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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.03.2021 400 20 291

March 15, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·HTML·6,532 words·~33 min·3

Summary

Vorsorgliche Massnahmen/Ehescheidung (Klage)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. März 2021 (400 20 291) Zivilgesetzbuch Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: eingeschränkte Abänderbarkeit einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme (E. 2.4); Berechnung sämtlicher Arten von Unterhaltleistungen anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (E. 3.3); Grundsatz der Zumutbarkeit des bisher nicht oder teilweise erwerbstätigen Ehegatten zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Ehegatten (E. 3.4).

Besetzung

Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien

A.____, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, de Roche & Partner AG, Rittergasse 35, Postfach 142, 4010 Basel, Kläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen/Ehescheidung (Klage)

Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Dezember 2020

A. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. April 2018 wurde den Ehegatten A.____ und B.____ unter anderem das Getrenntleben bewilligt, wobei festgestellt wurde, dass sie dieses bereits seit dem 15. Dezember 2017 aufgenommen hatten. Die Kinder der Ehegatten C.____, geb. xx.yy.2002, und D.____, geb. xx.yy.2004, wurden für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zur Pflege und Erziehung zugeteilt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn C.____ einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 823.00 und für den Sohn D.____ von CHF 635.00 zu leisten. Allfällige bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie IV-Renten waren zusätzlich geschuldet. Der Ehefrau hatte der Ehemann für die Zeit vom 15. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'206.50 und für die Zeit ab 1. März 2018 einen solchen von CHF 1'961.50 zu bezahlen. Überdies wurde die Ehefrau verpflichtet, innert sechs Monaten ihr Arbeitspensum von dannzumal 30% angemessen zu erhöhen, andernfalls sie damit zu rechnen habe, dass ihr möglicherweise ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte. B. Die dagegen von der Ehefrau erhobene Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde mittels Vereinbarung der Ehegatten vom 11. September 2018 als erledigt abgeschrieben. Darin verpflichtete sich der Ehemann unter anderem, der Ehefrau für den Sohn C.____ für die Zeit ab 1. November 2018 einen monatlichen und im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'245.00 und für den Sohn D.____ von CHF 1'230.00 zu leisten. Der Ehefrau bezahlte der Ehemann ab 1. November 2018 einen monatlichen und im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'120.00. Ferner wurde festgehalten, dass Ziffer 8 des angefochtenen Urteils, wonach die Ehefrau verpflichtet worden war, innert sechs Monaten ihr Arbeitspensum angemessen zu erhöhen, durch die Pensenerhöhung der Ehefrau ab 1. Oktober 2018 obsolet werde. C. Mit Gesuch vom 20. Dezember 2018 beantragte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Herabsetzung resp. Aufhebung der mit Vereinbarung vom 11. September 2018 festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Söhne sowie die Ehefrau mit der Begründung, die Ehefrau müsse gestützt auf die Praxisänderung des Bundesgerichts nunmehr 80% arbeiten resp. ihr sei ein hypothetischer Lohn von 80% anzurechnen, was eine wesentliche Änderung der Verhältnisse und somit einen Abänderungsgrund darstelle. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident wies den Antrag jedoch mit unbegründeter Verfügung vom 20. August 2019 ab. D. Am 17. Dezember 2019 reichte der Ehemann die Scheidungsklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 14. September 2020, es seien die Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. April 2018 resp. 1 bis 3 der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigten Vereinbarung vom 11. September 2018 aufzuheben und es sei der monatliche Unterhalt für die gemeinsamen Kinder C.____ und D.____ mit Wirkung per 1. Oktober 2020 auf je CHF 1'015.00 festzulegen und festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei. Unter o-/e-Kostenfolge zuzüglich MWSt zulasten der Ehefrau. In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 beantragte die Ehefrau die Abweisung des Herabsetzungsgesuchs des Ehemannes mit der Begründung, es lägen keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen vor. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung und entschied in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2020, der Ehemann habe der Ehefrau für den Sohn D.____ in Abänderung von Ziffer 2 der kantonsgerichtlichen Vereinbarung der Ehegatten vom 11. September 2018 einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag ab 1. Oktober 2020 von CHF 1'380.00 und ab dem 1. Juni 2020 von CHF 1'492.00 zu leisten. Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet. In Abänderung von Ziffer 3 der Vereinbarung vom 11. September 2018 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft habe der Ehemann der Ehefrau monatlich und im Voraus für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 zu bezahlen. Ab dem 1. Juni 2021 sei kein Unterhaltsbeitrag mehr an die Ehefrau geschuldet. Da C.____ seit dem 13. Mai 2020 volljährig sei und kein Antrag auf Erhöhung seines Unterhaltsbeitrags vorliege, bleibe dieser unverändert. Folglich wurden die weiteren Anträge des Ehemannes abgewiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei in Abänderung von Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung der Antrag des Ehemannes auf Abänderung von Ziffer 2 der vor Kantonsgericht Basel-Landschaft abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. (recte: 11.) September 2018 abzuweisen. Unter o/e Kostenfolge zuzüglich MWSt. F. In seiner Berufungsantwort vom 15. Januar 2021 beantragte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Unter o-/e-Kostenfolge inkl. MWSt zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Ausführungen der Ehegatten in ihren Rechtsmitteleingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und liess die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorladen. An der zweitinstanzlichen Parteiverhandlung vom 15. März 2021 wurde im Hinblick auf einen Vergleich eine informelle Parteibefragung durchgeführt. Eine Vereinbarung kam nicht zustande und die Rechtsvertreterinnen der Parteien hielten in ihren Plädoyers im Wesentlichen an ihren bereits in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens vorgebrachten Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Erwägungen

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der vorinstanzliche Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Dezember 2020 über die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn D.____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO, mithin ein vorsorglicher Massnahmenentscheid über eine vermögensrechtliche Streitigkeit, zu beurteilen. Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer dieser Leistungen der zwanzigfache Betrag der einjährigen Laufdauer als Kapitalwert zu berechnen ist (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Ehemann beantragte bei der Vorinstanz gemäss Eingabe vom 14. September 2020 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag pro Sohn von je CHF 1‘015.00, was bei einer Kapitalisierung im Sinne von Art. 92 ZPO zweifelsfrei einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 entspricht. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO somit innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründet eröffnete Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 9. Dezember 2020 wurde der Rechtsvertreterin der Ehefrau gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 10. Dezember 2020 zugestellt. Die Berufung von Montag, 21. Dezember 2021, welche gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (Art. 130 Abs. 2 ZPO), erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Angefochten werden die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung, mithin der Unterhaltsbeitrag für D.____ sowie für die Ehefrau. Auch wenn die Ehefrau fälschlicherweise in ihrem Rechtsbegehren 1 lediglich auf Ziffer 2 der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 Bezug nimmt, welche den Unterhaltsbeitrag für D.____ regelt, wird insgesamt aus der Begründung ihrer Berufung ersichtlich, dass die Ehefrau auch die Abweisung des Antrags auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffer 3 der kantonsgerichtlichen Vereinbarung beantragt. Die vorinstanzliche Verfügung wird insofern auch bezüglich des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau genügend bestritten. Ferner setzt sich die Ehefrau in ihrer Berufung nur sehr knapp mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Sie gibt grösstenteils ihre eigene Prozessgeschichte wieder, rügt insbesondere in Ziffer 6 jedoch eine unrichtige Rechtsanwendung, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Abänderungsvoraussetzungen

2.1 Zwischen den Parteien war sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten, ob eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliegt, welche zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führt. Der Ehemann begründete sein Gesuch mit einem höheren Einkommen der Ehefrau, einem höheren Vermögensertrag sowie mit dem fortgeschrittenen Alter der Kinder. Die Vorinstanz bejahte eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse, da der jüngere Sohn D.____ am xx.yy.2020 16 Jahre alt und der ältere Sohn C.____ am xx.yy.2020 volljährig geworden seien. Diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei geeignet, eine Abänderung des Eheschutzentscheids bzw. der vorsorglichen Massnahme zu erwirken.

Demgegenüber moniert die Ehefrau in ihrer Berufung vom 21. Dezember 2020, die Vorinstanz habe die bundesgerichtlichen Grundsätze, wonach die auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren noch eingeschränkter abänderbar seien, nicht korrekt angewandt. Sie habe bejaht, dass das Erreichen des 16. Geburtstages des jüngeren Sohnes D.____ eine wesentliche Veränderung darstelle, die zu einer Abänderung der gerichtlichen Vereinbarung führe. Dass ein Kind älter werde, liege in der Natur. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Vereinbarung sei D.____ bereits 14-jährig gewesen. Deshalb sei abzusehen gewesen, dass nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit die Scheidungsklage eingereicht würde. Somit sei von Anfang an klar gewesen, dass die Vereinbarung über das 16. Altersjahr von D.____ hinaus andauern würde. Wären die Ehegatten der Meinung gewesen, die Ehefrau müsse mit dem 16. Geburtstag von D.____ ihr Arbeitspensum erhöhen, so hätte dies Bestandteil der Vereinbarung sein müssen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein rechtserheblicher Willensmangel über den Umstand, dass die gerichtliche Trennungsvereinbarung über den 16. Geburtstag des jüngeren Sohnes hinaus andaure, liege jedenfalls nicht vor.

Der Ehemann bestreitet in seiner Berufungsantwort vom 15. Januar 2021 die Ausführungen der Ehefrau und entgegnet, das Fortschreiten des Alters der beiden Söhne sei sehr wohl geeignet, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu erwirken. Würden vorhersehbare Veränderungen nicht berücksichtigt, deren Eintritt, nicht aber deren Umfang im Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Regelung der Folgen dieser Veränderung bewusst dem Abänderungsverfahren vorbehalten werde. Überdies sei zu korrigieren, dass der jüngere Sohn D.____ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 erst 13-jährig gewesen sei und nicht - wie fälschlicherweise von der Ehefrau behauptet - bereits 14-jährig. Der Ehemann habe bereits im Dezember 2019 nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidungsklage eingereicht. Es sei somit nicht vorhersehbar gewesen, dass das Scheidungsverfahren über den 16. Geburtstag von D.____ hinaus andaure. Im Übrigen habe D.____ am 10. August 2020 eine vierjährige Lehre begonnen und erwirtschafte ein eigenes Einkommen von derzeit CHF 700.00 pro Monat. Dieser Umstand sei deshalb in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung unberücksichtigt geblieben, da er verhindern wolle, dass sich der Unterhalt für D.____ in diesem Umfang verringere. D.____ müsse der Ehefrau bereits von seinem Lehrlingslohn abgeben und er wolle nicht, dass D.____ zum Leidtragenden in dieser eherechtlichen Angelegenheit werde.

2.2 Bereits am 20. Dezember 2018 beantragte der Ehemann bei der Vorinstanz die Herabsetzung der mit kantonsgerichtlicher Vereinbarung vom 11. September 2018 geregelten Unterhaltsbeiträge aufgrund des nunmehr vom Bundesgericht eingeführten Schulstufenmodells (vgl. BGE 144 III 481). Der vorinstanzliche Gerichtspräsident wies den Antrag jedoch mit unbegründeter Verfügung vom 20. August 2019 ab. Gemäss BGE 141 III 376 kann ein neues Abänderungsgesuch nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse gestellt werden, andernfalls der Einwand der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegensteht, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren. Vorliegend macht der Ehemann veränderte Verhältnisse einerseits aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau und ihrer höheren Vermögenserträge als zum Vereinbarungszeitpunkt vor Kantonsgericht am 11. September 2018 sowie andererseits aufgrund des Fortschreitens des Alters der Kinder geltend. Er stützt sein Abänderungsbegehren jedoch nicht auf das vom Bundesgericht eingeführte Schulstufenmodell, so dass die Vorinstanz korrekterweise nicht von einer res iudicata ausging und auf den Antrag eintrat.

2.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist, die eine Abänderung der Eheschutzvereinbarung rechtfertigen. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern im Ehescheidungsverfahren weiter, können jedoch vom Scheidungsgericht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden, wobei die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO), mithin Art. 179 Abs. 1 ZGB, wonach die Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn sich die Verhältnisse verändern. Verlangt wird diesbezüglich eine gewisse Erheblichkeit betreffend Dauer und Umfang der Veränderung. Bei Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen sind angesichts des provisorischen Charakters dieser Massnahmen die Anforderungen geringer als für die Abänderung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.90, 09.95). Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Werden hingegen vorhersehbare Veränderungen nicht berücksichtigt, deren Eintritt, nicht aber deren Umfang im Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung der Folgen dieser Veränderung bewusst dem Abänderungsverfahren vorbehalten wurde (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz.09.76).

2.4 So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren (Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) auf Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Eine richterliche Beteiligung in Form eines Vergleichsvorschlages sowie der (erforderlichen) Genehmigung ändert nichts daran, dass die Parteien dabei einen relativ weit gefassten Gestaltungsspielraum haben (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich (BGer 5A_187/2013 E. 7.1). Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (BGer 5A_688/2013 und 5A_187/2013). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518, E. 2.5 f.).

In BGE 142 III 518 bestätigt das Bundesgericht seine neue Rechtsprechung betreffend die beschränkte Rechtskraft des Eheschutzmassnahmenentscheids und des vorsorglichen Massnahmenentscheids und die Voraussetzungen für deren Abänderung (vgl. BGE 141 III 376). Es nimmt mehrere wichtige Präzisierungen hinsichtlich der Abänderung für den Fall vor, dass die Eheschutzmassnahmen bzw. die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren auf einer Vereinbarung der Ehegatten beruhen. Hinsichtlich des Sachverhalts, welcher den sog. «caput controversum» bildet - d.h. ein bestrittener und ungewisser Punkt, in dem sich die Parteien gerade vergleichen wollten und der nach deren Willen damit endgültig geregelt werden sollte -, ist jegliche Abänderung des Entscheides ausgeschlossen (vgl. der das Urteil BGer 5A_187/2013 vom 4.10.2013 bestätigende BGer 4A_441/2015). Ob die verlangte Abänderung mit einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung dieses Sachverhalts - vorbehältlich einzig eine Entwicklung, welche die Parteien klarerweise niemals in Erwägung gezogen hatten - oder mit einem Irrtum über dessen Richtigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung begründet wird, ändert daran nichts: In beiden Fällen ist es unmöglich, jenen Punkt erneut in Frage zu stellen, den die Vertragsparteien gerade bewusst ungelöst gelassen haben. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts, auf dem die Vereinbarung beruht - d.h. hinsichtlich des Sachverhalts, den die Parteien damals für gegeben erachteten -, ist eine Abänderung aufgrund veränderter Umstände ebenso möglich wie bei einem ordentlichen Entscheid über Eheschutzmassnahmen bzw. über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Veränderung wesentlich und dauerhaft ist und dass sie weder vom Kläger verursacht noch im Zeitpunkt der Vereinbarung vorausgesehen wurde (F. Bastons Bulletti, in: annotierte ZPO, ZPO Online vom 23. Mai 2019 zu Art. 276).

2.5 Die Ehegatten haben sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 in zwei Punkten geeinigt: in der Berechnungsart des Unterhaltsbeitrags sowie beim derzeitigen Arbeitspensum der Ehefrau. Bezüglich der Berechnungsart einigten sich die Ehegatten auf eine Überschussverteilung an die Kinder von je 15% und an die Ehegatten von je 35% sowie auf die Beteiligung der Ehefrau am Barbedarf mit ihrem Überschuss. Beim Arbeitspensum einigten sich die Ehegatten für diese Phase auf ca. 50%, da die Ehefrau nach der nunmehr überholten bundesgerichtlichen «10/16-Regel» mindestens 50% hätte arbeiten müssen. Die von der Vorinstanz in Ziffer 8 angeordnete Verpflichtung der Ehefrau, ihr Arbeitspensum innert sechs Monaten zu erhöhen, wurde somit obsolet. Über diese beiden strittigen Punkte haben sich die Ehegatten geeinigt (caput controversum), so dass diese nicht mehr abgeändert werden können. Bezüglich der übrigen Punkte ist eine Abänderung aufgrund veränderter Umstände ebenso möglich wie bei einem ordentlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Veränderung wesentlich und dauerhaft ist und dass sie weder vom Kläger verursacht noch im Zeitpunkt der Vereinbarung vorausgesehen wurde.

2.6 Zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 waren die Söhne der Ehegatten 13- und 16-jährig. Es war bekannt, dass der ältere Sohn C.____ das Gymnasium besuchen wird. Noch ungewiss war jedoch die künftige Ausbildung des jüngeren Sohnes D.____, insbesondere ob er eine Lehre mit anrechenbarem Lehrlingslohn und fünf Wochen Ferien pro Jahr absolvieren oder ob er eine schulische Weiterbildung mit 12 Wochen Ferien pro Jahr und ohne Lehrlingslohn durchlaufen wird. Folglich war der Umfang der offenkundig vorhersehbaren Veränderung im Vereinbarungszeitpunkt nicht bekannt. Die Ehegatten lebten bereits seit zehn Monaten getrennt und ihre Ehe war derart zerrüttet, dass nicht mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen war. Die Eheschutzvereinbarung diente somit der Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung. Sowohl die Vorinstanz als auch das Kantonsgericht liessen bereits zu jenem Zeitpunkt die Höhe eines allenfalls später anrechenbaren hypothetischen Einkommens der Ehefrau offen und verneinten einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Zumal mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass die Ehegatten dann schon rechtskräftig geschieden seien, wurde damals auch die Frage offengelassen, wie hoch die Unterhaltsbeiträge nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht des jüngeren Sohnes zu sein hätten, da zu diesem Zeitpunkt ungewiss war, wie sich seine schulische beziehungsweise berufliche Situation entwickeln würde. Am 17. Dezember 2019 reichte der Ehemann denn auch die Scheidungsklage bei der Vorinstanz ein. Da keine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung unter den Ehegatten getroffen werden konnte und das Verfahren andauerte, machte der Ehemann am 14. September 2020 sein Abänderungsgesuch bei der Vorinstanz anhängig. Zu diesem Zeitpunkt stand mittlerweile fest, dass der jüngere Sohn D.____ im August 2020 eine vierjährige Lehre begonnen hatte, in welcher er im ersten Lehrjahr einen monatlichen Lehrlingslohn von CHF 700.00 erwirtschaftet. Der Ehemann verzichtet darauf, den Lehrlingslohn seines Sohnes zu berücksichtigen, so dass dieser dem Sohn D.____ nicht angerechnet wird. Ferner ist erstellt, dass D.____ nunmehr ganztägig ausser Haus ist und ihm lediglich noch 5 Wochen Ferien pro Jahr zustehen. Die Ehefrau ist somit tagsüber von jeglicher Kinderbetreuung befreit, was Raum für eine Pensenerhöhung ihrer Erwerbstätigkeit lässt. Dieser Umstand stellt offensichtlich eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse dar.

2.7. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen hat die Vorinstanz darüber hinaus die Höhe des anrechenbaren Vermögensertrags der Ehefrau sowie ihr Einkommen überprüft und die erheblichen Veränderungen in der Bedarfsberechnung (siehe Ziffern 3.1.ff. hiernach) berücksichtigt. Demgegenüber moniert die Ehefrau, ihr Vermögen und das der Kinder sei seit Jahren unverändert und die Vermögenserträge seien dem Ehemann seit jeher bekannt. Somit läge keine dauernde und wesentliche Veränderung der Vermögenserträge vor. Zudem könne keine Rede davon sei, dass der Ehemann Opfer eines rechtserheblichen Willensmangels gewesen sei.

Gemäss kantonsgerichtlicher Vereinbarung 11. September 2018 belief sich der monatliche Vermögensertrag der Ehefrau auf CHF 500.00. Dieser Wert wurde dem vorinstanzlichen Gerichtsurteil vom 9. April 2018 entnommen und errechnete sich gemäss Erwägung 1.2.2 anhand einer selbst erstellten Auflistung der Ehefrau der Vermögenserträge des Jahres 2017. Wie sich noch unter Erwägung 3.1 zeigen wird, hat sich der Vermögensertrag der Ehefrau mittlerweile mehr als verdoppelt und beträgt nunmehr CHF 1'051.00 pro Monat. Ebenso hat sich ihr Einkommen erhöht. Zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Vereinbarung erwirtschaftete die Ehefrau als medizinische Praxisangestellte ein Einkommen von CHF 2'800.00 monatlich, wohingegen sie heute ein solches von CHF 3'250.00 verdient. Das der Ehefrau anrechenbare Gesamteinkommen hat sich demnach monatlich um CHF 1'001.00 (CHF 551.00 mehr Vermögensertrag und CHF 450.00 höheres Einkommen) erhöht von damals CHF 3'692.00 auf aktuell CHF 4'693.00. Die Einkommenssteigerung der Ehefrau beträgt folglich mehr als 25% und stellt eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse dar. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geeignet sei, eine Abänderung des Eheschutzentscheids bzw. der vorsorglichen Massnahme zu erwirken, ist demnach nicht zu beanstanden. Unterhaltsberechnung

3.1. Die Vorinstanz erwog, bei einer Abänderung des Eheschutzentscheids bzw. der vorsorglichen Massnahme würden alle Elemente aktualisiert, die in der vorangegangenen Vereinbarung bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Die Ehegatten hätten sich vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft auf diejenige Berechnungsart geeinigt, mit welcher der Barunterhalt der Kinder anteilsmässig entsprechend dem jeweiligen Überschuss der Ehegatten zu bezahlen sei. Diese Berechnungsweise könne nicht ohne weiteres abgeändert werden und sei zu übernehmen, zumal aufgrund des Alters der Söhne der Naturalunterhalt geringer geworden sei und sich daher keine Anpassung der Berechnungsweise aufdränge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsste die Ehefrau zu 100% arbeiten. Bei Einreichung des ersten Eheschutzbegehrens seien die Ehegatten jedoch bereits 16 Jahre verheiratet gewesen. Aufgrund der Ehedauer sowie der beiden gemeinsamen Kinder liege eine lebensprägende Ehe vor. Deshalb dürfe die Ehefrau auf eine gewisse Beständigkeit ihrer Lebensumstände vertrauen. Jedoch gelte es auch, den Grundsatz des Clean Break Gedankens zu berücksichtigen, wonach jeder Ehegatte für seine Lebenshaltungskosten selbst aufzukommen habe. Deshalb sei es der Ehefrau nicht zuzumuten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens mehr als 80% zu arbeiten. Dies gelte umso mehr, als die Ehegatten in guten finanziellen Verhältnissen lebten und sich diese Lebensumstände auch leisten könnten. Die Ehefrau sei als medizinische Praxisassistentin in einer Hausarztpraxis angestellt. Eine Aufstockung des derzeitigen Pensums von 55% auf 80% oder das Finden einer neuen Arbeitsstelle im Gesundheitsbereich sei möglich, jedoch sei ihr eine angemessene Übergangsfrist von sechs Monaten zuzugestehen. Die Ehefrau verdiene als medizinische Praxisassistentin bei einem Arbeitspensum von 55% CHF 3'250.00, hochgerechnet auf 80% ergebe dies CHF 4'727.00. Folglich werde der Ehefrau ab 1. Juni 2021 ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'727.00 angerechnet. Bezüglich des anrechenbaren Vermögensertrags der Ehefrau erwog die Vorinstanz, es lägen mittlerweile Vermögenserträge von drei Jahren vor, weshalb entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Durchschnitt dieser drei Jahre abzustellen sei. Eine Nichtberücksichtigung der effektiven Vermögenserträge der Ehefrau erscheine nicht sachgerecht, weshalb die Vermögenserträge den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen seien. Der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 ergebe einen Betrag von CHF 1'313.00. Davon seien entsprechend der Vereinbarung vom 11. September 2018 die Vermögenserträge der Kinder in der Höhe von je CHF 131.00 abzuziehen. Demnach sei der Ehefrau ein Vermögensertrag von CHF 1'051.00 anzurechnen.

3.2. Diesbezüglich moniert die Ehefrau, dass mit dem angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise der Entscheid im Scheidungsverfahren präjudiziert werde. Ob es der Ehefrau möglich und zumutbar sei, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, sei im ordentlichen Scheidungsverfahren und nicht im summarischen Massnahmeverfahren zu entscheiden. Die Ehefrau sehe sich zudem ausserstande, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Dass die schwer angeschlagene Ehefrau ab Juni 2021 nach einer langen und lebensprägenden Ehe finanziell vollständig auf sich allein gestellt sein solle, sei unhaltbar. Unverständlich sei zudem, dass die Vorinstanz es ablehne, die Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Ehemann aufzuerlegen. Dass sich die Ehefrau finanziell daran zu beteiligen habe, widerspreche der neuen Bundesgerichtspraxis. Die ungleiche Behandlung der beiden Söhne sei ebenfalls unhaltbar. Zwischen den Ehegatten habe stets Einigkeit bestanden, dass der Unterhalt für den volljährigen Sohn nicht aus dem Scheidungsverfahren der Eltern ausgeschlossen werden solle. Im Übrigen zeige die Berechnung der Vorinstanz, wie minim sich die Neuberechnung auf den Gesamtunterhalt auswirke. Von einer Wesentlichkeit der Veränderung könne keine Rede sein. Es zeige sich, dass im Ergebnis einzig relevant sei, ob die Ehefrau ihr Arbeitspensum steigern müsse oder nicht. Dabei handle es sich um eine Frage, über die nicht im summarischen Abänderungsverfahren entschieden werden könne.

3.3 Wie bereits unter Erwägung 2.5 erörtert, haben sich die Ehegatten anlässlich der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 über die Berechnungsart des Unterhaltsbeitrags sowie über das seinerzeitige Arbeitspensum der Ehefrau geeinigt. Offen gelassen wurde jedoch eine allfällige Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau bei Erreichen des 16. Altersjahrs von D.____ (siehe Ziffer 2.6.). Diesbezüglich besteht kein caput controversum, so dass darüber neu zu befinden ist.

Das Bundesgericht hat in drei Urteilen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 und BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021) die Methode zur Berechnung aller Arten des Unterhalts (Barunterhalt des Kindes inkl. Betreuungsunterhalt, ehelicher Unterhalt, Scheidungsunterhalt) geregelt. Bislang überliess das Bundesgericht die Wahl der Berechnungsmethode den kantonalen Gerichten, was zu einer heterogenen Praxis in der Schweiz führte. Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden variierten zwischen den Kantonen oder sogar innerhalb eines Kantons und wurden bei der Anwendung teilweise vermischt. Dies machte die anwaltliche Beratung schwierig, ging auf Kosten der Rechtssicherheit und konnte bei einem Kantonswechsel zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Künftig ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und gegebenenfalls auch der Kinder ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Bei ungenügenden Mitteln kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, anschliessend der Betreuungsunterhalt, sodann ein allfälliger ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und zuletzt der Unterhalt für volljährige Kinder. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen zudem weitere Details zur Anwendung der Berechnungsmethode im Einzelnen festgehalten. Mit der Vorgabe einer einheitlichen Methode hat das Bundesgericht umgesetzt, was es vor einiger Zeit im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Unterhaltskategorie des Betreuungsunterhalts und der Einführung des Schulstufenmodells in BGE 144 III 481 angekündigt hatte (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). In Erwägung 8.1 des Bundesgerichtsentscheids 5A_311/2019 vom 11. November 2020 wird erneut festgehalten, dass Geld- und Naturalunterhalt gleichwertig sind. Dieser Grundsatz gilt auch im Anschluss an die per 1. Januar 2017 erfolgte redaktionelle Änderung von Art. 276 Abs. 2 ZGB, mit welcher lediglich der nötige Spielraum für heutige komplexe Verhältnisse, wie etwa bei alternierender Obhut, geschaffen werden sollte. Es sei aber weiterhin zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstrecke. Das bedeute, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen müsse, welcher nicht die Obhut innehabe und demzufolge von den vorstehenden aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden sei. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz könne und müsse das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger sei als der andere.

3.4 Vorliegend moniert die Ehefrau zu Unrecht, die Vorinstanz habe zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn D.____ eine falsche Berechnungsmethode gewählt, indem auch der betreuende Ehegatte - i.c. die Ehefrau - anteilsmässig daran beteiligt werde. Die Ehefrau verkennt, dass sich die Ehegatten anlässlich der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 auf diese Berechnungsart geeinigt haben. Es war die Ehefrau, welche im damaligen Berufungsverfahren die vorinstanzliche Berechnungsmethode angefochten hatte und sich dann in der besagten Vereinbarung auf die anteilsmässige Berechnungsmethode, entsprechend dem Überschuss des jeweiligen Ehegatten, einigte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 III 518) kann deshalb die gewählte Methode, welche vergleichsweise definiert wurde, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), nicht geändert werden.

Die Vorinstanz hat folglich zu Recht alle Elemente aktualisiert, die in der vorangegangenen Vereinbarung bei der Berechnung berücksichtigt worden sind und dabei die von den Ehegatten anlässlich der Vereinbarung vom 11. September 2018 gewählte Berechnungsart gewählt, mit welcher der Barunterhalt der Kinder anteilsmässig entsprechend dem jeweiligen Überschuss der Ehegatten zu bezahlen ist. Demzufolge wurde der durchschnittlich erwirtschaftete Vermögensertrag der Ehefrau der letzten drei Jahre im Betrag von CHF 1'051.00 sowie ihr aktuelles, erhöhtes Einkommen in die Neuberechnung eingesetzt und der Ehefrau nach Ablauf einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80% im Betrag von CHF 4'727.00, basierend auf ihrem aktuellen Einkommen, angerechnet. Mangels eines entsprechenden Antrags wurde über eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags an den volljährigen Sohn C.____ nicht entschieden. Auf die Anrechenbarkeit des von D.____ erwirtschafteten Lehrlingseinkommens im Betrag von monatlich CHF 700.00 wurde verzichtet. Die Beanstandung der Ehefrau, mit dem angefochtenen Entscheid werde in unzulässiger Weise der Entscheid im Scheidungsverfahren präjudiziert, geht fehl. Dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kommt nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteil. Dies findet namentlich darin Niederschlag, dass der Massnahmenentscheid erstens im Fall einer Veränderung der Verhältnisse einer Anpassung zugänglich ist und dass dieser zweitens das Scheidungsverfahren, in welchem die Massnahmen angeordnet wurden, resp. das Endurteil nicht präjudiziert (BGE 141 III 376 E. 3.4). Der weitere Einwand der Ehefrau, wonach es unhaltbar sei, wenn sie finanziell vollständig auf sich allein gestellt sei, ist ebenfalls nicht zu hören. Bereits in BGE 144 III 481, E. 4.7.6 hat das Bundesgericht in Abkehr zur früheren «10/16-Regel» im Sinne einer Richtlinie das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt, welches vom betreuenden Elternteil eine schnellere und umfassendere Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet als dies nach der früheren Regel der Fall gewesen war. Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Das Bundesgericht hat dabei namentlich auch auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse und die Tatsache hingewiesen, dass heute in getrennt wie in gemeinsam geführten Haushalten überwiegend beide Elternteile zumindest teilweise erwerbstätig sind.

Das Bundesgericht hat in zwei weiteren Urteilen verschiedene Grundsätze des Scheidungsrechts präzisiert: Zum einen hat es die sogenannte «45er-Regel» aufgegeben (BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021). Diese besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu ist stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt (BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020), welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder - unabhängig davon - bei einem gemeinsamen Kind. Mit dieser relativ starren Lösung ging der unerwünschte Kippeffekt einher, dass entweder von einer ganz kurzen Unterhaltsrente (bei nicht lebensprägender Ehe) oder aber einer prinzipiell dauerhaften Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebensprägender Ehe). Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat. Im Fall der Bejahung ist die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zeitlich angemessen zu befristen. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020 weiter aus, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führe. Schon nach dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe, gelte nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages sei hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden könne (BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4). Das Bundesgericht führt in BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 6.2 weiter aus, dass wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werde könne, das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen habe und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet sei, erwartet werden könne, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen sei, entspreche denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht.

Die Ehefrau irrt in der Annahme, es sei ihr nicht zuzumuten, ihr Arbeitspensum bereits im summarischen Massnahmeverfahren zu erhöhen. Sowohl nach der alten «10/16-Regel» als auch nach dem neuen Schulstufenmodell ist der betreuende Ehegatte bereits ab dem Trennungszeitpunkt im Eheschutzverfahren oder im vorsorglichen Massnahmeverfahren gehalten, eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der ältere Sohn C.____ ist volljährig und bedarf somit keiner Betreuung mehr, während der jüngere Sohn D.____ eine Lehre absolviert und deshalb lediglich noch zu den Randzeiten von der Mutter zu betreuen ist. Zumal die diesbezügliche Belastung nunmehr viel geringer ausfällt als zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Vereinbarung, ist es der Ehefrau zumutbar, ihr derzeitiges Arbeitspensum zu erhöhen. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der lebensprägenden Ehe und dem Vertrauen auf eine gewisse Beständigkeit ihrer Lebensumstände sei es der Ehefrau nicht zuzumuten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens mehr als 80% zu arbeiten. Dies gelte umso mehr, da die Ehegatten in guten finanziellen Verhältnissen lebten und sich diese Lebensumstände auch leisten könnten. Die Ehefrau sei bei einem Hausarzt als medizinische Praxisassistentin tätig. Eine Aufstockung des derzeitigen Arbeitspensums oder das Finden einer neuen Stelle im Gesundheitsbereich sei möglich, zumal im Gesundheitsbereich kein Stellenmangel herrsche. Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens sei auf das aktuelle Einkommen bei Dr. E.____ abzustellen. Gemäss Lohnausweis 2019 habe die Ehefrau monatlich rund CHF 3'250.00 (exkl. Kinderzulagen) bei einem Arbeitspensum von 55% verdient. Hochgerechnet auf 80% ergebe dies einen Monatslohn von CHF 4'727.00, was ihr als hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich das Kantonsgericht aus den vorgenannten Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die Länge der Übergangsfrist wird von der Berufungsklägerin nicht - auch nicht eventualiter - moniert. Demgemäss ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Berufung abzuweisen.

3.5 Schliesslich kann auch der Einwand der Ehefrau, die ungleiche Behandlung der beiden Söhne sei unhaltbar, nicht gehört werden. C.____ ist am xx.yy.2020 volljährig geworden. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein mündiges Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht denselben prozessualen Schutz benötigt wie ein unmündiges Kind (BGE 118 II 93 E. 1, in: Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 296 N 8). Damit gelangt vorliegend nicht die Offizial- und unbeschränkte Untersuchungsmaxime von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO zur Anwendung. Die Geltendmachung eines Mündigenunterhalts untersteht der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. KGE BL 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4). Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung korrekt ausführt, haben jedoch weder C.____ noch die Ehefrau eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags an C.____ beantragt, so dass der Unterhaltsbeitrag für den volljährigen Sohn unverändert gemäss kantonsgerichtlicher Vereinbarung vom 11. September 2018 zu belassen ist. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Ehefrau in ihrer Berufung vom 21. Dezember 2020 lediglich die Änderung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn D.____. Für C.____ liegt kein diesbezüglicher Antrag vor, die Ehefrau moniert die Ungleichbehandlung nur in der Begründung. Zustellung an Kinder

4. Gemäss Art. 301 Abs. 1 lit. b ZPO wird ein Entscheid dem Kind eröffnet, welches das 14. Altersjahr vollendet hat. Zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 war C.____ bereits 16 Jahre alt, so dass ihm ein Auszug von Ziffer 1 der Vereinbarung hätte zugestellt werden müssen. Dies wurde versehentlich unterlassen und ist nunmehr nachzuholen. D.____ war hingegen erst 13-jährig, weshalb ihm der Entscheid nicht zu eröffnen war. Mittlerweile haben beide Söhne Anspruch auf Eröffnung des sie betreffenden Entscheids. Deshalb wird beiden Söhnen der sie betreffende Auszug der kantonsgerichtlichen Vereinbarung vom 11. September 2018 zugestellt, d.h. für C.____ ein Auszug von Ziffer 1 und für D.____ ein Auszug von Ziffer 2. Im Unterschied zu C.____s unverändertem Unterhaltsbeitrag hat sich derjenige von D.____ erhöht. Daher wird ihm ein Auszug von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2020 sowie von Ziffer 1 des vorliegenden Entscheids eröffnet. Kosten

5. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Berufungsverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, im vorliegenden Fall somit der Ehefrau. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festzulegen und ausgangsgemäss der Ehefrau aufzuerlegen. Überdies hat die Ehefrau dem Ehemann eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes reichte anlässlich der zweitinstanzlichen Parteiverhandlung ihre Honorarnote ein. Darin macht sie für die Ausarbeitung der Berufungsantwort sowie der zweitinstanzlichen Parteiverhandlung einen Zeitaufwand von 12.5 Std. à CHF 275.00 und Auslagen im Betrag von CHF 95.50 geltend, was angemessen ist. Erweitert um die Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit ein Betrag von CHF 3’805.05, welche die Ehefrau dem Ehemann als Parteientschädigung zu bezahlen hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Ehefrau auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Ehefrau schuldet der Staatskasse noch CHF 1'000.00, zahlbar innert 30 Tagen.

Die Ehefrau hat dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 3'805.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

400 20 291 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.03.2021 400 20 291 — Swissrulings