Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. Dezember 2020 (400 20 230) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder ins Ausland (Art. 301a Abs. 2 ZGB): Sind über einen Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder sowie über eine Obhutsumteilung zu entscheiden, muss gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB grundsätzlich über beide Anträge gleichzeitig in einem «Verbundsentscheid» entschieden werden (E. 6)
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, nigon Rechtsanwälte Notariat, Marktplatz 18, 4001 Basel, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand Eheschutz (Wechsel Aufenthaltsort Kinder) Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Oktober 2020
A. A.____ und B.____ sind verheiratet und Eltern der drei gemeinsamen Kinder C.____, geb. xx.yy.2008, D.____, geb. xx.yy.2011, und E.____, geb. xx.yy.2016. Die drei Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei C.____ beim Vater und die beiden jüngeren Geschwister D.____ und E.____ bei der Mutter wohnen. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Oktober 2020 wurde der Ehefrau auf das Gesuch des Eheman-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nes vom 9. Oktober 2020 hin superprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle verboten, den Wohnsitz der unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten stehenden Kinder D.____ und E.____ nach Deutschland zu verlegen. B. In ihrer gestützt auf Art. 265 Abs. 2 ZPO eingeholten Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 zum Gesuch des Ehemannes beantragte die Ehefrau beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2020 und die damit zusammenhängende superprovisorische Massnahme aufzuheben und der Ehefrau zu erlauben, den Wohnsitz/Aufenthaltsort der Kinder D.____ und E.____ nach Z.____ (D) zu verlegen. Überdies sei ihr superprovisorisch zu erlauben, die Tochter D.____ in Z.____ (D) einzuschulen. C. Der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bestätigte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 seine Verfügung vom 9. Oktober 2020 und wies die beiden Anträge der Ehefrau gemäss ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2020 ab. Dagegen erhob die Ehefrau beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 Berufung und verlangte, es sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Oktober 2020 teilweise aufzuheben und der Berufungsklägerin zu erlauben, den Wohnsitz/Aufenthaltsort der Kinder D.____ und E.____ nach Z.____ (D) zu verlegen, und die Tochter D.____ dort in die Freie Waldorfschule F.____ einzuschulen. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten, evtl. unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsklägerin mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin. D. Am 4. November 2020 beantragte der Ehemann bei der Vorinstanz die Obhutszuteilung über die Töchter D.____ und E.____ an ihn. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 5. November 2020 fest, dass das Verfahren bis 31. Dezember 2020 sistiert bleibe und über den Antrag des Ehemannes nach Vorliegen des kantonsgerichtlichen Entscheids entschieden werde. E. In seiner Berufungsantwort vom 9. November 2020 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden zu gewähren. Auf die Ausführungen der Ehegatten in ihren Rechtsschriften wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schloss mit Verfügung vom 10. November 2020 den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Gegen vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen, kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. Vorliegend ist der Aufenthaltsort der Töchter D.____ und E.____ umstritten, was keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, so dass folglich kein Streitwerterfordernis zu prüfen ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftlich begründete Verfügung vom 14. Oktober 2020 wurde der Rechtsvertreterin der Ehefrau am 15. Oktober 2020 zugestellt. Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die Rechtsmittelfrist am 26. Oktober 2020 und ist durch Übergabe der Beschwerde am selben Tag der Schweizerischen Post gewahrt. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, kann auf die Berufung bezüglich des vorsorglichen Verbots, den Wohnsitz/Aufenthaltsort der Kinder D.____ und E.____ nach Z.____ (D) zu verlegen, eingetreten werden. Bezüglich der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anfechtung der Abweisung des Antrags auf superprovisorische Erlaubnis, die Tochter D.____ in Z.____ (D) zur Schule zu schicken, fehlt es hingegen an einer Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (BGE 139 III 86 E. 1.1.1). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Gemäss der Vorinstanz sei bezüglich des Antrags auf Verlegung des Wohnsitzes resp. des Aufenthaltsortes der Kinder D.____ und E.____ zwingend das Kindeswohl und insbesondere die geltende Besuchsrechts- und Ferienregelung zu berücksichtigen. Durch einen Wegzug nach Deutschland würde das freitagnachmittägliche Besuchsrecht beim Vater sowie Spontanbesuche unter der Woche stark erschwert bzw. faktisch verunmöglicht. Für C.____ und D.____ sei zudem von einer erheblichen Bedeutung der Geschwisterbeziehung auszugehen, davon zeugten ihre Äusserungen gegenüber der Beiständin. C.____ fände es schön, D.____ immerhin in der Schule zu sehen. Und D.____ erzähle der Beiständin viel über C.____. Diese Geschwisterbeziehung würde auf die Besuchswochenenden beschränkt, zudem entfiele der Kontakt in der Schule. Durch den Wegzug der beiden Töchter nach Deutschland würde die errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft mangels Zuständigkeit hinfällig, was eine weitere Erschwerung der bisherigen Kontakte zwischen den Eltern und den nicht bei ihnen wohnhaften Kindern darstellte. Ferner wäre die Ferienplanung von je drei Wochen pro Jahr für jeden Elternteil mit allen drei Kindern aufgrund der unterschiedlichen Ferienzeiten erheblich erschwert. Deshalb seien die von der Ehefrau beantragten Massnahmen summarisch betrachtet als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar einzustufen und können durch den von ihr gewünschten Privatschulbesuch der Töchter nicht gerechtfertigt werden. 3. Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufung, es habe nicht von Beginn weg an der erforderlichen Zustimmung des Ehemannes zum Wechsel des Aufenthaltsorts gefehlt. Die Ehegatten hätten sich in einem Gespräch am 11. September 2020 geeinigt, dass die Mutter mit den beiden jüngeren Töchtern nach Z.____ (D) ziehe und C.____ beim Vater verbleibe. Im Gegenzug habe der Ehemann von ihr verlangt, auf sämtliche güterrechtlichen Ansprüche aus seiner Beteiligung an der G.____ AG zu verzichten. Deshalb sei der Schulwechsel von D.____ bereits ab Mitte September 2020 gelebt worden und der Ehemann sei mit dem Wohnsitzwechsel nach Z.____ einverstanden gewesen. D.____ sei dennoch bis jetzt in der Y.____ Schule angemeldet. Der Ehemann habe ihre Vereinbarung platzen lassen, da er für seine Zustimmung der Einschulung und des Wohnsitzwechsels nach Z.____ zusätzlich noch die sofortige Übernahme der Liegenschaft in X.____ gefordert habe. Da die von ihm geforderte Bedingung rechtlich unhaltbar sei und sie sich von seinem Vorhaben distanziert habe, habe er den gesamten «Deal» zwei Tage vor dem Umzugstermin platzen lassen. Deshalb habe sie vorgängig keine gerichtliche Zustimmung für den Schulwechsel beantragt. Im Weiteren werde das Besuchs- und Ferienrecht durch den Umzug nicht erschwert oder gar verunmöglicht. Z.____ liege knapp 45 Autominuten von X.____ entfernt. Somit könne auch das Besuchsrecht am Freitagnachmittag gewahrt werden. Die Geschwister würden sich jedes Wochenende entweder bei der Mutter oder beim Vater sehen. Lediglich spontane Besuche würden dadurch eingeschränkt. Der Kanton Basel- Landschaft und das Bundesland Baden-Württemberg hätten pro Jahr 51/2 Wochen gemeinsame Ferien, was ebenfalls zu keiner erheblichen Erschwerung der Ferienplanung führe. Auch wenn durch den Umzug nach Deutschland die Zuständigkeit der hiesigen Kindesschutzbehörde wegfalle, zeitige dies keine Auswirkungen auf den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern. Einzig in Bezug auf das Kontaktrecht zwischen C.____ und der Mutter gebe es nach wie vor Schwierigkeiten. Diesbezüglich bleibe die Besuchsrechtsbeistandschaft jedoch bestehen. Sie habe sich den Umzug nach Deutschland gut überlegt und wolle das Familienbudget entlasten. D.____ und E.____ könnten die staatlich subventionierte Freie Waldorfschule in Z.____ besuchen, sie habe eine zahlbare Wohnung gefunden und könnte sich eine Arbeitsstelle im Umfang von 50% suchen, da E.____ in Deutschland bereits mit drei Jahren eingeschult werde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort einleitend fest, dass die Ehefrau nur den superprovisorischen Wegzug beantragt habe und dieser bereits aufgrund der mangelnden Dringlichkeit abzuweisen sei. Sie beabsichtige bereits seit Juni 2020, nach Deutschland zu ziehen, habe es jedoch unterlassen, ein entsprechendes Gesuch frühzeitig zu stellen. Entgegen der Darstellung der Ehefrau habe der Ehemann nie seine Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach Deutschland erteilt. Es hätten diesbezüglich lediglich Diskussionen und Verhandlungen stattgefunden. Die Ehefrau habe es versäumt, im Mai oder Juni einen entsprechenden ordentlichen Antrag beim Gericht zu stellen. Der Ehemann wolle die Kinder wieder vereinen und habe deshalb beim Eheschutzgericht beantragt, ihm die Obhut für die beiden jüngeren Kinder zuzuteilen. Durch seinen hängigen Antrag bei der Vorinstanz habe sich die Ausgangslage verändert und ein Umzug sei bis zu dessen rechtskräftigen Beurteilung ohnehin ausgeschlossen. Leidtragend ob dem Verhalten der Ehefrau seien die Kinder. Das Kindeswohl indiziere die baldige Zusammenführung der Kinder, so dass die Vorinstanz korrekt entschieden habe. Der Umzug nach Deutschland liege nicht im Kindeswohl, müsse D.____ dort doch die dritte Klasse wiederholen, da die vierte Klasse bereits ausgebucht sei. Überdies existiere auch eine Freie Waldorfschule im näher gelegenen W.____. Die Ehefrau stelle ihre eigenen Interessen beim Umzug nach Z.____ über diejenigen der Kinder. Der tägliche Kontakt zwischen den Geschwistern entfiele beim Wohnsitzwechsel nach Deutschland und die Fahrtzeit am Wochenende betrage viel länger als die von der Ehefrau angegebenen 45 Autominuten. Deshalb sei der Antrag der Ehefrau abzuweisen. 5. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Bei verheirateten Eltern obliegt der Entscheid dem Gericht (KURT AFFOLTER-FRINGELI, URS VOGEL, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2016, Art. 301a ZGB, N 40). Wie die Ehefrau in ihrer Berufung zu Recht ausführt, hat das Bundesgericht festgestellt, es ergebe sich aus dem gesetzgeberischen Grundgedanken der Respektierung der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit von Eltern, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden könne (BGE 142 III 481 E. 2.5). Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Gemäss Bundesgericht sei vielmehr von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehe und als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindeswohls soweit nötig anzupassen sei. Die zu beantwortende Frage laute daher folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verblieben, sondern allein, ob sein Wohl besser gewahrt sei, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte. Diese Frage sei unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten (BGE 142 III 481, E 2.6). 6. Zurzeit sind sich die Eltern sowohl über den Umzug der beiden jüngeren Töchter als auch über die Obhutsumteilung uneinig. Deshalb stellt sich die Frage, ob das Gericht zwingend über beide Aspekte gleichzeitig entscheiden muss. Das Bundesgericht geht davon aus, dass das Gericht eine allfällige Neuregelung der Kinderbelange nicht von der Frage des Umzugs abspalten darf (BGE 142 III 481, E. 2.8; BGE 142 III 502, E. 2.6). Beide Aspekte – Umzug einerseits, Kinderbelange andererseits – sind demzufolge in einem «Verbundsentscheid» zu regeln. Ausnahmen von diesem Grundsatz lässt das Bundesgericht nur sehr restriktiv zu (BGE 142 III 502, E. 2.6). Zur Begründung wird vorgebracht, ein Entscheid über die Frage, an welchem Ort das Kindeswohl am besten gewahrt bleibt, könne nur getroffen werden, wenn die jeweils vorhandenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepte feststünden. Zudem würde die schweizerische Entscheidungszuständigkeit betreffend die Kinderbelange in internationalen Verhältnissen regel-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig entfallen, nachdem das Kind umgezogen sei (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ, Art. 5 Iff. 2 lit. a und c LugÜ). Umzüge ins Ausland seien gerade deshalb bewilligungsbedürftig, weil sie die schweizerische Jurisdiktion entfallen liessen (BGE 142 III 481, E. 2.3; vgl. auch NORA BERTSCHI, LUCA MARANTA, in: »Wir ziehen um!?» – wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra.ch 2017, S. 666f; ebenso CHARLOTTE CHRISTENER-TRECHSEL, CHRISTOPHE A.HERZIG in: Herausforderung Mobilität bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Der sogenannte Zügelartikel. Versuch einer Auslegung, FamPra.ch - Schriftenreihe zum Familienrecht Band/Nr. 25, S. 261f.). Wie in der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2020 festgehalten, ist ein Antrag des Ehemannes auf Obhutsumteilung betreffend die Töchter D.____ und E.____ bei der Vorinstanz hängig. Die Zuständigkeit eines «Verbundsentscheids» liegt vorliegend somit bei der Vorinstanz. Diese führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass bezüglich des Antrags auf Verlegung des Wohnsitzes resp. des Aufenthaltsortes der Kinder D.____ und E.____ zwingend das Kindeswohl und insbesondere die geltende Besuchsrechts- und Ferienregelung zu berücksichtigen seien. Die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zeigen, dass in Bezug auf eine örtliche Trennung der drei Geschwister noch viele Fragen offen sind, die es vorab zu klären gilt. Insbesondere sind alle drei Kinder anzuhören, bevor über einen allfälligen Wegzug der beiden jüngeren Töchter entschieden werden kann. Besonderes Augenmerk verdient auch die erwähnte enge Geschwisterbeziehung zwischen C.____ und D.____. Für den entsprechenden «Verbundsentscheid» ist somit auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern, die Möglichkeit und Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen sowie auf die Bedürfnisse der Kinder abzustellen, was nicht vom angerufenen Kantonsgericht, sondern von der Vorinstanz vorzunehmen ist. Folglich ist die Berufung der Ehefrau abzuweisen. 7. Beide Ehegatten beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihren jeweiligen Rechtsvertretungen. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., a.a.O., Art. 117 ZPO N 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die finanziellen Verhältnisse haben sich seit dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 13. Oktober 2020 im Verfahren 400 20 165 nicht verändert, so dass auf die damalige Berechnung verwiesen werden kann und die Gesuche der Ehegatten gutzuheissen sind. 8.1 Es hat sich gezeigt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Es bleibt somit über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, hier der Ehefrau. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 1’000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Da der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 8.2 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei ganz oder teilweise, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die unterliegende Ehefrau ist folglich zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung zu entrichten. Die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 6.5 Stunden à CHF 200.00 sowie Auslagen im Betrag von CHF 39.00 auf, was erweitert um 7.7% Mehrwertsteuer eine zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'442.10 ergibt. 8.3 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsvertretung vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteient-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die von der Ehefrau zu leistende Parteientschädigung von CHF 1'442.10 wird voraussichtlich nicht einbringlich sein. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes ist daher direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allerdings besteht lediglich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI, 2. Aufl., 2014, Art. 122 N 5). Anwendbar ist der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Der ausgewiesene Aufwand von 6.5 Stunden à CHF 200.00 in der von Advokat Dr. Michael Kull eingereichten Honorarnote erscheint dem Gericht angemessen und wird genehmigt. Demnach wird Advokat Dr. Michael Kull eine Entschädigung von CHF 1'442.10 aus der Staatskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 1'442.10 an Advokat Dr. Michael Kull geht dieser Anspruch gegenüber der Ehefrau auf den Kanton über. 8.4 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zugunsten der Ehefrau ist ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin, Advokatin Martina Horni, für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihrer eingereichten Honorarnote ist ein Aufwand von 7.75 Stunden à CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 37.80 zu entnehmen, was erweitert mit 7.7% Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 1'710.05 ergibt. Dieser Betrag erscheint dem angerufenen Gericht angemessen und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Ehefrau ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Michael Kull für den Ehemann und von Advokatin Martina Horni für die Ehefrau als unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 wird der Ehefrau auferlegt bzw. geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Ehefrau hat dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 1'442.10 zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird diese Parteientschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton Basel-Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Ehefrau wird ihrer Rechtsvertreterin das folgende Anwaltshonorar (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt: - an Martina Horni CHF 1’710.05 6. Die Ehefrau bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 3 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 5 hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Wiesner