftraggeberin war die C.____AG, Luzern. Mit Rechnung vom 10. Juli 2009 forderte A.____ von der C.____AG für die erbrachten Leistungen im Objekt „X.____“ die Bezahlung von CHF 139‘297.59 (ohne MWST). Aufgrund dieser Rechnung bezahlte A.____ an B.____ den Betrag von CHF 69‘648.80 aus, was der Hälfte von CHF 139‘297.59 entspricht. In der Folge wurden die Arbeiten seitens der D.____GmbH (Bauherrin) bemängelt. Von den Sanierungskosten von CHF 180‘477.58 wurden A.____ CHF 95‘339.94 von der Auftraggeberin in Rechnung gestellt. A.____ verlangte sodann von B.____ die hälftige Bezahlung dieser Sanierungskosten. Nach erfolgloser Schlichtung reichte er eine Klage beim Bezirksgericht Arlesheim gegen B.____ für eine Forderung von CHF 30‘000.00 samt Zins 5% seit 3. August 2009 ein (hälftige Beteiligung unter Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen) und beantragte weiter die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Der Beklagte begehrte die Abweisung der Klage und erhob eventualiter die Einrede der Verrechnung in der Höhe von CHF 8‘616.55. B. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim hiess die Klage mit Entscheid vom 17. April 2013 gut und verurteilte den Beklagten, dem Kläger CHF 30‘000.00 nebst 5% Zins seit 3. August 2009 und CHF 103.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Er entschied weiter, dass die Betreibung in diesem Umfang fortgesetzt werden kann. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und die Gerichtsgebühr auferlegte er dem Beklagten. Weiter verpflichtete er den Beklagten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 14‘114.40 zu bezahlen. Die Vorinstanz gelangte betreffend Zusammenarbeit der beiden Parteien zum Schluss, dass jeweils für ein einzelnes Projekt eine einfache Gesellschaft eingegangen und mit Abschluss der Arbeiten wieder beendet worden sei. Jedes Projekt sei separat von den anderen Projekten behandelt worden und es sei jeweils pro Projekt abgerechnet worden. Zweck der jeweiligen einfachen Gesellschaften sei die Zusammenarbeit am entsprechenden einzelnen Bauprojekt gewesen. Im vorliegenden Verfahren sei somit die einfache Gesellschaft betreffend dem Projekt „X.____“ relevant. In dieser sei kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, nachdem die Einnahmen, bestehend aus der Bezahlung durch die Auftraggeberin, sogleich unter den Parteien hälftig aufgeteilt und ausbezahlt worden seien. Die Forderung aus der Sanierung könne nicht durch Gesellschaftsvermögen gedeckt werden, womit ein Verlust vorliege. Aus der Belastungsanzeige der Auftraggeberin vom 29. September 2009 ergebe sich, dass diese dem Kläger in Belastung des Anteils der einfachen Gesellschaft an den Sanierungskosten einen Betrag von CHF 95‘339.94 in Rechnung stelle. Der Beklagte bestreite, den Schaden je anerkannt zu haben. Der einvernommene Zeuge habe bestätigt, dass der Beklagte bei den Besprechungen mit der Auftraggeberin betreffend der Mängel am Projekt „X.____“ jeweils auch anwesend gewesen sei und dass die Parteien mündlich zugesagt hätten, die Schadenersatzforderung zu akzeptieren. Der Kläger habe den Schaden sowie die Verursachung durch die Parteien anerkannt und mit der Auftraggeberin eine Vereinbarung betreffend Sanierung geschlossen. Der Kläger sei Vertragspartner der Auftraggeberin gewesen und es sei davon auszugehen, dass die Geschäftsführung konkludent auf den Kläger übertragen gewesen sei. Somit habe der Kläger grundsätzlich ohne die Mitwirkung des Beklagten für die einfache Gesellschaft handeln können. Gemäss Art. 535 Abs. 3 OR sei für die Vornahme von Rechtshandlungen, welche über den gewöhnlichen Betrieb gemeinschaftlicher Geschäfte hinausgehe, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Der Beklagte sei über die Vorgänge betreffend Mängel sowie Sanierung und deren Kosten informiert gewesen. Er habe nicht behauptet, dass er sich an den Besprechungen mit der Auftraggeberin gegen die Anerkennung des Schadens durch den Kläger ausgesprochen habe. Gemäss Zeugenaussage

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten beide Parteien den Schaden anerkannt. Es sei demgemäss davon auszugehen, dass das Einverständnis des Beklagten zu den Handlungen des Klägers für die Gesellschaft vorgelegen habe und der Kläger somit rechtswirksam für die einfache Gesellschaft habe handeln können. Folglich sei ein Verlust der einfachen Gesellschaft am Projekt „X.____“ gegeben. Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass die Parteien eine von der in Art. 533 Abs. 1 OR vorgesehenen hälftigen Verlustbeteiligung abweichende Vereinbarung geschlossen hätten. Der Verlust von CHF 95‘339.44 sei somit hälftig unter den Parteien zu teilen. Nach Beendigung des Projekts „X.____“ sei der Zweck, zu welchem die einfache Gesellschaft geschlossen worden sei, erreicht gewesen und ein Auflösungsgrund vorgelegen. Entsprechend hätten die Parteien die Einnahmen aus diesem Projekt sogleich nach Bezahlung unter sich hälftig aufgeteilt und damit die Liquidation teilweise bereits vorgenommen. Die Schulden würden verbleiben, welche sich erst nach der Aufteilung der Einnahmen verwirklicht hätten und welche als Verlust hälftig zu teilen seien. Im genannten Projekt sei der Kläger als Vertragspartner der Auftraggeberin aufgetreten. Demzufolge habe sich die Auftraggeberin an den Kläger gewendet für die Zahlung der Sanierungskosten. Der Beklagte habe somit seinen hälftigen Anteil an den Kläger zu bezahlen. Offen sei noch der Betrag von CHF 30‘440.12. Die Verrechnungsforderung von CHF 8‘616.55, welche sich aus fünf Einzelforderungen aus anderen Projekten zusammensetzt, hat die Vorinstanz nicht zugelassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. April 2013 hat der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt. Er beantragte, die Berufung sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Weiter seien die erstinstanzlichen Prozesskosten inklusive Parteientschädigung dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger bringt in seiner Begründung insbesondere vor, der Berufungsbeklagte habe die von der C.____AG geltend gemachte Forderung noch nicht vollständig getilgt und weder substantiiert, noch bewiesen, wie viel er im Aussenverhältnis über seinen eigenen, internen Anteil hinaus geleistet habe. Erst mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 habe der Kläger dies beziffert. Diese Eingabe sei jedoch verspätet erfolgt und daher aus dem Recht zu weisen. Im Innenverhältnis könne der Berufungsbeklagte vom Berufungskläger nur fordern, was er gegenüber der Auftraggeberin über seinen eigenen Anteil hinaus geleistet habe. Ansonsten laufe der Berufungskläger Gefahr, zweimal bezahlen zu müssen. Der Berufungskläger moniert weiter, die Vorinstanz habe die Gesellschaft der Parteien eigenmächtig liquidiert und den Beklagten zur Bezahlung des hälftigen Anteils am ermittelten Gesellschaftsverlust verurteilt, obwohl der Kläger seine Forderung gegenüber dem Beklagten auf die Bestimmungen der Solidarität und sein Rückforderungsrecht gemäss Art. 148 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 533 Abs. 1 OR gestützt habe. Damit verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 ZPO, insbesondere aber die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO. Betreffend Auflösung der Gesellschaft, Liquidation, Liquidationsverhältnis und Liquidationsbilanz habe der Kläger keine Ausführungen gemacht und seine Forderung nicht auf eine anteilsmässige Beteiligung gemäss Art. 549 Abs. 2 OR gestützt. Die Vorinstanz habe den vom Kläger festgelegten Streitgegenstand mit der Auflösung und Liquidation der gesamten Gesellschaft in Verletzung von Art. 58 ZPO unzulässigerweise anders beurteilt und sogar ausgeweitet. Der Berufungskläger moniert auch das Vorgehen der Vorinstanz, weil diese nach dem

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersten Schriftenwechsel keine Instruktionsverhandlung durchgeführt habe, sondern sogleich den zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe. Wenn die Vorinstanz beabsichtigt habe, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu thematisieren, hätte sie eine Instruktionsverhandlung durchführen müssen. Durch das Vorgehen der Vorinstanz sei dem Beklagten verwehrt geblieben, die aus seiner Sicht für die Liquidation der Gesellschaft notwendigen Behauptungen aufzustellen und Beweise einzubringen. Erst an der Hauptverhandlung habe er hierzu Stellung nehmen können. Die Vorinstanz hätte die Klage nur unter dem Blickwinkel von Art. 148 Abs. 2 OR beurteilen dürfen. Der Berufungskläger moniert weiter, die Vorinstanz habe die Liquidationsgrundsätze verletzt. Ein Gesellschafter könne nur dann mittels Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen, wenn keine äusseren Liquidationshandlungen mehr vorzunehmen seien, d.h. wenn alle Schulden bezahlt seien und die Aktiven aus Bargeld bestehen würden. Der Kläger könne deshalb erst dann eine Leistungsklage gegen den Beklagten auf den intern zu tragenden Anteil erheben, wenn er die im Aussenverhältnis gegenüber der C.____AG bestehende Schuld getilgt habe und diese nicht mehr bestehe. Der Berufungskläger kritisiert weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Parteien für jedes einzelne Projekt eine einzelne einfache Gesellschaft gegründet hätten und ist der Meinung, es habe eine einfache Gesellschaft zwecks Ausführung und Akquisition gemeinsamer Projekte über einen längeren Zeitraum bestanden. Diese Gesellschaft sei nicht aufgelöst und bestehe heute noch. So hätten die Parteien nach Beendigung des Projekts „X.____“ weitere Projekte durchgeführt. Es sei daher auch nicht zulässig, das Projekt „X.____“ aus der Liquidation auszunehmen und vorab einer Erledigung zuzuführen. Die Vorinstanz sei zudem fälschlicherweise von einer hälftigen Verlusttragung ausgegangen. Die Parteien hätten eine von Art. 533 Abs. 1 OR abweichende Regelung getroffen, so dass der Berufungskläger nur zu maximal CHF 8‘171.99 am Schaden partizipiere. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2013 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Weiter beantragte er eine Sicherstellung vom Berufungskläger in der Höhe der mutmasslich zu erwartenden Parteientschädigung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte führte in seiner Begründung aus, dass im Aussenverhältnis nur er ins Recht gefasst werde. Er habe die gesamte Solidarschuld im Aussenverhältnis übernommen und sei daher berechtigt, vom Berufungskläger Geldersatz zu verlangen. Dass er die Forderung der Auftraggeberin nicht vollständig getilgt habe, sei irrelevant und das Argument des Doppelzahlungsrisikos überzeuge nicht. Der Berufungskläger habe unbestrittenermassen Abschlagszahlungen von CHF 17‘229.60 gegenüber dem Berufungsbeklagten geleistet und sei folglich davon ausgegangen, dass er nicht von der Auftraggeberin ins Recht gefasst werde. Zu der vom Berufungskläger aufgeführten Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime führte der Berufungsbeklagte aus, die Vorinstanz habe das zugesprochen, was beantragt gewesen sei. Er habe sich auf das Stellen der Rechtsbegehren und das Vorbringen der tatsächlichen Behauptungen begnügen können; die Rechtsanwendung sei Sache des Gerichts. Zudem gelte die gemässigte Untersuchungsmaxime. Die Ausführungen des Berufungsklägers zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft seien irrelevant, da in der Klageschrift geltend gemacht worden sei, dass es sich um eine ARGE handle. Es sei bekannt, dass solche nur für die Realisierung eines be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmten Projekts gebildet würden. Es habe daher nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR ein Auflösungsgrund bestanden. Zudem hätten die Parteien bereits eine Gewinnbeteiligung bzw. Teilliquidation vorgenommen. Aufgrund dieser Umstände habe dem Berufungskläger bekannt sein müssen, dass es um die Auflösung bzw. Liquidation der einfachen Gesellschaft „X.____“ gegangen sei. Betreffend der vom Berufungskläger vorgebrachten Verspätung der Eingabe vom 29. Oktober 2012 führte der Berufungsbeklagte aus, die Gegenpartei habe erst mit der Duplik bestritten, dass der Berufungsbeklagte Zahlungen geleistet habe. Seine Eingabe vom 29. Oktober 2012 sei nicht verspätet erfolgt. Betreffend Vornahme der Liquidation sei der vorinstanzliche Entscheid richtig, da es nicht um die Auszahlung eines Liquidationsanteils gehe, sondern um die Verlusttragung. Dass die einfache Gesellschaft noch fortbestehe, bestreitet der Berufungsbeklagte und führt aus, es seien sämtliche Gesellschaften mit Rechnungsstellung liquidiert worden und die Vorinstanz habe zu Recht einen Auflösungsgrund angenommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 17. September 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und setzte dem Berufungskläger eine Frist zur Stellungnahme zum Sicherstellungsantrag des Berufungsbeklagten. F. Mit Eingabe vom 20. September 2013 beantragte der Berufungskläger die Abweisung des Gesuchs um Sicherstellung. G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wies die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Sicherstellungsantrag ab und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 30‘000.00, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Die schriftliche Begründung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. April 2013 wurde dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter am 10. Juni 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Juli 2013 somit eingehalten. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig. 2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie beide je als Einzelfirma selbständig erwerbende Bodenleger sind und dass sie gemeinsam zahlreiche grössere Aufträge ausgeführt haben. Beide schreiben von mehr als 36 zusammen realisierten Projekten in knapp drei Jahren (Berufungskläger in der Berufung vom 1. Juli 2013, Ziff. 1, S. 4; Berufungsbeklagter in der vorinstanzlichen Replik vom 24. Juli 2012, S. 3). Einigkeit besteht auch darüber, dass die Parteien ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit stets behielten und jeweils eine der beiden Parteien gegenüber dem Auftraggeber als Vertragspartner auftrat und mit diesem abrechnete.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unbestritten ist weiter, dass sie die gemeinsamen Projekte als einfache Gesellschaft ausgeführt haben, wobei sich der Berufungskläger/Beklagte diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, es sei von einer einzigen Gesellschaft der Parteien auszugehen, welche die Ausführung vieler Projekte zum Zweck gehabt habe, der Berufungsbeklagte/Kläger dagegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ausführt, für jedes einzelne Projekt sei jeweils eine separate einfache Gesellschaft gebildet worden. Der Berufungskläger begründet seinen Standpunkt damit, dass die Parteien die längerfristige Zusammenarbeit in Form gemeinsamer Akquisitionstätigkeit unter Anbietung grösserer und besserer Dienstleistungen unter Ausnutzung der Netzwerke der Parteien und damit eine Vergrösserung des Geschäftsvolumens in räumlicher und finanzieller Hinsicht bezweckt hätten. Sie hätten nicht immer gleiche Arbeitsanteile an den realisierten Projekten gehabt und seien davon ausgegangen, dass sich diese übers Ganze betrachtet in etwa die Waage halten würden. Ein Projekt, welches als gemeinsames geführt worden sei, habe der Beklagte sogar alleine ausgeführt, ohne dass der Kläger einen eigenen Arbeitsanteil gehabt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien unter diesen Rahmenbedingungen eigens eine einfache Gesellschaft nur für dieses Projekt gegründet hätten, in welchem nur der Beklagte Beiträge erbracht und der Kläger dennoch partizipiert habe. Dieses Projekt könne nur Teil eines Ganzen gewesen sein. Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass die Parteien intern jeweils nach Abschluss der Arbeiten bei jedem Projekt einzeln abgerechnet haben. Der eine Gesellschafter, welcher Vertragspartner war, stellte jeweils Rechnung an den Auftraggeber, und der zweite Gesellschafter stellte jeweils intern Rechnung an den anderen Gesellschafter auf die Hälfte der an den Auftraggeber gestellten Rechnung. Aufgrund dieses Abrechnungsmodus, mit welchem jedes Projekt nach Beendigung der Arbeiten einzeln abgerechnet wurde, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer jeweils projektbezogenen einfachen Gesellschaft mit dem Zweck der Zusammenarbeit am entsprechenden einzelnen Bauprojekt auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, dass die Parteien eine einfache Gesellschaft eingingen mit dem Gesellschaftszweck der gemeinsamen Realisierung verschiedener Projekte über eine längere, unbestimmte Zeit hinweg. So sind weder ein Rahmenvertrag noch Jahresrechnungen über das Ganze gemacht worden. Dass der Gewinn aus den gemeinsamen Projekten jeweils unabhängig vom Arbeitsanteil hälftig geteilt wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass eine einzige dauerhafte Gesellschaft über das Ganze geschlossen wurde, ebenso wenig die Tatsache, dass sich einmal zwei Projekte überschnitten haben. Vielmehr ist aufgrund der jeweils nach Beendigung eines Projekts erfolgten internen Abrechnungen für das jeweilige einzelne Projekt davon auszugehen, dass für jedes einzelne Projekt jeweils eine separate einfache Gesellschaft geschlossen wurde. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren nur auf die einfache Gesellschaft bezüglich des Projekts „X.____“ einzugehen. 3. Es stellt sich sodann die Frage der Haftung gegenüber der Auftraggeberin, der C.____AG. Diesbezüglich vertrat der Kläger vor der Erstinstanz die Auffassung, beide Parteien würden nach aussen solidarisch haften (Klage vom 14. März 2012, Ziff. III.2 S. 9 und Ziff. III.4 S. 10; Replik vom 24. Juli 2012, S. 3, 30, 33, 37). Der Beklagte vertrat dagegen vor der Vorinstanz die Auffassung, der Kläger sei alleiniger Vertragspartner und Auftragnehmer gegen-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht über der C.____AG gewesen (Klagantwort vom 23. Mai 2012, Ziff. 40 S. 24 und Ziff. 48 S. 27; Duplik vom 29. September 2012, Ziff.13 S. 9, Ziff. 15 f. S. 10, Ziff. 64 S. 25). Im vorliegenden Berufungsverfahren haben die Parteien ihre diesbezüglichen Standpunkte getauscht. Der Beklagte/Berufungskläger vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Parteien gegenüber der C.____AG im Aussenverhältnis eine solidarische Haftung treffe (Berufung vom 1. Juli 2013, Ziff. 6 ff. S. 6 f.) und der Kläger/Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Solidarschuld im Aussenverhältnis vollständig übernommen (Berufungsantwort vom 16. September 2013, Ziff. 21 ff., S. 10 ff.). Sind die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung (Art. 544 Abs. 3 OR). Das Projekt „X.____“ war unbestrittenermassen ein gemeinsames Projekt und beide Parteien haben in diesem Projekt Arbeiten geleistet. Der Kläger war gegenüber der Auftraggeberin federführend und hat auch die Rechnung an diese gestellt. Eine stille Gesellschaft lag jedoch nicht vor und wird auch von keiner Partei behauptet. Vielmehr bekundeten die beiden Parteien gegenüber der C.____AG, dass sie das Projekt als einfache Gesellschaft durchführen. So hat der Zeuge E.____ (Projekt und Geschäftsstellenleiter der Auftraggeberin) an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, dass er die beiden Parteien als Team wahrgenommen habe und dass beide Parteien vor Beginn des Projekts „X.____“ ihm bei einem Kaffee gesagt hätten, dass B.____ die Aufträge in der Region Basel und A.____ diese in der Region Zentralschweiz entgegennehme, dass sie aber zusammen arbeiten würden. Er sagte weiter aus, dass B.____ zwar erst später auf der Baustelle hinzugekommen sei, dass er aber auch noch massgeblich an der Baustelle mitgewirkt habe und dass die Parteien den Auftrag zusammen ausgeführt hätten. Entsprechend diesen Ausführungen ist eine stille Gesellschaft auszuschliessen. Vielmehr sind die Parteien gegenüber der Auftraggeberin als Gesellschafter aufgetreten und haben die einfache Gesellschaft vertreten, so dass sie der Auftraggeberin gegenüber gestützt auf Art. 544 Abs. 3 OR grundsätzlich solidarisch haften. Die im Projekt „X.____“ ausgeführten Arbeiten wurden nach Beendigung von der Bauherrin bemängelt und es kam zu Gesprächen zwischen der C.____AG und den Parteien betreffend der Verteilung der Sanierungskosten. Es wurde sodann die Vereinbarung vom 4. November 2009 zwischen der Auftraggeberin und A.____ betreffend die Sanierung geschlossen, in welcher unter anderem vereinbart wurde, dass A.____ von den Sanierungskosten 2/3 und die Auftraggeberin 1/3 übernimmt. Von den gesamten Sanierungskosten von CHF 180‘477.58 übernahmen schliesslich CHF 47‘568.75 andere Unternehmer und die Differenz von CHF 132‘908.83 übernahmen entsprechend der Vereinbarung die C.____AG zu 1/3 (CHF 44‘302.94) und A.____ zu 2/3 (CHF 88‘605.89). Zuzüglich 7.6% MWSt wurden A.____ von der Auftraggeberin sodann CHF 95‘339.94 in Rechnung gestellt. Der Zeuge sagte diesbezüglich an der vorinstanzlichen Verhandlung aus, dass es betreffend des Schadens zuerst eine Vorbesprechung und danach eine Kostenzusammenstellung gegeben habe und dass B.____ bei beiden Besprechungen dabei gewesen sei. Mündlich sei zugesagt worden, dass dies so akzeptiert werde. Entsprechend dieser Zeugenaussage war der Beklagte bei den Besprechungen betreffend die Schadenersatzforderung dabei und hat diese Forderung nicht in Abrede gestellt. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten bei diesen Gesprächen ist davon auszugehen, dass sein Einverständnis und somit seine Ermächtigung an den Kläger für die Unterzeichnung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Vereinbarung vorlag und der Kläger somit rechtswirksam für die einfache Gesellschaft handeln konnte. Indem beide Parteien an den Besprechungen über die Schadenersatzforderung teilnahmen, sind sie diesbezüglich gegenüber der C.____AG wiederum als einfache Gesellschaft nach aussen aufgetreten und haften somit auch für die Schadenersatzforderung gegenüber der Auftraggeberin grundsätzlich solidarisch. Diese Auffassung hat der Kläger bei der Vorinstanz ebenfalls vertreten. So führte er in seiner Klage vom 14. März 2012, unter Ziffer III.2 auf S. 9 aus, im Projekt „X.____“ sei der Kläger federführend für die Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach Aussen würden die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Die C.____AG habe bislang nur den Kläger ins Recht gefasst, obwohl der Beklagte anlässlich sämtlicher Besprechungen des Schadens ebenfalls anwesend gewesen sei. In der Replik vom 24. Juli 2012 führte er wiederholt aus, dass auch der Beklagte für den Schaden haftbar gemacht werden könne, dass sich der Beklagte auch verpflichtet habe und dass die Auftraggeberin zunächst den Kläger ins Recht gefasst habe. Der Kläger ging somit bei der Vorinstanz davon aus, dass die Auftraggeberin aufgrund der Solidarität auch gegen den Beklagten vorgehen könne. Im Berufungsverfahren macht er nunmehr unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin und ihm vom 4. November 2009 geltend, er habe die Solidarschuld im Aussenverhältnis vollständig übernommen. In der Vereinbarung vom 4. November 2009 sind als Parteien die Auftraggeberin (Unternehmerin) und A.____ (Subunternehmer) aufgeführt und es wird in der Vereinbarung immer A.____ genannt. So beispielsweise dass ihm die Verlegung des Parketts übertragen worden sei, dass er die Arbeiten mit seinem Personal ausgeführt habe, dass er die Verantwortung als Subunternehmer trage, dass ihn die Auftraggeberin über die Mängelrüge seitens der Bauherrin informiert habe, dass er die Sanierungskosten zu 2/3 zu tragen habe und die Auftraggeberin zu 1/3 und dass die Sanierungskosten zu Lasten von A.____ von der Auftraggeberin bevorschusst würden. B.____ wird in der Vereinbarung vom 4. November 2009 einmal erwähnt, nämlich dass B.____ als Partner von A.____ für die Sanierungsarbeiten unter der Führung des externen Bodenbelagsunternehmers eingesetzt werden könne. Es ist zu prüfen, ob der Kläger die Schuld gegenüber der C.____AG im Aussenverhältnis durch die Vereinbarung vom 4. November 2009 alleine übernommen hat. Handelt ein Gesellschafter zwar in eigenem Namen, aber mit dem Willen und der entsprechenden Ermächtigung, den Vertrag als Stellvertreter abzuschliessen, wird die Gesellschaft nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der Vertragspartner aus den Umständen auf das Stellvertretungsrecht schliessen musste oder es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (WALTER FELLMANN/KARIN MÜLLER: in Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, 2. Abteilung, 8. Teilband, Bern 2006, Art. 543 N 28). Der Auftraggeberin war gemäss Zeugenaussage die Zusammenarbeit der beiden Parteien bestens bekannt. Bei den Sitzungen mit der Auftraggeberin betreffend Verteilung der Sanierungskosten waren sowohl der Kläger wie auch der Beklagte anwesend und haben somit das Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Auftraggeberin ein weiteres Mal und insbesondere auch betreffend der Sanierungskosten kund getan. Nachdem B.____ bei den beiden Sitzungen mit der Auftraggeberin betreffend die Schadenersatzforderung dabei war und gegen diese nicht opponierte, musste die Auftraggeberin aufgrund dieser Umstände davon ausgehen, dass A.____ bei der Unterzeichnung der Vereinbarung auch in Vertretung von B.____ und somit für die einfache Gesellschaft handelte (Art. 32 Abs. 2 OR). Die Vereinbarung erwähnt zwar nur A.____, enthält jedoch keine Erklärung der C.____AG, dass B.____ aus der Haftung entlassen werden soll. Die Position der C.____AG ist nicht be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kannt, da sie nicht Partei oder Streitberufene im vorliegenden Verfahren ist. Ein Verzicht der Auftraggeberin gegenüber B.____ darf jedoch nicht leichthin angenommen werden und wäre aufgrund der geschilderten Umstände explizit zu erklären. Ein Nachweis, dass die Auftraggeberin B.____ explizit aus der Haftung entlassen haben soll, liegt nicht vor. Aus der Vereinbarung vom 4. November 2009 kann entsprechend diesen Ausführungen keine Entlassung aus der Haftung von der C.____AG gegenüber B.____ abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei der Vorinstanz von der solidarischen Haftung ausging und die Vereinbarung vom 4. November 2009 selber auch nicht in dem Sinne verstand, dass er die Schuld im Aussenverhältnis alleine übernommen hat. Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vom Bundesgericht im Verfahren 4C.284/2004 beurteilten Fall vergleichbar, da in jenem Fall die Bank als Gläubigerin mit dem einen Gesellschafter vereinbarte, dass dieser das Darlehen als Alleinschuldner übernehme. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine explizite Erklärung der Gläubigerin/Auftraggeberin. Entsprechend diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass beide Parteien gegenüber der Auftraggeberin solidarisch haften. Dass der Beklagte dem Kläger Abschlagszahlungen von CHF 17‘229.60 geleistet hat, vermag daran nichts zu ändern, da die Gesellschafter auch durch eine allfällige interne Vereinbarung die solidarische Haftung nach aussen ohne Zustimmung der Gläubigerin nicht beschränken oder wegbedingen können, dient diese persönliche und solidarische Haftung doch gerade der Wahrung der Interessen der Gesellschaftsgläubigerin (Handschin/Vonzun, Art. 544 N 85). 4. Es ist unbestritten, dass aus dem Projekt „X.____“ kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, mit welchem die Schuld gegenüber der C.____AG (teilweise) beglichen werden könnte. Somit gelangen die Rückforderungsbestimmungen nach Art. 148 Abs. 2 OR zur Anwendung (ZK-Handschin/Vonzun, Art. 537 N 72). Haften die beiden Parteien gegenüber der C.____AG solidarisch, kann diese die geschuldete Leistung bei jedem einzelnen Gesellschafter ganz oder teilweise einfordern, und sämtliche Gesellschafter bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Schuld getilgt ist (Art. 144 OR). Bezahlt der Beklagte seinen internen Anteil an den Kläger, besteht für ihn entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ein Doppelzahlungsrisiko, da er gegenüber der Auftraggeberin aufgrund der Solidarschuld weiterhin verpflichtet bleibt, solange dieser gegenüber nicht die ganze Schuld getilgt ist. Im internen Verhältnis kann der Kläger auf den Beklagten Rückgriff nehmen, wenn er im Aussenverhältnis (d.h. der C.____AG) mehr geleistet hat, als er im Innenverhältnis zu tragen hätte (Art. 148 Abs. 2 OR). Ein Solidarschuldner kann nicht schon dann Rückgriff nehmen, wenn der Gläubiger von ihm die Leistung verlangt, sondern erst dann, wenn die Leistung von ihm erbracht worden ist (BGE 115 Ib 274, E. 19b; BSK-OR-Anton K. Schnyder, Art. 148 N 3). 5. Der Berufungskläger macht geltend, der Kläger habe seine Forderung nicht ausreichend behauptet und substantiiert und auch nicht bewiesen. Er habe insbesondere nicht dargelegt, wie viel er im Aussenverhältnis gegenüber der C.____AG über seinen eigenen, internen Anteil hinaus geleistet habe. Der Berufungsbeklagte bestreitet dies und führt aus, die effektiven Zahlungen hätten der Klagbeilage 17 entnommen werden können. Überdies habe der Beklagte erst in der Duplik bestritten, dass der Kläger Zahlungen geleistet habe. Infolgedessen habe der Kläger mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 die Zahlungen per 8. Oktober 2012 beziffert. Die Dispositions- und Verhandlungsmaxime - welche im vorliegenden Fall anwendbar sind besagen, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, aus

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Bger 4A_169/2011 vom 19.07.2011, E. 5.5). Der Richter darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen; somit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Für die Substantiierung sind die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so umfassend und klar, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Ebenso muss es der Gegenpartei möglich sein, substantiiert zu bestreiten oder den Gegenbeweis anzutreten. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab (Bger 4A_169/2011 vom 19.07.2011, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Substantiierung der Tatsachenbehauptungen hat in der Rechtsschrift zu erfolgen. Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, sich die Grundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammen zu suchen (KUKO ZPO-Georg Naegeli/Roman Richers, 2. Aufl., Art. 221 N 20 ff.). Der Kläger hat bei der Vorinstanz weder in der Klage vom 14. März 2012 noch in der Replik vom 24. Juli 2012 vorgetragen, welchen Betrag er an die C.____AG geleistet hat und welchen Betrag er im Aussenverhältnis mehr geleistet hat als er im Innenverhältnis zu tragen hätte. Er führt in der Klage (Ziff. 7, S. 8) lediglich aus, der Schaden sei bis dato einzig (mit Ausnahme der geleisteten Abschlagszahlungen im Betrag vom 17‘229.60) von ihm mittels Rückbehalt, Verrechnungen, Zahlungen sowie monatlichen Abschlagszahlungen von CHF 1‘500.00 ab Februar 2012 bezahlt worden. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Klagbeilage 17. Dieser ledigliche Verweis auch Klagbeilage 17 genügt nicht. Da der Kläger eine Rückforderung gemäss Art. 148 Abs. 2 geltend machte, hätte er behaupten und darlegen müssen, in welchem Umfang er mehr als seinen internen Anteil geleistet hat. Indem lediglich der geleistete Mehrbetrag zurückgefordert werden kann, gehören diesbezügliche Ausführungen zum Klagefundament. Da der Kläger weder in der Klage noch in der Replik entsprechende Ausführungen machte, hat er seine Forderung nicht hinreichend substantiiert. Soweit sich der Berufungsbeklagte auf Art. 247 Abs. 1 ZPO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung stark gemildert ist (BERND HAUCK, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 247 N 17, mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Kläger bereits bei der Vorinstanz von Anfang an anwaltlich vertreten war und sowohl in der Klage wie auch in der Replik die Möglichkeit zur Substantiierung hatte, kann das Gericht darauf vertrauen, dass der Beweisstoff sowohl behauptungs- wie auch beweismässig vollständig vorliegt. Das Gericht kann sich daher betreffend Befragung zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zu Klagebeilage 17 zurück halten. Selbst wenn gestützt auf Art. 247 Abs. 1 ZPO die Klagebeilage 17 trotz mangelnder Substantiierung beachtet wird, ändert sich nichts am Ergebnis. Der Kläger hat mit Klagbeilage 17 eine Saldoabrechnung der C.____AG eingereicht, aus welcher ersichtlich ist, dass per 29. September 2011 der offene Saldo noch CHF 42‘069.94 betrug und Zahlungen/Verrechnungen von insgesamt CHF 53‘270.00 an den Schaden von CHF 95‘339.94 angerechnet wurden. Werden vom geleisteten Betrag von CHF 53‘270.00 die unbestrittenen Zahlungen des Beklagten von CHF 17‘229.60 abgezogen, verbleibt für den Kläger ein Betrag von CHF 36‘040.40. Der Kläger hat vorgebracht, der Schaden von CHF 95‘339.94 sei von beiden Parteien je hälftig zu tragen, was CHF 47‘669.97 entspricht. Aus der Klagbeilage 17 geht daher ohnehin nicht hervor, dass der Kläger im Aussenverhältnis bereits mehr bezahlt haben soll, als er im Innenverhältnis zu tragen hat.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Der Kläger wollte die Substantiierung bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Oktober 2012, welche nach dem zweiten Schriftenwechsel und vor der Instruktionsverhandlung erfolgte, nachholen und führte dort aus, er habe zwischenzeitlich Zahlungen von CHF 65‘760.00 an die C.____AG geleistet, wovon CHF 17‘229.60 dem Beklagten und CHF 48‘530.40 ihm anzurechnen seien. Von der Schadenssumme von CHF 95‘339.94 sei noch der Betrag von CHF 29‘579.94 per 8. Oktober 2012 ausstehend. Ausgehend von einer hälftigen Teilung des Schadens habe er somit bereits CHF 15‘650.40 über seinen hälftigen Anteil hinaus bezahlt. Diese Berechnung ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Wird die Schadenssumme von CHF 95‘339.94 hälftig geteilt, hat jede Partei CHF 47‘669.97 zu übernehmen. Ist von den per 8. Oktober 2012 erfolgten Zahlungen von CHF 65‘760.00 der Betrag von CHF 17‘229.60 dem Beklagten anzurechnen und CHF 48‘530.40 dem Kläger, hat der Kläger angesichts seines hälftigen Anteils von CHF 47‘669.97 lediglich CHF 860.43 über seinen Anteil hinaus bezahlt. Der Berufungskläger stellt sich bezüglich der Eingabe vom 29. Oktober 2012 auf den Standpunkt, diese sei verspätet erfolgt und daher aus dem Recht zu weisen. Der Berufungsbeklagte bestreitet die verspätete Einreichung und beruft sich darauf, dass nach Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können, soweit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln habe. Vorliegend sei das vereinfachte Verfahren anwendbar, weshalb gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO die gemässigte Untersuchungsmaxime gelte und folglich Noven entsprechend Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden könnten. Die Eingabe des Klägers vom 29. Oktober 2012 erfolgte erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels, jedoch vor der Instruktionsverhandlung vom 20. November 2012. Der Art. 229 ZPO, auf welchen der Berufungsbeklagte hinweist, spricht im Zusammenhang mit Noven betreffend Zeitpunkt vom Abschluss des Schriftenwechsels oder von der letzten Instruktionsverhandlung. Wenn nach dem zweiten Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wird, ist unsicher, ob dann an dieser Verhandlung noch unbeschränkt Noven vorgetragen werden können. Dafür spricht, dass der Aktenschluss nach der letzten Instruktionsverhandlung eintritt (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Dagegen spricht, dass die Parteien grundsätzlich zweimal Gelegenheit haben sollen, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 229 N 4a). Das Kantonsgericht folgt der zweiten Auffassung, wonach die Parteien grundsätzlich zweimal Gelegenheit erhalten sollen, unbeschränkt Noven vorzutragen. Die Eingabe vom 29. Oktober 2012 erfolgte somit verspätet. Ob die Eingabe verspätet ist oder nicht, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend, da der Kläger selbst mit der Eingabe vom 29. Oktober 2012 seine Forderung nicht beweisen kann. Er reichte mit dieser eine Zusammenstellung der C.____AG ein, auf welcher ersichtlich ist, dass bis 8. Oktober 2012 der Betrag von CHF 65‘760.00 durch Zahlungen und Verrechnungen geleistet und der Betrag von CHF 29‘579.94 noch offen war. Die Regressforderung wird mit der Leistung an den Gläubiger fällig (ZK-Handschin/Vonzun, Art. 537 N 73). Der Kläger verkennt, dass seine Zahlungen per Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 2. November 2011 (Beginn der Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO) massgebend sind und er damals nur den Betrag, welchen er bis zu diesem Zeitpunkt über seinen Anteil hinaus leistete, vom Beklagten zurückfordern konnte. Die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zahlungen des Klägers an die C.____AG, welche erst nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs erfolgten, waren damals noch gar nicht fällig. Der Kläger kann daher nicht auf den Saldo per 8. Oktober 2012 abstützen. Der Zusammenstellung der C.____AG ist eine Aufstellung der Zahlungen und Verrechnungen beigelegt. Aus dieser wird ersichtlich, dass per Einreichung des Schlichtungsgesuchs der Betrag von CHF 54‘030.00 bezahlt/verrechnet war (Addition der Einzahlungen und Rückbehalte vom 19. August 2009 bis 19. Oktober 2011). Wird davon der unbestrittene Betrag von CHF 17‘229.60 abgezogen und dem Beklagten angerechnet, verbleibt für den Kläger der Betrag von CHF 36‘800.40. Dieser liegt noch immer unter der Hälfte der Schadenssumme von CHF 95‘339.94. Der Kläger hat somit selbst mit der verspäteten Eingabe vom 29. Oktober 2012 weder hinreichend substantiiert noch bewiesen, dass er per Einreichung des Schlichtungsgesuchs an die C.____AG mehr als seinen Teil geleistet hat, so dass seine Forderung abzuweisen war. Selbst wenn auf den Saldo per 8. Oktober 2012 abzustellen wäre, könnte die Forderung nur für den Betrag von CHF 860.43, welchen der Kläger über seinen hälftigen Anteil hinaus geleistet hat (siehe Ziffer 6 Absatz 1 hiervor), gutgeheissen werden. Angesichts des Streitwerts von CHF 30‘000.00 wären diesfalls die Kosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien für ihre gemeinsam ausgeführten Projekte jeweils projektbezogene einfache Gesellschaften pro Projekt gebildet haben. Bezüglich der Sanierungskosten betreffend das Projekt „X.____“ im Betrag von CHF 95‘339.94 ist aufgrund der Umstände von einer solidarischen Haftung gegenüber der C.____AG auszugehen. Aufgrund dieser Solidarhaftung kann der Kläger Rückgriff auf den Beklagten für den Mehrbetrag nehmen, welchen er über seinen internen Anteil bezahlt hat (Art. 148 Abs. 2 OR). Da der Kläger weder substantiiert noch bewiesen hat, dass er per Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 2. November 2011 mehr als seinen internen Teil an die C.____AG geleistet hat, ist seine Klage abzuweisen. Die Frage der Liquidation stellt sich somit nicht, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht weiter einzugehen ist. Dementsprechend ist die Berufung gutzuheissen und in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist die Klage abzuweisen. 8. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Klage abzuweisen ist und der Kläger/Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher abzuändern und die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist zufolge Abweisung der Klage in der vom Bezirksgerichtspräsidenten festgelegten Höhe dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat dem Beklagten sodann für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat bei der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Honorarnote von CHF 8‘628.00 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer eingereicht. Diese Rechnung ist tarifkonform und insbesondere im Vergleich mit der von der Vorinstanz zu Lasten des Be-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagten gesprochenen Parteientschädigung von CHF 14‘114.10 auch angemessen. Die Parteientschädigung zu Gunsten des Beklagten ist somit auf CHF 8‘628.00 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer festzulegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Gemäss § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) ist bei einem Streitwert bis CHF 30‘000.00 für die Gerichtsgebühr ein Höchstrahmen von CHF 3‘000.00 vorgesehen. Diese Gebühr kann unter anderem in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial und bei komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). Im vorliegenden Fall war das Aktenstudium überdurchschnittlich aufwändig aufgrund des doppelten Schriftenwechsels bei der Vorinstanz sowie aufgrund des eher grossen Umfangs der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Rechtsschriften verglichen mit dem Streitwert. Die Gerichtsgebühr wird daher in Anwendung von § 3 Abs. 2 GebT auf CHF 4‘000.00 erhöht. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ebenfalls eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat für das Berufungsverfahren eine Honorarnote von CHF 7‘929.35 eingereicht, welche tarifkonform und verglichen mit der Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten über CHF 10‘700.65 auch angemessen ist. Die Honorarnote über CHF 7‘929.35 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ist daher zu genehmigen und die Parteientschädigung in dieser Höhe festzulegen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. April 2013 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3‘000.00 und wird dem Kläger auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, beträgt die Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 und wird dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8‘628.00 (inklusive Spesen und CHF 639.00 MWST) zu bezahlen."

II. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4‘000.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘929.35 (inkl. Spesen und CHF 587.35 MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Der Kläger/Berufungsbeklagte hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_73/2014) erhoben.

400 2013 180 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.12.2013 400 2013 180 (400 13 180) — Swissrulings